Indoor- und SFX T1 Verwendung

Dieses Thema im Forum "Großfeuerwerk, Indoor-Pyrotechnik, SFX" wurde erstellt von Seife, 9. August 2008.

  1. Lange nichts von mir hören lassen und jetzt gleich zum Einstieg erst mal eine Frage loswerden ;) ja ich weiß... nicht so die feine Art ;)

    Ich wollte zu einem privatem Konzert an einem B.day von einem Freund wo eine Band spielt, ein bisschen Bühnenpyrotechnik springen lassen...

    Fragen:
    1. Kann ich Aufstiegseffekte, wie Kometen oder Bombetten einfach so schießen, sprich: brauch ich eine Art Unterlage, dass es nicht unten rausgeschossen wird, so wie bei normalen Batts immer gemunkelt wird? oder reicht es wenn ich es einfach an das Bühnengestänge fest tape?
    2. Reicht es wie es auch bei z.b. Röder Feuerwerk geschrieben steht, dass man nur 14 Tage vorher bei der Polizei oder Rathaus oder halt der entsprechenden Behörde bescheid gibt und um eine Genemidung bittet?
    hoffe ihr könnt mir helfen!

    Es gab ja schon eine Diskusion wann man T1 benutzen darf und wann nicht... aber ganz durchgeblickt habe ich damals nicht...

    greez Fritz
     
  2. Unten rausgeschossen wird des nicht.. tatsächlich liegt der untere Propfen im Rohr auch gar nicht auf, sondern ist bisschen versenkt.. Ob die Gaffa Idee so toll ist beweifel ich trotzdem... Die Bombettenrohre haben nämlich nen guten Rückschlag.. lass noch Tau oder Regen auf des Tape kommen und des hält nicht mehr.. Un in den Zink-Bombetten-Single-Shots sind die normalen Kl IV 24mm Bombetten verwendet - also echt kein Spielzeug! Außerdem wird dir die Feuerwehr bei der Erprobung auch erklären, dass das nicht wirklich ordnungsmäß ist..

    Gut.. es geht nicht um eine Genehmigung sondern um eine Ausnahme von § 35 VStättV (Versammlungsstättenverordnung) in der es heißt:

    "(2) In Versammlungsräumen, auf Bühnen- und Szenenflächen und in Sportstadien ist das Verwenden von offenem Feuer, brennbaren Flüssigkeiten und Gasen, pyrotechnischen Sätzen, Gegenständen und Anzündmitteln und anderen explosionsgefährlichen Stoffen verboten..."

    Diese Ausnahmegenehmigung kannst du formlos beim zuständigen Ordnungsamt.. (bereite dich auf jedsen Fall auf des Gesrpäch gut vor, überleg dir davor, was du schießen willst, wie du die Sicherheitsabstände einhalten kannst usw.. die Ordnungsämter haben oftmals Probleme des bei Nichtscheininhabern zu genehmigen)..
    In des Schreiben gehört auf jeden Fall rein:
    1. Name des verantwortlichen Pyrotechnikers (ob mit oder ohne Schein)
    2, Name des Veranstalters
    3. Ort und Zeit des Abbrandes
    4. Anlass
    5. Menge und BAM-Nummern der Effekte (hier würde ich eine Tabelle einfügen mit:
    Bam-Nr | Art/Name | Hersteller | Brenndauer | Sicherheitsabstand (seitlich, in Wirkrichtung)..
    Wobei ich eventuell den Sicherheitsabstand weglassen würde, da er ja bei den Bombetten der Sicherheitabstand 70(!!!!!)m in Wirkreichtung beträgt..
    UND DANN GEH NICHT ZUM OA UND SAG.. DES PAPP ICH MIT GAFFA FEST!!!!!!!!!
    Du wirst wenn du kriegst auf jeden Fall eine Erprobung mit der Feuerwerk als Auflage bekommen... Deswegen können 2 Wochen je nachdem wie dein Terminkalender in der Zeit aussieht, auch eher knapp werden..

    Ist auf jeden Fall ne Veranstaltung (Showveranstaltung) die dem T1-Sinn ebtspricht (natürlich nur T1 Effekte, die auch für Showveranstaltungen gedacht sind - aber du wist ja nicht auf die Idee kommen nen Airbag oder ne Seenotfackel zu zünden).
     
  3. Danke vb05! Genau so eine Information habe ich gesucht!

    Es scheint, als ob du nicht ganz unerfahren mit T1 bist! Hast du eventuell Bilder oder eine schriftliche Erklärung wie man die Fontänen, Kometen oder Bombetten befestigt??

    gerne auch als PN

    gruß Fritz
     
  4. Wenn dem so wäre ... ?
    Afaik ist der Geltungsbereich aller LandesversammlungsstättenVO's in so weit eingeschränkt, dass besonders kleine Veranstaltungen ausgenommen sind.
    Es gibt also Fälle, in denen eine solche Ausnahme zur (best. gem.) Verwendung (von T1) nicht genehmigt werden kann, weil sie nach VStättV gar nicht untersagt ist ...

    Die Folge wäre also:
    Es gibt keine gesetzliche Grundlage, die zu einer "Meldung" (Anzeige, AG, ...) verpflichtet, wenn es sich (und nur dann) um eine private Festivität (sorry: Veranstaltung i.S. der Verwendungsauflagen) handelt?


    LG
    Thomas
     
  5. Da hab ich auch dran gedacht, hatte aber den Thread nicht ganz sauber gelesen und hab deswegen gedacht: bei Openair Veranstaltungen ist diese Grenze meistens sehr schnell erreicht...
    Wenn sichs aber um einen kleinen Geburtstag handelt (WARUM SPIELT AUF NEM KLEINEN GEBURTSTAG NE BAND) könnte die Sachlage etwas anders sein..

    Ich verweise mal aus der Muster-Verordnung (die ja von den meisten Lädern so ähnlich übernommen wurde): http://www.dthg.de/service/mvstaettv/dokumente/__mvstaettv_2005_ms_a4.pdf

    Wenn ich §1 richtig deute dürfte der den Besuchern zugängliche Bereich 500m² betragen, ohne dass die VStättV greift - damit bist du die Ausnahmegenehmigung los!!!!!!!!!- Bauliche Anlagen wird wohl heißen, dass wenn du auf nem freien Feld bist, dir die VStättV egal sein kann (ist ein Dixie-Klo ein bauliche Anlage *G*)...

    Dassa heißt dann aber auch, wie Thomas so richtig festgestellt hat.. Nix Meldepflicht!!!!
    Dann würde ich in dem Fall einfach der Feuerwehr (Polizei) bescheid geben, was du vorhast, damit die nicht unnötig ausrücken..

    Aber ich bin gerade baff: es kann doch nicht sein, dass etwas in Deutschland für kleine Veranstaltunge erlaubt ist.. ohne wenn und aber..
    und vorallem, wenn ich das weiter interpretier sagt mir dass, dass ich in einer kleinen Kneipe (mit insgesamt weniger als 200m²) einfach so T1 verwenden darf.. ohne Anmeldung, ohne dass mit irgendwem abgesprochen zu haben??´

    Außerdem verweise ich mal auf diesen Post von Magic of Heart (gespertt, trotz derart sinnvoller Beiräge?????) der leider bisher wenig Beachtung gefunden hat:
    http://www.feuerwerk-forum.de/showthread.php?t=19353

    und wenn ich noch weiterdenk, wirds noch komplizierter..
    Ich beziehe mich jetzt mal auf §23 der 1. SrengV
    dort ist zu lesen:


    (2) 1Der Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber hat das beabsichtigte Feuerwerk zum Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II in der Zeit vom 2. Januar bis zum 30. Dezember, der Klassen III, IV oder T ganzjährig der zuständigen Behörde zwei Wochen, ein Feuerwerk in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen, die Seeschifffahrtsstraßen sind, vier Wochen vorher schriftlich anzuzeigen. 2In der Anzeige sind anzugeben:
    [...]

    (4) 1Effekte mit pyrotechnischen Gegenständen und deren Sätzen in Theatern und vergleichbaren Einrichtungen und Effekte mit explosionsgefährlichen Stoffen in Film- und Fernsehproduktionsstätten dürfen nur vorgeführt werden, wenn der Effekt vorher gemäß der beabsichtigten Verwendung erprobt worden ist. 2Das Theaterunternehmen und die vergleichbare Einrichtung sowie die Film- und Fernsehgesellschaft bedürfen für die Erprobung der Genehmigung der für den Brandschutz zuständigen Stelle, für die Vorführung in Anwesenheit von Mitwirkenden oder Besuchern auch der Genehmigung der für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Stelle. 3Die Genehmigungen können versagt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Mitwirkender oder Dritter erforderlich ist.
    (5) 1Wer in eigener Person außerhalb der Räume seiner Niederlassung oder ohne eine solche zu haben, auf Tourneen pyrotechnische Effekte in Anwesenheit von Besuchern verwenden will, hat dies der zuständigen Behörde zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen. 2Absatz 2 Satz 2 Nr. 1, 2 und 4 sowie Satz 3 gilt entsprechend.

    Gut, denken wir mal nach.. Absatz 2 trifft nicht zu, da nicht "Befähigungsinhaber"
    Absatz 4 trifft auch nicht zu, da eine Openairbühne wohl kaum eine zum Theater vergleichbare Einrichtung ist, und es auch keine Fernsehproduktion dastellt.

    bleibt der 5er (der hier eventuell seine Anwendung finden könnte @unkrautex: Iwelche Widersprüche?) .. damit hast du ne Anzeigenpflicht.. Wieder beim Ordnungsamt.. heißt aber, wenn die dir nicht gerad ne Gefahr für Leib und Leben deiner Bandleute/Zuschauer unterstellen können, müssen sies akzeptieren.. ANZEIGE =/ GENEHMIGUNG

    @MODS: Bitte sagt auch mal was, hier wird das Thema nämlich wirklich kompliziet und ich bin mir auch nicht sicher, ob ich nicht ieinen Hasenfuß übersehen hab!
     
  6. Um alles bisher gesagte bequem zu umgehen:
    Melde ein Kl. II - Feuerwerk an mit Angabe der Verwendung von T1. AG abwarten und dann munter gemäß den Auflagen losschießen. Klappt bei mir immer prima, bis auf die letzte Kiste, aber nach einem Telefonat mit dem Herrn von dem zuständigen GAA und danach nochmals mit der zuständigen Gemeinde, war das Thema T1 auch durch, denn das ist:

    "... immer eine Entscheidung der Gemeinde, was wie in welchem Umfange und Art verwendet werden darf und wenn das drauf (Bemerkung: Er meinte damit die AG) steht können Sie sicher sein, dass das so in Ordnung ist". (Zitat GAA Ende)

    Und so ist es auch, das Gesetz im Gesetz: Es funktioniert!

    Die OA´s bzw. Gemeinden haben da wohl einen erheblichen Ermessensspielraum, wie ich bisweilen feststellen musste.

    Der war beim letzten male so "groß", dass ich mit den Auflagen eines Großfeuerwerkers zu leben hatte :p, was aber nix machte, da wir sämtliches Gerät dabei hatten.

    Oder eben auch nur T1 genehmigen lassen, bzw. anzeigen und mit dem OA sprechen. Vor allem: Immer schriftlich geben lassen. Das was du dann in der Hand hast, ist in dem Augenblick "dein Gesetz" und deine Absicherung.

    Im Zweifelsfalle: Immer erst mit dem OA sprechen oder einfach beantragen. Wenn die dich mal kennen, geht alles viel einfacher und "deine Gesetze" werden besser ;) :D
     
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