Besucher Gesetze, EU Richtlinie in Deutschland Kat. 1,2,3 und 4?

Dieses Thema im Forum "Kurze Fragen, schnelle Antworten" wurde erstellt von Strobe66, 17. November 2012.

  1. #1 Strobe66, 17. November 2012
    Zuletzt bearbeitet: 18. November 2012
    Hi,

    Ich suche eine Art Liste, in der alles Aufgezählt ist, was in Kat.1, 2, 3 und 4 erlaubt ist und was nicht.

    z.B. die Kaliberbegrenzungen, maximale NEM, erlaubte und nicht erlaubte Effekte der einzelnen Klassen..


    Ich habe hier letztes Jahr schon genau soetwas gefunden, leider finde ich das Thema bzw, den Beitrag nicht wieder. Wäre schön wenn mir jemand helfen kann.

    Gruß. :)
     
  2. Suche leider immer noch..:(
     
  3. Gib mal im Wiki Kategorie ein, da müsste dann was kommen.
     
  4. Hallo,

    also erst mal solltest Du überlegen ob Du nicht einfach mal bei Google "Feuerwerk Kategorien Einstufung Deutschland" eingibst. Da landest Du bei Wikipedia und die haben da schon mal eine gute Übersicht was in welcher Klasse/Kategorie erlaubt ist und was nicht.

    Wenn Du darüberhinaus Details wissen willst, bspw. wieviel Gramm pro Schuss in F2 (Silvesterfeuerwerk) in Deutschland möglich sind solltest Du gezielt fragen

    Warum?
    weil hier halt niemand darauf gewartet hat dass Du kommst und diese Fragen stellst.

    Ein paar Dinge kann ich Dir beantworten
    In F2 kann man in D (es geht Dir um Deutschland, oder?) 600g NEM in einen Artikel tun wenn 100g oder mehr für Fontänen/Vulkane verwendet werden, ansonsten 500g NEM
    Raketen dürfen 20g NEM haben, davon max. 10g NEM für den Effekt.
    Böller dürfen maximal 6g NEM Schwarzpulver haben, gleichzeitig aber nicht mehr als 120dB(A) in 8m Entfernung erreichen, ebenso dürfen keine Teile weiter als 1m entfernt zu Boden fallen, ebenso darf nichts Brennbares den Boden berühren (was dann das Aus für die guten alten lauten Knaller mit brennenden Fetzen bedeutete
    In Deutschland dürfen Knaller keine Blitzsatzsätze enthalten, nur Schwarzpulver
    Pro Schuss in einer Batterie dürfen maximal 20g (oder waren es 25g) sein, die Gesamtmasse an Blitzsatzeffekt je Batterie ist begrenzt.

    In F4 gibt es keine Beschränkungen, theoretisch könnte man also 200kg-Bodensatzböller verwenden. Dies ist aber nicht zielführend (und vermutlich geht es doch nicht weil es dann als militärischer Artikel verwendet werden könnte)


    Du kannst auch gerne die EU-Richtlinie zum Thema Feuerwerk in Google suchen - EU-Richtlinine 2007 - und man findet bspw. diese als PDF.

    Hat das geholfen?
     
  5.  
  6. Kat2 Raketen dürfen 75g NEM haben. In Deutschland ist deren Erwerb allerdings auf inhaber einer Erlaubnis nach §27 für Kat2 beschränkt, welchen man ohne Fachkundenachweis beantragen/erwerben kann.

    Kann es sein, das das Wiki zu diesem Thema recht veraltet ist?
     
  7. Hmm ist bei diesen Kat 2 PtGs ein Befähigungsschein nicht ausreichend ?
     
  8. #8 Knaller!, 19. November 2012
    Zuletzt bearbeitet: 20. November 2012
    Du wirst da ohne Kontakte kaum alle Infos, erst recht nicht umsonst, bekommen können. Die Leute, die sie besitzen (müssen), haben dafür auch reichlich Lizenzgebühren zahlen müssen. Die liegen bei ca. 70€ aufwärts für einen Abschnitt, und es sind mehrere dieser Art, die du brauchst um alle Details zu haben. Man kann sie als Privatmann kaufen, wenn es dir wichtig und wert ist. Leider komme ich grade nicht auf den Namen des Verlags.

    @Adnan: es war ein 8m-Radius, und wie schon erwähnt dürfen Feuerwerksrohre 25g nach oben befördern.
    @Topp: es gab früher eine 50g-Beschränkung.

    Die zulässigen Knallsatzmengen findest du u.A. [thread=29328]hier[/thread]
     
  9. Hallo Strobe66,

    die EU-Richtlinie ist per Google schnell gefunden (Richtlinie 2007/23/EG), da steht aber so gut wie nichts konkretes drin - ziemlich genau das gleiche, was auch in SprengG und 1. SprengV zu finden ist.

    Die technischen Details sind wohl in eine Norm (oder mehrere?) ausgelagert worden - im Forum war vor längerem mal ein vierseitiger Auszug aus der (Vor-)Norm (pr)EN 15947-5 als pdf verlinkt.
    An den passenden Suchbegriff kann ich mich leider nicht mehr erinnern (es war mühsam...), aber was dort als Inhalt drinsteht, habe ich im Wiki unter "Kategorie" in die Tabellen übernommen.

    Ja, das kann sehr gut sein - die wenigsten Seiten sind schon auf die letzten Gesetzesänderungen angepasst. Aktualisiere es doch bitte.
     
  10. Puh, wo steht das denn, dass man einen §27er für diese Zwecke ohne Fackunde beantragen kann? Das führt ja den Schein ad absurdum. Da kann man die Raketen ja gleich auch so verkaufen. Was macht der Schein (in diesem Fall) dann noch für einen Sinn?

    Sorry, für OT aber sowas hätte ich gerne mal zum "Wiederholer" in Siegen am 19.11. gesagt bekommen.

    cheers
    Oli4
     
  11.  
    starfighter gefällt das.
  12. für den 27er benötigt man keine Fachkunde. Ansonsten bitte die Suchfunktion oben links in der Ecke benutzten, hier gibt es reichlich Themen und deren Unterschiede (§7,§20 und §27). :)
     
  13. @Stryder:
    Stimmt natürlich!
    Meine Aussage bezieht sich somit nur auf Kat 2 Raketen, die ohne weitere Auflagen ab 18 Jahren, innerhalb der gesetzlichen Verkaufszeiten dem Endkunden überlassen werden dürfen.


    @Knaller:
    Welche Beschränkun meinst Du?


    @Adnan:
    Fest steht, ein Flashbang ist keine Batterie.
    Wie es bei Bombenrohren aussieht (und explizit beim FB), weiß ich leider auch nicht.
    Weiterhin habe ich mich nicht klar genug ausgedrückt, daher ein Bsp.:
    Wenn ein Rohr einer Batterie mit 10g NEM befüllt ist, dürfen davon 0,5g BKS sein.

    Bevor jetzt jemand aufschreit:
    Aber der Zerleger muss ja nicht zwingend nuuur aus BKS bestehen. ;)

    Als Kind konnte man die ollen Redensarten nicht mehr hören, aber an "Man lernt nie aus!" ist definitiv was dran. ;)
    Ich kann Dir nur zustimmen und bin gespannt was hier noch kommt.


    P.s.:
    Aber wichtig finde ich diese Normen eigentlich nicht.
    Erst wenn man Hersteller oder auch Importeur wird. Ansonsten ist das doch nur "erweitertes Allgemeinwissen", das selbst beim Jauch nie abgefragt wird! ;)
     
  14.  
  15.  
  16. Nichts für ungut aber in diesen Forum auf die Suchfunktion zu verweisen ist ja lustig :D diesbezüglich war Pyro s Tipp sehr nützlich. Die Suche über Google ergibt bessere Trefferquoten im Forum als die interne Suche.
     
  17. Der Link war in einem Beitrag von Abo zu finden. Aber mit Google findet man ihn auch unter der genannten Bezeichnung. Alle Fakten (@Themenersteller) findet man beim Beuth-Verlag, inklusive Preisliste. Bedien dich:
    http://www.beuth.de/cn/J-74FD684AA3...bmc9RElOIEVOIDE1OTQ3Jmxhbmd1YWdlaWQ9ZGU*.html

    SprengG und SprengV, jedenfalls wenn man die Details richtig rausliest. Aber das ist schon richtig so, schließlich wird man trotzdem vom Amt überprüft. Wenn das dir dann den Schein versagt, hast du ihn nicht und kannst so auch keine Raketen kaufen.

    Stimmt, die ist weg. Dafür haben wir nur noch 25 statt 50g NEM pro Rohr.
    Deine Rechnung ist soweit auch richtig. Die ominösen 5% haben mW nämlich mit der Lagergruppenzuordnung zu tun. Schießt du darüber hinaus, musst du in einem Extratest beweisen, dass dein Artikel doch in die niedrigere Gefahrgutklasse darf. Da hat ja Lesli auch dran zu knapsen. In Feuerwerksrohren alleine wie z.B. dem Flashbang sind 4g BKS erlaubt, alternativ 10g SP.

    Bis F3:blintzel:
     
  18. Hi pyrocrackxxl05,

    der Befähigungsschein wäre auch ausreichend..... siehe § 20 1.SprengV Abs. 4.
     
  19. Keine Fachkunde für den 27?

    Um dieses Thema abzuschließen:

    1. Jeder kann bei der Behörde alles beantragen, auch ohne etwaige Zeugnisse einzureichen. Ob dieser Antrag dann den gewünschten Erfolg hat, bleibt abzuwarten, also viel Glück beim beantragen :) !

    2. Wer das SprengG wirklich liest, stellt fest, daß die Erteilung einer Erlaubnis sehr wohl an die Fachkunde gebunden ist.

    siehe:

    §27 SprengG Abs. 3 Nr. 1

    .... Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn beim Antragsteller Versagungsgründe nach § 8 Abs. 1 vorliegen.....

    ...und....

    §8 SprengG Abs.1:

    (1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

    1.Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,

    2.eine der in Nummer 1 bezeichneten Personen

    a ) die erforderliche Fachkunde nicht nachweist oder
    b) die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder
    c) das 21. Lebensjahr nicht vollendet hat.

    Nummer 2 ist auf Antragsteller und die mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen, die den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen nicht selbst leiten, nicht anzuwenden.


    Ich stelle also fest:

    lt. §8 SprengG Abs.1 Nr.2 Satz a)

    ist die Erlaubnis auf Grund des Fachkundemangels zu versagen!


    ......es wird sicherlich auch einleuchtende Gründe geben, die Fachkunde für bestimmte PTG´s einzufordern! Jedem steht es ja auch frei, eine dem entsprechende Ausbildung zu machen, die Fachkunde hierbei zu erwerben und sein Wissen in einer amtlichen Prüfung nachzuweisen.



    mfg,


    Hyperion.
     
  20. Äähh, ja klar. Die ist auch oben links, aber wie Du schon geschrieben hast, nichts für ungut :D
     
  21. Das ist hier ein mühsiges Thema da diesbezüglich immer Märchen verbreitet werden.

    Von der Logik her was nutzt ein beschnittener 27er ? Der Hauptunterschied zwischen einem §7er und dem §27er ist der Grundgedanke der optionalen Kompetenzverteilung heißt jemand der einen §7er beantragt verfolgt gewerbliche und Unternehmerische Absichten dafür muss er aber natürlich auch Zugang zu Ware erhalten es ist jedoch nicht erforderlich das er auch zugleich befähigt ist. Der §27er hingegen ist ja als eine Art Privater.Vollpyrotechniker konzipiert der also alle Kompetenzen vereinen sollte.

    §7er trägt ggf. rechtliche und Unternehmerische Verantwortung §20 ist befähigte ausführende Kraft. Der $7er braucht nicht zwingend eine Befähigung.

    §27 trägt in der Regel die Vollverantwortung ohne Befähigung relativ sinnfrei
     
  22. Danke für die Info, war eben auch mein Kenntnisstand und daher war ich etwas verwirrt aufgrund der Ausführungen bzgl dieser Thematik.
     
  23. Das ist soweit richtig. Ich habe in meinem Satz die Beschränkung bis Kat.3, bzw. Kat.2 vergessen. Bei einem Antrag nach Par.27 mit der genannten Einschränkung bedarf es eben keiner Fachkunde. Logo, denn dann müssten alle Silvesterzündler eine Fachkunde nachweisen. Ob der Antrag in der Form bewilligt wird, hängt, so ist es diversen Beträgen hier zu entnehmen, sehr stark von der jeweiligen Behörde ab, respektive deren Sachbearbeitern.
     
  24. Ja und nein. Der Vorteil des §27 liegt in der Tat darin, unterjährig PtG zu beziehen und diese, bei entsprechender Anzeige beim Amt, zu verwenden. Eine AG kann man sich dann sparen und das wortwörtlich. Wenn man mehrere Feuerwerke unterjährig zünden möchte (Geburtstage, Hochzeiten usw.) und jedesmal eine AG beantragt, kommt da einiges zusammen. Des weiteren kann man Artikel beziehen, die in ihrer Einstufung Kat.2 sind aber dennoch nur mit "Schein" gekauft werden dürfen (Rakete Zink 9..).
    Und Vollverantwortung habe ich sowieso, ob mit oder ohne Schein.
     
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