Bestimmung Prüfung von Mörsern, gesetzliche Zuständigkeiten

Dieses Thema im Forum "Gesetze und Bestimmungen" wurde erstellt von Luz, 4. Sep. 2007.

  1. Hallo Leute, ich hab hier mal ne Frage zur Sicherheit vom Mörsern und deren Prüfung.

    Ich hab mich nun schon eine Weile durchs Forum geklickt und bin auf diverse Materialien gestoßen:

    HDPE, GFK, Stahl, Alu, Pappe, Gasflaschen (diverse Wasserleitungs/Gasrohre aus dem Baumarkt nicht zu vergessen ;))

    Kann mir jemand sagen, ob die Mörser für Großfeuerwerke irgendeiner Sicherheitsprüfung unterliegen. (Mir ist nur die Prüfung der Pyrotechnik an sich bekannt) Oder unterliegt die Sicherheitseinschätzung allein dem zuständigen Feuerwerker ??

    Gibt es gesetzliche Regelungen zu einer Sicherheitsprüfung und wer ist in diesem Falle prüfungsberechtigt, BAM oder ähnliche ??

    Gibt es eventuell schon Versuche/Daten zu den verschiedenen Materialien in bezug auf Kräfteeinwirkung während der Startphase der Bomben ??

    Da die Kaliber weltweit einigermaßen genormt scheinen (bis auf wenige Ausnahmen), gibt es eine ähnliche Normung auch für die Mörser und deren Eigenschaften ??

    Bin auch dankbar für jeden link der sich mit diesem Thema beschäftigt.

    Danke im Voraus für die Antworten.

    ciao
     
  2. Hi!
    Nein, Abschussgeräte für Pyrotechnik werden grundsätzlich nicht geprüft solange sie z.B. den Vorschriften der BG entsprechen (keine ungesicherten Abschussrohre aus Stahl > 60mm usw).
    Alles weiter bleibt dem Pyrotechniker überlassen.

    - Tobi
     
  3. hallo tobi, ich nehme an mit bg meinst du berufgenossenschaft ??

    welcher unterstehen denn die feuerwerker ?
     
  4. Der BG Chemie

    Was allerdings interessant für dich ist:

    Digiboxen (Alukisten mit Mörsern drin) haben eine BAM Zulassung, da sie für den Transport der Bomben vewendet werden und auchaus ihnen geschossen wird.
     
  5. Welcher Hersteller hat solche Digiboxen zugelassen bzw. wo können diese bezogen werden? Der 6C-Test ist ja doch recht happig und das erweichte Aluminium dürfte dann wohl kein nennenswerter Widerstand mehr sein.
     
  6. Man sollte solche "verbindlichen" Aussagen erst überprüfen. Die Boxen sind ganz gewöhnliche Alukisten (Zarges) mit einer entsprechenden Gefahrgutzulassung als Behälter für den Transport. Sie haben aber keine Zulassung zum Transport mit geladenen Rohren, obwohl das einige Kollegen fabrizieren. ( Ich möchte hier nicht näher darauf eingehen, es ist eine m.E. brisante Auslegung des ADR zu eigenen Gunsten)
     
  7. :) Danke, das deckt sich mit meinem Kenntnisstand. Denn geladene Rohre kann man dann genauso gut im BAM zugelassenen Pappkarton befördern. Macht keinen Unterschied, denn beides ist illegal. Ich habe mal interessehalber bei der BAM nachgefragt, ob Herr XY seine (bis 150 mm geladenen) Transportbehälter zugelassen hat. Die Antwort war ernüchternd: Man kannte ihn nicht einmal (stand auch nicht in der Datenbank). Na ja, so viel zu dem Thema...
    Wie ich weiß, bemüht sich eine andere Firma mit Zarges um eine entsprechende Zulassung, aber ich habe wenig Vertrauen, dass da was vernünftiges (legales) dabei rauskommt. Mit Alu wird man nicht weit kommen, da wären Stahl-Gitterboxen wohl eher zielführend, ist aber auch nicht praktikabel, zumindest ohne Gabelstapler.
     
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  8. Nur wird das nicht hinhauen. Denn um die Box geladen zuzulassen, entspräche das einer Zulassung wie für eine Batterie. Da aber die Bombentypen wechseln, ist eine solche Zulassung nicht zu bekommen. Laut BAM wäre es z.B. möglich, so etwas wie folgt zuzulassen. Kiste mit 20 Schuss Kaliber 4" Päonien. Dann dürfte aber nur das drin sein!!! Da das aber unsinnig ist, wird es keine Zulassung geben.

    Und die angeführte Firma XY nutzt die Transportvorschriften des ADR auf eigenwillige Weise aus.

    Für Klasse 1 Artikel sind Verpackung und Innenverpackung vorgeschrieben. Also Zargeskiste aus Alu (4B Kennzeichnung) und die Innenverpackung (Mörserrohr) aus Pappe,Metall,Kunststoff oder Holz. Damit ist ADR-mässig die Vorschrift erfüllt. Das damit aber eine funktionsfähige Abschussbasis geladen transportiert wird, ist nicht im Sinne der Vorschriften.

    Insofern ist das ein zweischneidiges Schwert. Aber zu behaupten, die Boxen wären dafür zugelassen ist schon ein Unding
     
  9. Da hat wohl jemand noch nicht über den Tellerand hinaus geguckt: ;)

    DIN EN 14035-38
    Feuerwerkskörper - Teil 38: Feuerwerksrohre - Anforderungen und Prüfverfahren; Deutsche Fassung EN 14035-38:2006

    Gruß, Th. Kuchinka
     
  10. Also entweder wird von einem pyrotechnischen Gegenstand geredet oder von einer Verpackung. Der Satz hier ist ein Widerspruch in sich. Wechselnde Bombentypen wären sicher ein Problem für eine Zulassung als pyrotechnischer Gegenstand, also einer Batterie. Für die Zulassung eines Kartons, also einer Verpackung, ist das aber kein Kriterium. Oder seit wann darf man in einen Karton nur 4" Peony-Bomben packen?

    Eine solche Vorschrift gibt es nicht. Sonst könnte generell kein fertig vormontiertes Feuerwerk unterschiedlicher Bomben mehr vorschriftsmäßig verpackt werden. Es wäre besser wenn Du angeben würdest von welcher Vorschrift des ADR Du überhaupt sprichst, die hier Deiner Meinung nach falsch ausgelegt wird.

    Gruß, Th. Kuchinka
     
  11. DIN ist eine Norm, keine Vorschrift. So kann man bis jetzt auch jederzeit Schrauben zum Befestigen verwenden, welche nicht nach DIN genormt sind (Linksgewinde mit 1,456 mm Steigung). Sicher wird jedoch jeder nach Möglichkeit DIN genormte Produkte verwenden, muss es aber nicht.

    Es geht hier in diesem Beitrag im fertig geladene Abschussrohre!:p
    Nicht um einen Behälter für fertig verleitete Bomben. In einen Karton darf man überhaupt keine in einen Mörser fertig verladene 4" Peony-Bombe packen. Erst am Abbrennplatz kommt die da rein (na ja, manche machen das eben anders :shocked: ).
     
    HSE gefällt das.
  12. Ich habe auch nie geschrieben, dass eine DIN-Norm eine Vorschrift ist. Ich habe mich auf den Threadstarter bezogen, der fragte: "gibt es eine ähnliche Normung auch für die Mörser und deren Eigenschaften ??" Aber Du hast Recht, dass ich beim Quoten in der Eile den falschen Beitrag zitiert habe.

    Das habe ich gelesen.

    Wie gesagt wäre es hilfreich zu wissen um welche Vorschrift hier diskutiert wird. IMO ging es doch um Vorschriften aus dem ADR. Und im ADR fällt mir jetzt spontan keine Regelung ein, die es generell verbietet ein geladenes Rohr zu befördern.

    Ein Großfeuerwerker kann eine fertig geladene Batterie im Kal. 75 mm und größer käuflich erwerben. Obwohl hier geladene Rohre mit verbundenen Kugelbomben oder Bombetten in einem Karton transportiert werden ist dies ADR-konform.

    Ich würde daher einen möglichen Verstoß eher im Sprengstoffgesetz sehen und begründen, bin aber sehr gespannt wie dieser im ADR begründet werden soll.

    Gruß, Th. Kuchinka
     
  13. Ich würde sagen, es ist ein Verstoß gegen beides, SprengG und ADR.
    Mit dem Verladen entsteht ein neuer Gegenstand. Von diesem geht eine erheblich höhere Gefahr aus, wie von dem nicht verladenen. Zudem wird die Verpackung ausschließlich nur für die unverladenen Bomben von der BAM geprüft, ebenfalls die Gefahrgut-Klassifizierung. Genau hier ist der Ansatzpunkt. Für solch fertig geladenen Bomben existiert (noch) kein zugelassener Transportbehälter. Aber diese Zulassung (6C-Test oder Scheiterhaufen genannt) ist sehr schwer zu bestehen, mit Pappe ist das völlig aussichtslos. Die dünnen Aluwände im Test werden garantiert von der zündenden Bombe durchschlagen.

    Ohne zugelassene Verpackung kein Transport! Das wars schon.
    Ok, eine Zulassung nach 1.2 ist vielleicht noch möglich, aber das braucht eigentlich auch keiner.

    Bei fertigen Batterien ist es etwas anders. Diese sollten eigentlich bereits entsprechend ihres Gefärdungspotentials in die richtige Transport-Gefahrgutklasse eingruppiert worden sein. Dafür ist der Importeur zuständig. Dass es ohne Ende falsch klassifizierte Ware gibt, brauch ich wohl nicht zu schreiben.
     
  14. Nochmal, wo genau findest Du hier ein Verbot aus dem ADR? Jede Klasse IV Batterie der Klasse 1.3 durchschlägt Dir einen verschlossenen Karton und besteht genauso aus geladenen Rohren wie ein Mörser.
     
  15. Den Karton darf die Bombe ja durchschlagen, aber nicht mehr die Prüfwände beim BAM Test. Und die geben bei verladenen Bomben > 75 mm auf. Für weitere Infos empfehle ich ein kurzes Gespräch mit der BAM ;)

    Wenn jeder Feuerwerkskörper (pyrotechnischer Gegenstand) immer 1.3 wäre, egal wie man ihn bearbeitet oder in Rohre steckt, wäre alles einfach. Aber dem ist nun mal nicht so.

    http://www.feuerwerk-forum.de/album/showphoto.php?photo=13323
     
  16. Gut Du argumentierst zurecht, dass sich dadurch natürlich die Transportklassifizierung ändern kann. Ein Problem, das aber auch schon auftritt wenn irgendwelche anderen vormontierten Gegenstände neu verpackt und befördert werden müssen. ;) Machen wir es einfacher:

    Da Blitzknallbomben, wie sie oft für den Beginn und das Ende des Feuerwerkes verschossen werden, ohnehin der Klasse 1.1 zugeordnet sind, fahren die meisten Feuerwerker schon bereits aus diesem Grund einen Klasse 1.1-Transport. Der Feuerwerker hätte also im Grunde genommen kein Problem auch noch seine geladenen Abschußrohre ebenfalls als Klasse 1.1 zu labeln. Siehst Du jetzt noch einen Verstoß gegen das ADR (Das SprengG mal außen vor gelassen)?
     
  17. 1.1 ist korrekt, da würde es beim Transport nichts zu beanstanden geben.

    Bleibt noch der Punkt mit der Verladung zu hause:
    Rein rechtlich wäre es ein Herstellen/Verarbeiten, auch wenn es eine bestimmungsgemäße Verwendung wäre. Aber eben am Abbrennplatz und nicht zuhause. Auch wäre es mir nicht so wohl, wenn ich wüsste, dass da ein Feuerwerker mit geladenen Rohren rumfährt, am Ende noch die Saluts auch im Rohr.

    Ich werde mich nochmals erkundigen, von wem genau (GAA, BAM etc.) die Anweisung kommt, nicht geladen zu transportieren. Logisch ist es für mich allemal und es ist für mich selbstverständlich, Rohre erst zu füllen, wenn sie sicher am Boden befestigt sind. Auch bei den Lehrgängen in Siegen oder der BG Chemie ist von nichts anderem die Rede und meiner Meinung nach zurecht.
     
  18. Schön, dann sind wir uns letztlich doch noch einig, dass wir es mit keinem ADR-Verstoß zu tun haben. :)

    Sprengstoffrechtlich könnte man sicherlich richtig argumentieren, dass hier keine Verwendung mehr vorliegt, sondern die Herstellung eines neuen pyrotechnischen Gegenstandes. Aber diese Diskussion würde wohl länger dauern, da es hier sicher mehrere Ansatzmöglichkeiten für eine rechtliche Bewertung gibt. ;)

    In diesem Sinne einen guten Rutsch,

    Th. Kuchinka
     
  19. Stimmt, aber sofern richtig beschriftet. Leider sehen das einige nicht so eng, geschweige denn, dass sie einsehen, dass das Gefährdungspotential steigt und aus 1.3 plötzlich 1.1 im Extremfall wird. Zu dieser Problematik kommt noch, dass einige zusätzlich e-Zünder bereits vormontieren, in die Rohre schieben und dann Transportieren. Aber dann ist eh schon alles egal...
    Auch die japanische Glühzündung ist wohl nicht explizit verboten (Wiederladen), aber hier gefährdet sich nur der Feuerwerker nach dem Prinzip von Darwin und nicht seine Mitmenschen.

    Allerdings. Wobei sie sicher kürzer ist wie die T1 Diskussion :p

    Natürlich auch einen guten Rutsch und ein gutes Gelingen der Feuerwerke an Silvester.
     
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