Bestimmung Transport von Feuerwerkskörpern (inkl. "1000 Punkte-Regel")

Dieses Thema im Forum "Gesetze und Bestimmungen" wurde erstellt von Thore, 28. Mai 2021.

  1. Um solche Artikel (ohne volle Deklaration) nach Hause zu bekommen sollte der Händler also besser alles in einen Karton verpacken und abwiegen und dann vorschriftsmäßig kennzeichnen !??
    Das kann Kunde im Laden oder bei Abholung ja nicht leisten!
     
  2. Der Händler bzw. der Verkäufer ist dafür nicht verantwortlich und der Kunde kann das sehr wohl, mach ich ja selbst auch.
     
  3. Wenn du in der BAM liste der Gefahrgutklassifizierungen guckst steht da oft:
    "Die angegebene Klassifizierung gilt nur für Gegenstände, die in Kisten aus Pappe (4G) verpackt sind."

    Im Zweifel kannst du das aber alles wie 1.1 behandeln.
     
  4. Anders darf man Feuerwerkskörper nach der 1000 Punkte Regel auch gar nicht befördern.
     
  5. Ja aber die 50kg gelten ja nur für 1.4G, wenn die Gegenstände ohne Verpackung 1.3G sind biste bei 5kg.
     
  6. Das ist aber falsch.
    Du musst unterhalb der 1000 Punkte bleiben.
    Aufrunden ist bei ADR nicht die beste Idee...
     
  7. sind doch nur 973.944 Punkte
     
    Mittelalter und PyroB@rney gefällt das.
  8. Falsch, du darfst genau 1000 Punkte haben.
     
  9. Die Kisten sind ja mit einem genauen Brutto und Nettogewicht beschrieben.
    Müssen diese Werte erreicht werden, kann man drüber gehen bzw. kann man auch drunter bleiben?

    Welche Angaben müssen überhaupt auf den Kisten stehen?
    Laut diesem Zitat wäre es ja eigentlich nur der Gefahrenzettel und UN0335.
    Was ist mit der UN Kartonbezeichnung?

    Ich habe auch schon Lieferungen/Kartons von Shops bekommen, auf welchen das "UN 4G/Y.." nicht explizit drauf stand, sondern nur die Gefahrenaufkleber und Feuerwerkskörper Bezeichnung.

    Ich frage im Zusammenhang mit der 1000 Punkte Regel.

    Vielen Dank!
     
  10. Du darfst auf jeden Fall in die Gefahrgutkartons nicht mehr Gewicht reinmachen, als zugelassen. Sprich hast du einen Karton, der bis zu 25kg Brutto zugelassen ist, darfts du dort auch nicht mehr als 25kg Feuerwerkskörper transportieren, egal wie groß der ist.
     
  11. Und wenn diese Angaben nicht aufgedruckt sind?

    mfg
     
  12. Dann ist es kein Gefahrgutkarton
     
    TIE Fighter gefällt das.
  13. Das Y steht für die maximale Bruttomasse des Kartons.
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  14. Die Zulassung muss aufgedruckt sein.
     
  15. Da muss ich doch noch mal direkt nachschauen. Da habe ich es vielleicht einfach übersehen.
    Ansonsten richtet sich das Gewicht demnach aber nur nach dem Brutto?

    mfg
     
  16. Vielleicht ist die Zulassung ja eingestanzt.
     
  17. Die UN-Kartons sind geprüfte Transportkisten und werden für die dann zugelassenen Gefahrgutklassen und zulässigen Mengen gekennzeichnet. Nur so ist sichergestellt das die Kartons die nötige Festigkeit und sonstigen Eigenschaften aufweisen.
    Ich sehe das pragmatisch. Hat der Karton keine entsprechende Kennzeichnung, weist er nicht die erforderlichen Eigenschaften auf. Ob das jetzt der ein oder andere Shop nicht so macht, entzieht sich meiner Kenntnis, was es aber nicht besser machen würde.
    Im Fall der Fälle verstößt du gegen das ADR und das solltest du dir tunlichst verkneifen, bzw. wie möchtest du den regelkonformen Transport ohne gekennzeichnete Kartons nachweisen. Der könnten auch Umkarton von irgendwas (Schokolade) sein und keine entsprechenden Eigenschaften besitzen. Es ist gefordert, dann muss du das auch umsetzten.
     
  18. Hier gibt es noch einen kleinen Anhaltspunkt, wie man es trotzdem rausfinden kann - beim CLP steht auf dem Artikel "Achtung!" bei 1.4G; und "Gefahr!" bei 1.3G. Daraus kann mann schonmal ableiten, dass der Artikel auf dem Foto 1.4G ist - zumindest wenns richtig gekennzeichnet ist, was hier der Fall ist.
    Ansonsten halt auf der Homepage des Herstellers / Importeurs nachgucken, oder auf den originalen UN-Karton sofern verfügbar.
     
    CeBee, FW-Freak 74, schnix und 3 anderen gefällt das.
  19. Da hätte ich jetzt auch eine ganz doofe Frage dazu.
    Ist die
    Anlage 2 GGVSEB

    dabei völlig zu vernachlässigen ? Zählt rein das Bruttogewicht oder findet die 3 Kg Beschränkung Anwendung?

    LG
     
  20. Ja, weil das Beispiel sich nicht auf die GGVSEB bezieht sondern auf einen Transport nach ADR 1.1.3.6. und nach diesem darfst du dann 333 Kg NEM in 1.4G transportieren.
     
    1991Pyro gefällt das.
  21. #99 reloop27, 22. Dezember 2021
    Zuletzt bearbeitet: 22. Dezember 2021

    Klasse Übersicht !!! Danke ;)

    Aber wie verhält sich es dann , wenn mann 1.3G Artikel und 1.4G Artikel transportiert ?

    1.3G bis 20KG
    und 1.4G bis 333Kg ?
     
  22. Dann wärst du bei 2000 Punkten o_O
    Errechnet sich aus der Tabelle auf Seite 2.
     
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