Handhabung & Technik Rückgaberecht von defektem Feuerwerk

Dieses Thema im Forum "Effekte, Feuerwerkskörper, Technik, Hilfsmittel" wurde erstellt von ThunderStrike, 15. Dezember 2006.

  1. Hallo Pyros!

    Wollte mal von euch wissen, ob Feuerwerk, welches man in der Zeit vom 29.12 - 31.12 erworben hat unter das Rückgaberecht fällt?


    Bsp:
    Man kauft ein Raketen-Set und merkt zu Hause, dass die Leitstäbe defekt sind, oder dass die Visco fehlt.

    Kann so etwas mit Kassenbon zurückgeben/umtauschen?

    Bin mir nicht sicher, das Feuerwerkskörper ja als Saisonware gehandelt werden.


    PS: Habe mithilfe der SuFu nix gefunden (Begriff : "Rückgaberecht")


    Mfg Dennis
     
  2. Also ein Rückgaberecht für Sachen die im Ladengeschäft gekauft wurden gibts definitiv nicht !!! Wenn der Laden umtauscht oder zurücknimmt ist das reine Kulanz - er muss das nicht tun.

    Was total anderes ist die Gewährleistung - wenn die Ware defekt ist oder Mängel aufweist muss der Händler 2 Jahre dafür haften - wobei in den ersten 6 Monaten davon ausgegangen wird dass der Fehler schon beim Kauf vorhanden war. Das gilt für alle Waren, auch Sonderposten wie Feuerwerk. Ausnahme sind gebrauchte Waren wo der Händler die Gewährleistung auf 12 Monate begrenzen kann.

    In dem konkreten Fall: Der Händler muss die defekte Ware umtauschen oder das Geld zurückgeben. ( Er darf ja nicht nachbessern - Spengstoffgesetz ) . Es wird vermutlich dann so sein, daß wenn ein Artikel aus einem Sortiment Mängel aufweist, daß nicht nur der eine Artikel ausgetauscht wird sondern das ganze Set.
     
  3. Jop, ist richtig, der Händler ist dazu verpflichten, aber achtung! er ist nicht verpflichtet Dir sofort ein Austauschprodukt zurückzugeben!(was natürlich bei FW angebracht wäre).
    Er als Händler hat zuerst das Recht, die Ware an den Hersteller weiterzuleiten, diese sind dann für Neulieferung/ Reperatur verantwortlich.
    Sicherlich wird Dir ein Händler Austauschware (Kulanz und einfach der Fakt, dass es Feuerwerk ist) geben, aber versteif Dich nicht darauf! Es ist Sein Recht, es erst zum Hersteller zu schicken!

    wenn es ein gewerblicher Händler ist, muss er mindestens 12 Monate gewährleisten, kann natürlich soviel er will mehr geben, eine privatatperson kann die 12(+) Monate geben, muss aber nicht es (z.B. Ebay). aber ist ja egal, gebrauchtes FW kauft ja eh keiner:dontthinkso:
     
  4. Meiner persönlichen Meinung nach (bin ja kein Jurist oder mache ne Rechtsberatung :dontthinkso: ) : Nein.
    Welches Vertragsverhältnis/ Absprachen der Händler mit seinem Lieferanten /Hersteller hat, ist sein Problem. Das spielt keine Rolle für den Privatkäufer.
    Der Kauf kommt zwischen dem (gewerblichen) Händler und dem (privaten) Verbraucher zustande; aus diesem Vertrag ergeben sich nach dem Gesetz die Gewährleistungsbedingungen - da beißt die Maus keinen Faden ab - auch wenn es unseriöse Händler gibt, die ihre Verantwortung mit dieser Argumentation "abdrücken" wollen.
    Diese Regeln für den Verbrauchsgüterkauf § 474 ff. BGB (gewerblich->privat) gelten übrigens - entgegen aller e-bay Formulierungen ("neues EU-Recht" :D ) nicht für einen Privatverkauf und nicht für eine freiwillige Garantieleistung des Herstellers.
    Genau in diesem Fall treffen Mangco´s Aussagen zu.

    LG
    Thomas
     
  5. Er als Händler hat zuerst das Recht, die Ware an den Hersteller weiterzuleiten, diese sind dann für Neulieferung/ Reperatur verantwortlich.
    Sicherlich wird Dir ein Händler Austauschware (Kulanz und einfach der Fakt, dass es Feuerwerk ist) geben, aber versteif Dich nicht darauf! Es ist Sein Recht, es erst zum Hersteller zu schicken!

    Das ist so auch nicht ganz korrekt - nur wenn der Umtausch für den Verkäufer mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. z.B. ein Auto welches als Gebrauchtfahrzeug tausende von Euro weniger wert ist ( unzumutbar)

    siehe BGB § 439 Nacherfüllung
    (1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
    (3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.
     
  6. Ich hatte letztens auch diesen Gedanken. Wie ist es denn nun wenn ich jetzt in einem Laden z.B. nen Schinken Böller kaufe und dann draußen das ganze mal schnell aufmache un gucke ob alle Zündschnüre dran sind, aber dies dann nicht der Fall ist. Kann ich dann diesen Schinken umtauschen mit Kassenbon also ungefähr 10 min. später ???

    MfG
     
  7. also soweit ich weiß, ja.

    zum thema umtausch nach rücksendung zum reparieren - ich glaube, darauf wird sich (v.a. in D) kein händler einlassen, weil bis zur nachbesserung die saison wieder vorbei ist. und sowas spricht sich noch schneller herum als "gute" werbung und damit verliert er kunden.
     
  8. Hier wird man allerdings davon ausgehen können das die Nacherfüllung (solange man sich nicht innerhalb der "tollen 3-Tage" befindet) nicht möglich ist. Denn die Abgabe des Ersatzartikels an den Kunden ist gesetzlich untersagt. Aus diesem Grund ist eine subjektive nachträgliche Unmöglichkeit i.S.d. §275 Abs. 1 BGB gegeben und der Verkäufer muss nicht nacherfüllen. Da er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat (die Unmöglichkeit für die Nachlieferung ist objektiv nur vom Datum abhängig und daher mehr oder weniger "Zufall"), ist der Verkäufer auch nicht verpflichtet in Form von Schadensersatz statt der Leistung aufzukommen.
    Stattdessen kann der Käufer eigentlich nur nach §323 Abs. 1 vom Vertrag zurücktreten. Die Fristsetzung dürfte ist hier gem. Abs. 2 Nr. 2 auch regelmäßig entbehrlich sein, da im üblichen Geschäftsverkehr sämtliche Feuerwerksartikel die am Ende des Jahres gekauft sind zum Gebrauch in der nächsten Silvesternacht bestimmt sind und somit eine Nacherfüllung im neuen Jahr vom Kunden überhaupt nicht mehr gewünscht sein dürfte.
    Damit sind im Ergebnis die beidseitig empfangenen Leistungen zurückzugewähren (der Verkäufer hat de facto nicht an den Käufer geleistet da die Ware nicht dem vertragsgemäßen Zustand entsprach) und der Käufer kann vom Verkäufer die Rückzahlung des Kaufpreises verlangen.

    - Tobi
     
  9. Danke für die zahlreichen und hoch-informativen Antworten (nee keine Ironie ;))

    Nun hat man wenigstens mal einen Anhaltspunkt.


    Mit freundlichen Grüßen
    Dennis aka ThunderStrike
     
  10. Hm, dazu mal eine leicht vom Thema abweichende Frage: Kunde bekommt eine Rakete mit krummem Leitstab und gibt diese zur Nachbesserung zurück (Ersatzlieferung nicht möglich, da ausverkauft). Inwiefern greift hier das Verbot der Überlassung (§ 21 Abs. 1 SprengV 1)? Kann der Händler unter Hinweis auf §21 (1) die 'angemessene' Frist zur Nachbesserung auf ein Jahr verlängern, also die reparierte oder ausgetauschte Rakete in der nächsten Saison zurückgeben?

    Noch weiter off topic: ein privater Sammler stellt einem Berechtigten (§ 7 SprengG) einen seltenen Kl. II-Gegenstand leihweise zwecks Anfertigung photographischer Aufnahmen zur Verfügung - wann bekommt er das Schmuckstück seiner Sammlung zurück?

    Back to topic: Rücksendung von Feuerwerkskörpern bei Online-Shops in Gewährleistungsfällen - überhaupt wirtschaftlich (Preis Gefahrgutversand versus Wert des Artikels)?

    Bitte ggf. verschieben/zusammenführen/löschen.
     
  11. mal was anderes...

    im letzten Jahr hatte ich 2x das 10Schüsser-Set von Keller... mit dem Effekt dass ich die BlueMoonlight 1x und die TwinkleStars 3x hatte.

    Die Kartons waren orginal verpackt.

    Vom rechtlichen her, kann man da reklamieren ? Ich meine, dieses Jahr werde ich 3x die Kellerbats haben - aber ich möchte meinem Händler nicht unbedingt zumuten, daß er alle VE aufreissen muss. Und selbst wenn, er kann ja da auch nichts machen.

    Ist jetzt mehr eine Frage an die Experten hier (hallo UnkrautEx) :)
     
  12. Hmm, als Experte sehe ich mich nicht, mein "Wissen" ist eher ein Abfallprodukt meines Anankastismus :p
    Ich könnte nun aus dem BGB § 434 die möglichen Mängel als Vertragstörung, die unter den Punkt der Schlechtleistung fallen, aufzählen:
    • Mangel der vereinbarten Beschaffenheit
    • Mängel in den Anforderungen, die der Käufer aus der Werbung des Verkäufers erwarten kann, z. B. unzutreffende Werbeaussagen
    • Mangel in der Art, z. B. falsche Ware
    • ....
    und dann versuchen, das alles einzuordnen ..., um meine Meinung zu begründen, dass Du sehr wohl das (wohl gerichtlich durchsetzbare) Recht hast, jedes Teil des Sortiments zu erhalten, oder eben den Kaufpreis zu mindern.
    - - - ... mach´ ich aber nicht :blintzel: :

    Klar, könnte man den Händler so brutal ärgern, dass er seinen Dampf dann beim Hersteller abläßt ( ... denn letztlich kann nur dieser auf seine Verpackungsqualität Einfluß nehmen), aber
    • den Händler aufzufordern, Beschwerde(snail-)mails loszuschicken (und sich mit ihm gütlich zu einigen);
    • dies auch selber zu tun und
    • die ganze Sache in einem Internetforum breitzutreten
    sollte reichen.

    Da bastelt man sich für ein paar hundert € und einer Menge Zeit und Liebe ´ne Choreo zusammen ... und dann kommt Salz aus dem Pfefferstreuer :mad:

    LG
    Thomas
     
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