Besucher Erlaubnis §27 SprengG

Dieses Thema im Forum "Kurze Fragen, schnelle Antworten" wurde erstellt von PiroLion22, 1. Januar 2019.

  1. Kann Sie ja gerne wissen wollen - geht sie aber nichts an wenn ich es nicht will.

    Wo und wie mein nicht bewohnter Raum ist - geht die nichts an. Ich muss nur - wie du richtig sagst den Zugriff unbefugter auf die erlaubnispflichtigen PTG verhindern.
    Bettkasten und Küchenschrank ist nach Anlage 7 2.SprengV nicht erlaubt. Da es ein bewohnter Raum ist.
     
  2. Und Du bist Dir sicher, dass dieses Verhalten von allen Behörden hier in D toleriert wird
     
  3. Das ist nicht deren Aufgabe und Zuständigkeit etwas zu "tolerieren" - SprengG i.V.m. den SprengV'en - das ist anzuwenden und nicht deren subjektive Toleranz.
     
  4. Beispiel: Du beantragst den 27er und die Behörde möchte deine Aufbewahrungsstätte sehen. Du verweigerst dies. dann wird die Behörde Dir auch den 27er verweigern. Weil sie dein verhalten nicht toleriert, sondern......anwendet.
     
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  5. Ich kenne keinen § der die Verweigerung der Erlaubnis begründet aufgrund einer nicht durch den SB abgenommenen Aufbewahrungsstätte.
     
  6. Wie es in deinem Bundesland gehandhabt wird, kann ich nicht beurteilen, deshalb schrieb ich:
    von allen Behörden hier in D toleriert wird

    Und ich kenne genügend Antragsteller, denen die 27er Erlaubnis nicht erteilt wurde, weil die Aufbewahrung nicht den Vorschriften entsprach. Aber lassen wir es dabei, Du hast recht und ich habe keine Ahnung.
     
  7. Ich hab nicht gesagt das du keine Ahnung hast. Ich denke das sich da ein paar SB sich etwas zuviel herausnehmen aus dem §8a Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b) dies schon als Tatsache zu interpretieren, die eine Annahme begründen das die PTG nicht sorgfältig aufbewahrt werden.

    Das es einige machen - das glaub ich sofort. Dafür gibts zuviele Beispiele kreativer SB :D
     
  8. Neugefasst durch Bek. v. 10.9.2002 I 3518;
    zuletzt geändert durch Art. 18 G v. 27.7.2021 I 3146

    § 27 Erlaubnis zum Erwerb und zum Umgang

    (2) Die von der zuständigen Behörde mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke, Betriebsanlagen, Geschäftsräume, Beförderungsmittel und zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch Wohnräume des Auskunftspflichtigen zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und die geschäftlichen Unterlagen des Auskunftspflichtigen einzusehen. Die Beauftragten sind berechtigt, gegen Empfangsbescheinigung Proben nach ihrer Auswahl zu fordern oder zu entnehmen, soweit dies zur Überwachung erforderlich ist. Soweit der Betriebsinhaber nicht ausdrücklich darauf verzichtet, ist ein Teil der Probe amtlich verschlossen oder versiegelt zurückzulassen. Der Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen nach Satz 1 und 2 zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
     
  9. #84 Lavastion, 27. September 2022
    Zuletzt bearbeitet: 27. September 2022
    Das daraus abzuleiten halte ich auch für gewagt. Denn es liegt ja noch keine Verhütung dringender Gefahren vor, dass er in die Wohnräume darf.
    Eine Single-Person kann ja eine Abstellkammer haben (unbewohnter Raum) und erfüllt damit m.E. die Anforderungen der Aufbewahrung gemäß Kleinmengenregelung - die ja auch für nicht-Scheinis gilt.
    Auch ein ableiten der Angabe einer Aufbewahrungsstätte im Antrag und dem o.g. ableiten einer Tatsache die die Annahme der unsachgemäßen Aufbewahrung rechtfertigt sehe ich darin nicht.

    Es wird sicher gemacht - man müsste sich dann dagegen wehren und ob der Aufwand das wert ist steht auf einem anderen Blatt.
     
  10. Zumal die "Besuche" anzukündigen sind... :whistling:
     
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  11. Hallo zusammen,

    kurze Frage zur LR410.

    Muss das Aufbewahren nach LR410, zwingend im Gebäude -das im Schein angegeben wurde- stattfinden?

    Habe die Möglichkeit einen Kellerraum in Anspruch zu nehmen, der zwei Häuser weiter ist.

    Nur ich habe den Schlüssel und alle Anforderungen der LR410 wären gegeben….möchte nur nochmal auf Nummer sicher gehen und eine zweite Meinung einholen.

    Danke euch :)
    Liebe Grüße
     
  12. Also ich sehe das so:
    Lager/Palette mieten (z.B. bei Kats Pyrotechnik) und dieses Lager bei der Beantragung angeben. Später kann man ja immernoch nach LR410 aufbewahren, wüsste nicht was dagegen spricht. Die Behörden wollen Kontrollieren? -> Ansprechpartner Lagerbesitzer. Palette sollte halt nicht ganz leer sein
     
  13. Sei doch einfach froh darüber wenn du deinen 27er bekommst, evtl.auch mit Wohnungsbesichtigung.
    Ich brauch auf Grund einer Erkrankung nicht mal im Traum daran Denken ( Nachweislich) den 27er zu beantragen. Sorry aber dein Verhalten kommt mir persönlich schon leicht dekadent vor....;)
     
  14. Ne... Finde ich nicht.

    Dekadent wäre zum Beispiel, wenn ich hier schreiben würde, daß sich in meinem Feuerwerksbunker die Gummidichtung vom Bierkühlschrank verfärbt hat, und die Putzfrau das übersehen hat und auch die Krümmel nicht aus der Ledercouch gesaugt hat.... Aber gut... Jammern auf hohem Niveau... Wenigstens hat sie die Sektkühler am whirlpool aufpoliert...
     
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  15. Wart erst noch paar Wochen....:D
     
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  16. @Mittelalter
    YMMD :rofl:

    Du hast mir soeben einen völlig verkorksten Tag gerettet.
    Ich hab zwar gerade den Kaffee über die Tastatur gespuckt aber das war es wert.

    Notiz an mich:
    Kein Kaffee wenn ich das Feuerwerksforum öffne.
     
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  17. Gerne doch :friendsdrink:

    :lol: Sprüche kann ich...
     
  18. Kurze Antwort: Nein, muss nicht.

    So wie du geschrieben hast, kommst nur du rein und die anderen Anforderungen nach LR410 sind scheinbar auch gegeben. Passt also.
    Es ist nirgendwo festgelegt, daß du nur einen oder nur den angegebenen Raum nutzen darfst. ;)
     
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  19. okay super, hab ich vermutet.
    Vielen Dank! Grüße
     
  20. Da wird man eher kontrolliert wenn man einen KWS hat:rofl:. Selbst auf dem Abbrenner sah ich noch keine Beamten. So bald das Wort "Lagern" fehlt. Werden die Sachbearbeiter hellhörig. Wir leben in DE wo man selbst vorgeschrieben bekommt. Was man nicht mit einer Garage machen darf:rofl:.
     
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  21. Hallo,

    ich weiß, dass dieser Thread nicht mehr ganz aktuell ist, ich würde mich aber noch einmal anschließen wollen.

    Ich möchte dieses Jahr auch Antrag auf eine Erlaubnis nach §27 SprengG stellen. Mein Landratsamt stellt leider keine Dokumente dafür bereit und richtet ihren Text voll auf Böllerschützen usw. aus. Kein Problem, ich habe sie daraufhin schon höflich kontaktiert und lieb nachgefragt.

    Nur beim Thema Aufbewahrung bin ich jetzt leider auch an meine Grenzen gestoßen. Trotz nachlesen.
    Im Thread stand, dass Feuerwerk der Kategorie F3 nur für mich zugänglich sein darf. Wie sieht es mit der Kategorie F2 aus? Es können ja auch Kinder zu Besuch sein. Das ist nur mal so in die Runde gefragt, weil mir diese Aussage komisch vorkommt.
    Wir leben in einem Mehrfamilienhaus. Wir hätten tatsächlich ein unbewohnten Raum, ist aber offiziell ein Kinderzimmer.
    Unsere Keller sind mit Gitterboxen getrennt. Das wird vermutlich nichts (?) Das Thema Garage möchte ich nicht noch mal aufmachen, wird mich wohl auch enttäuschen (obwohl wir mehrere haben...)
    Wie sieht es denn mit einem Garten aus, der 10 Minuten Autofahrt entfernt ist? Dort hätten wir einen Blechschuppen, einen Schuppen angrenzend zur Laube und dazu noch einen weiteren freistehenden... Dazu gibt es noch jemanden aus der Familie, der ein Einfamilienhaus besitzt (ebenfalls 10 Minuten weg), bei lieber Nachfrage darf man bestimmt auch hier unbewohnte Räume (die gibt es da zu Genüge) und Dachgeschoss nutzen. Würde mir ein Beamter überhaupt glauben, dass im Haus eines Familienmitglieds meine Aufbewahrung ist, zu der nur ich Zugang habe?
    Oder muss es wirklich zwingend bei mir zu Hause sein?

    Ob in der Praxis wirklich jemand vorbeikommt, sei mal dahingestellt. Darum geht es leider nicht, denn wenn doch mal einer nachschauen möchte, dann will man nicht wie der gelackmeierte vorm Beamten stehen.
     
  22. Der ursprüngliche Zweck eines Raumes ist egal. Unbewohnt sind auch Schlafzimmer und Bad. Räume die man selten nutzt. So habe ich das damals beim Erwerb des 27er Scheins für Schwarzpulver gelernt.
     
  23. Hmm, als Elektriker muss ich den Kunden immer je Schlaf- und Fluchträume einen Rauchmelder überreichen. Vermutlich geht das unbenutzte Kinderzimmer als Schlafraum durch? Oder zählt hier in Deutschland tatsächlich mal der tatsächliche Nutzen einer Sache?
     
  24. #100 schmitzrocket, 2. Januar 2024
    Zuletzt bearbeitet: 2. Januar 2024
    Bitte was? Schlafzimmer sind so ziemlich die am stärksten bewohnte und nicht geeignete Räume.

    Da du F2 Unterjährig nicht an andere überlassen darfst, außer die haben eine Erlaubnis, kannst du auch nicht anderen Zugriff darauf gewähren, Kindern schon gar nicht.

    Aufbewahrung nicht am Wohnort ist kein Problem. Wichtig ist nur, dass du ungehinderten Zugang zum Aufbewahrungsort hast und sonst niemand Zugriff hat.
     
    Embodier gefällt das.
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