Handhabung & Technik Berechtigung zum Erwerb von T1

Dieses Thema im Forum "Einkaufslisten, Pläne, Shops, Erlebnisse" wurde erstellt von trebis, 10. Januar 2013.

  1. auch dann hast Du den ganzen Behördentrallala mit Abnahme und Feuerwehr. Das kann sich kaum ein Privatmensch leisten.;)
     
  2. Bavaria One Shots ade....
    :(
     
  3. O.K.! :D

    Dann baue ich mir jetzt einen schönen Fächer und stecke da meine Bavaria-Oneshots rein (die mit ca. 100 Meter Steighöhe), baue dazu noch meinen Fotoapparat aufs Stativ, um dem geforderten Verwendungszweck genüge zu tun, und dann gehts gleich mal hier bei uns im Wohngebiet los. Muss ja nur bis 21:59 Uhr fertig sein weil sonst "Ruhestörung". :cool:

    Mal sehen, was die garantiert auftauchenden Uniformierten dann dazu sagen, wenn ich denen was von T1 erzähle. Immerhin stellen die Bavaria-Teile in Sachen Ausdehnung, Knall und Standzeit fast alle KAT2-Artikel in den Schatten. Ich möchte fast garantieren, dass das in die Hose geht! ;)

    Auch wenn man die Definition zwar nachlesen kann - das Wichtige ist in der Praxis letztlich die Auslegung, und da fühlt man sich doch eher wie auf einem Treibfloß auf hoher See...

    Komisch auch: Ein Scheini muss T1-Feuerwerk fristgerecht anzeigen (sogat an Silvester!). Dagegen muss dies ein Nichtscheini NICHT, wenn er ne Filmkamera aufstellt, nur dafür muss dann die Feuerwehr zugucken?

    @Rippenbruch: Du hast mich ja ganz richtig zitiert:

    "Ich möchte fast sagen: "Wer mir eine eindeutige Definition zur Anwendung von T1 gibt, der bekommt 100,-Euro von mir." :p
     
    Rippenbruch gefällt das.
  4. Angezeigt werden muss es auch von den Scheinlosen.
     
  5. Leute das ist doch alles Käse, lest die SprengV, §23 zumindest.


    [font=DejaVuSansCondensed,Book][font=DejaVuSansCondensed,Book]
    Der Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber hat das beabsichtigte Feuerwerk zum Abbrennen von​
    [/font]
    [font=DejaVuSansCondensed,Book]pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 in der Zeit vom 2. Januar bis zum 30. Dezember, der Kategorien[/font]
    [font=DejaVuSansCondensed,Book]3, 4, P1, P2, T1 oder T2 ganzjährig der zuständigen Behörde zwei Wochen, ein Feuerwerk in unmittelbarer[/font]
    [font=DejaVuSansCondensed,Book]Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen, die Seeschifffahrtsstraßen sind, vier[/font]
    [font=DejaVuSansCondensed,Book]Wochen vorher schriftlich anzuzeigen. Satz 1 findet keine Anwendung auf die Vorführung von Effekten mit[/font]
    [font=DejaVuSansCondensed,Book]pyrotechnischen Gegenständen und deren Sätzen in Theatern und vergleichbaren Einrichtungen. Die zuständige[/font]
    [font=DejaVuSansCondensed,Book]Behörde kann im Einzelfall auf die Einhaltung der Frist nach Satz 1 verzichten, wenn dies aus besonderen[/font]
    [font=DejaVuSansCondensed,Book]Gründen gerechtfertigt erscheint.[/font]

    [font=DejaVuSansCondensed,Book]Also entweder Anzeigen und Feuerwerken, oder nicht anzeigen und DANN nur für Bühne und co, wobei dann noch Abs 6 greift. [/font]


    [font=DejaVuSansCondensed,Book][font=DejaVuSansCondensed,Book][font=DejaVuSansCondensed,Book]
    (6) Effekte mit pyrotechnischen Gegenständen und pyrotechnischen Sätzen in Theatern und vergleichbaren​
    [/font]
    [font=DejaVuSansCondensed,Book]Einrichtungen und Effekte mit explosionsgefährlichen Stoffen in Film- und Fernsehproduktionsstätten dürfen[/font]
    [font=DejaVuSansCondensed,Book]nur vorgeführt werden, wenn der Effekt vorher gemäß der beabsichtigten Verwendung erprobt worden ist. Das[/font]
    [font=DejaVuSansCondensed,Book]Theaterunternehmen und die vergleichbare Einrichtung sowie die Film- und Fernsehgesellschaft bedürfen für die[/font]
    [font=DejaVuSansCondensed,Book]Erprobung der Genehmigung der für den Brandschutz zuständigen Stelle, für die Vorführung in Anwesenheit von[/font]
    [font=DejaVuSansCondensed,Book]Mitwirkenden oder Besuchern auch der Genehmigung der für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen[/font]
    [font=DejaVuSansCondensed,Book]Stelle. Die Genehmigungen können versagt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutz von[/font]
    [font=DejaVuSansCondensed,Book]Leben, Gesundheit und Sachgütern Mitwirkender oder Dritter erforderlich ist.[/font]

    [font=DejaVuSansCondensed,Book]Also bitte an Fakten halten. [/font]
    [/font][/font]
    [/font]
     
  6. AJack, auch das hast Du leider falsch verstanden:

    "Satz 1 findet keine Anwendung auf die Vorführung von Effekten mit
    pyrotechnischen Gegenständen und deren Sätzen in Theatern und vergleichbaren Einrichtungen"

    Das heißt wenn ich es nicht als Feuerwerk anzeige (outdoor nur als Feuerwerk), sondern T1 auf einer Bühnenveranstaltung abbrennen möchte, dann kann ich es nicht einfach so anzeigen, dann geht nämlich die ganze Brandschutz und Vorführerei los. Nämlich dieses hier:

    (6) Effekte mit pyrotechnischen Gegenständen und pyrotechnischen Sätzen in Theatern und vergleichbaren​
    Einrichtungen und Effekte mit explosionsgefährlichen Stoffen in Film- und Fernsehproduktionsstätten dürfen
    nur vorgeführt werden, wenn der Effekt vorher gemäß der beabsichtigten Verwendung erprobt worden ist. Das
    Theaterunternehmen und die vergleichbare Einrichtung sowie die Film- und Fernsehgesellschaft bedürfen für die
    Erprobung der Genehmigung der für den Brandschutz zuständigen Stelle, für die Vorführung in Anwesenheit von
    Mitwirkenden oder Besuchern auch der Genehmigung der für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen
    Stelle. Die Genehmigungen können versagt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutz von
    Leben, Gesundheit und Sachgütern Mitwirkender oder Dritter erforderlich ist.

    Das ist mit "Satz 1 findet keine Anwendung..." gemeint.

    "Scheinlose" können nix anzeigen..

    Schwieriges Thema, man sollte es nicht zu sehr zerreden. Einfach hinnehmenm, daß T1 nicht als Gesetzeslücke zum ganzjährigen Feuerwerkeln zu verstehen ist. Es ist technisches Feuerwerk für den entsprechenden Zweck und kann von uns Pyrotechnikern als Feuerwerk angezeigt werden. Für uns hat es den enormen Vorteil der äußerst geringen Schutzabstände. Sonst ist es nur teuer. (aber auch schön:D)

    Gruß Rippenbruch
     
  7. Ich meine doch. Denn du kannst als Scheinloser T1 im Auftrag (für eine Film-, Fotoproduktion) erwerben und abbrennen. Musst dies aber bei der zuständigen Behörde anzeigen.
     
  8. Na noch Lust rippenbruch ... :) ?
     
  9. Die uniformierten Damen und/oder Herren ziehen ihr Merkblatt raus und gucken mal nach, was dann auf dich zukommt - ganz einfach.
    Guckst Du da: http://www.feuerwerk-forum.de/showthread.php?t=34821

    Wenn Du niemanden gefärdet hast, war's eine Ordnungswiedrigkeit - so, wie wenn Du Kategorie 2 ohne Ausnahmegenehmigung anzündest.
     
    Troubadix gefällt das.
  10. komisch, ich war immer der meinung diese T1 artikel kann jeder frei ab 18 jahren erwerben ohne den ganzen Behoerdenkrams.....

    aber nu ja, haette mich auch gewundert wenns da nicht schon wieder deutsch- buerokratische fallstricke gäbe. ;)

    einfach gibts hier im lande wohl nicht.

    gruss daniel
     
  11. Erwerben darfst Du T1-Artikel ab 18 Jahren, Du darfst sie sogar mit Dir herumtragen ("Führen" heisst das im Polizei-Merkblatt, das oben verlinkt ist).
    Bloß "einfach so" abbrennen darfst Du nicht.
     
  12. Deswegen gibts ja auch bei den Shops das Formular was ausgefüllt werden muss. Im Rahmen von fotoproduktionen kann man T1 verwenden wenn man es vorher angezeigt hat. Bzw. Eine Genehmigung vorliegt. Ist eigentlich kein Problem. Nur so einfach mal irgendwo zünden darf man nicht.

    Allerdings gab es noch nie ein Problem innerhalb einer AG auch T1 zu schießen. Hatte das bei meinen wenigen AG Feuerwerken immer mit angegeben.
     
  13. Vom Grundsatz her hast Du recht, aber !!

    In den letzten Jahren ist es vermehrt vorgekommen, dass in Shows, bei denen T1 eingesetzt werden sollte, die Behörde nach Eingang der Anzeige verlangt hat,
    dass ein Befähigungsscheininhaber (Bühne) als verantwortliche Person während der gesamten Show anwesend ist und sowohl den vorherigen Aufbau,event.
    notwendige Effektwechsel und die Zündung überwacht.
    Für mich ist das immer ein super Job mit vielen interessanten Eindrücken.
    Wenn jetzt ein Neunmalkluger behauptet, die Behörde begeht Rechtsbeugung, weil T1 und Beschwerde und Widerspruch, der kann sicher sein........bis er Recht bekommt ist die Show schon lange vorbei.,
     
  14. Die Vermischung von privat und gewerblich ist nicht so sinnvoll

    Wenn dem so ist handelt derjenige im Auftrag und tut dieses gewerblich.
    Oder wenn ein 7er im Rahmen einer Show T1 anzeigt dann tut er das ja nicht privat sondern gewerblich vor Publikum und bekommt eventuell Auflagen zum Schutz von Leib und Leben. ( das ist ja auch eine versicherungstechnische Sache) Privat kann und darf ich vieles tun aber sobald ich damit Geld verdiene gibt es ganz andere Vorraussetzungen.

    Wenn ich als Privatperson für mich im Rahmen einer Feuerwerksshow eine Video-/ Fotoaufzeichnung machen möchte ist das privat. Hier gehts mir vorallem um die Outdoor T1 Gegenstände.
    Bei der Anzeige ist ja auch der Anlass des Feuerwerks anzugeben, wenn da steht " private Geburtstagsfeier" ist davon auszugehen das der jenige privat handelt. Genauso ist aus der Anzeige auch ersichtlich wer für die Durchführung zuständig ist , im Privatfall ein 27er oder eine benannte Person ab 18 Jahren.

    Der Schein zum Großfeuerwerker ist nicht immer ein Segen weil zwischen Privat und Gewerbe Welten liegen zumindestens rein rechtlich.
     
  15. Erscheint mir zu allgemein formuliert. ;)
    Das trifft möglicherweise auf diese OneShots zu (ich hab die BAM-Nummer und demnach die Auflagen nicht griffig) - aber wenn das -hypothetisch unterstellt- so umfassend allgemeingültig richtig formuliert wäre:
    Wie könnte man dann einen Modellraketenmotor oder eine Wühlmauspatrone (sind zweifelsohne T1) so verwenden, wie es - üblicherweise und legal - getan wird ? ;)

    Es gab da mal einen T1-Thread ... => http://www.feuerwerk-forum.de/showpost.php?p=324707&postcount=5

    LG
    Thomas
     
  16. Ganz kurz gesagt...

    Wenn ich ein REINES T1 Feuerwerk anbrenne (outdoor) muss ich dies bei der Stadt genehmigen lassen wie ein Kat.2 Feuerwerk? ...
     
  17. ich lasse mir für meine musikshow T1 auf der ag mit genehmigen...
    dann sollte es keine probleme geben.



    gruss max vom handy wegen rechtschreibung :p
     
  18. Ach ja... das alte Thema, dass nie gelöst werden wird.

    T1 ohne AG (oder sonstige Genehmigung/Anmeldung, bzw. zwischen 02.Januar und 30.Dezember) schiessen würde ich keinsfalles. Böser Ärger wäre da vorprogrammiert.

    Weil T1-Artikel vom Gefahrenpotential bzw. den Satzmengen aber Kat 2 sehr ähnlich ist, T1-Artikel allesammt eine BAM-Prüfnummer haben, und nicht zuletzt auch von Jedermann erworben, mitgeführt und letztlich verwenden werden dürfen (Punkt 1 u. 2 sogar ganzjährig - Punkt drei ebenso ganzjährig, allerdings nur zweckgebunden im Rahmen einer "technischen Anwendung"), kräht kein Hahn danach, wenn T1 zusammen mit legalem KAT 2-Feuerwerk angebrannt wird.

    Aber - wenn ich das aus den bisherigen Diskussionen hier richtig heraus gehört habe: Ansonsten sind Kat1 und T1 zwei grundverschiedene Dinge. Demnach ist etwa das Abbrennen von T1 zum Jahreswechsel oder mit einfacher Kat2.AG wohl zumindest fragwürdig. Wie gesagt: T1 darf ja nur zu "technischen Zwecken" verwendet werden, und daran hängen wiederum meist gewisse gehördliche Auflagen.

    Aber wie gesagt: so ganz...???
     
  19. Gehen wir also jetzt mal davon aus, das T1 für mich, privat - auch zu Silvester - nicht rechtens ist (jedenfalls ohne irgendwelche Scheine oder Genehmigungen)...

    ...dann bin ich gerade richtig :mad::(:mad:, weil ich würde gerne mit Bengalen arbeiten, und bei Effekten mit Höhe und Ausbreitung (one shots) die heftiger als Kat. 2 sind kann ich Beschränkungen noch nachvollziehen und ganz speziell kann ich Auflagen bei Veranstaltungen wie Stock-Car-Crash-Challenge oder im Theater verstehen (Indoor, Publikum, Sicherheit...).

    Warum ich aber an Silvester keine roten Bengalen verwenden darf, verstehe ich nicht!

    Das führt mich zu der Frage:

    Warum gibt es alberne Kat. 1 Bengale für Kinder (die es aber leider gar nicht bringen) und auf der anderen Seite so fette Bengaltöpfe in T1 die nicht frei verwendbar (Wortwahl bitte nicht wieder auf die Goldwaage) sind.

    Gibt es (sinnvolle) Gründe das es keine gescheiten Kat. 2 Bengale gibt?!

    Wer eine schlüssige Begründung liefern kann, bekommt leider nix. :D
    Oder doch: biete 1 Danke (oder mehr wenn wir zusammenlegen).
     
  20. #45 Cool-Fox, 14. Oktober 2013
    Zuletzt bearbeitet: 15. Oktober 2013
    Naja T1 ist eben Technischesfeuerwerk und Kat.II Vergnügungsfeuerwerk.

    Ich würde das so deuten:
    Effekte die etwas in szene setzen sollen, der Sicherheit dienen oder aber Akzente setzen, sei es auf der Bühne oder sonst wo ist T1.Kat.II ist eben reines Vergnügungsfeuerwerk. Das ist schon ein Unterschied.....

    Ich z.B frage mich auch wozu man einen Rauchbatterie in Kat.II braucht (Lesli). Da wäre T1 (Blackboxx) für mich einleuchtender. Man muss eben immer überlegen was mit welchem PtG eigentlich erreicht werden soll.

    So würde ich Persönlich das sehen.
     
  21. Ja, einen: Man braucht keine!
    Deshalb ist man ja auch davon abgekommen, Wunderkerzen mit zwei gültigen Zulassungen zu versehen.
    Diejenigen, die Bengalen (oder anderes, gedanklich einsetzen) verwenden wollen; wissen was sie vorhaben, wofür sie welche brauchen und wie die Teile genutzt und anderweitig gehandhabt werden (punktuelle Ausnahmen abgesehen, die tauchen dann hier in Fragen und Themen auf). Je nach Artikel, Hauptverwendungszweck und Abnehmern erfolgt dann eine Einstufung, die eine:bad: entsprechende:bad: Produktion, Vertrieb, Erwerb und Nutzung nach sich zieht. So, wie es logisch den meisten Sinn macht; die Aussagen von Cool-Fox gehen da schon grob in die richtige Richtung.


    @Cool-Fox: ein Unterscheit ist ein Anbrennhilfsmittel für einen Holzscheit, nur mal am Rande
     
  22. ...und weil ich das weiß, weiß ich auch das ich es nicht darf (bzw. die Hürden zu hoch sind), und nur für zwei Bengale besorge ich mir doch keine Genehmigung beim Amt...

    Der Effekt an sich ist aber grundsätzlich auch bei Otto-Normal beliebt, warum also sollte man ihm kein Produkt anbieten!?

    Kat. 1 und T1, aber kein Kat. 2 ("Nur für Kleinkinder oder Profis!") macht für mich keinen Sinn!
     
  23. Naja vielleicht liegt der Sinn darin, dass, ähnlich wie beim Kat. 3 Feuerwerk, für Bengale im Kat. 2 Bereich kein Markt da ist, wieso sollte eine Firma diese also zulassen mit Kosten und Aufwand, evtl. spielt hier auch aus historischer Sicht die Füllmenge eine Rolle, so dass es zu Zeiten der Zulassung es einfach einfacher war die in T1 zu packen.

    Carsten
     
  24. T1 ist erstmal ab 18 für ganzjährigen Erwerb und Verwendung freigegeben, was willst du dann noch mit einer "Silvesterzulassung"? Diese ist in T1 in diesem Sinne pauschal mit enthalten, deshalb macht sich auch keiner (mehr?) die Mühe die Teile mit zwei Nummern zu versehen (wirtschaftliche Kosten). Das Hauptaugenmerk liegt hier auf den ganzjährigen Illuminationen, da fallen die paar Silvesternutzer hinten runter. Anwendungsbezogene Hauptzielgruppe ist hier das Stichwort. Macht aber nix, für Otto Normal gibt es außer der Suche nach dem Fachhandel auch keine rechtlichen Hürden. Früher, da hat Carsten recht, spielte zudem auch noch eine andere oder höhere Satzmenge eine Rolle, die sich so einem entsprechenden Kundenkreis anbieten ließ (sonst wäre der Corsair nie da gelandet und geblieben). Schließlich unterliegen T1-Artikel z.T. noch strengeren Auflagen als Klasse II.

    Kat 1 als Kinderfeuerwerk hat hier überhaupt nichts mit zu tun.
     
  25. Vielen Dank Euch erstmal für den Versuch, für mich bleiben Fragezeichen,
    was denn nun:

    oder

    es ist wohl doch so:

    Grauzone hin, Grauzone her - I don't care...
    Für mich muss das (die Bengalthematik) jetzt nicht weiterdiskutiert werden.

    Ich dachte bloß, vielleicht gibt es auch konkrete technisch/rechtliche Gründe, das ein gescheites Kat 2 Produkt nicht möglich ist, sowas wie die angesprochene ehemalige Satzmenge.

    Wenn tatsächlich schlicht kein Markt da ist, wird es natürlich schwer einen Hersteller zu überzeugen. Obwohl ja anscheinend die Umstände sich geändert haben (Satzmengen, ambitionierte Silvesterfeuerwerker...).

    Das alles war natürlich auch unter der Annahme gedacht, das T1 eben nix für Otto-Normal ist, naja - das alte Thema, dass nie gelöst werden wird...
     
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