Meldung Verkaufsverbot 2021 nach Forderung von CDU-Ländern

Dieses Thema im Forum "Termine, Neuigkeiten" wurde erstellt von KlopskoffeR, 2. Dezember 2021.

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  1. Vor allem 10.000 dieser Drecks Plastikheuler irgendwo auf einer Wiese.
     
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  2. 8900... aber ja, absolute Idiotenaktion.
     
    Flet123 und keineanung gefällt das.
  3. Dann ist alles in Ordnung, aber bei 100 hört der Spaß auf ;)

    Spaß beiseite. Es schadet wohl wirklich mehr, als es hilft. Solche Videos bestätigen die Politik und sind genau das, was unterbunden werden soll.
    Wie so oft muss die gesamte Bevölkerung wegen 1% "Unvernünfitigen" leiden
     
    Th3-Taz, jakobsgd, Tibola und 3 anderen gefällt das.
  4. Kennt wer einen Shop in der Nähe von Siegen der noch an Gewerbetreibende verkauft?
     
  5. An Gewerbetreibende darf nicht mehr verkauft werden
     
    etea138 gefällt das.
  6. Was ist für dich "in der Nähe"?
     
  7. 150km
     
  8. Oh ok dachte nur Endverbraucher sind weiterhin davon betroffen
     
  9. Das stimmt nicht. Entscheidet jeder Shop für sich bzw. das zuständige Gewerbeamt.
     
    DirtyHenri gefällt das.
  10. Dachte das wäre mit dem Abgabeverbot bundesweit beschlossen wurden
     
  11. Das ist falsch. Es war noch nie erlaubt, sondern eine Grauzone!

    Um einen Kollegen zu Zitieren:

    Die Abgabe an Gewerbetreibende ist ausschließlich zum Zwecke des Wiederverkaufs erlaubt und nicht für deren Eigenbedarf. Daher muss das Gewerbe auch entsprechend für den Verkauf von Silvesterfeuerwerk geeignet sein. Das war bereits vor und ist auch nach der Gesetzesänderung so. Verboten ist lediglich das Überlassen an Verbraucher, ausgenommen Erlaubnis- und Befähigungsscheininhaber. Der Wiederverkäufer wiederum darf die Ware in diesem Jahr nach wie vor an entsprechende Erlaubnis- und Befähigungsscheininhaber weiterverkaufen.
     
  12. Steht das so direkt im Gesetz? Was machen Gewerbetreibende die Feuerwerk für die Berufsausübung benötigen (z.B Influencer) oder wer ein angezeigtes F2 Feuerwerk zu repräsentativen Zwecken schießen will (Firmenfeier)?
     
    DirtyHenri gefällt das.
  13. Es war bis jetzt aber nie die Aufgabe des Verkäufers dies zu überwachen. Jeder der mit Gewerbe einkauft, macht das aus eigener Verantwortung.
     
    DirtyHenri gefällt das.
  14. Dann frag mal die Shopbetreiber bzw. Pyrotechniker die immer noch vor Gericht stehen oder eine Owi Anzeige bekommen haben.
    Jeder Verkäufer sollte seine Kunden aufklären und entsprechend handeln!
     
    Phantomsirup gefällt das.
  15. Auch das geht ohne Außnahmegenehmigung nicht. Sobald der Käufer eine AG beantragt, ist er ein Verbraucher. Somit greift, bei dem aktuellem Stand (wenn es im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde) das Überlassungsverbot.

    Weiteres Zitat:
    Der "Verbraucher" im §22 der 1. SprengV ist derjenige, der die Gegenstände für die eigene Verwendung erwirbt. Das Überlassen an Gewerbetreibende ist ausschließlich zum Zwecke des Wiederverkaufs erlaubt!

    Als Wiederverkäufer ist der gewerbliche Abnehmer auch seinerseits verpflichtet den Verkauf gemäß §14 SprengV 14 Tage vorher bei den Behörden anzumelden
     
    Phantomsirup und juio gefällt das.
  16. Wie ist das eigentlich mit den Sondergenehmigungen, ich selbst habe im kommenden Jahr keinen eigenen runden Geburtstag, aber ein Freund hat seinen 40. . Wenn wir Freunde ihm nun ein Feuerwerk spendieren wollen, kann ich das so beantragen oder muss das der jenige, der den 40. feiert selbst tun?

    Ferner, muss die Bestellung in näherem zeitlichen Zusammenhang mit der Feier erfolgen oder kann ich für die Feier im September 2022 auch schon im Februar/März ordern?*

    Hintergrund des ganzen: Ich habe bei 2 Shops insgesamt 3 Bestellungen liegen (1x von letzem Jahr und 2 von diesem Jahr) ich würde aufgrund des ganzen Politspektakels, diese gerne für die Feier nächstes Jahr, wenn die Shops sich sortiert haben(daher Feb/März), aus den Lagern holen.

    Ergänzende Frage: Kann ich mit einer Genehmigung in beliebig vielen Shops, beliebig viel bestellen oder ist diese nur einmalig für einen Shop zu verwenden?

    *vorausgesetzt, die Sondergenehmigung ginge durch...
     
    Pyro tha dragon gefällt das.
  17. § 13
    Verbraucher

    Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

    Das zum Verbraucher. Wenn man es Gewerblich nutzt bzw braucht ist man Einzelunternehmer oder aber Unternehmer.
    Ja der Verkauf / Erwerb und Umgang muss 14Tage im vorraus angezeigt werden.
     
    juio gefällt das.
  18. Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG)
    § 14 Anzeigepflicht

    Der Inhaber einer Erlaubnis und der Inhaber eines Betriebes, der auf Grund einer nach § 4 erlassenen Rechtsverordnung ohne Erlaubnis mit explosionsgefährlichen Stoffen umgeht oder den Verkehr mit diesen Stoffen betreibt, haben die Aufnahme des Betriebes, die Eröffnung einer Zweigniederlassung und einer unselbständigen Zweigstelle mindestens zwei Wochen vor Aufnahme dieser Tätigkeit, die Einstellung und Schließung unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. In der Anzeige über die Aufnahme oder die Eröffnung haben sie die mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen anzugeben. Die spätere Bestellung oder Abberufung einer für die Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle verantwortlichen Person und bei juristischen Personen den Wechsel einer nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Person hat der Erlaubnisinhaber unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.
     
  19. Ok, aber dann war es vorher ja definitiv legal?

    D.h ein Unternehmen wird nicht zum Verbraucher weil es Feuerwerk verbraucht, sondern ein Verbraucher ist vielmehr eine nicht gewerblich-verbrauchende Person? So wie ich es verstehe wäre es nach dem Erlass auch noch legal, aber bin kein Anwalt und das ist jetzt nur wie ich es persönlich für mich lese und keine Beratung.
     
  20. Es geht hier und unter dem Paragraph nicht nur ums Feuerwerk sonder bezieht sich Allgemein!
    Wenn man was Gewerblich nuzt macht man es nicht als Verbraucher. Verbraucher zählt zur Privat Person.

    Hier nochmal etwas besser verdeutlicht:
    Nach dem Gesetz ist eine Person dann Verbraucher, wenn mit dem Vertrag überwiegend private Zwecke verfolgt werden (§ 13 BGB). Dagegen ist man ein Unternehmer, wenn der Vertrag zur eigenen gewerblichen Tätigkeit gehört (§ 14 BGB).

    Als Beispiel:
    Herr Müller ist selbstständig und Inhaber eines Restaurants. Über Ebay kauft er bei der Schmidt GmbH ein Auto, dass er sowohl privat als auch für sein Restaurant nutzen möchte. – Entscheidend ist hier der Schwerpunkt: Wenn Herr Müller das Auto überwiegend privat nutzen möchte, ist er Verbraucher. Soll das Auto dagegen überwiegend für das Restaurant benutzt werden, ist Herr Schmidt Unternehmer.

    Zum anderen darf man Silvesterfeuerwerk F2 ab 18 Jahren am 31.12. und am 1.1. ohne Erlaubnis/Genehmigung zünden. Das heisst als Gewerbetreibender braucht man dafür an den beiden Tagen keine extra Genehmigung / Kein 7er / Kein 20er, da es an den beiden Tagen sowieso erlaubt ist. Ein flächendeckendes Zündverbot gibt es ja noch nicht.

    Das heißt man darf es als Gewerbetreibender rein rechtlich auf dem Privatgrundstück Gewerblich nutzen ohne Schein und ohne Genehmigung! Erst wenn man F3 oder F4 zünden will, geht es nur durch Scheininhaber und Anzeige bzw Genehmigung.


    Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) § 23

    (2) Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 dürfen in der Zeit vom 2. Januar bis 30. Dezember nur durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 oder § 27, eines Befähigungsscheines nach § 20 des Gesetzes oder einer Ausnahmebewilligung nach § 24 Absatz 1 verwendet (abgebrannt) werden. Am 31. Dezember und 1. Januar dürfen sie auch von Personen abgebrannt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
     
    Silberblau und juio gefällt das.
  21. YouGov? => für die Tonne!

    Traurig, dass selbst die dpa auf diese "Quelle" zurückgreift...
     
    Tibola, Pyro tha dragon und Quinzy gefällt das.
  22. @pyro-kreis-heinsberg

    Top Erklärung, Danke :good::good:

    Nein, dieser Schluss ist unzulässig. Zum einen ging es bei der Umfrage nicht um ein Pro/Kontra Feuerwerk, sondern um das Verkaufsverbot zur jetzigen Zeit. Zum anderen lässt sich aus einer Ablehnung des Verbots keine politische Gesinnung herleiten. Viel mehr ist es so, dass man mit der Zugehörigkeit zur AFD vorhersagen kann, dass die Person statistisch gesehen eher gegen das Verbot ist.


     
  23. Unabhängig davon wie die bei Yougov Arbeiten und wie man zu ihnen steht. Es war frühzeitig bekannt, und wurde auch hier Thematisiert und kommuniziert das wir dort Gas geben müssen weil viele Medien dort ihre Umfragen ziehen.
     
  24. Newsflash: Lockdown light kommt laut Bild. Max. 10 geimpfte ab Dezember 28. Mal gucken was da noch für uns so kommt
     
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