Sicherheit Wetterbedingter Feuerwerksausfall - AGB für Feuerwerke - Film- und Fotorechte

Dieses Thema im Forum "Professionelle Technik, Sicherheit, Handhabung" wurde erstellt von VisionEffects, 6. November 2001.

  1. Wetterbedingter Feuerwerksausfall

    Hi,

    ich hätte da mal eine Frage an die Großfeuerwerker, wie rechnet Ihr ein Feuerwerk ab was durch äussere Einflüsse ausfällt? Berechnet Ihr nur die Mitarbeiter und die Fahrtkosten und stellt euer Material wieder ins Lager oder hat der Kunde dann einfach mal pech gehabt.....bzw. habt Ihr einen bestimmten prozentsatz den Ihr in solchen Fällen berechnet. Ich hätte gerne mal einen Ansatz um vorbereitet zu sein.

    Danke, VE
     
  2. Re: Wetterbedingter Feuerwerksausfall

    HI VE,

    für diesen Fall gibt es die sogenannten AGB (allgemeinen Geschäftsbedingungen). Und die sehen bei jeder Firma etwas anders aus. Solltest Du noch keine für Deine Firma haben, dann überlege Dir, wie Du das für Dich und Deine Firma regeln willst, schreibst das auf, gehst zu einem Anwalt Deines Vertrauens ( kostet halt was) und läßt das Ganze auf Rechtmäßigkeit prüfen und schon hast Du eine Richtlinie für DEINE Firma.

    Auf diese Frage kann Dir keiner eine genaue Antwort geben. Und ein Kunde, der mir 4 große Feuerwerke im Jahr bringt, gehe ich wahrscheinlich etwas großzügiger an, als ein kleines einmaliges Hochzeitsfeuerwerk. Allerdings immer im Rahmen der AGB´s.

    Gruß Pyrodance
     
  3. Natürlich haben wir auch unsere AGB - diese sind aufgrund unserer eigenen Erfahrungen entstanden....nur hatten wir was so gerade die letzte Zeit betrifft manchmal das Gefühl etwas "zu nett" zu unseren Kunden zu sein. Ich hatte mir erhofft vielleicht mal etwas mehr über die Schmerzgrenzen des finanziellen tun's zu erfahren. Gerade Privat oder kleine gewerbliche Kunden die man ja auch mal hat können durch eine falsche Handhabung schnell verschreckt werden - trotzdem hat man ja seine auslagen und da wir oft sehr spezielle Effektkompositionen erzeugen und eben nicht mit Material arbeiten was dann eben beim nächsten Mal verschossen wird...so haben wir z.b mal mehrere Indoorfeuerwerke geschossen für eine Firmenveranstaltung das die Firmenfarben enthielt (die pyrotech. Gegenstände und auch einiges anderes wurden speziell gefertigt) wenn das ausgefallen wäre ...naja.........die Materialien wären wir nie wieder losgeworden (die Farben waren wirklich ertravagant).

    Ciao, VE
     

  4. Kommt immer auf die Umstände an. Sowas lässt sich pauschal nicht beantworten. Und auch kleine Kunden oder Privatleute müssen sich an allgemeines Geschäftsgebahren halten.

    Ich denke, das wäre ein Thema für den Profibereich, wenn überhaupt.

    Gruß Pyrodance
     
  5. AGB

    Zum Thema AGB möchte ich an dieser Stelle anmerken, daß es auch ein Gesetz zur Regelung der Allgemeinen Geschäftbedingungen gibt. §9 AGBG geht z.B. gegen unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners vor.
    Ich kann nur jedem den Rat geben, für die Formulierung spezieller AGB´s kompetente Hilfe in Anspruch zu nehmen.

    Aber letztendlich entscheidet doch der Richter.

    Gruß Starmine
     
  6. Re: AGB

    Hallo !

    Ja, wenn eine AGB-Klausel gegen das sogenannte "Treu und Glauben" verstößt, dann ist Sie unwirksam.

    Wann das jedoch der Fall ist sagt euch nur ein Zivilrechtsexperte.

    Viel Erfolg, ist eine schwierige Materie

    *Stardust*
     
  7. Starmine Schrieb:


    Zum Thema AGB möchte ich an dieser Stelle anmerken, daß es auch ein Gesetz zur Regelung der Allgemeinen Geschäftbedingungen gibt. §9 AGBG geht z.B. gegen unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners vor.
    Ich kann nur jedem den Rat geben, für die Formulierung spezieller AGB´s kompetente Hilfe in Anspruch zu nehmen.


    Hallo Pyros,

    Starmine hat recht AGBs sind so was von wacklig das ich diese in Zukunft unterzeichnen lasse bzw. in Verträge als Vertragsgegenstand einfüge.
    Wir haben alle nach den Gesetz / Vertragsrecht zu arbeiten da wir Dienstleister sind unser Aufträge Werkverträge und werden auch als solche vor Gericht behandelt.


    Mit dieser Aktion möchte ich erreichen, dass es AGBs gibt die vom Inhalt und von allen Pyrotechnikern und Betrieben Deutschlandweit / EU verwendet werden.

    Die Verwendung ist kostenlos jedoch bitte ich jeden der diese teilweise oder ganz verwenden möchte uns ein kurzes mail zu schicken.

    FÜR DIE Verwendung dieser AGBs übernehmen wir keine Haftung

    ENTWURF !!!!!!


    hier ein Auszug Feuerwerks AGBs zum Thema

    Allgemeinen Geschäftsbedingungen für :
    Feuerwerke u. Lasershows .. ( JAN Feuerwerk )

    Unsere Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
    Sie gelten für alle Verträge, Leistungen und Angebote von Feuerwerken, Lasershows und anderen Projekten.

    ;) Auftraggeber

    Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, daß ein ordnungsgemäßer Ablauf eines Feuerwerks oder Lasershow gewährleistet ist.
    Er trägt dazu bei, das die Auflagen durch uns und des Ordnungsamtes sowie des Brandschutzes gewährleistet sind bzw. werden. Bei Nichteinhaltung sind wir berechtigt die zu
    erbringende Leistung bzw. Warenlieferung (Feuerwerk), zu verweigern. In diesem Falle ist die volle Vertragssumme als Konventionalstrafe bzw. Schadensersatzleistung zu entrichten.

    ;) **** Gebühren

    **** und Aufführungsrechte trägt der Auftraggeber bzw. Veranstalter *Nur bei Musikfeuerwerken und Lasershows

    ;) Plötzliche Witterungseinflüsse:


    Werden Feuerwerkskörper durch plötzliche Witterungseinflüsse oder trotz Abdeckmittel beschädigt oder unbrauchbar, so das die Qualität des Feuerwerks darunter leidet, geht dies nicht zu Lasten des Auftragnehmers. Bei Feuerwerken unter -15 C berechnen wir 5% Aufschlag wegen zusätzlicher Maßnahmen.

    ;) Schlechtwetter / Verschiebungsvariante gilt nur vor Aufbau!

    Wird bei Veranstaltungen die Vertragserfüllung ( vor Aufbau !!) infolge Regens, Sturms oder anderer berechtigten Gründe nicht möglich, bietet der Auftraggeber in den nächsten 6 Monaten einen Ausweichtermin. Jedoch zahlt er die vereinbarte Rechnungssumme zum Termin der vereinbarten Erst-
    Veranstaltung. Bereits entstandene Kosten bzw. die zweiten Anfahrtskosten trägt der Auftraggeber.


    ;) Dunkelheit

    Der Auftraggeber hat die Showzeit so festzulegen, das eine optimale Dunkelheit erreicht ist. Effekte wie Goldglitter und blaue und violette Farben kommen nur bei Dunkelheit zu voller Geltung. Dies gilt auch für Verdunkelung, Ausschalten von Beleuchtung u. Ähnlichem bei Lasershows. Für optische Qualitätsnachteile durch falsche Showzeiten und nicht Verdunkeln durch den Auftraggeber können uns (Auftragnehmer) nicht zur Last gelegt werden.

    ;) Säuberung bei Feuerwerken

    Die Grobsäuberung des Platzes erfolgt durch unser Personal. Dazu hat zur Verfügung zu stehen, je nach Feuerwerk ein kleiner Container oder eine Mülltonne. Für die Feinsäuberung und die Entsorgung ist der Auftraggeber zuständig.


    ;) Grundstücke

    Der Auftraggeber ist verpflichtet die nötigen Genehmigungen für die Nutzung und das Befahren ( Aufbau und Abbrand des Feuerwerks ) des Grundstückes beim Behörde / Eigentümer einzuholen.


    ;) Haftung

    Der Abbrennplatz wird sichtbar mit rot/weiß Absperrband und mit Hinweisschildern abgesperrt. Innerhalb der Sperrzone übernehmen wir keine Haftung, seien es Personen oder Sachschäden, dies gilt auch für Personen und Fahrzeuge die trotz Verbot sich in der Sperrzone befinden oder aufhalten. Schäden: Sach- und Personenschäden müssen uns spätestens 24 Stunden nach dem Feuerwerk mündlich und zugleich ( 3 Tagen ) schriftlich mitgeteilt werden. Spätere Anzeigen können aus versicherungtechnischen Gründen von uns nicht berücksichtigt werden. Wir haften bei Schäden nur in Höhe unserer abgeschlossenen Haftpflichtversicherung. Haftungsauschluß: für Schäden die durch Sonderwünsche an oder auf Gebäuden oder Wasserfahrzeugen, Brücken usw. auftreten könnten.

    ;) Versicherung:

    Unser Feuerwerke sind mit einer üblichen und dafür vorgeschriebenen Haftpflicht Versicherung (Für Personenschäden bis DM 2.000 000,- / Sachschäden bis DM 500.000,- Vermögensschäden bis DM 100.000,-) abgesichert. Die Gebühren sind in jeder Vertragssumme bereits enthalten.


    ;) Zahlungsbedingungen bei Feuerwerken und Lasershows

    Wenn nichts anders schriftlich vereinbart, gelten bei Feuerwerken, Lasershows und anderen Produktionen folgende Zahlungs-bedingungen: 50% Vorkasse, zu entrichten bei Auftragserteilung bzw. bei erster Platzbesichtigung. Bei Nichtzusage des Ordnungsamtes erstatten wir innerhalb einer Woche den Betrag zurück. Bereits entstandene Kosten können vom Auftragnehmer in Rechnung bzw. von der Vorkasse abgezogen werden. Die restlichen 50% der Vertragssumme sind nach Aufbau am Tage der Veranstaltung in BAR zu entrichten. Bei Nichterfüllung der Zahlungsbedingung sind wir berechtigt das Feuerwerk / Lasershow zu versagen. Entstandene Kosten werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt wegen Gewährleistungsansprüche Zahlungen zurückzuhalten oder wegen nicht anerkannten Gegenforderungen das Honorar aufzurechnen.
    Bis zur endgültigen Bezahlung bleiben wir Eigentümer der gelieferten Ware.

    ;) Kündigungsfristen:

    Unsere Verträge sind für beide Vertragsparteien unkündbar. Ausgenommen sind: schwere Krankheit, Unfall, Tod.
    Eine Kündigung 6 Monate vor dem Feuerwerkstermin und die Nichteinhaltung unsere Zahlungsbedienungen durch den Auftraggeber,
    werden mit einer Stornogebür von 20% der Vertragssumme berechnet. Kündigung 3 Monate vor dem Showtag mit 50% der Vertragssumme.
    Bei Erstellungen von Musikfeuerwerken / Lasershows und anderen Projekten werden alle bis dahin angefallenen Kosten zu den Stornogebühren hinzugerechnet. Sonderanfertigungen (Laser- u. Pyro- Bilder, Zahlen, Schriften und Logos) berechnen wir mit 100% der vereinbarten Summe. Bei späterem Rücktritt und sofortigem Rücktritt durch Nichteinhaltung unserer Zalungsvereinbarungen sowie Sicherungsauflagen durch den Auftraggeber gilt die Honorarbrutto summe als Konventionalstrafe.
    Bis zur nachweislichen Rücksendung der Vertragskopie durch den Auftraggeber ist der Auftragnehmer zur Stornierung berechtigt.

    ;) Ausfall durch den Auftragnehmer und Sonstiges

    Bei Ausfall durch den Auftragnehmer durch Eigenverschulden berechtigt den Auftraggeber eine Konventionalstrafe in Höhe der Vertragssumme zu erheben. Ausgenommen davon sind: höhere Gewalt, Staus, Unfall, behördliche Anordnungen, Todesfall und schwere Krankheit. Der Auftraggeber und Auftragnehmer verpflichten sich zur absoluten Vertragstreue. Auskünfte an Dritte über Honorare sowie Abwerbung von Subunternehmen (er) sind zu unterlassen.

    ;) Presse/ Medien/ Verlage

    Film- Videomitschnitte und Fotos ( ausgenommen übliche Presse- und Berichterstattung ) bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung.
    Film- und Fotorechte für unsere Feuerwerke u. Shows vergeben nur wir.
    Das Filmen und fotografieren auf dem Abbrennplatz u. Technik ist verboten. Ausnahmen nur mit ausdrücklicher Genehmigung.
    Beiträge gleich welcher Art in denen unsere Projekte, sowie deren Anlaß oder Veranstaltung kommentiert werden, seien es Bild, Ton, Film, Video-
    aufnahmen oder schriftliche Beiträge, dürfen von uns für Präsentationszwecke ohne Honorar oder Gebühren kopiert und verwendet werden.

    ;) Angebote

    Unsere Angebote sind freibleibend und nicht verbindlich wenn: - durch Witterungseinflüsse oder anderer berechtigter Einflüsse
    ( z.B. Zelte, Zuschauer ) und Sicherheitsbedenken.
    - Veranstaltungsplätze sich durch den Charakter und deren Eigenschaften nach der Platzbesichtigung / Skizzen verändert haben bzw. wurden.
    - Abgesprochene Sicherheitsmaßnahmen ( z.B. Ordner, Feuerwehr ) nicht vom Auftraggeber realisiert wurden.
    - Lieferschwierigkeiten durch Zulieferer
    Generell behält sich die JAN Feuerwerk vor, bei Sicherheitsbedenken Feuerwerkskörper, die im Angebot in Menge und Effekt
    beschrieben wurden, durch andere zu ersetzen bzw. ganz heraus zu nehmen. Ohne das eine Rücksprache mit dem Auftraggeber erfolgt.


    ;) Änderungen des Vertrages

    Sämtliche Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Nebenabreden sind unwirksam.

    Der Auftraggeber versichert mit seiner Unterschrift das er zum Vertragsabschluß berechtigt ist.


    MFG B O M B Y
     
  8. Hallo Jungs!
    Dank euch allen, daß ihr dieses Thema mal angeschnitten habt. Es ist mit den Veranstaltern in der Tat ein Problem etwaige Wetterrisken und Absagegründe vertragl. festzuhalten.
    Ich denke das Problem ist, daß die AGB ja ein Teil des Angebotes sind und Differenzen bei den Bedingungen der einzelnen Anbieter einen gewichtigen Punkt für die Auftragserteilung ausmachen.
    Wäre ich Veranstalter würde ich einen 25% höheren Preis für einen Feuerwerk in Kauf nehmen wenn ich dafür bei Ausfall des Feuerwerkes durch Regen keine Kosten zu tragen hätte. Aber das ist halt " Buissenes".
    Nochmals snx für diese interessante thema
    mfg
    markus
     
  9. Hallo Bomby !?
    Da wirst Du schon Probleme bekommen, bzw. erzeugen.

    Nimm doch einfach mal ein Foto von einem Eurer Feuerwerke, dass ein Fotoraf der Deutschen Presse Agentur (DPA) oder von Acsociated Press gemacht hat und veröffentliche dieses OHNE deren Genehmigung auf Deiner Web-Seite.
    Viel Spaß mit deren Justiziaren, die haben einen langen Atem, viel Erfahrung mit der Materie und einen finanziellen Background von dem die meißten Feuerwerksfirmen nur träumen können.

    Was Du vor hast ist quasi eine Entrechtung der Fotografen und Filmer, diese Leute haben zumindest das "Recht am Bild" damit Anspruch auf Leistung bei der Nutzung Ihrer Bilder.
    Ausserdem habe diese Leute auch Ausgaben gehabt und sei es nur deren Arbeitszeit.

    Falls Du Dich auf "das Recht am Werk" (als Künstler) berufen möchtest wirst Du wahrscheinlich auch Probleme bekommen, da eine ausschnittsweise Berichterstattung von öffentlichen Veranstaltungen (sowohl in Print, TV und Web-Medien) legal ist.

    Selbst unser Künstler Christo hat das versucht, aber die Presse und die Zeitungen durften doch alles filmen und zu Informationszwecken veröffentlichen.

    Wenn Du jetzt meinst, wenn die das veröffentlichen, dann darf das der Feuerwerker auch liegst Du leider falsch. Die Presse hat eine "Informationspflicht" gegenüber der Bevölkerung und damit Sie dieser nachkommen kann hat Sie vom Gesetzgeber einige kleinere Privilegien bekommen.

    Selbst der Millionär Leo Kirch, bzw. die gesammte Kirch-Gruppe habe es nicht geschafft Fußball aus dem normalen TV zu verdrängen. Trotz sehr guter (und teuerer ;) ) Anwälte haben die sich verspekuliert. Daran krankt ja nun auch deren defizitäres Bezahl-Fernsehen.

    In diesem Sinne, macht Euch keine Feinde, denn "schlechte" Presse will ja wohl keine Firma, oder ?


    *Stardust*



    p.s.: Es funktioniert übrigens nicht, wenn Ihr Euch per Vertrag zum alleinigen Rechteinhaber macht. Selbst wenn ein Fotograf ein Foto verkauft kann er nicht alle Rechte daran aufgeben, selbst wenn er will. Leider fällt mir dazu gerade das Aktenzeichen nicht mehr ein. Er behält ebenfalls Rechte an seiner Arbeit.

    p.p.s.: Ach übrigens geht Deine Forderung ja noch weit über das beschriebene hinaus : Stellen wir uns mal vor Ihr macht ein Feuerwerk bei einer Kirmes :
    So könntet Ihr ja die Bilder eines Fotografen, der eine Kirmes fotografiert (Sieht bei Nacht echt toll aus !) ohne auch nur einen Feuerwerksstern auf seinen Bildern zu haben kostenlos benutzen. Das schießt deutlich über Euer Ziel hinaus und verletzt ganz klar Urheberrecht ! Auf diesen Bilder ist nicht von Euch zu sehen und nach Euren AGBs dürft Ihr die einfach kostenlos veröffentlichen.

    Gemeingültige AGBs sind eine tolle Idee, aber verrennt Euch da nicht in Klauseln, die keiner gerichtlichen Überprüfung standhalten. Der Kirmes-Fotograf wäre ja auch nicht Vertragspartner, für diesen gelten Eure daher AGBs sowieso nicht.
    Er will ja nicht das Feuerwerk, sondern die Kirmes fotografieren und dafür dürfte Ihm (auch nach Euren AGBs) der Veranstalter der Kirmes eine Drehgenehmigung geben, OHNE Euch auch nur davon in Kenntnis zu setzen.

    Viel Erfolg weiterhin bei der Erstellung von AGBs, leider ist das weite Feld der AGBs auch für Volljuristen sehr unübersichtlich und führt immer wieder zu langen Rechtsstreiten.
     
  10. Hi Bomby, wenn die AGB´s rechtlich abgesichert sind, sind sie überhaupt nicht wacklig. Und grundsätzlich sind AGB´s Bestandteil des Vertrages. Ein Tip: Die AGB´s immer mit dem Angebot mitschicken. Dann kann sich niemand darauf berufen, es nicht gewusst zu haben


    ich denke, die sehen bei allen Kollegen ähnlich aus.


    Ich würde m.V. die AGB´s für Lasershows und Feuerwerk total trennen, da die Grundvoraussetzungen für beide Gewerke sehr unterschiedlich sind und es zu Überschneidungen und gegenseitigen Aushebelungen kommen kann.

    Mit so einer AGB legst Du Dir selbst ein Ei ins Nest. Ein Auftraggeber ( Laie) kann nicht dafür sorgen, dass der Ablauf eines Feuerwerks oder einer Show gewährleistet ist. Dafür bist einzig und allein Du zuständig.

    Er muss höchstens Vorkehrungen und Auflagen, die Du im vertraglich aufträgst, erfüllen. Ich weiss, Du meinst das Gleiche,aber die Wortwahl ist wichtig!!

    Du bist für die Sicherung deines Feuerwerkes verantwortlich, nicht der Auftraggeber. Dieser Punkt ist rechtlich nicht ganz eindeutig geklärt. Die andere Seite ist die, wenn es so schlechtes Wetter ist, dass auch eine entsprechende Vorsorge in Bezug auf Schutz des Feuerwerkes versagt, dann sind wahrscheinlich die Witterungsbedingungen so besch......, dass das Feuerwerk sowoeso nicht abgebrannt werden kann.

    Was sind andere berechtigte Gründe? ( keine Zuschauer?, Geldmangel? keine Lust mehr? Viel zu vage formuliert und damit sinnlos. Mit dieser Formulierung legt dich jeder einigermassen gewitzte Rechtsanwalt aufs Kreuz.

    Definiere mal Grobsäuberung! Tipp: Kläre die Säuberung bei JEDEM Feuerwerk mit dem Veranstalter.

    Diesen Absatz wird dir jeder Richter mit Freuden um die Ohren hauen. Du musst auch innerhalb der Sperrzone für alle Schäden haften. Ein Ausschluss ist rechtlich nicht möglich. Wenn sich Personen innerhalb der Sperrzone aufhalten, hast du das Feuerwerk abzubrechen!

    Der Rest ist ok, bis auf die Haftungsbegrenzung und den Haftungsausschluss. Die sind nach deutschem Recht so wie du es formulierst nicht möglich! Wenn Du einen Schaden anrichtest musst du ihn bezahlen. Haftet Deine Versicherung nur bis zu einem bestimmten Anteil der Schadenssumme, hast du den Rest aus eigener Tasche zu löhnen! Wasserfahrzeuge? Wenn Du ein Feuerwerk an einer Wasserstrasse schiesst, hast Du es 4 Wochen vorher dem zuständigen Schiffahrtsamt mitzuteilen, welches dann eine Sperrung der Wasserstrasse vorsieht oder entsprechende Auflagen erteilt. Und Gebäudeschäden....Du als Feuerwerker weisst, was deine Materialien anrichten können, also hast du entsprechende Vorsichtsmassnahmen zu treffen. Und wenn es nicht ohne Beschädigung geht, dann schliesse dies vorher explizit schriftlich aus oder schiess nichts ab. Ansonsten haftest du.

    meiner Meinung nach etwas schwach auf der Brust.


    heikle Sache, was machst du z.B. bei Naturkatastrophen, höherer Gewalt?


    Staus ? Du bist verpflichtet, deine Anreise so zu timen, dass du rechtzeitig am Abschussplatz erscheinst. Alles andere ist Nonsens. Und wenn Du schwer krank wirst, hast du für Ersatz zu sorgen. Du kannst Deine rechtlichen Verpflichtungen nicht ausklammern. Übrigens hat der Auftraggeber im Falle von höherer Gewalt auch das Recht den Auftrag zu stornieren. Die Beantwortung der Definition von höherer Gewalt füllt aber inzwischen Berge von Aktenordnern. :D


    siehe Kommentar von Stardust



    Und das war mein Kommentar dazu

    Pyrodance
     
  11. Hi Bombi, Pyrodance und Stardust

    Erstmals Kompliment, Bombi. Es wurde eine konkrete Frage gestellt und Du hast sie ebenso konkret beantwortet. Es dürfte im Forum so ziemlich das erste Mal sein, dass sich jemand bei einem so heiklen Thema offen zu erkennen gibt.

    Leider haben wir noch keine AGB's, deshalb kann ich diesbezüglich nichts ins Netz setzen. Aber Pyrodance und Stardust, wie wärs denn mit Euren allgemeinen Geschäftsbedingungen? Lese ich die Meldungen, so müssen die ja perfekt sein, oder?

    Gruss und Dank


    Beat
     
  12. Hallo zusammen

    Bomby hat ja schon einiges dargelegt wo wohl nicht alles vor Gericht standhält. Ich finde die AGB´s sehr wichtig und sie haben uns schon einige gute dienste geleistet.

    VisionEffekt mal ganz abgesehen von deinen AGB´s es kommt immer auf den Kunden an. Bei uns ist es so das wenn der Kunde schon lange mit uns arbeitet denn werden wir mit ihm auch eine für beide Seiten annehmbaren Möglichkeit anbieten.

    Bei uns sehen die AGB´s so aus ( Teilauszug ) :
    Allgemeine Geschäftsbedingungen

    Die Grundlage einer dauernden und bleibenden Geschäftsbeziehung sind nicht Bedingungen, sondern Zusammenarbeit und gegenseitiges Vertrauen. Dennoch kommen wir nicht umhin, einige Punkte abweichend bzw. ergänzend zu den gesetzlichen Bestimmungen, die im übrigen gelten sollen, zu regeln.

    Sollte der Auftraggeber das Feuerwerk nach Auftragserteilung absagen, so muss der Auftraggeber die von uns geleistete Arbeit und die bis zu dem Zeitpunkt der Absage entstandenen Zusatzkosten gegen Rechnung erstatten.

    Sollte das Feuerwerk nach dem Aufbau durch dem Auftraggeber abgesagt werden, so behalten wir uns das Recht vor, alle bis zum Zeitpunkt der Absage entstandenen Kosten und die Minderung des Materielles dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.

    Der Kaufpreis ist nach Beendigung des Feuerwerkes fällig, die Gewährung eines Zahlungszieles bedarf der Vereinbarung

    Gerichtsstand im Geschäftsverkehr mit unseren vollkaufmännischen Kunden ist der Hauptsitz der Firma.

    Im Sinne des BDSchG sind wir berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über den Auftraggeber zu verarbeiten und zu speichern.

    Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegenüber uns als auch gegenüber unseren Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln von uns, unseren leitenden Angestellten oder unseren Erfüllungsgehilfen vorliegt.

    Soweit wir auf Schadensersatz wegen ausdrücklich zugesicherten Eigenschaften in Anspruch genommen werden können, wird der Schadensumfang auf den Umfang der Zusicherung und auf die bei Vertragsabschluß vorhersehbaren Schäden begrenzt. Ansprüche aus entgangenem Gewinn und / oder Einnahmen sind in jedem Fall ausgeschlossen.

    Sollte es Zeitverzögerungen vom Auftraggeber geben , die es uns nicht möglich machen das Feuerwerk abzubrennen ( Abbrenngenehmigung ), behalten wir uns das Recht vor den vollen Kaufpreis dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.

    Wir lassen uns eine Auftragsbestätigung unterschreiben wo auch drin steht das er die AGB´s gelesen hat.

    Gruß Knaller
     
  13. Hallo Beat !
    1. Ich wollte Bomby (schöne Grüße) nicht angreifen !
    2. Ich habe keine Feuerwerksfirma und daher auch keine entsprechenden AGBs, logisch oder ?
    3. Ich weiß, dass sich Bomby echt Mühe mit den AGBs macht und wollte Ihm nur noch vorhandene "Schwächen" aufzeigen.

    @Bomby : Mach weiter !

    Schöne Grüße

    *Stardust*
     

  14. Hallo Stardust,;)

    mit verwundern habe ich Deinen Beitrag gelesen.
    Wie mit Dir bereits besprochen, bist Du hier auf dem Holzweg.
    Nach Deiner Auffassung könnte jede Feuerwerksfirma Bilder bei Dir kaufen und diese für sich nutzen und verwenden.

    Da ich mich mit Uhrheberrecht und Patent- unn Markenrecht ein wenig auskenne, gebe ich Dir folgende Erfahrung bekannt.

    Wenn ich ein Feuerwerk plane und durchführe, bin ich der Uhrheber des Werkes ( Künstler ) und nicht der, der mein Werk fotografiert. Ausgenommen wenn dieser die Zustimmung von mir hat.
    Dabei spielt es keine Rolle, ob die Veranstaltung öffentlich ist oder nicht.
    Ausgenommen sind sicher Fotos für normale Berichterstattungen ( z.B. Kirmes mit Feuerwerk ) gegen die keiner was haben wird.
    Wenn es so wäre wie Du es behauptest, warum treten die Fernsehteams mit einem Formular an uns heran und erbitten unsere Zustimmung?
    Auf keinen Fall hat ein Fotograf oder Kameramann das Recht mit anderen Werken ( Feuerwerk ) Geld zu verdienen bzw. kommerziell zu nutzen. ...beachte dies auch bei Deinen und unseren eventl. Vorhaben.

    Beispiel:

    Auf einer Öffentlichen Veranstaltung gibt z.B. Jean Michel Jarre ein Konzert inkl. Effekt Show.
    Diese wird mit einer Video Kamera komplett aufgenommen.
    So wie Du es beschreibst könnte der- oder diejenige die Aufzeichnungen vom Konzert bearbeiten, vervielfältigen und per DVD`s oder VHS- Kassetten in den Handel bringen.
    Wenn dies so einfach wär, würde ich mein Feuerwerksschein an den Nagel hängen.

    Hier würde man gleich gegen mehrere Sachen, die im Urheberrecht festgehalten sind verstoßen: 1. Aufzeichnung Bild, 2. Ton ( Musikwerk ), 3. Bühnen- und Showdesign, 4. Eventuell Coverfoto.
    Dazu kämmen noch Markenrechte: der CD u. Plattenfirmen, Name des Künstlers ec.

    Gut so das es nicht so ist.
    Denn derjenige bereichert sich an anderen Werken die ihm zu recht nicht gehören.

    Jegliche öffentliche Aufführung oder Veröffentlichung bedarf der Zustimmung des Werke-Inhabers ( Künstler ) bzw. des Rechte-Inhabers oder Vertreter z.B. bei Musik die ****.

    Also Stardust nicht persönlich nehmen. Ich bin mit Deinen arbeiten sehrzufrieden.
    Aber bedenke, dass was ich hier geschrieben habe.
    Selbst für Deine Fotos die öffentlich im Internet für jedermann zugänglich sind, bräuchtest Du normalerweise die Zustimmung aller Feuerwerker bzw. Firmen.
    Die Bilder zeigen nicht das Geschehen ( z.B. Kirmes mit Feuerwerk ) , sondern überwiegend das Werk ( Feuerwerk ) so die Aussage meines Kumpel beim Patent- und Markenamt.

    Trotzdem weiterhin viel Erfolg mit Deinen guten Fotos

    Mit freundlichen Grüßen

    B O M B Y
     
  15. Geändert Punkte in den AGBs

    Pyrodance schrieb:

    Mit so einer AGB legst Du Dir selbst ein Ei ins Nest. Ein Auftraggeber ( Laie) kann nicht dafür sorgen, dass der Ablauf eines Feuerwerks oder einer Show gewährleistet ist. Dafür bist einzig und allein Du zuständig.

    Er muss höchstens Vorkehrungen und Auflagen, die Du im vertraglich aufträgst, erfüllen. Ich weiss, Du meinst das Gleiche,aber die Wortwahl ist wichtig!!
    ______________________________________________________________________________

    ===========================================================================
    Geändert !!! Punkt 1 AUFTRAGGEBER NEU !!!

    Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, daß ein ordnungsgemäßer und ungehinderter Auf- und Abbau sowie das Befahren, die Bewachung und Sicherung des Abbrennplatzes bei einem Feuerwerk gewährleistet wird. Er hat sorge zu tragen, dass Auflagen die durch uns und das Ordnungsamt oder anderer Behörden gewährleistet sind bzw. werden. Bei Nichteinhaltung sind wir berechtigt die zu erbringende Leistung bzw. Warenlieferung (Feuerwerk), aus Sicherheitsgründen zu verweigern. In diesem Falle ist die volle Vertragssumme als Konventionalstrafe bzw. Schadensersatzleistung zu entrichten.

    ===========================================================================

    Pyrodance schrieb:
    Du bist für die Sicherung deines Feuerwerkes verantwortlich, nicht der Auftraggeber. Dieser Punkt ist rechtlich nicht ganz eindeutig geklärt. Die andere Seite ist die, wenn es so schlechtes Wetter ist, dass auch eine entsprechende Vorsorge in Bezug auf Schutz des Feuerwerkes versagt, dann sind wahrscheinlich die Witterungsbedingungen so besch......, dass das Feuerwerk sowoeso nicht abgebrannt werden kann.

    Was sind andere berechtigte Gründe? ( keine Zuschauer?, Geldmangel? keine Lust mehr? Viel zu vage formuliert und damit sinnlos. Mit dieser Formulierung legt dich jeder einigermassen gewitzte Rechtsanwalt aufs Kreuz. ---------------- Habe ich herausgenommen
    ___________________________________________

    Antwort

    Plötzliche Witterungseinflüsse: Aus eigener Erfahrung kann es schneller zu eine Wetterumschwung kommen als man kucken und handeln kann. Auf ein Trocken- oder normalen Gewitter wo der Blitz in nähe des Abbrennplatzes einschlägt möchte ich erst gar nicht denken und auch nicht erleben.
    Ebenfalls gefährlich wenn Hagelkörner uns die Folien beschädigen und dann der Regen einsetzt der alle Rohre so langsam mit Wasser fühlt. Kaum zu glauben ist aber schon passiert.

    Aus diesem Grunde habe ich diesen Punkt wo nicht der Feuerwerker der Dumme sein soll sondern der Auftraggeber der für sein in Auftrag gegebene Feuerwerk selber haften soll.
    ....mein Flieger muß ich auch bezahlen wenn dieser nicht pünktlich wegen Witterungseinflüsse nicht Starten kann.

    Daher werde ich den nachfolgenden Punkt so lassen.

    Plötzliche Witterungseinflüsse:

    Werden Feuerwerkskörper durch plötzliche Witterungseinflüsse oder trotz Abdeckmittel beschädigt oder unbrauchbar, so das die Qualität des Feuerwerks darunter leidet oder ein Abbrand wegen Sicherheitsbedenken nicht erfolgen kann, Nebel und Starke Feuchtigkeit die Sicht zum Feuerwerk beeinträchtigen, geht dies nicht zu Lasten des Auftragnehmers. Bei Feuerwerken unter -15 C berechnen wir 5% Aufschlag wegen zusätzlicher Maßnahmen.

    Schlechtwetter / Verschiebungsvariante gilt nur vor Aufbau!
    Wird bei Veranstaltungen die Vertragserfüllung ( vor Aufbau !!) infolge Regens, Sturms, Schneefall und Nebel nicht möglich, bietet der Auftraggeber in den nächsten 6 Monaten einen Ausweichtermin an. Jedoch zahlt er die vereinbarte Rechnungssumme zum Termin der vereinbarten Erstveranstaltung. Bereits entstandene Kosten / Gebühren und die zweiten Anfahrtskosten trägt der Auftraggeber.
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    Pyrodance schrieb zum Thema AGBs Punkt: Haftung

    Diesen Absatz wird dir jeder Richter mit Freuden um die Ohren hauen. Du musst auch innerhalb der Sperrzone für alle Schäden haften. Ein Ausschluss ist rechtlich nicht möglich. Wenn sich Personen innerhalb der Sperrzone aufhalten, hast du das Feuerwerk abzubrechen!
    ________________________________________________________________________________

    Dieser Richter machte dies nicht. Sondern gab in Folgender Sache der Feuerwerksfirma Recht.
    Zwei Fahrzeug sind Unbemerkt in den Sicherheitsbereich gefahren und haben hinter Sträuchern Ihre Fahrzeuge geparkt und haben am Fahrzeug ca. 150 Meter das Feuerwerk betrachtet.
    Wehrend des Feuerwerks sind dann Raketenstöcke auf die Autos gefallen, die Scheiben und Motorhaube zerstörten. Personenschäden gab es Gott sei Dank nicht.
    Urteil : Da die Fahrzeugfahrer in eine Straße einfuhren die ohnehin als Einbahnstraße ausgeschildert war und das Absolute Verkehrs- und Halteverbot missachtet haben.
    Ferner Absperrungen zur Seite geräumt haben und die Hinweisschilder der Feuerwerksfirma missachteten, Ordner nicht Folge leisten wollte. Mußten alle Schäden von den Fahrzeughaltern selber getragen werden und alle damit in Zusammenhang stehenden Kosten. Das vergehen ging dann noch an die Staatsanwaltschaft und das Verkehrsgericht wegen Busgeld und Fahrverbot ec.
    Guter Richter

    Im übrigen Haftet auch der Auftraggeber mit 50 % für eventuelle Schäden !



    =============================================================================
    Haftung ein wenig geändert

    Der Abbrennplatz wird sichtbar mit rot/weiß Absperrband und mit Hinweisschildern abgesperrt. Innerhalb der Sperrzone übernehmen wir keine Haftung, seien es Personen oder Sachschäden, dies gilt besonders für Personen und Fahrzeuge die trotz Verbot sich in der Sperrzone befinden bzw. sich widerrechtlich aufhalten und sich Zugang verschafft haben. Schäden: Sach- und Personenschäden müssen uns spätestens 24 Stunden nach dem Feuerwerk mündlich und zugleich ( 3 Tagen ) schriftlich mitgeteilt werden. Spätere Anzeigen können aus versicherungtechnischen Gründen von uns nicht berücksichtigt werden. Wir haften bei Schäden nur in Höhe unserer abgeschlossenen Haftpflichtversicherung. Haftungsauschluß: für Schäden die durch Sonderwünsche an oder auf Gebäuden oder Wasserfahrzeugen, Brücken usw. auftreten könnten.


    So genug erst einmal

    Für alle Objektiven Hinweise und Meinungen die der gesamten Sache ( AGBs für Feuerwerker ) dienen offen !!!

    Es sollen ja die Besten AGBs für alle werden.

    Mit freundlichen Grüßen

    B O M B Y
     
  16. Das habe ich NICHT geschrieben ! Es ging nur darum, dass eine Feuerwerksfirma nicht unendgeldlich Fotos eines Fotografen benutzen darf.
    Das der Fotograf (und nur darüber haben wir uns unterhalten ;) ) die Bilder eventuell auch nicht ohne Genehmigung des Feuerwerkers veröffentlichen darf ist eine andere Sache.

    Der Fotograf ist sicher nicht der Künstler des Feuerwerkes, aber er ist es, der ein neues Werk (das Kunst-Foto) schafft. Da er dazu natürlich ein Feuerwerk benötigt muß er eventuell den Feuerwerker vor einer Veröffentlichung fragen, allerdings muß der Feuerwerker auch den Fotografen fragen, wenn er dessen Werk (das Foto) veröffentlichen will.

    Wohl doch, es kommt sogar darauf an, ob das Foto von öffentlichem Straßenland aus oder vom Gelände des Veranstallters aus gemacht wurde. Daher stellt es sich bei Konzerten so da, dass man als Fotograf akreditiert sein muß, um Fotos machen zu dürfen. Die Fotos kann man ja nun nicht von der Straße aus machen.

    Naja, darüber habe wir uns ja auch schon mal unterhalten...
    Leider ist mir zu dieser Thematik noch keine einschlägige Gerichtsentscheidung bekannt. Bisher ist mir nur die gegenteilige Auffassung einiger Presseagenturen und Verlage bekannt.
    Ein befreundeter Feuerwerksfotograf (NICHT aus dem Forum) will das in der nächsten Zeit ändern ! Er will einen Bildband veröffentlichen und wird das zur Not auch gerichtlich durchsetzen, bzw. überprüfen lassen.

    Danke für den Hinweis ! ;) Ich habe meine Fotos auf meiner Internetseite von den jeweiligen Firmen absegnen lassen.

    Noch was zum Abschluss : Wenn ich Fotos eines Feuerwerkes der Firma X machen, dann darf diese Firma meine Fotos nicht ohne meine Genehmigung verwenden. Ob ich diese Fotos ohne deren Genehmigung veröffentlichen darf ist ein getrennt zu behandelnder Sachverhalt.

    Hier halt Du einen Vorschlag für den besagten Teil Deiner AGBs :
    Presse/ Medien/ Verlage

    Die kommerzielle Verwendung von Film- Videomitschnitte und Fotos ( ausgenommen übliche Presse- und Berichterstattung ) unserer Feuerwerke bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung.

    Film- und Fotorechte für unsere Feuerwerke u. Shows vergeben nur wir. (Eventuell darf dies auch euer Kunde, der zahlt ja die ganze Show)
    Das Filmen und Fotografieren auf dem Abbrennplatz u. der Technik ist verboten. Ausnahmen nur mit ausdrücklicher Genehmigung.

    Auf das kostelose Benutzen von Fotoarbeiten wirst Du verzichten müssen. Dafür gibt es keine Rechtsgrundlage.
    Du kannst maximal eine Veröffentlichung durch andere Personen (hier z.B. die Fotografen) verhindern.
    Ansonsten bitte ich um die Nennung der Rechtsgrundlage, habe geblättert und nichts derartiges gefunden...

    Schöne Grüße

    *Stardust*
     
  17. FOTOS

    Stardust schrieb:

    Wohl doch, es kommt sogar darauf an, ob das Foto von öffentlichem Straßenland aus oder vom Gelände des Veranstallters aus gemacht wurde. Daher stellt es sich bei Konzerten so da, dass man als Fotograf akreditiert sein muß, um Fotos machen zu dürfen. Die Fotos kann man ja nun nicht von der Straße aus machen.
    _____________________________________________


    Hallo Stardust,
    Woher möchtest Du wissen wo genau ein Veranstaltungsgelände Anfängt oder nicht?
    Viele Veranstaltungen finden auf Straßen und Plätze statt z.B. Brandenburger Tor, Kuhdamm usw. trotzdem berechtigt es Dich nicht, die Akteuren, Künstler Aufzunehmen und dann Postkarten oder Bilderbände herzustellen und zu Verkaufen.

    Im übrigen Fotografierst Du auch in Richtung Abbrennplatz, der bekanntlich als Betriebsgelände zu bewerten ist.



    Mit freundlichen Grüßen

    B O M B Y
     
  18. Hallo Stardust, hallo Pyros,

     
  19. Man sollte sich Absichern

    Hallo Pyromaus

    Bei meinen Punkt in den AGBs ( Medien ) geht es nicht darum mir ein Eigentor zu schießen sonder den Veranstalter ( Auftraggeber ) aufmerksam zu machen das nicht jeder unserer Shows Filmen bzw. Vermarkten darf wie er es möchte. Es kann gut möglich sein, dass ein gemachtes Feuerwerk vollkommen anders dargestellt wird als der Feuerwerker und die Firma es überhaupt nicht möchten.
    Im übrigen hat der Veranstalter nicht das Recht, Rechte des Künstlers ( Mitschnitt für Komerz. Zwecke ) weiter zu geben.
    Zu 80 % in den Verträgen von Künstlern wird immer und in einigen Verträge sogar mit Androhung einer Konventionalstrafe auf so eine ähnliche Klausel hingewiesen.
    Zum Beispiel hat " Sandra " ihr Management bei meiner damaligen Agentur generelles Verbot von: Fotos, Video und Tonaufnahmen erteilt.

    Im übrigen wurden viele Aufzeichnungen von unseren und meinen Feuerwerken im Fernsehen gesendet die fast alle unsere Zustimmung hatten im Gegenzug bekamen wir eine Super Kopie.
    Eine TV-Firma hat uns für unserer Material, was immer noch bei einer Werbung im TV zu sehen ist einen 5stelligen betrag gezahlt und zusätzlich ein Feuerwerk bei der selben Marke besorgt.
    Jedoch haben wir dafür alle Rechte am Bild, Ton, Feuerwerk abgeben müssen.
    Die Firma KÖNNTE DES ÖFTEREN kommen :$-)

    Mit freundlichen Grüßen ..... auch an den Feuertänzer
    B O M B Y
     
  20. Re: Man sollte sich Absichern

    Hallo Bomby,

    auf Dein Posting werde ich nicht weiter eingehen.

    Fakt ist:
    Du kannst Aufnahmen für Feuerwerk für den privaten Gebrauch nicht verbieten.
    Sobald diese Aufnahmen allerdings veröffentlicht werden, sei es zu kommerziellen Zwecken oder nicht, muss Dein Einverständnis vorliegen.

    Man kann eine Konzertdarbietung nicht mit einem Feuerwerk vergleichen. Es gibt dazu in der Rechtssprechung Kommentare widersprüchlichster Auslegung. Da kann nur ein Fachanwalt genaue Auskünfte geben.

    Generell gilt:
    Sobald eine Firma die AGBs fixiert hat, sollten diese von einem Fachanwalt auf die Rechtmäßigkeit überprüft werden. Das haben wir mit unseren AGBs ebenso gehandhabt. Diese wurden von einem Fachanwalt bis ins kleinste Detail überprüft. Ich kann Dir sagen, dass diese Angelegenheit sehr kostenintensiv und zeitaufwendig ist. Allerdings haben wir jetzt eine solide Basis für die Verträge mit unseren Kunden, die jederzeit einer Überprüfung standhalten. Die meisten eigengefertigten AGBs einer Firma würden eine solche Überprüfung kaum überleben, da teilweise die Schreibweise, manchmal sogar ein Komma oder Punkt über die Richtigkeit oder Nichtigkeit eines Paragraphen entscheiden. Also lieber ein paar Mark investiert und nicht am falschen Ende sparen. So schön die Eigenintiative für die Erstellung von AGBs auch sein mag, wir sind alle keine Fachanwälte sondern eben "nur" Feuerwerker. Und wer möchte schon die Erfahrung machen, dass wenn es mal knallt, die AGBs wie ein Feuerwerk am Himmel zerplatzen?

    Pyromaus
     
  21. Re: FOTOS

    Das mit der Grenze des Veranstalltungsgelände ist noch relativ einfach, denn bei einer Nutzung von öffentlichem Straßenland für Feste muß durch den Veranstallter eine "Sondernutzung" beantragt werden, oder ? Da ist doch sicher das Gebiet in seinen Grenzen genannt.

    Das ist hier aber nur am Rande relevant. Mir ging es darum, dass man auf öffentlichen Straßenland alles fotografieren darf. Auf "Privat- oder Veranstalltungsgelände" könnte der Veranstallter eventuell ein generelles Fotografierverbot aussprechen.
    Für eine mögliche Veröffentlichung ist es aber eigentlich egal.
    Da sollte man sich immer mit dem Feuerwerker einigen.
    Für den reinen Privatgebrauch darf man von öffentlichem Gelände alles filmen und fotografieren. (Es gibt aber auch da noch ein paar Ausnahmen, die hier aber nicht relevant sind.)

    1. Ich habe geschrieben, dass für eine Veröffentlichung eventuell (wahrscheinlich) die Zustimmung des Feuerwerkers notwendig sein wird.
    2. Ich habe geschrieben, dass es darüber noch keine Gerichtsentscheide gibt und dieser Zustand einen Kollegen ärgert.
    Dieser will einen Bildband herausbringen und will, wenn es Probleme gibt die Sache möglichst abschließend für beide Seiten klären. (Das geht ja in Deutschland bekanntlich nur vor Gericht :( )

    3. Ich habe mich bisher immer mit den Firmen arrangiert.

    4. Von der Nennung des Feuerwerkers bis hin zur Genehmigung gibt es große Unterschiede ! Den Feuerwerker, bzw. die Firma würde ich immer nennen, darüber gibt es nichts zu diskutieren.
    Aber muß ich mir jedes Bild einzeln genehmigen lassen ???
    Ich weiß es nicht ! Vielleicht wird das ja mal geklärt.

    Schöne Grüße

    *Stardust*

    P.S.: Leider sehe ich es ähnlich wie Pyromaus : Wer in Deutschland AGBs erstellen will, die auch mal einer Überprüfung standhalten sollte Fachanwalt oder zumindest Volljurist sein.
    Ist zwar schade, aber was sollen wir an unserem Rechtssystem schon ändern...
     
  22. Re: Re: Man sollte sich Absichern


    Hallo Pyromaus,

    schade, das Du Dich und mit Deinen Erfahrungen an diesem doch brisante Thema nicht mehr beteiligen möchtest.

    Man kann eine Konzertdarbietung sehr wohl mit einer Feuerwerks - Darbietung vergleichen, wo liegt hier der Unterschied??? So manche Show wird von uns lange vorbereitet, sodass hier locker 80 kreative Stunden und mehr dafür notwendig sind etwas zu Entwerfen, was nicht alltäglich ist und noch keiner in dieser Form gemacht hat. Ich sehe es nicht ein, dass Designs, Shows und Aufopferungen, die nicht immer Vergütet werden und mit normalen Feuerwerken nicht zu vergleichen sind, von Veranstaltern oder Medien, die auf meine Kosten und Ideen verheizt werden. Wenn es andere Firmen* nicht für notwendig halten, sich gegen solche Dinge zu schützen, wir werden dieses auch in Zukunft machen.
    ( *damit habe ich nicht euch gemeint !!)

    Viele Grüße

    Bomby
     
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