Kann man einen 27er Schein nur zum Sammeln von FW beantragen, ohne die Berechtigung zum Zünden und damit verbunden Lehrgängen ? Ich hatte eine Anfrage an die BAM gesendet, ob man Artikel mit abgelaufender BAM besitzen darf zum Zweck diese in Form einer Sammlung aufzubewahren als Antwort erhielt ich folgende Mail die für mich nicht wirklich klärend ist. Kann mir das mal bitte jemand übersetzen, damit ein normale das auch versteht ? Vielen Dank
Ja, kannst Du. Für Kat 2 (und "3")brauchst Du keine Fachkunde. Ansonsten wäre es ja nix mit dem ungetrübten Silvesterspaß. Die BAM schreibt ja: Sammelleidenschaft bitte als Bedürfnis angeben. Aber eigentlich braucht es kein Bedürfnisnachweis. Siehe:http://www.landesrecht-bw.de/jportal/portal/t/1ew6/page/bsbawueprod.psml;jsessionid=C72C3EAF47C5C5DA321AFEF8ED404558.jpa4?doc.hl=1&doc.id=BJNR027370976BJNE003703377%3Ajuris-n00&documentnumber=1&numberofresults=1&showdoccase=1&doc.part=S¶mfromHL=true#focuspoint Vor allem der Satz: Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für die Erlaubnis zum Erwerb und zur Verwendung pyrotechnischer Gegenstände. Für den Nachweis der Fachkunde gilt § 9 Abs. 1 und 2 entsprechend. Ich bin auch noch am überlegen, ob ich einen 27er beantragen soll. Sehe aber im Moment keinen echten Bedarf. Vielleicht wenn es in Kat 3 interessanter wird. Ich seh gerade - Du kommst aus einem anderen Land. Aber ich denke, die Regeln werden analog zu Baden-Württemberg sein.
Hiho, nuja, letztlich steht da, das du den Schein für das Sammeln beantragen kannst, ob die Behörde den dann aber ausstellt ist die andere Frage. Desweiteren erklärt die BAM halt, das du als Kat4ler die Teile weiterhin verwenden und besitzen darfst, als "Normalo ohne Schein" hingegen nicht. Die uralte Diskussion der DDR Pyros, besitzen, sammeln, verwenden?!?! Letztendlich bräuchtest du ja einen 27er Kat4 eingeschränkt auf den reinen Besitz, Benutzung ausgeschlossen. Allein für Kat4 ist schon Fachkunde vorausgesetzt und wie will man kontrollieren ob du das Zeuch dann nur besitzt und nicht verwendest? Ein Kat4 Schein berechtigt dich dann ja zum Kauf von allen Kat4 Gegenständen, außer du hast noch mehr Einschränkungen eingetragen, was aber wohl dem Amt zu viel Arbeit ist. Aber probier es mal, nur so wird man schlauer, die Behörden haben da meist weniger Ahnung als wir. MfG Micha vom Burstdown
Irtum! Besitzen mit §7 / §27: Ja. Verwenden: Nein. Es sei denn, Du läßt eine QS für die Gegenstände durchführen. So blöd wie es klingt: Selbst eine noch so kleine Fontäne ohne gültige Zulassung fällt in die Kat.4. Und Gegenstände der Kat.4 brauchen zur Verwendung (nicht zur Vernichtung, wer das denn darf) eine gültige QS. Deshalb auch die Kennzeichnungspflicht beim Überlassen: "Ein Verwenden ist nicht erlaubt." Gruß, Thomas
Hab ich das jetzt richtig verstanden,der Besitz von Feuerwerk ohne Bam und QS(DDR Feuerwerk)ist für 7er,20er,27er erlaubt???Nur das verwenden bzw.in Verkehr bringen ist verboten.
Ok.Danke..... Wäre dann nur noch die Frage der ordnungsgemäßen Lagerung.Eine Vitrine ist da wohl das Letzte wo die hin gehören.Das heißt Lagerung im dunklen Bunker Zumindest wäre es dort sicher:joh: Aeroteufel
Hiho, jops, da wird es wohl darauf hinauslaufen, das Sammler nur delaborierte oder Attrappen sammeln sollen und daher ja keinen Schein benötigen. Durch das Erlöschen der Zulassung steigt das Explosionsrisiko bzw. die Gefährdung auch exponentiell an. :joh: MfG Micha vom Burstdown
Also aus dem ersten Satz des Schreibens lese ich her raus das besagte Artikel weder Verwendet nach überlassen werden dürfen, ich darf sie aber besitzen (wenn ich sie schon habe) denn da steht ja nicht das der Besitz verboten ist ???? Es ist einfach nur mal Interesse halber. Ich selber Sammle kein Feuerwerk - Feuerwerk muss in meinen Augen gezündet werden, dafür ist es da. Ich halte mir ja auch keine Frau nur um sie ab und an mal an zu sehen
Jo, Scheinis dürfen sie zweifelsfrei besitzen, aber nicht verwenden, und nur an ihresgleichen unter Einhaltung der im Schreiben genannten Auflagen weitergeben. Nicht unbedingt. Abhängig von NEM und Gefahrgutklasse ist ja nach einem Anhang in der x.? SprengV die Aufbewahrung von 1kg NEM im bewohnten bzw. 10kg im unbewohnten Raum zulässig. Dies gilt jedenfalls für (ehemals) zugelassene BAM-Artikel. Für DDR-Artikel würde ich das nicht unbedingt analog sehen, aber mir da auch nicht unnötig Gedanken machen. Total ... Würde ich jetzt auch so sehen und verstehen. Ich hätte dein abschließendes Beispiel allerdings noch etwas anders ausgeführt.