Ich bin mit Condomino gerade in der Sache mit einem Forianer unterwegs. Bei den Gebühren kommt es mir so langsam aber sicher vor, dass hier Wildwestmanier bei den Ämtern zu herrschen scheint. Es gibt hier in NRW die AVwGebO wo die Kosten für den 27er drin stehen. Ob die Kosten dann da, wo sie jetzt zugeordnet sind auch hingehören ist nochmal eine ganz andere Sache, denn die Tarifstellen 11 sind "Gewerberechtliche Angelegenheiten" . Noch Fragen, 27er und Gewerbe,... ? Jetzt kommt noch ein weiteres aber, denn es gibt eine relativ breite Spanne und wie die dann am Ende zur festgesetzten Gebühr führt, dass weiß nur der SB, wenn überhaupt. 11.11.3 Einholung von Erkundigungen im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung nach § 8 Absatz 4 und 5 in Verbindung mit § 8b Absatz 1 Satz 4 und § 14 SprengG Gebühr: Euro 40 bis 400 11.11.12 Erteilung einer Erlaubnis nach § 27 Absatz 1 SprengG Gebühr: Euro 70 bis 250 Sofern keine aktuelle Zuverlässigkeitsprüfung vorliegt, zuzüglich der Gebühr nach 11.11.3 11.11.12.1 Wesentliche Änderung einer Erlaubnis nach § 27 Absatz 1 SprengG Gebühr: Euro 55 bis 200 11.11.12.2 Verlängerung der Geltungsdauer einer Erlaubnis nach § 27 Absatz 1 SprengG Gebühr: Euro 55 bis 200 Sofern keine aktuelle Zuverlässigkeitsprüfung vorliegt, zuzüglich der Gebühr nach 11.11.3
deswegen hab ich heute vorab mal eine Mail geschrieben, wie denn für meinen "möglichen" Antrag die Gebühren in etwa ausfallen dürften, denn diese Spanne ist doch wirklich breit gefächert. Auch da bin ich gespannt ob ich eine Antwort bekomme.
Nimm da mal unten "auf privatem Grund raus", Du willst dich doch nicht selber einschränken oder? Ich als SB würde das als Steilvorlage nehmen um den Schein an deine Adresse zu binden, so ein Mist ist hier schon passiert. Du bekommst das, was Du beantragst . Schreib da "wechselnd" rein oder lass es leer. Ich würde auch noch unter Bemerkung ergänzen, daß kein Bedürfnis notwendig ist und auf den §27 Abs. 3 des SprengG verweisen.
Die stellen bei uns gerade das Serviceportal um, konnte die Verordnung online nicht finden. Kann dir aber gerne nach Erhalt den anonymisierten Bescheid hochladen.
Vielen Dank. Hab ich abgeändert, bzw. hinzugefügt. Aber wollt auch beim Antrag eh noch ein entsprechendes Anschreiben beifügen, in dem ich ebenfalls bereits auf die entsprechenden Rechtsvorschriften verweise.
Das diese Art und Weise der Behörde so abläuft, dessen bin ich mir bewusst, ich habe heute auch auf meine Frage eine Antwort bekommen, das Vorsprechen sei üblich um den jenigen kennenzulernen, dem einen oder anderen SB reicht es wenn eine Kopie vom BPA dabei ist, (habe ich im übrigen auch getan, die Kopie bei gefügt) mein SB macht sich wohl stets auch persönlich ein Bild von der betreffenden Person. So schreibt es auch der Kollege Röder.
Da klinke ich mich mal ein, bin ja selbst aus NRW. Da die Preispanne wohl wirklich irgendwie zu variieren scheint
Ich vermute dass es da auch stark auf den SB drauf ankommt. Meine Erlaubnis hat mich 50 € in NRW gekostet und wurde vor einem Jahr ausgestellt.
Kannst ihm ja sagen, dass du F2 Gegenstände nach §20 Abs 4 der 1. SprengV erwerben willst und die Ausnahme aus §4 Abs 1 der 1. SprengV auf die er sich bezieht für diese explizit nicht gilt nach dem letzten Satz. Privates Grundstück als Ort anzugeben ist auch ziemlich unsinnig, wie willst du dann einkaufen? Nur im Versandhandel?
Die Nachfrage beim SB warum da denn "gewerbrechtliche Angelegenheiten" steht wurde ignoriert, alles andere wurde (zu) ausführlich mit viel blabla beantwortet. Condomino und du wissen Bescheid. 190€ soll der Lappen hier kosten. Ist aber wie hier geschrieben noch im Rahmen. Der SB fügte noch folgendes hinzu: "Als Höchstbetrag für die Erteilung der Erlaubnis nach § 27 SprengG ist jedoch gemäß AVwGebO NRW (Tarifstellen 11.11.12 und 11.11.3) eine Gebühr von 650,00 Euro festgesetzt". Das wäre dann der Höchstsatz der 250€ für die Ausstellung der Erlaubnis + "falls im Rahmen der anschließenden Zuverlässigkeitsprüfungen - wider Erwarten - beispielsweise Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft oder Urteile von Gerichten beigezogen werden müssen, kann dies einen erheblichen zusätzlichen Aufwand darstellen, der u. U. die Höchstgebühr von 400,00 € nach Tarifstelle 11.11.3 AVwGebO NRW nach sich zieht."
Liebe Gemeinde, habe gerade eben einen Brief erhalten, nachdem ich den 27er beantragt habe. Die Sachbearbeiterin hat es natürlich abgeschmettert. Aber seht selbst… {} Was soll ich jetzt tun?
Falls du noch Chancen siehst, das mit einem Telefonat zu klären, dann wäre ein solches sicherlich nicht verkehrt. Dabei einmal den §27 SprengG im Gesetz gemeinsam durchlesen, dann stößt man da von ganz alleine schon auf PtG. Scheint dir der unbürokratische Weg nicht möglich, dann als Antwortschreiben mit deinem Rechtsverständis und dass du auf einer Bearbeitung bestehst. EDIT: @MaxP Soweit ich das überblicke bist du in Bayern ansässig, wo das Gewerbeaufsichtsamt (GAA) zuständig ist. Davon ist auch in dem Brief die Rede. Hast du deinen Antrag denn auch an das GAA geschickt oder war dein erster Antrag an eine andere Stelle gerichtet? Dieser letzte Absatz im Brief klingt für mich irgendwie nach: "Hier bist du falsch, kontaktiere das GAA"
Einspruch aufgrund von strunzdummen SB einlegen. Vorher mal deinen Antrag hier einstellen - ich hab da so nen Verdacht...
...keine gesonderte Erlaubnis für deinen Antrag für PtG der Kat. F2 & F3 ? Geil und dann auch noch schriftlich. Spaß beiseite, natürlich dem Schreiben widersprechen, aufgrund des vorliegenden, selbst zusammen gestrickten Sachverhalts.
Du bittest die Sachbearbeiterin, sie möge sich mal einen 27er zur Hand nehmen und die hinterste Seite betrachten, besonders dort den Punkt 9. Wenn ihre Darlegung zum verweigern des Erlaubnis richtg sein sollte, kann sis ja gleich mal darlegen was dieser Punkt 9 zu bedeuten hat und wie sie diesen interpretiert Da wir deinen Antrag aber nicht kennen könnte womöglich die Sachbearbeiterin sogar im Recht sein Keine Ahnung was du beantragt hast Ansonsten bleibt dir nicht anderes übrig als der Sachbearbeiterin die passenden §§ näherzubringen, um ihr unmissverständlich klar zu machen, das sie keine Ahnung hat.... Aber bitte in nett
Genau das ist der Kern des Problems. In Bayern sind für Pyrotechnik die Gewerbeaufsichtsämter der Bezirke zuständig, die kreisfreien Städte und Landratsämter für Böllerschützen und Wiederlader. Du musst die Erlaubnis beim Gewerbeaufsichtsamt deiner zuständigen Bezirksregierung (Ober-, Mittel-, Unterfranken, Ober-, Niederbayern, Schwaben oder Oberpfalz) beantragen, da hast du es dann auch mit kundigen Leuten zu tun, die wissen, worum es geht.
Ähem... Nö. Einfach nö! Solche Flachzangen sollte man kielholen... Ich hab im Moment zuviel mit Küstenbewohnern zu tun.
lese ich da bei dir Abtrennen, oder hab ich einen Knick in der Linse ? Schön finde ich ja auch vom SB, dass er sich genau den § der 1. SprengV bezieht, aber (bewusst ?) den 1. Satz weggelassen hat.
Ich habe den Antrag an unsere Kreisverwaltungsbehörde geschickt an die Sachbearbeiterin Sprengstoffrecht.