Bestimmung §27 Schein in Kreis Plön

Dieses Thema im Forum "Gesetze und Bestimmungen" wurde erstellt von Isnogood75, 6. Dezember 2022.

  1. Eine Neverending Story.

    Aber mal der Reihe nach:

    Im Januar habe ich im Kreis Plön einen Antrag auf Erteilung eines §27 Scheins eingereicht.
    Im März habe ich dann die Mitteilung bekommen, das meine angegebenen Lagermengen zu hoch sind und ich habe diese dann entsprechend reduziert (Ich hatte mich da auf Informationen der BAM verlassen).
    Im Juni bekan ich dann die Mitteilung, das die von mir angegebenen Lagerplätze einer Zulassung und ggf Umwidmung bedürfen, weshalb ich wieder den Antrag geändert habe und einen professionell angemieteten Lagerplatz bei einer Feuerwerksfirma angegeben habe.
    Im August kam dann die Aufforderung vom Kreis denen eine Kopie der Lagergenehmigung zuzusenden, da Sie das Lager nicht kennen (anderer Kreis). Ich habe diese Aufgabe dann an meinen Vermieter deligiert der Behörde diese Unterlagen zuzusenden (Zu wem das Lager gehört darf ich leider nicht schreiben, da dies so vertraglich vereinbart wurde, aber es ist ein bekannter Name für Feurwerk ähnlich Nico, Weco und Co.).
    Heute meldet sich die Behörde bei meinem Vermieter und verlangt eine Bestätigung, das die Lagerfläche überhaupt untervermietet werden darf.

    Mal allen enstes mein Vermieter ist inzwischen doch recht angepisst, von der Behörde er vermietet seit über 30 Jahren Lagerflächen für Feuerwerk.

    Aber die Frage an euch hattet ihr auch solche Probleme? Und habt Ihr einen §27er Schein im Kreis Plön bekommen oder kennt jemanden der einen bekommen hat?
     
  2. Warum wurden Mengen angeben bei Beantragung? Damit hat man sich selbst ja direkt schon eine Auflage eingetragen.
     
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  3. Wieso überhaupt ein Lager? Als §27er lagerst du nicht, du bewahrst auf.
    Kleinmengenregelung, SprengLR410 und Anlage 7 erwähnen und fertig ist der Bums.
     
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  4. Ich kann mich meine Vorrdnern nur anschließen. Du solltest mit dem SB nochmal sprechen und darauf verweisen, dass du nur nach Kleinmengenregelung aufbewahren willst. Ich habe glaube ich auch einen Lagerplatz bei deinem Vermieter und bei meinem Amt war das jetzt gar kein Problem. Sie haben nicht mal den Mietvertrag haben wollen.
    Wenn du willst kannst du mir ja eine PN schicken, evtl. kann ich dir dann noch weiter helfen. Komme zwar nicht aus dem Kreis Plön, aber auch aus SH. Generell ist es eigentlich mit den SB in Plön nicht so schwer, zumindest nicht, wenn man dort ein Feuerwerk anzeigen möchte.

    Grüße
     
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  5. Es heißt immer aufbewahren. Egal ob gewerblich oder nicht-gewerblich. Es gibt lediglich Lager nach §17 (genehmigte Bunker und ähnliches) in denen aufbewahrt wird.
     
  6. Moin,

    nachdem der alte Sachbearbeiter das Ressort gewechselt hat habe ich nun einen neuen und nach vielem Hin und Her ist es nun fast soweit, das er gewillt ist mit einen entsprechenden Schein auszustellen, Jedoch möchte er nun Mengenangaben wissen wieviel ich so im Jahr zu erwerben gedenke:

    Sehr geehrter Herr xxx,


    ich bin gerade dabei Ihr Erlaubnis auszustellen.


    Der letzte Antrag vom 03.04.2022 beinhaltet, die zulässige Erwerbsmenge von 8kg NEM pro Jahr, ist die Menge noch aktuell?

    Der Antrag bezog sich ja noch auf die private Lagerung.


    Ich bitte um kurze Rückmeldung.


    In meinem Antrag hatte ich keine Angabe zu der Erwerbsmenge sondern zu der maximalen Lagermenge gemacht (ja ich weiß Aufbewahrung im Sinne der Kleinmenge wäre klüger, aber ich habe ein Lager angemietet also was soll es). Nun meine Frage nach telefonischer Rückfrage hätte er gerne eine Menge für F2 und F3 (Ich weiß der Vermieter des Lagers meinte das das Blödsinn ist da faktisch nicht zu überwachen). Aber welche Mengen würdet ihr für sinnvoll erachten.

    Ich blauäugig wie ich bin täte jetzt sagen

    8kg NEM für F3
    20Kg NEM für F2
     
  7. #7 Condomino, 27. Januar 2023
    Zuletzt bearbeitet: 27. Januar 2023
    Sinnvoll ist nur eins. Dem SB erklären, daß die Mengenbegrenzung bzw Angabe für Böllerschützen/Wiederlader gilt und für PTG's völlig irrelevant ist.

    Edit:
    Wenn du Lager hast, ist es doch eh wurscht. Selbst wenn du bis unter die Decke stapelst, glaube ich nicht, dass du die maximale NEM für zugelassene Lagerstätten, nur ansatzweise erreichen wirst... ;)
     
  8. Habe eben mal geschaut, ich habe aktuell 7,8kg NEM in F3 im Bunker stehen, 10 Batterien und ein bisschen Kleinkram.
    Das ist an EINEM Silvester schnell weg.
    Die Menge die du da (hypothetisch) einträgst gilt für die gesamte Dauer der Erlaubnis, also 5 Jahre.
    Würde in meinem Fall mit deinen 8kg bedeuten, dass ich jetzt schon quasi am Limit wäre...

    Du siehst, das ist leider nicht so vorhersehbar.

    Ich Pflichte da @Condomino bei. Dem SB erklären, dass die Mengenangaben bei PTGs völliger Blödsinn ist.
    Evtl. mal ein Verweis auf §16 Abs. 1a Nr. 3, die Aufzeichnungpflicht für PTGs ist nämlich explizit ausgenommen. Die Beschränkung kann also gar nicht überwacht werden.

    Wenn der SB sich nicht von abbringen lässt, einfach mal mit 100kg starten....
    Für F2 würde ich überhaupt nix angeben. Wäre ja noch besser sich die erlaubnisfreien PTGs einschränken/limitieren zu lassen.
     

  9. Hattest du beim Antrag auch Probleme wegen der Versicherung für den Bunker wegen Diebstahl etc. Oder hast du überhaupt eine extra Versicherung? Ich blicke hier nicht mehr durch
     
  10. Bei mir war das alles entspannt.
    Die Damen und der Herr bei uns auf dem Amt (Waffenbehörde) arbeiten noch FÜR die Menschen.

    Ich habe mittlerweile den dritten 27er für F4, Treibladungs- und Böllerpulver
    Das mit dem Bunker war überhaupt kein Problem.

    Ich verstehe nicht ganz, was genau das Amt nun will.

    Das ist doch ein zugelassenes Lager, du hast dafür einen Mietvertrag.
    Die Gefahren aus der Aufbewahrung ist doch dann Sache des Betreibers.

    Selbst wenn, ein Diebstahl ist doch ohnehin kein Haftpflichtschaden.
    Wenn ein zugelassenes Lager nicht gegen Diebstahl gesichert ist, was denn dann!?
     
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