Sicherheit Gewicht Anhänger

Dieses Thema im Forum "Professionelle Technik, Sicherheit, Handhabung" wurde erstellt von stedi, 4. Dezember 2009.

  1. Ich habwe mal einé kurze Frage:
    Und zwar, wenn ich einen PKW-Anhänger als EX2-Anhänger zulasse gelten dann Mengenmäßig die gleichen Vorschriften wie für ein geschlossenes Fahrzeug?
    Ich meine damit ob ich dann die gleichen Mengen Feuerwerkskörper damit befördern darf wie mit einem entsprechend umgerüsteten Zugfahrzeug...

    Vielen Dank !
     
  2. Kommt natürlich auf deine zulässige Gesamtmasse des Anhängers an.
    Oder hab ich da jetzt was falsch verstanden?
     
  3. das natürlich auch, aber ich meine wie viel kg NEM ich laden darf, ob es da Unterscheide zu einem "Richtigen" EX2-Fahrzeug gibt.
     
  4. LAdung

    Hallo,

    du kannst die gleichen NEM-Mengen verwenden wir für reine EXII Fahrzeuge. Ich nehme aber an, dass i.d.R. die höchstzulässige Zuladung sowieso drunter liegt.

    gruß
    r.
     
  5. Hallo auch,

    man kann bei EX II oder III Fahrzeugen immer die Menge aufladen die in der Zulassung
    festgelegt ist.

    Beispiel du hast ein Hänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 2500 kg und der
    Hänger hat ein Leergewicht von 1200 kg kannst du folglich 1300 kg NEM transportieren.

    Dies kannst du aber nur ,wenn du im Besitz einer gültigen ADR Bescheinigung bist,
    und das Fahrzeug dementsprechend dafür ausgerüstet ist.

    Solltest du keine gültige ADR Bescheinigung haben bleibt es bei den 20 kg NEM oder
    1000 Punkten als Freistellungsgrenze.

    Eine gültige ADR Bescheinigung schliesst in dem Fall auch den Besitz einer Erlaubniss
    nach § 7 SprengG zum Transport mit ein.

    Gruß Ecki
     
  6. Hänger hat ein Leergewicht von 1200 kg kannst du folglich 1300 kg NEM transportieren

    Aja, das wird dann lose auf den Anhänger geschüttet?:dontthinkso:
     
  7. hallo auch

    das man die zulässige Gesamtmasse nicht überschreiten darf ist ja wohl jedem klar.
    Das die Bruttomasse nicht gleich NEM ist dürfte wohl jedem auch klar sein.
    Selbst im ADR Recht wird immer von der theoretischen Menge ausgegangen die
    zu transportieren möglich wäre.Weil es gibt ja nicht nur Feuerwerker sondern auch
    gewerbliche Sprengunternehmen,die bei einer Bruttomasse von 1300 kg locker leicht
    1000 kg Mischsprengstoffe transportieren ohne was lose zu schütten.

    Gruß Ecki
     
  8. FALSCH .. !! Ein Anhänger ist kein selbstfahrendes EX-Fahrzeug !!

    Es wird unterschieden zwischen Anhängern deren Bremse vom ! Zugfahrzeug ! aus betätigt wird oder Anhänger die eine Auflaufbremse haben.
    Der Anhänger muß immer bedeckt oder gedeckt sein (Plane / Koffer). Das zulässige Gesamtgewicht vom Anhänger spielt keine Rolle, außer das nicht überladen sein darf.

    max. 20 Kilo NEM = Ungebremster Anhänger, kein ADR-Zulassung möglich.

    max 50 Kilo NEM = Anhänger mit Auflaufbremse + ADR-Zulassung

    > 50 Kilo NEM = Anhänger mit vom Fahrzueg aus betätigter Bremse (Druckluft / Elektro) mit ADR-Zulassung

    Gruß Harald
     
  9. Anhänger

    Hallo,

    darf ich fragen, woher du diese Werte hast?
    die 20 KG NEM sind klar, aber der Rest (50KG)?

    Grundsätzlich unterliegt der Transport dem ADR bzw. GGVSE(B) und gem. der Fassung von 2009 gilt immer noch
    1. Eine Beföderungseinheit (und nur davon ist immer die Rede) ist entweder ein Fahrzeug oder ein Fahrzeug mit Anhänger (ADR 1.2 Buchstabe B)
    2. sofern nicht die "kleine Menge /1000-Punkte) Regel angewand werden kann (entspricht den 20KG NEM) benötig man für die Beförderung eine EXII bzw. EXIII Beförderungseinheit. (ADR 1.1.3.6)

    Und nunmal zum Thema Anhänger - Ich beschränke mich hier mal auf die EXII -Variante und im Besonderen scheint es hier ja stedi um einen PKW-Anhänger zu gehen.

    Also hier gilt folgendes
    1. ein PKW + Anhänger ist eine Beföderungseinheit
    2. Beschaffenheit und Ausrüstung hier gilt dann gem. ADR 9.2.1.1 (Tabelle) folgendes, sofern nur im Anhänger sich das Gefahrgut befindet,
    - Keinen Motor im Laderaum (solte machbar sein)
    - Verbrennungsheizgeräte nur in der Fahrerkabine (auch das läßt sich machen)
    - Elektrische Beleuchtung im Laderaum gem IP54 (oder gleichwertig)
    auch werden bei EXII keine Anforderungen an die Bremsen gestellt außer ECE-Regelung 13 - insbesondere braucht man dafür keine Dauerdruckbremsanlage!!! d.h. man bekommt auch eine EXII-Zulassung wenn er keine Auflaufbremse hat!

    So nachdem wir nur eine EX-II Anhänger haben (sofern mit entsprechender Zulassungsbescheinigung) dann gilt gem 7.5.5.2.1
    für EXII Beföderungseinheiten (da wars wieder *g*)
    1.1 (außer A) 1000kg
    1.2 3000kg
    1.3 5000kg
    1.4 (außer S) 15000kg

    und nun zeig mir mal einer einen PKW mit Anhänger der soviel zuladen kann ohne sein max. Zuladungsgewicht zu überschreiten. Sprich das reicht normalerweise für ein gutes Feuerwerk doch aus - oder?

    mfg
    Ralph

    PS: ich verwende auch einen EX-II PKW-Anhänger und habe noch nie Probleme bei der Beföderung damit gehabt.
     
  10. #10 skyfire_feuerwerk, 11. April 2010
    Zuletzt bearbeitet: 11. April 2010
    Auf die Schnelle aus dem Kopf:

    Knackpunkt war immer die Bremsanlage. In Zusammenhang mit der ECE 13 wird bei EX-Anhängern gefordert das der Anhänger zwingend eine "Betriebsbremsanlage" besitzen muß die vom Zugfahrzeug aus betätigt werden muß. Eine Auflaufbbremse genügt hierzu explizit nicht. (Schreiben vom TÜV Süd hab ich noch irgendwo, dazu gab es regen Briefverkehr)

    Das war der ursprüngliche Stand mit Einführung des ADR.

    Da aber kleine Sprengunternehmen etc. aus wirtschaftlichen Erwägungen benachteiligt wurden und keine EX-Fahrzeuge wegen üblicher "Kleintransporte" anschaffen wollten/konnten hat man sich zu einer Ausnahmeregelung entschlossen:

    Max. 50 Kilo Nettoexplosivstoffmasse in einem gebremsten Anhänger mit ADR Zulassung.
    * Gerade eben nachgeschaut - das war Stand 4.5.2007 - da haben wir den letzten Anhänger zugelassen..

    Durch Bindung des Anhänger an eine Fahrzeug ensteht eine Beförderungseinheit - richitg, aber die Belademöglichkeiten eines selbstfahrenden Fahrzeugs gehen damit nicht auf den Anhänger über. Die 50 Kilo sind eine Ausnahmeregelung. Sofern sich hier was geändert hat lerne ich gerne dazu.

    Gruß Harald
     
  11. Neuer Stand

    hallo,

    du hast Recht 2005 und 2007 war die Sache mit den Anhängern nicht explizit genung geregelt. Man (einige TÜV-Prüfer) haben das ADR so ausgelegt, dass immer, egal ob EXII oder III Anhänger mit einer Drucklufbremse ausgerüstet sein mußten was meines Wissens bei PKW ja garnicht geht oder zumindest sehr teuer ist.

    Einige Dekra Leute habe es richtig gelesen und Hänger zugelassen (unser 1.) mit dem ADR 2009 ist die Sache von Tisch, der Abschnitt wurde aktualisert und somit ist klar, dass erst bei ExIII die Sache mit der Bremse drin sein muß, aber das sind ja dann ne Mengen von 4t oder 16t die man nicht mehr mit einem PKW/Anhänger transportieren kann und somit auf einen LKW angewiesen ist.

    Manche Prüfer haben als "Kompromiss" die 50kg eingetragen woher auch immer diese Menge stammt. Wie gesant heutzutage gibts da eingentliche keine Diskussionen mehr beim zulassen.

    gruß
    Ralph

    Solltest du Bedarf an ausführlichen Textstellen oder Adressen von Prüfern haben meld dich per PN
     
    skyfire_feuerwerk gefällt das.
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