Hallo Leute, ich hab mich schon desöfteren gefragt , was diese Klassen bedeuten sollen (1.4G , 1.4S , usw.) . Ich habe leider noch nicht sehr viel Information darüber gefunden. Könnt ihr mich darüber aufklären ? Was bedeutet z.B. "1.4" und was "G" oder "S" ? Was gibt es da noch so für Klassen ? ich wäre euch sehr verbunden Gruß , Titan-Salut
Hallo Titan-Salut Die 1. steht für die Gefahrgutklasse 1 = Explosivstoffe. Die weiteren Ziffern 1.1, 1.2, 1.3, 1.4 stehen für die Lagergruppen. 1.1 = Massenexplosionsgefährlich 1.2 = Teilexplosionsgefährlich 1.3 = Massenfeuergefährlich 1.4 = Reaktion bleibt auf die Verpackung beschränkt Die Buchstaben dahinter stehen für die Verträglichkeitsgruppen. G = Pyrotechnischer Satz oder Gegenstand mit pyrotechnischem Satz S = Explosivstoff, der so verpackt oder gestaltet ist, dass jede durch nicht beabsichtigte Reaktion auftretende Wirkung auf das Versandstück beschränkt bleibt, ausser das Versandstück würde durch Brand beschädigt. In diesem Falle müssen die Luftdruck- und die Splitterwirkung auf ein Mass beschränlt bleiben, so dass Feuerbekämpfungs- oder andere Notmassnahmen in der unmittelbaren Nähe des Versandstückes weder wesentlich eingeschränkt noch verhindert werden. Die Verträglichkeitsgruppen sind vor allem bei der Zusammenlagerung zu beachten. Ich hoffe ich konnte helfen Pyromaus
Danke Pyromaus, auf jeden Fall hast Du mir damit sehr geholfen . Jetzt bin ich um einiges schlauer Gruß , Titan-Salut
Hallo Pyromaus! Schön Dich endlich mal wieder im Forum zu "sehen"! Deine Fachkompetenz tut dem Forum gut! Knallergrüße von PETARDE !
Uiuiui, da hat aber jemand einen Uralt-Thread nach oben gezerrt.... Die Lagergruppenzuordnung zu pyrotechnischen Gegenständen der Klassen I-IV kann man auf der Webseite der BAM nachschauen.
Dann solltest du dir vielleicht mal die Mühe machen, deine Frage so zu formulieren, daß wir sie auch richtig verstehen.
Die beiden Sachen haben erstmal nichts miteinander zu tun. In einigen Ländern ist es zwar so, daß Consumer-Feuerwerk mit 1.4G gleichgesetzt ist, hierzulande aber eben nicht. Welcher Artikel (egal welche Klasse) in welche Lagergruppe fällt, kannst du unter dem von mir weiter oben geposteten Link zur BAM nachschauen.
Kurzzusammenfassung (ohne Garantie nach Recherche in den BAM-Lagergruppenzuordnungen): PI: 1.4S, 1.4G PII: Munter in 1.4S/G und 1.3G verteilt PIII: Alles 1.4G, allerdings gibt es auch nicht viel PIV: Alles möglich PT1: Primär 1.4G, teilweise 1.4S und 1.3G PT2:1.2G - 1.4S alles vertreten Z*: 1.1G, 1.3G, 1.4G, 1.4S Pyrotechnische Sätze: 1.1G, 1.3G, 1.4G Sonstige pyrotechnische Gegenstände (mit Ausnahmebewilligung, etc): Alle Lagergruppen Prinzipiell hat die BAM-Klasse aber nichts mit der Lagergruppenzuordnung zu tun ..
Es ist mich alles noch noch immer unklar, aber gibt es eine Liste oder ein Dokument welche die ADR klasse 1 und Ihre Unterklassen (und vielleicht sogar die Verträglichkeitsgruppen) kombiniert nach die Einteilung von das Sprengstoffgesetz. Ich habe jetzt ausgefunden das z.b. ADR klasse 1.4S in eingeteilt wird in die Klasse I (Kleinstfeuerwerk) von das SprengG. Aber wie ist es mit die andere Klassen, (in besondere 1.3G und 1.4G.). Wir transportieren Feuerwerk (Hier in Holland alle 1.4S ADR) von Deutschland (wo es seit unsere Enschede Unfall von vielen Firmen gelagert wird) nach Holland und wir sind in 99.9% die Fälle freigestellt under 1.4s . Vielleicht ganz Konkret: ist §20 von SprengG auch gültig wenn Mann nur ADR 1.4S transportiert? Und wie ist das für 1.3G und 1.4G? Ich hab Einige Ausnahmen gefunden in das 1. SprengV A II 1, II. Durchführungsverordnung (Apel/Keusgen, Sprengstofgesetz, Bd. 1, 59 Lfg./juli 2005) auf seite 11 : §§ 7 bis 13, 20, 21, 22 Abs. 1 und 2, die §§ 23, 27 sowie 28 des Gesetzes, soweit er sich auf § 22 Abs. 1 und 2 und § 23 bezieht, sind nicht anzuwenden auf das Aufbewahren, das Verwenden, das Vernichten, den Erwerb, den Vertrieb, das Verbringen und das Uberlassen von pyrotechnischen Gegenstanden der Klassen I, II und -mit Ausnahme von Airbag-oder Gurtstraffereinheiten -der Unterklasse T1, von Anzündmittel, ausgenommen Stoppinen, sowie von Raketenmotoren für die in § 1 Abs.4 Nr.2 bezeichneten Modellraketen. Aber nach das Lesen von diese schwere amtliche schreiben ist es mich leider UNKLAR was genau denn Fall ist. Vielleicht kann jemand mir helfen.
Die Produkte sind sicher immer noch 1.4G. Diese können aber so verpackt sein, dass sie dann die 1.4S als Gefahrenklasse erhalten. Dies ist insoweit positiv, dass es das Zusammenladeverbot beeinflusst. 1.4S darf man dann mit allen Gefahrgütern außer 4.1 oder 5.2 zusammen befördern. Und wenn ich mich recht entsinne, gibt es auch keine Mengenbegrenzung.
Wie schon weiter oben erklärt: es gibt keine einfache Zuordnung. Die Klassen des SprengG haben erstmal nichts mit den Lagergruppen (ADR-Klassen) zu tun. In Deutschland ist die BAM (Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung) zuständig für 1) die Zulassung von pyrotechnischen Gegenständen (und damit das Einordnen in Klasse I, II, T1, ... nach dem SprengG) 2) die Zuordnung von pyrotechnischen Gegenständen zu Lagergruppen (ADR-Klassen, andere Kriterien) Die Lagergruppen der in Deutschland zugelassenen pyrotech. Gegenstände kann man unter http://www.bam.de/de/service/amtl_mitteilungen/sprengstoffrecht/pyrotechnik.htm finden. Das fällt wohl unter "Verbringen" nach der Definition in §3 Abs.3 Nr. 1b des SprengG Lesehilfe: Oder kurz: §20 gilt nicht für das Verbringen von pyrotechnischen Gegenständen der Klassen I und II. Mit dieser Ausnahme darf Otto Einwohner sein Silvesterfeuerwerk selbst einkaufen, heimfahren und anzünden. Für Deine Transport-Frage sind aber wohl eher §15 und §13 SprengG interessant.