Bestimmung F2+ für 27er abgelehnt - ist das Quatsch oder ist das Quatsch?

Dieses Thema im Forum "Gesetze und Bestimmungen" wurde erstellt von Knatterartikel, 18. Januar 2022.

  1. Liebe Community,

    ich habe heute eine Rückmeldung von der zuständigen Behörde in Bayern bezüglich meiner Bitte bekommen, in der benatragten Erlaubnis nach §27 auch explizit Feuerwerk der Kat. F2+ aufzuführen. Das ist die Antwort:

    "Die Erlaubnis wird sich ausschließlich auf den Erwerb sowie das Aufbewahren, Verbringen, Verwenden und Vernichten von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F3 erstrecken.

    Der Eintrag „pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2“ wird nicht in die Erlaubnis aufgenommen, da die Kategorie F2 mit Ausnahme derer nach § 20 Abs. 4 der 1. SprengV von der Erlaubnispflicht befreit ist.

    Die Erlaubnis erstreckt sich auch nicht auf die im § 20 Abs. 4 der 1. SprengV aufgeführten pyrotechnischen Gegenstände, welche Sie vermutlich mit „F2+“ bezeichnen. Ganz im Gegenteil, diese werden in der Erlaubnis sogar explizit ausgeschlossen, da für den Umgang mit diesen Gegenständen u. a. auch eine Fachkunde nachzuweisen ist."

    Das ist doch wohl ein Missverständnis, oder?
     
  2. #2 micha0306, 18. Januar 2022
    Zuletzt bearbeitet: 18. Januar 2022
    Da scheint es sich wie du schon schreibst um ein Missverständnis zu handeln.
    Lass dir F2 bloß miteintragen, da du sonst bei Händlern ggf, keine F2 Ware erhältst. F2+ beschreibt fast nur das Thema Raketen mit höherer NEM als 20gr

    F2 bis 20gr
    F2+ bis 75 ( EU - Recht )? aber in Deutschland nur mit Schein zu erhalten.
    F3 - bis 200gr

    All diese Kategorien bedürfen keine Fachkunde. Terminus dazu kommt als edit.

    Edit// § 4 Abs. 5 der 1. SprengV

    Sehe gerade § 5 (weggefallen)

    jetzt muss ich suchen.

    Also es ist jetzt in Abs 4 zusammengefasst mit Verweis auf §8 und dass dieses nicht anzuwenden ist bis zur Kategorie 3.
     
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  3. Danke Micha für den Link. Ist aber schon schräg, dass eine Behörde den Begriff F2+ offenbar nicht kennt...
     
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  4. Warum ist das schräg? Den Begriff gibt es ja so nicht in der SprengV und dem SprengG.
     
  5. #5 Kevin1887, 18. Januar 2022
    Zuletzt bearbeitet: 18. Januar 2022
    Es gibt ein Gerichtsurteil, was den Nachweis der Fachkunde für F2+ fordert.
    Der §20 Abs. 4 sieht eigentlich nur das generelle Vorhandensein einer Erlaubnis vor, nicht einer Erlaubnis explizit für F2+. Denn da steht nicht "entsprechenden Erlaubnis", was z.B. für F4 gefordert wird. Da es aber ein Urteil gibt was klar sagt das man mit F3 Schein kein F2+ kaufen darf ist das hinfällig. https://www.landesanwaltschaft.baye...nd_ordnung/2012_10_29_we_sprengstoffrecht.pdf

    Erfasst von @schmitzrocket und nur von mir kopiert... nicht das jemand noch das weinen anfängt, weil ich Mal etwas aus einem anderen Thread kopiert habe was ich für sinnvoll für diesen Thread erachtet habe und nicht sofort erwähnt habe daß es nicht von mir ist. Meine Güte als ob das ne Abschlussarbeit wäre...
     
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  6. Leider nicht...

    Falsch, die umgangsprachlich genannten "F2+" Artikel benötigen eine Fackunde
    Klar, ist Schwachsinnig, brauchen wir uns nicht drüber zu unterhalten.

    Nicht ganz richtig. Das Urteil bezieht sich lediglich auf das SprengG und die SprengV. Dort ist eben für F3 die Fackundeausnahme enthalten, bei den PTGs nach §20 Abs. 4 SprengV fehlt bei der Auflistung einfach.
    Nicht das Gericht sagt das, es hat lediglich die Auslegung des Gesetztes konkretisiert.

    Der Begriff wurde irgendwann von einem Shop zur Kennzeichnung eingeführt. Es bleiben aber PTGs der Kategorie F2, eben mit Erlaubnisvorbehalt.
     
  7. Wie immer bei juristischen Texten gilt: Genau lesen - und sich nicht durch die ganzen Verweise auf andere Paragraphen, Absätze, Sätze und Halbsätze verwirren lassen.

    1. SprengV §4 (1):
    (1) Die §§ 7 bis 13, 20, 21, 22 Absatz 1 und 2, die §§ 23, 27 sowie § 28 des Gesetzes (=SprengG), soweit er sich auf § 22 Absatz 1 und 2 und § 23 bezieht, sind nicht anzuwenden auf das Aufbewahren, das Verwenden, das Vernichten, den Erwerb, den Vertrieb, das Verbringen und das Überlassen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien 1, 2 (Feuerwerk), Kategorie T1 und – mit Ausnahme von Airbag- oder Gurtstraffereinheiten – der Kategorie P1, pyrotechnischen Sätzen der Kategorie S1 sowie von Raketenmotoren für die in § 1 Absatz 3 Nummer 2 bezeichneten Modellraketen. Satz 1 findet keine Anwendung auf pyrotechnische Gegenstände nach § 20 Absatz 4.

    Das ganze ist ein ziemliches Ping-Pong-Spiel:
    1. Grundsätzlich sagt das SprengG, dass man für alles eine Erlaubnis braucht (§7, §27) und diese Erlaubnis auch nur mit Fachkunde zu erteilen ist (§ 8).
    2. Der oben angeführte Abschnitt der 1. SprengV hebt diesen Erlaubniszwang für Kategorie F2 im ersten Satz grundsätzlich erst einmal auf (§ 7 und § 27 sowie der Fachkundeparagraph § 8 sind nicht anzuwenden...).
    3. Der zweite Satz macht die Aufhebung für pyrotechnische Gegenstände nach § 20 Absatz 4 der 1. SprengV ("F2+") wieder rückgängig.

    Als Resultat bedeutet das: Für F2+ gibt es einen Erlaubnis- und vor allem auch einen Fachkundezwang, da § 8 SprengG nicht aufgehoben ist. Für F3 findet sich die Aufhebung des Fachkundezwangs in §4 Absatz 4 der 1. SprengV.
     
  8. Also von 2012 bis jetzt hat sich im SprengG einiges getan, dass man für F2+ eine Fachkunde braucht ist hinfällig.
     
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  9. Es ist so wie es der Beamte und zuendlER84 geschrieben haben. In Bayern wird das von allen GAAs so gehandhabt, in einigen anderen Bundesländern auch.

    Es wird nur F3 eingetragen, damit ist auch F1/F2 eingeschlossen. Mit Ausnahme der F2+ (= § 20 Abs. 4 der 1. SprengV).
    In Bayern steht im Schein sogar explizit drin, dass sich die Erlaubnis NICHT auf die im § 20 Abs. 4 der 1. SprengV aufgeführten pyrotechnischen Gegenstände bezieht.

    Dementsprechend handhaben wir das als Händler auch so:
    1) An Personen mit Erlaubnis §27 F3 (ob mit oder ohne expliziten Ausschluss § 20 Abs. 4 der 1. SprengV) geben wir F3 und F2 ab.
    2) An Personen mit Erlaubnis §27 F3 und F2 (mit Ausschluss § 20 Abs. 4 der 1. SprengV) geben wir F3 und F2 ab.
    3) An Personen mit Erlaubnis §27 F3 und F2 (ohne Ausschluss § 20 Abs. 4 der 1. SprengV) geben wir F3, F2+ und F2 ab.

    Es geht aber auch noch schlimmer. In Thüringen werden vermehrt nur noch Scheine ausgestellt, die auf F3 der Lagergruppe 1.4G beschränkt sind. Ob das wohl zulässig ist?
     
  10. Genau und hier hätten dann auch die PTGs nach §20 Abs. 4 stehen können, sollen, müssen....
     
  11. #11 micha0306, 18. Januar 2022
    Zuletzt bearbeitet: 18. Januar 2022
    Jetzt bin ich verwirrter als vorher, mein Verweis auf §8 war nicht falsch nur nicht ganz vollständig, da nicht Not.
    Die Erteilung ist zu versagen wenn : "die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder..."


    //edit passt doch alles... §20 Abs 4 sagt doch ganz eindeutig welche Gegenstände eine Erlaubnis <- benötigen

    Erlaubnis ungleich Fachkunde.
     
  12. :shok::shok::shok:
     
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  13. DAS ist das Geile hier im Forum - man findet sofort, die Hilfe, die man braucht. Danke, Kevin, super!
     
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  14. Das Problem an deiner Aussage ist die Formulierung:
    Ein "bis zur" findet sich in den einschlägigen Vorschriften eben (leider) nicht. Vielmehr gibt es eine Regelung nur für F3 und eine andere Regelung für "F2+".
     
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  15. Fall 1 heißt also wenn ich einen ganz "normalen" 27er, dass ich kein "F2+" bekomme ? o_O
     
  16. Korrekt. Habe jahrelang mit dem normalen F3-27er bei Röder bestellt, die großen Zink 920 mit 200g NEM konnte ich kaufen, die kleineren 905er mit 75g NEM nicht. ;)

    F2 wird von meiner Behörde (Bayern) auch grundsätzlich nicht in den Schein eingetragen - selbst in meinem "großen" 27er mit Fachkunde ist F2 nicht aufgeführt. Dafür aber ptGs nach § 20 Abs. 4 der 1. SprengV - die sind auch extra in meinem Fachkundezeugnis aufgeführt.
     
  17. Wenn nur F3 drin steht, dann gibt es von uns kein F2+.
    Da wir in Bayern sitzen, müssen wir uns an die Vorgaben/Ansichten der dortigen Behörden halten. Und die interpretieren das Gesetz nun mal so.
    Ist zwar auch unlogisch (75g F2-Raketen darf man nicht aber 150g F3-Raketen schon), aber das haben wir nicht zu entscheiden.
    Einziger Hintergrund könnte sein, dass man die 75g F2-Raketen an Silvester mit 8m Abstand ohne Anzeige in der Stadt etc. schießen darf. F3 hingegen muss ich immer anzeigen mit allem was dazu gehört.
     
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  18. Dazu muss im Vorfeld ein eigenes privates Grundstück inkl. Flurstück usw. angegeben werden auf welches das Abbrennen von PTG dann beschränkt wird.

    :mad::mad::mad:
     
  19. Zum Abschluss der Angelegenheit meinerseits: Habe eben mit dem zuständigen Beamten zu der Frage nach F2+ im 27er in Bayern geprochen. "Wir verstehen es auch nicht" war die Antwort. Nun gut, dann gibt es halt "nur" Raketen mit 200 Gramm, aber keine mit 75.... Wäre sowas nicht mal ein gutes Klageziel für den BVPK und andere Vereine, wenn "die große Schlacht" um das allgemeine Feuerwerk geschlagen ist und die Kriegskasse Mittel für andere Ziele bietet?
     
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  20. Einfach meinen Beitrag vollkopiert. Oo echt gut Kevin
    Besucher - F2+
     
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  21. Das passt alles zu Deutschland
    Das in Thüringen alles wirr ist, liegt glaube ich an den zugenommen en Anträgen für die 27er.

    Wenn man aber einen ordentlichen Bunkerstellplatz nachweisen kann, bekommt man auch 1.3g eingetragen. Das mit dem Grundstück ist unlogisch und wird mmn in einem Verfahren keinen Bestand haben. Denn wer anzeigt, muss sowieso ein Grundstück mit Karte übermitteln. Wenn da was nicht passt kommen Auflagen. Man hat den Eindruck als ob man sich weniger Arbeit machen möchte...
     
  22. Ich kenne zwei bayerische/fränkische 27er Erlaubnise aus 2021 die F2 mit drin haben. ..
    Es wird nur F3 eingetragen, damit ist auch F1/F2 eingeschlossen.

    Das steht bei beiden auch mit drin...
     

    Anhänge:

  23. Es steht so im Gesetz also gilt es halt auch.

    Glaube das da beim Entwurf eine Ausnahme/Ergänzung für Inhaber einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis fehlt bezüglich "F2+". Alleine aus der Logik mit den Satzmengen lässt schon vermuten das es schlichtweg vergessen wurde.

    Ob ich jetzt F3 oder "F2+" Raketen in der Stadt zünde, rücksichtslos ausgedrückt, hält mich das Papier nicht von ab. Deshalb werden wir bestimmt öfters Beschränkungen für die Abgabe von ptg an 27er sehen je mehr beantragt werden.
     
  24. Ich würde , als mittlerweile langjähriger Erlaubnisinhaber , so sehr die Füße still halten , wie man nur kann !
    Änderungen , die uns diesen "Spaß" nehmen werden , kommen eh schneller , als viele jetzt noch wahrhaben wollen .
    Jeder , der von früher noch einfach F2 und 3 eingetragen bekommen hat , sagt eh schon lange nichts mehr .
    Wir warten nur noch darauf , bis das Fass "endlich" übergelaufen ist .
    Die Überschrift dieses Themas zeigt ganz deutlich , das die Unwissenheit extrem weit verbreitet ist und genau DAS ist in unserem Fall , wo es sehr viel um "guten Willen " seitens der Behörden geht , ganz schlecht !
    Beispiel:
    Vor wenigen Jahren noch , wurde hier dezent darauf hingewiesen , das es F2+ nicht gibt und man sollte aufpassen , das es nicht zur "üblichen" Redewendung wird .

    Mittlerweile wird F2+ offensichtlich sogar direkt beantragt !!

    Als Behörde würde ich beginnen zu denken , das hier so langsam etwas aus dem Ruder läuft , wenn diese Leute nicht mal wissen , wie diese Dinge richtig bezeichnet werden .

    Fiktiver Denkvorgang bei Behörden :
    "Da will jemand eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis von mir , hat aber offensichtlich keine Ahnung ?
    Da sollte man mal reagieren "

    Ich möchte hier niemanden direkt davon abhalten , diese Erlaubnis zu beantragen , aber etwas mehr Wissen draufpacken wäre vorher doch wirklich wünschenswert , sonst läuft das , wie s immer läuft .
    Irgendwann ist es zuviel und dann wird nicht mehr lange gefackelt und die Rahmenbedingungen werden insoweit geändert , das ohne Fachkunde einfach gar nichts mehr geht .
     
  25. Was ich mich nur gerade Frage....wenn ich jetzt einen Schein von einer bayerischen Behörde bekomme, der explizit den Erwerb usw. von F2+ im Zuge einer bayerischen Sonderregelung ausschließt, ich mein Feuerwerk aber in einem anderen Bundesland, das diese Einschränkung nicht kennt, erwerben und zünden möchte - dürfte ich das trotzdem?
     
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