Indoor- und SFX Indoorpyrotechnik & Klasse 4

Dieses Thema im Forum "Großfeuerwerk, Indoor-Pyrotechnik, SFX" wurde erstellt von VisionEffects, 11. September 2001.

  1. Hi,

    ich hoffe Ihr könnt uns mal weiterhelfen - einer unserer Freiberufler ist im Besitz des Bühnenpyrotechnikscheins(§7) und macht für uns einige Indoorjobs. Die Problematik ist folgende da wir fast ausschließlich mit Pyropak arbeiten und einige der Effekte (z.b. Mines) Klasse 4 sind kann er diese nicht einsetzten - sein zuständiger Beamter erlaubt Ihm zwar den Einsatz nach erfolgter vor-Ort demonstration....da ihm aber der Klasse 4 eintrag im Schein fehlt kann er die Effekte nicht kaufen - das überlassen der Effekte durch uns kann nur dann erfolgen wenn der Beamte nach der vor-Ort demonstration den dortigen Einsatz erlaubt hat.

    Das heißt jeder Indoorjob mit Klasse 4 Artikeln von Ihm muß mit einem Großfeuerwerker betreut werden bis der Beamte vor-Ort sein O.k. gegeben hat erst dann kann der Kollege die Verantwortung übernehmen. Der Großfeuerwerker darf die Effekte aber auch nicht vorführen ausser er ist auch im Besitz des Bühnenscheins ansonsten muß der Kollege mit dem Bühnenschein den Effekt unter Aufsicht des Beamten übernehmen und vorführen....völlig affig (mir fällt kein anderes Wort ein).

    Ergebnis: Der Bühnenfeuerwerker darf keine Klasse 4 kaufen aber nach vor-Ort Test abbrennen während der Großfeuerwerker Klasse 4 kaufen darf aber es Theater & Bühnentechnisch nicht zünden darf - eine gewisse Logik kann ich ja auch stellenweise nachvollziehen aber das Endergebnis heiß doch das man um die gesamte Palette Bühneneffekte nutzen zu können den Bühnen & Großfeuerwerker benötigt...oder eben einen Kollegen der den Schein hat der gerade fehlt.

    Hat der Kollege den "falschen" Beamten oder sieht es bei euch genauso aus.

    Ciao, VE
     
  2. Siehst Du,
    daß ist der Grund warum der so viel bescholtene Hummig (wo übrigens ich auch meinen Bühnen- und Filmschein gemacht habe) Klasse IV und anderes aufnimmt und dadurch die Klasse auch in dem Schein eingetragen werden kann.

    Ich habe keine solchen Probleme mit den Aufsichtsbehörden.

    Gruß Pyromagic
     
  3. Re: Re: Indoorpyrotechnik & Klasse 4

    Wir haben uns ja auch informiert - das Problem ist nicht das von Seiten des Lehrgangs Klasse 4 nicht in seinem Schein steht, auch wenn dem so wäre würde der Kollege den Eintrag nicht bekommen da der Beamte rein rechtlich auf der sicheren Seite ist - er muß nicht zwingend alles zulassen was der Lehrgang laut Ausbildungsbescheid vorgibt.

    P.s. Es kommt letztenendlich immer auf den Beamten an was zugelassen wird. In einer anderen Stadt hat ein befreundeter Pyrotechniker (er hat nur den §7 Bühnenpyrotechnik) Tapematch, Klasse 4 Effekte und sogar Schwarzpulver zugelassen bekommen......

    Ciao, VE
     
  4. Re: Re: Re: Indoorpyrotechnik & Klasse 4

    Ich denke mal Tapematch sollte auf jeden Fall in dem Bühnenpyrotechnikerschein eingetragen werden, schon wegen der Lichterbilder.

    Also bei meinem Gewerbeaufsichtsamt (Koblenz) hatte ich keine Probleme alles eingetragen zu bekommen.

    Außerdem finde ich das Klasse IV in den Bühnenschein reingehört, den wenn man nur einen Zünder an einen Traumstern befestigt, hat man rein rechtlich Klasse IV in der Hand, den der Feuerwerkskörper wurde verändert, enspricht nicht mehr der Zulassung !

    Gruß Pyromagic
     
  5. Re: Re: Re: Re: Indoorpyrotechnik & Klasse 4

    Du hast völlig Recht - leider sieht es so aus das der zuständige Beamte nicht einsichtig ist und sich auf keinerlei Kompromiss einläßt.
    Wenn man viele Jobs in versch. Städten durchführt erlebt man so einiges mit den zust. Beamten - in den meisten Fällen hat man ja auch keine Probleme es ist nur verwunderlich wie unterschiedlich die beamtlichen Meiningen stellenweise auseinanderklaffen.

    Ciao, VE
     
  6. Hallo Pyromagic,

    grundsätzlich stimme ich Dir zu - es muss meiner Meinung nach Ausnahmen für den Bühnenpyro geben, denn ein Lichterbild aus z.B. Traumsternen mit Pyroschnur verleiten und ein paar Zünder anbringen muss definitiv möglich sein. Ansonsten haben doch alle zugelassenen Indooreffekte sowieso schon einen Zünder ab Werk?! Kläre mich bitte auf, wenn das nicht so ist...

    ABER: Was meinst Du (Ihr) genau, wenn Ihr Klasse IV in Eurer Erlaubnis eingetragen haben wollt? Einzelne Mittel/Effekte/Umgangsmethoden (z.B. Tapematch, Verleiten etc.)?
    Wenn man den Bühnenpyros grundsätzlich auch Klasse IV erlaubt - wie stellt man sicher, daß ein Bühnenpyro mit seinem Schein, der nur für Indoor gedacht ist, keine Bomben etc. kauft und verwendet?! Der Verlockung ist bestimmt groß, die Erfahrung mit dem Umgang solcher Feuerwerkskörper meist gleich null.

    In wie fern "nimmt Hummig Klasse IV" auf? D.h. es gibt einzelne Unterrichtsinhalte, die auf Klasse IV vorbereiten (sollen)? Was heisst das genau?


    Bitte nicht falsch verstehen! Ich verstehe Eure Problematik, bin mir aber nicht klar darüber, in welcher Form solche Klasse IV-Einträge in dem Bühnenschein aussehen könnten.

    Mit meiner Nachricht habe ich mich als "Nicht-Bühnenpyro" geoutet ;)

    Gruß und Schuß
    Markus
     
  7. Re: Re: Indoorpyrotechnik & Klasse 4

    Hallo Zusammen,

    Ich weiß ja nicht, was in anderen Befähigungsscheinen steht, bei mir stand drin ……………T1 und T2 und die dazugehörigen Anzündmittel beschränkt.
    Ich zähle Tapematch und auch E-Zünder mit zu den Anzündmitteln und hatte damit früher auch (fast) keine Probleme. Ich habe jetzt jedoch auch Großfeuerwerk mit in meinen Schein.
    Das es von Amt zu Amt noch anders gehandhabt wird und das es auch immer zu Schwierigkeiten kommen wird ist für mich keine Frage. Das betrifft aber mehr die Unwissenheit der Beamten.

    Das man für einen Bühnenfeuerwerker Klasse IV frei gibt halte ich auch nicht für richtig, da es in der Klasse IV ja noch sehr viel mehr gibt als nur Tapematch.

    Gruß Knaller
     
  8. Es geht sich darum das die BAM alle nicht geprüften Bühneneffekte als Klasse 4 einstuft d.h. wenn ein Hersteller einen Bühneneffekt hier in Deutschland einführt ist er grundsätzlich Klasse 4 erst wenn der Hersteller eine Prüfung über die BAM veranlasst kann der Bühneneffekt die T1 oder T2 zulassung bekommen....da diese Prüfungen den Hersteller aber Geld kosten schickt er nur die Bühneneffekte in die Prüfung die von genügend Kunden als T1 oder T2 gekauft werden wollen - wie hoch die Verkaufzahlen liegen müssen damit der Hersteller den entsprechenden Effekt der BAM zur Prüfung übergibt weiß ich nicht aber einige müssen es schon sein.

    PYRO => Wenn wir über die Verantwortung diskutieren wollen dann sollten wir ein neues Board einberufen denn Beispiele für hirnlosen Einsatz von Pyrotechnik gibt es genug.

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    Durchführung einer Autoexplosion mit einer Klasse 4 Titansalut Bombe - da war ein Großfeuerwerker der Meinung den SFX'ler zu ersetzten - verbieten wir jetzt den Großfeuewerkern den Titansalut :) :)
    *********************************************

    Eine Vetrauensbasis muß einfach vorhanden sein. Ausserdem habe ich in meinem ersten Topic geschrieben das laut Gesetzt dem Bühnenpyrotechniker der Einsatz von Klasse 4 Artikeln für die Bühne erlaubt ist nach vor-Ort Test. Ich will keinen Freifahrtschein für Großfeuerwerksartikel ohne entsrpechenden Großfeuerwerkslehrgangsnachweis aber wenn Klasse 4 Bühnenfeuerwerksartikel vom Bühnenfeuerwerker abgebrannt werden düfen muß er diese Artikel doch auch kaufen können....und dafür braucht er den Klasse 4 eintrag - meinetwegen mit entsprechender Begrenzung. Was viele einfach vergessen / ignorieren das es nicht nur die Klassenbegrenzung (Kl1, 2, 3, 4 und T1, T2) sondern auch die örtliche Begrenzung (Theater, Veranstaltungsstätten, Filmset usw.) gibt. Die Diskussion über Klasse 4 Indoorartikel verhält sich ja auch folgendermaßen - der Großfeuerwerker darf aufgrund der Klasse die besagten Indoorartikel auch kaufen er darf sie aber nicht abbrennen die Ihm die Linzenz für Theater & Veranstaltungstätten fehlt.....

    KNALLER=> Nur weil Du laut Großfeuerwerkerschein Tapematch erwerben darfst heißt das noch lange nicht das Du es auch auf der Bühne verwenden darfst.....THEORETISCH laut Gesetzt - praktisch wird es von den meißten Beamten für den Bau eines Lichterbildes als Anzündmittel erlaubt.

    Fazit: Nicht alles was wir kaufen dürfen , dürfen wir auch schießen - und nicht alles was wir schießen dürfen, dürfen wir auch kaufen.

    Zum Beispiel darf ein Bühnenpyrotechniker laut Gesetzt auch kein NC-Pulver erwerben - was ist dann dann mit den wunderschönen NC-Flames? Der PP Flammenprojektor hat zwar die T2-Zulassung aber nur der fertig geladene - das einzelnen NC Pulver ist nicht T2....der Bühnenpyrotechniker darf also NC-Flames schießen, darf aber kein NC-Pulver kaufen - ob er den eintag zum Kauf bekommt liegt an der gutmütigkeit des zuständigen Beamten.

    Zum Thema Hummig - er schreibt in das Bühnenpyrotechnikerzeugnis Klasse 4 wie auch Schwarzpulver rein - da viele Beamte der Meinung sind das die Gegenstände die im Zeugnis stehen auch die Gegenstände sind die laut Gesetz erlaubt sind übertragen Sie einfach blind vom Zeugnis in den Befähigungsschein - dies ist aber laut Gesetz nicht immer richtig.....Hummig handelt in diesem Fall illegal.

    Ciao, VE

    P.s. ich weiß das klingt alles sehr klugscheißerisch und spitzfindig - durch die Situation mit unserem Kollegen haben wir uns abermal genauer mit der Thematik beschäftigt und mußten leider das oben genannte feststellen.

    Praktisch wird es wohl nur wenigen so ergehen da vielen Beamten einfach der Durchblick fehlt - in wie weit das positiv ist soll jeder für sich selbst entscheiden - nur so sieht die Gesetzteslage einfach mal aus, zumindest THEORETISCH !!!!!!!!!!!!!!!!

    !!! Es kann von Ort zu Ort anders sein das sind jetzt Informationen der letzten Wochen aus Recherchen von uns und des zuständigen Beamten !!!

    [Editted by VisionEffects on 13.09.01 13:09]

    [Editted by VisionEffects on 13.09.01 13:09]

    [Editted by VisionEffects on 13.09.01 13:14]
     
  9. Re: Re: Indoorpyrotechnik & Klasse 4

    Also zum Thema Feuerwerkerschein, der scheint von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich gehandhabt zu werden. Ich lebe in Rheinland - Pfalz, habe als Firmeninhaber einen Schein nach §7 in dem zusätzlich eingetragen steht, das ich die genannten Tätigkeiten selbst ausführen darf. Ein anderer Kollege in Hessen mußte zusätzlich noch einen Schein nach §20 beantragen, damit er selber Tätig sein darf.

    Zum Thema Inhalt der Erlaubnis steht bei mir drin :" Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen, Zündmitteln und Anzündmitteln gemäß §5 und 5a SprengG in Theatern und vergleichbaren Einrichtungen sowie in Film- oder Fernsehproduktionsstätten" Damit ist alles abgedeckt ( ich hatte mich gewundert, daß keine Klassen eingeteilt wurden, aber laut Gewerbeaufsichtsamt Koblenz werden Feuerwerkskörper nach dem Sprengstoffgesetz auch explosionsgährliche Stoffe genannt ). Zur Info, mein Schein wurde 1999 neu ausgestellt, weil er auf Film- und Fernsehen erweitert wurde.

    Zum Thema Autoexplosion mit Titansalutbombe : Das ist gar nicht so ungewöhnlich, denn Eplosionen werden häufig mit DM 54 dargestellt und der ist vom Prinzip auch eine Titansalutbombe, nur wird er nicht hochgeschossen und gibt keine Funken.

    Zum Thema Hummig : Das er Schwarz- und NC - Pulver verwendet hat schon seinen Grund. Zum einen gibt es Pyropak - Flammenprojektoren die mit NC - Pulver geladen werden, und zum anderen hast Du als Bühnenpyrotechniker auch mit Salutwaffen als Requisiten zu tun, und die werden nun mal mit Schwarzpulver geladen. Klasse IV im Bühnenschein macht wie schon erwähnt ebenfalls Sinn, denn es gibt halt auch nicht zugelassene Feuerwerkskörper, die hin und wieder nach Absprache mit der Gewerbeaufsicht eingesetz werden.

    Grüße Pyromagic


    [Editted by Pyromagic on 13.09.01 22:47]
     
  10. Normalerweise ist es so das Du entweder den 20er oder den 7er hast beides wäre mir völlig neu - als ich meinen §7 bekommen habe wurde der §20 eingezogen.

    Zum Thema DM54 - natürlich ist es bei manchen Filmpyrotechnikern üblich Autoexplosionen mit der DM54 zu erzeugen, sieht aber sch.... aus (ist meine Meinung) und nur weil eine ähnlichkeit zwischen DM54 und der Klasse 4 Titansalut besteht darf man das trotzdem nicht - mal ganz abgesehen vom Sicherheitsabstand einer DM54 im vergleich zur besagten Klasse 4 Titansalut - ich will mal den Pyrotechniker sehen der dem zuständigen Kameramann erklärt das er mit seiner Kamera min.100m (oder vieviel auch immer) Sicherheitsabstand zum durchgeführten Effekt halten muß. (und dann wundert man sich das Filmprodukionen bei Autoexplosionen nur wollen das es knallt & brennt......obwohl es viel schönere und bessere Möglichkeiten der Effektgestaltung gibt).

    Ich habe auch den eintrag Film in meinem §7 und dieser ist genauso pauschal verfasst wie bei Dir => das heißt aber nicht das ich mit allen pyrotechnischen Gegenständen an jedem Ort tätig sein darf...laut Gesetz.

    Zum Thema Hummig stimme ich Dir ja teilweise zu, nur muß es da einfach eine andere Einteilung oder Einträge in den entsprechenden Schein geben....die bedenken von Pyro kann ich auch verstehen das einem Bühnenfeuerwerker nicht die uneingeschränkte Nutzung aller Klasse 4 Artikel ermöglicht werden soll.

    Ciao, VE

    P.s. Schade das kein anderer ausser Pyro / Pyromagic & Knaller an dieser Diskussion teilnehmen.......wie halten es denn die anderen Scheininhaber - schießt Ihr keine NC-Flames, Klasse 4 Indoorartikel oder baut Indoorlichterbilder......... :):):)
     
  11. DM 54 vs Klasse IV Titansalut

    Hallo VisionEvent,

    der DM 54 ist mit den Sicherheitsabständen auch nicht ohne! Laut Hersteller hat er einen Sicherheitsabstand von 50m vor und 30m links und rechts des Abschußpunkts :D und der Sicherheitsabstand von Titansalut Klasse IV 100m gilt doch nur bei Abschuss, oder irre ich mich da ??? Und welches Kaliber wurde verwendet? Es gibt auch Titansalut in 50mm und die sind auch sehr lautstark. Habe sie vor längerem mal als Bodeneffekt für eine Einschlagssimulation verwendet (genehmigt).

    Gruß Pyromagic (ich weis, dieser Betrag ist vom Anfangsthema vorbei :rolleyes: ;) )
     
  12. Ein Feuerwerker kann grundsätzlich das bei den Behörden beantragen wofür er vorher die Fachkunde erworben hat!!! Das heißt wenn er in seinem Bühnenlehrgang den Umgang z. B. mit Schwarzpulver gelernt hat, und es in seinem Fachkundezeugnis drinsteht, kann er ihn später für die Erlaubnis beantragen - sonst nicht. Genauso verhält es sich mit der Klasse IV. Es ist also nicht die Willkür des Beamten die entscheidend ist, sondern die Qualität des Lehrganges der besucht wurde da es hier Unterschiede gibt. In unseren Lehrgängen ist beispielsweise ebenfalls Klasse IV und Schwarzpulver enthalten. Das ist übrigens auch nicht - illegal - wie hier jemand geschrieben hat.

    Anders sieht es bei pyrotechnischer Munition aus (PM II). Diese bedingt eine Erlaubnis nach dem Waffenrecht und nicht nach dem Sprengstoffrecht. Wenn jemand eine Erlaubnis nach §7 od. 27 SprengG hat die PM II beinhaltet (gibt es übrigens zu genüge), ist das so wie wenn man einen KFZ-Führerschein hat in dem Flugzeuge eingetragen sind. Der Händler hat also recht wenn er den Verkauf verweigert.

    Wie schließt man aus das ein Bühnenfeuerwerker hinterher Kugelbomben kauft? Ganz einfach, die Behörde die die Erlaubnis ausstellt muß im Schein die Anwendung auf Theater etc. beschränken. Dadurch weiß der Händler, dass es sich nur um Klasse IV Produkte handelt die auch für Bühnen geeignet sind und nicht um Grossfeuerwerk. Leider gibt es immer noch genug Beamte die es falsch eintragen und so für Verwirrung sorgen. Ich als Händler rufe hier beispielsweise bei der ausstellenden Behörde an und frage nach. Außerdem mache ich den Beamten auf den Fehler aufmerksam der sich meist gar nicht bewußt ist welche Konsequenzen sein falscher Eintrag haben kann.

    Zum Thema Salutbombe im PKW: Keine Frage, hier ist grundsätzlich ein SFX Schein von nöten egal was dabei verwendet wird, da der Umgang der Klasse IV Gegenstände eines Großfeuerwerkers auf das Abbrennen von Feuerwerken beschränkt ist und dadurch Spezialeffekte ausgeschlossen sind. Wer den SFX Schein hat benutzt außerdem auch andere Mittel als eine Salutbombe. Jedenfalls wird ein Auto auch nicht durch eine DM 54 alleine gesprengt und die Kameraleute sind auch nicht 100 m weg. Da die SFX'ler aber selbst wissen wie sowas richtig gemacht wird möchte ich hier auch keine 'Anleitungen' geben.


    Gruß PYROFLASH
    http://www.pyroflash.de
     
  13. Re: Re: Indoorpyrotechnik & Klasse 4

    Es ist durchaus normal das jemand sowohl eine Erlaubnis nach §7 als auch eine Befähigung nach § 20 hat. Ich kenne sehr viele Beispiele dafür. Eine Erlaubnis nach §7 kann eine Befähigung nämlich nicht ersetzen. Wenn ein selbständiger Pyrotechniker zum Beispiel nebenbei auch noch für eine andere Firma arbeitet, was übrigens sehr oft vorkommt, benötigt er zusätzlich die Befähigung! Angenommen ich würde aushilfsweise für die Fa. Vision & Dreams ein Feuerwerk als Verantwortlicher abbrennen und will über diese auch versichert sein setzt das voraus das ich einen Befähigungsschein besitze. Die Erlaubnis reicht dafür nicht aus. Auch der Eintrag "diese Erlaubnis ersetzt gleichzeitig den Befähigungsschein" ist völliger Nonsens. Schon deshalb weil ein Befähigungsschein eine Gültigkeit von 5 Jahren hat, eine Erlaubnis jedoch unbefristet gilt.

    Es ist deshalb nicht korrekt das Dein Befähigungsschein 'eingezogen' wurde. Dafür gibt es keinerlei rechtliche Grundlage.

    Gruß Pyroflash
    http://www.pyroflash.de
     
  14. Hallo Pyros,

    anbei nun auch ein Beitrag meinerseits:

    Generell zur Problematik Schein und deren Eintragung:

    Der 7er Schein ist für die selbständige Tätigkeit, der 20er für nichtselbständige Tätigkeit. Unsere Erlaubnis nach §7 wurde der Firma erteilt, jeder Feuerwerker ist im Besitz eines auf die Person ausgestellten Erlaubnis nach §20. Dies hat den Vorteil, dass die Erlaubnis nach §7 unbefristet erteilt wurde. In dieser Erlaubnis wurde nach Vorlage alle Zeugnisse genaustens überprüft, was eingetragen wird (Welches Material, Zündmittel, ...). Somit werden bei uns nur alle 5 Jahre die Befähigungen nach §20 verlängert.

    Dies ist eine Möglichkeit, sowohl für die eigene, als auch für andere Firmen tätig zu sein.

    Da ich als Gefahrgutbeauftragter auch für andere Unternehmen tätig bin, möchte ich mich auch zum Thema §7+§20 in einem Schein äußern:

    Es gibt sehr wohl Behörden, die beide Scheine auf einem Papier (hier Erlaubnis nach §7) ausstellen. Wenn man diese Erlaubnis nach §7 allerdings näher betrachtet, findet man im Anhang unter Punkt III (die Erlaubnis wird mit folgenden Auflagen erteilt) einen dementsprechenden Vermerk, dass der Erlaubnisinhaber alle 5 Jahre an einem Wiederholungslehrgang teilnehmen muss. Woher weiß nun der kontrollierende Beamte, ob die Erlaubnis nach §7 noch gültig ist? Ganz einfach: in dem Befähigungsschein nach §20 ist der genaue Ablauftermin mit Datum vermerkt. Die Erlaubnis nach §7 trägt immer das neueste Ausstellungsdatum. Daher ist bei solchen "doppelten" Erlaubnisurkunden immer das jeweilige Zeugnis als Nachweis für den Lehrgang, als auch für Wiederholungslehrgänge, mitzuführen. Bei Nichteinhaltung dieser Mitführpflicht, kann die Verwendung der Feuerwerkskörper an Ort und Stelle untersagt werden.
    Wer einmal das Sprenggesetz genauestens unter die Lupe nimmt, wird genau das (nur in Amtsdeutsch) nachlesen können.

    Da wir generell über die unterschiedlichen Handlungsweisen der Ämter Bescheid wissen, sind wir zu der Überzeugung gekommen, dass es einfacher und vor allem für die Behörden überschaubarer ist, die Scheine getrennt mitzuführen.

    Die Problematik mit Klasse IV und T1/T2 liegt teilweise auch an der Unkenntnis des jeweiligen Beamten. Dieser kann sich auch nur auf das verlassen, was im jeweiligen Fachkundezeugnis steht. Und genau da wäre meiner Meinung nach anzusetzen: In dem jeweiligen Zeugnis muss detailliert festgehalten werden, was die Lehrgangsinhalte waren. Das setzt allerdings auch voraus, dass der jeweilige Lehrgangsträger über diese Problematik Bescheid weiß und dementsprechende Eintragungen in das Zeugnis vornimmt. Aber auch hier gibt es leider wie bei manch anderen Fällen noch immer keine einheitliche Regelung. In irgendeinem Posting steht etwas von explosionsgefährlichen Stoffen. Die Erlaubnis nach §7 spricht bei der Erteilung von pyrotechnischen Gegenständen (Indoor + Outdoor), pyrotechnischen Sätzen (Indoor), Schwarzpulver, Zündmittel für pyrotechnische Gegenstände und Sätze, Nitrocellulose-Produkte. Somit wäre alles was der Pyrotechniker, sowohl indoor als auch outdoor benötigt eingetragen und darf daher auch gekauft werden. Die Erlaubnis nach §20 teilt dagegen die o.a. "Feuerwerkskörper" in Klassen für die Verwendung ein (Klasse I-IV, T1+T2). So kann jederzeit überprüft werden, ob der Feuerwerker zum einen die Ware kaufen darf und ob er Sie auch verwenden darf.

    Ich verstehe die ganze Aufregung sowieso nicht. Bestes Beispiel: T1 Ware darf von jedem ab 18 Jahren erworben werden. Die Verwendung vor Publikum wird beispielsweise von den Gewerbeaufsichts- und Ordnungsämtern in unserer Umgebung ohne Bühnenschein nicht genehmigt. Nach den Unfällen, die inzwischen passiert sind ist das gut nachvollziehbar.

    Wenn ich aber als Firma in Erwägung ziehe, sowohl im Indoor, als auch im Outdoor-Bereich tätig zu werden, wo liegt da das Problem, einfach für beides den Schein zu machen? Kostengründe scheiden aus, da es die Institution BG-Chemie gibt, bei der man kostenlos seine Lehrgänge absolvieren kann.

    Aber auch der Nachweis aller Scheine ist nicht als Freifahrt zu werten. Letztendlich obliegt es immer dem prüfenden Beamten, was er genehmigt, oder was er ablehnt.

    Ich verstehe auch die Ratlosigkeit unter den Feuerwerkern. Aber hier zeigt sich einmal wieder, dass es im Bereich des Sprenggesetzes, sowohl für die Ausbildung, als auch für den weiteren Umgang (hier auch die Behörden), ein dringender Handlungsbedarf zur Klärung und Festlegung der Arbeitsbereiche besteht. Doch wie so oft reagieren unsere Behörden nur sehr langsam, wenn überhaupt, und auch erst meist dann, wenn wieder mal wieder etwas passiert ist. Aber anstatt das sich die Feuerwerker zusammenschließen, um gemeinsam etwas zu bewirken, kocht jeder sein eigenes Süppchen, ärgert sich über den "doofen oder affigen" Beamten, vor lauter Angst, wenn sich etwas tut könnte das unter Umständen ja mit Nachteilen für die jeweilige Person verbunden sein.

    Wie bereits in vorangegangenen Postings vertrete ich nach wie vor die Meinung, dass wir das, was uns die Behörden an Auflagen machen (sinnvoll oder nicht), auch im Hinblick auf einige "Superfeuerwerker" unter uns, die "selbst verantworten, was sie machen", uns eigentlich selbst zuzuschreiben haben.

    So sieht es leider in der Realität aus.
    Pyromaus

    PS: Danke Pyroflash für die Blumen :)
     


  15. Hallo Pyromaus,

    dieser Vermerk ist, wie so viele andere, völlig unnötig da dies grundsätzlich der Fall ist wenn der Erlaubnisinhaber gleichzeitig auch fachkundig ist und somit selbst den Umgang ausübt.

    Nochmal, die Erlaubnis nach §7 ist UNBEFRISTET gültig. Wenn der Erlaubnisinhaber gleichzeitig selbst die Fachkunde hat und es versäumt den Wiederholungslehrgang zu machen, verfällt nicht die Erlaubnis sondern lediglich seine Fachkunde! Dies wiederum bemerkt die Behörde sehr wohl da hierüber genau Buch geführt werden muß. Bringt der Erlaubnisinhaber kein Zeugnis für einen Wiederholungslehrgang bei, wird die Erlaubnis eingezogen und um den Vermerk ergänzt das der Erlaubnisinhaber die Tätigkeit nicht selbst ausüben darf und sich eines Befähigungsscheininhabers nach §20 bedienen muß.


    Es gibt keine gesetzliche Grundlage dass das Fachkundezeugnis mitgeführt werden muß. Dies ist wie gesagt auch gar nicht nötig. S. O.

    Diese Pflicht bezieht sich in diesem Fall aber ausschließlich auf den Befähigungsschein bzw. auf die Erlaubnis aber nicht nicht auf das Fachkundezeugnis.

    Auch das ist leider nicht richtig. Auch in einem Befähigungsschein nach § 20 müssen keine Klassen aufgeführt werden. Es kann genausogut "pyrotechnische Gegenstände und Sätze" heißen ohne das Klassen genannt werden. Das heißt wiederum das es hier keine Einschränkungen gibt. "Kaufen" darf ein Befähigungsscheininhaber grundsätzlich nichts was erlaubnisscheinpflichtig ist. Ein Befähigungsscheininhaber darf die Waren lediglich verwenden. Für den Kauf ist immer eine Erlaubnis nach §7 oder 27 SprengG notwendig. Ein Umstand der leider in vielen Lehrgängen nicht ausführlich genug gelehrt wird wie dieses Beispiel wieder zeigt.

    Vielleicht weil Du keinen findest der Dir 26 Großfeuerwerke bescheinigen will?

    Was nicht heißt das er das willkürlich tun darf. Wenn keine akzeptablen Gründe genannt werden können, kann der Pyrotechniker jederzeit Einspruch gegen den Bescheid einlegen der dann oftmals zum Erfolg führt.

    Es gibt den Verband der Berufsfeuerwerker in dem das bereits geschehen ist und der sich genau solchen Problemen annummt.


    Gruß

    Th. Kuchinka
    http://www.pyroflash.de
    staatl. anerk. Lehrgangsträger
     
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