Sonstiges T1-Vorführung vor Publikum

Dieses Thema im Forum "Pyrotechnik allgemein, Erfahrungen, Tipps" wurde erstellt von pyrowal, 21. Februar 2003.

  1. Hallo Pyros!

    Mal wieder leidiges Thema der Gesetze...
    Was ich gerne wissen möchte:
    Von wem brauch ich welche Genehmigung um Feuerwerk auf Bühnen vor Publikum vorzuführen und was muss ich alles angeben?
    Hab mir zwar ander Beiträge und Gesetztestexte schon durchgelesen, seh aber nicht so ganz durch:rolleyes:

    Will bloß sicher gehen und keine Fehler machen - denn Sicherheit geht vor, wie man leider wieder schmerzlich in Amerika sehen musste...

    Danke für eure Hilfe!

    MfG
    Martin
     
  2. Hallo,

    soweit ich mittlerweile weiss schildert sich die Situation wie folgt:

    ... generell dürfen T1 Effekte von Personen ab 18 Jahren ohne Erlaubnis erworben werden und für Bühnenzwecke o.ä. eingesetzt werden. (Beim Kauf der Artikel ist jedoch ein Altersnachweis, sowie Angabe des Verwendungszwecks erforderlich)

    ... in sog. Versammlungsstätten ist die Zustimmung nach Baurecht in Form einer ordnungsrechtlichen Genehmigung erforderlich, welche jedoch nicht von einem sog. Feuerwerkerschein abhängig gemacht werden darf, denn zum Abbrennen ist keine Erlaubnis nach §7 od. §20 SprengG erforderlich. (s. §4, Abs. 2 Satz 1 der 1.SprengV)

    ... es empfiehlt sich sein Anliegen der zuständigen Behörde (Bau- , Ordnungsamt, evtl. Polizei od. Feuerwehr) mind. 2 Wochen vorher formlos schriftlich anzuzeigen. Zuvor jedoch empfehle ich den persönlichen Anruf bei der zuständigen Stelle, wodurch man Interesse u. Verantwortung bekunden, sowie Erfahrungen schildern und ggf. das erste "Eis brechen" kann ...
    In Deiner Anzeige solltest Du u.a. die Effekte auflisten, welche Du verwenden willst und ggf. erklären welche Sicherheitsmaßnahmen Du bereits getroffen hast. Die Behörte kann allerdings (nach meiner Erfahrung in seltenen Fällen) Dein Anliegen ohne Angaben von Gründen ablehnen - hin und wieder kommt es vor, dass Du Auflagen wegen weiterer Sicherheitsmaßnahmen treffen musst ... (Brandwache, Tank von Fahrzeugen mit CO2 auffüllen usw.) ...

    !!!
    Nutze auch einmal die Suchfunktion dieses Forums - hier wirst Du weitere Infos zum Thema finden ...
    !!!


    Grüße
     
  3. Hier ein paar Infos zum Thema:

    Wie definiert sich eine juristisch gesehen Versammlungsstätte nach der VsStV?

    Eine Versammlungsstätte kann ortsfest (z.B. Theater) oder ortsbeweglich (z.B. Zirkus) sein. Sie kann geschlossene Räume (z.B. Mehrzweckhalle) beinhalten oder im Freien sein (z.B. Freilichttheater).

    Welche Besonderheiten und Unterschiede gibt es bei festen und ortsbeweglichen Bühnen ?

    Fest installierte Bühnen haben im Normalfall gegenüber mobilen Bühnen den Vorteil das der Gebäudebrandschutz auf den Standort der Bühne ausgelegt ist. Das bedeutet dass z.B. eiserne Vorhänge, fest installierte Löschanlagen, Rauchmelder, Feuerwehrbedienpulte, Szeneriebücher, etc. der Feuerwehr ihre Arbeit erleichtern da gewisse Grundvoraussetzungen vorhanden sind. Die Feuerwehr kann sich dadurch bei der Abnahme von feuergefährlichen Handlungen in der Regel auf die inszenierungsabhängigen Details beschränken. Die allgemeinen Brandschutz-maßnahmen müssen lediglich überwacht, aber nicht definiert werden.
    Bei mobilen Bühnen hingegen muss zunächst der allgemeine vorbeugende Brandschutz in Augenschein genommen werden, bevor die Abnahme von feuergefährlichen Handlungen stattfinden kann.


    Was ist juristisch gesehen eine „feuergefährliche Handlung“ ?
    Was ist juristisch gesehen ein „pyrotechnischer Effekt“ ?

    „Pyrotechnische Effekte“ im Sinne des SprengG. sind Effekte bei denen Stoffe verwendet werden deren Benutzung im Sprengstoffgesetz geregelt ist. Also z.B. Schwarzpulver, zugelassene pyrotechnische Sätze, etc.
    Unter dem Oberbegriff „feuergefährliche Handlungen“ werden, neben den pyrotechnischen Effekten, auch sonstige Effekte mit brennbaren Materialien, wie z.B. Brandmasse, Lycopodium, Propangas, etc. verstanden.
    Der Unterschied liegt in der Praxis vor allem in der juristischen Handhabung. So muss z.B. Verwendung pyrotechnischer Materialien in Versammlungsstätten vom verantwortlichen Pyrotechniker beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt / Land-ratsamt angezeigt werden. Feuergefährliche Handlungen ohne pyrotechnische Stoffe in Sinne des SprengG. hingegen müssen nur von der Feuerwehr genehmigt werden.


    Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein damit feuergefährliche Handlungen erlaubt werden können ?

    1. Der Veranstalter muss nachweisen das er die entsprechenden Gefahrengüter gemäß den geltenden Rechtsvorschriften lagern kann. Dies können im einzelnen sein:

    - Lagerräume nach der Kleinmengenregelung des SprengG.

    - Zugelassene Lagerungsbunker

    - Auf Tourneen zugelassene Transportkisten bzw. Fahrzeuge

    2. Der vorbeugende Brandschutz muss ausreichend sein um eine gefahrlose Verwendung der Effekte zu gewährleisten. Dies kann beispielsweise erreicht werden durch...

    ...die Entfernung von Brandlasten im Bereich des Effektes (Staub, Deko-rationen).

    ...die Verwendung feuerfester oder flammhemmender Materialien im Bereich des Effektes.

    ...die Bereitstellung von zusätzlichen Löschmitteln und Bedienpersonal

    ...bauliche Maßnahmen wie Eiserne Vorhänge, Sprinkleranlagen, Rauchmelder, Lüftungs- und Druckentlastungsklappen, etc.


    3. Die Darsteller, sowie das technische Personal müssen mit den Effekten vertraut sein. Dies kann erreicht werden durch...

    ... eine ausreichende Erprobung der Effekte mit allen Beteiligten.

    ...Lösch- / Abbruchübungen mit dem technischen Personal.


    Welche Aufgaben haben hier die einzelnen Behörden ?

    Gemäß § 23, Absatz 2 der 1. Sprengstoffverordnung muss jede Verwendung von pyrotechnischen Effekten spätestens 10 Werktage vorher bei den zuständigen Behörden angemeldet werden. Egal ob in Versammlungsstätten, oder nicht. In der Nähe von besonderen Objekten, wie z.B. Kernkraftwerken, Flughäfen, etc. 20 Werktage vorher. Die Anmeldung erfolgt in der Regel schriftlich und formlos. Folgende Behörden müssen informiert werden:

    - Das Gewerbeaufsichtsamt, in manchen Bundesländern auch Amt für Arbeitsschutz, Landratsamt oder Bauamt. Dies gilt nur bei pyrotechnischen Effekten im Sinne des SprengG. nicht aber bei feuergefährlichen Handlungen.

    - Das Ordnungsamt, je nach Kommune auch die Polizeidirektion, das Planungsreferat, das Kreißverwaltungsreferat, oder der Gemeinderat.

    - Die für den Brandschutz zuständige Stelle (zuständiger Wehrführer, bei Berufsfeuerwehren in der Regel die Abt. für vorbeugenden Brandschutz)

    Das Gewerbeaufsichtsamt prüft im Rahmen einer Anmeldung ob die Gesetze im Zusammenhang mit der Lagerung, dem Transport, und der Verwendung von Sprengstoffen eingehalten werden.

    Das Ordnungsamt prüft ob durch das angemeldete Vorhaben die öffentliche Sicherheit und der Umweltschutz gefährdet sind, oder ob einzelne Bürger einer unzumutbaren Belastung ausgesetzt werden. (z.B. Großfeuerwerk direkt neben einem Altenheim, Benzinexplosion im Naturschutzgebiet, etc.) In Fragen des Brandschutzes bedient sich das Ordnungsamt der Feuerwehr als Fachbehörde.

    Die Feuerwehr prüft im Rahmen der Anmeldung ob der Effekt eine Brand-, Verletzungsgefahr auslösen könnte und berät dementsprechend das Ordnungsamt.

    WICHTIG: Pyrotechnische Effekte sind anmeldepflichtig, nicht aber genehmigungspflichtig. D. h. wenn der verantwortliche Pyrotechniker seiner Anmeldepflicht innerhalb der gesetzlich festgelegten Fristen nachgekommen ist und von Seiten der Behörden keine Reaktion bekommt darf er die angemeldeten Effekte ohne weitere Auflagen durchführen.
    Die Auslegung dieser Gesetze wird von den zuständigen Behörden sehr unterschiedlich durchgeführt. In München beispielsweise wird selbst ein einzelner Körpereinschuss mit drei Behördenvertretern am Drehort abgenommen, in Dortmund dagegen kommen die Behörden selbst bei der Sprengung einer Tankstelle in einem Wohngebiet nicht zu einer Abnahme an den Drehort.

    Wie läuft das Genehmigungsverfahren ab ?

    1. Anmeldung

    Die Anmeldung erfolgt schriftlich und formlos innerhalb der gesetzlichen Fristen bei den, für den Abbrennplatz zuständigen Behörden. Folgende Angaben sollten in einer Anmeldung sinnvoller weise enthalten:

    - Name und Anschrift der ausführenden Firma

    - Name und Erlaubnis- / Berechtigungsnummer (falls notwendig) des verantwortlichen Pyrotechnikers

    - Ort und Zeitraum des Abbrandes

    - Verwendete Materialien (wenn möglich mit Klassenangaben, BAM Nummern, Sicherheitsabständen, Herstellern, etc.)

    - Brandgefährliche Objekte in der unmittelbaren Umgebung

    - Bereits getroffene oder beabsichtigte Maßnahmen zum Brandschutz, Lärmschutz, Umweltschutz, Erste Hilfe, etc.

    - Ansprechpartner des Auftraggebers (z.B. der Filmproduktionsfirma, des Theaters, etc.)

    - Ansprechpartner des Abbrenngeländes (z.B. Grundstückseigentümer, Hausmeister, etc.)

    - Eventuell ein Lageplan

    - Verteiler

    Ich hoffe dass hilft Dir erst mal weiter. Wenn Du willst kann ich dir gerne mal eine Anmeldung als Beispiel faxen.

    Gruß, Andreas
     
    gimmicks gefällt das.
  4. Ja, danke für die ausführliche Erklärung :D
    Das hat mir erstmal weitergeholfen...

    Wäre schön, wenn du mir das Fax schicken könntest...
    Die Nr. schick ich dir per PN. Danke schonmal im Vorraus!

    Ich hoffen die Umsetzung wird nicht so "umständlich" wie hier beschrieben - ich Will bloß ein paar Konfettibomben bei ner Faschingsfeier in 6m Höhe zünden...

    MfG
    Martin
     
  5. @Andreas Tügel

    Habe mir gerade deinen Beitrag durchgelesen.
    Das bedeutet also das auch bei T1 diese Auflagen erfuellt sein muessen!?

    Dann habe ich bis jetzt aber ne menge Mist gebaut - da hat sich nie einer bei den Verleihern drum gekuemmert und ich war auch der Meinung das T1 einfach so eingesetzt werden darf.

    Toi, Toi, Toi das bis jetzt immer alles gut gegangen ist!
    Ich habe natuerlich keine Lust Gefahr zu laufen irgendwann mal boese welche zwischen die Hoerner zu bekommen! :dontthinkso:

    Da ich dieses Jahr noch 2 mal T1 Produkte einsetzen muss
    waere es nett wenn du mir auch solch einen "Musterantrag" schicken koenntest.
    Fax an 0531 348 98 61

    Besten Dank
    Frank
     
  6. T1-effekte

    Hallöle an alle,

    muß hier auch noch einen Kommentar dazugeben. die Anmeldeprozedur läuft so ab wie es Andreas ausführlich beschrieben hat.

    Nur muß man mittlerweile noch ein paar andere Dinge mit einkalkulieren. Viele Ämter verlangen inzwischen einen Versicherungsnachweis, da in 99,9% aller Fälle die üblichen Brandversicherungen bei Gastspielorten Schäden durch pyrotechnische Gegenstände ausschließen!!

    Auch können die Behörden einen entsprechenden Befähigungsnachweis als Auflage machen. Nur weil T1 Ware frei ab 18 verkäuflich ist, heißt dies noch lange nicht, daß sie auch vor Publikum von jedem abgebrannt werden darf. Im SprengG ist dazu nichts zu finden, aber in den entsprechenden Verwaltungsverordnungen...

    Dies nur mal am Rande bemerkt, man setzt sich schneller in die Sch....e, als man denkt.

    schönes Beispiel vor ein paar Wochen 11.11.... saisonauftakt der Narren. Ein Lichtverleih schießt T1 Ware, an und für sich völlig legal. Problem war nur, die Deko des Vereines war fast komplett aus Papier und das nicht imprägniert. Eigentlich nicht zugelassen, aber naja... Jetzt wird um die Kosten des Feuerwehreinsatzes gestritten. Nichts gravierendes, aber ich vermute mal, der Lichtverleih hat bei dieser Aktion draufgelegt... weil...der zuständige "Zünder" hätte das kontrollieren müssen, allerdings keine Ahnung davon gehabt... Haftungsmäßig ist die sachlage eigentlich eindeutig. Es bleibt immer am letzten hängen

    Pyrodance
     
  7. Das ging ja Superschnell mit dem Fax!

    Besten Dank:)

    Frank
     
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