Termin | News [CE-Kat.-F2 ohne BAM-ID] ZOLL / BAM / Verbringen / Verwenden

Dieses Thema im Forum "Termine, Neuigkeiten" wurde erstellt von svenhoernchen, 27. Dez. 2010.

  1. Den gibt es sicherlich. Es kann nicht sein, dass man z.B. BAM-F2-zugelassene Blitzknallkörper in DE ohne Schein nicht kaufen und verwenden darf, aber CE F2 ohne Bam aus dem Ausland einführen und verwenden.

    Edith sagt: Doc war schneller. :D
    Aber eigentlich müsste die BAM das wissen... Aber ich freue mich nicht zu früh.
     
  2. Evtl sollte man mal nicht bei der BAM nachfragen sondern bei der zuständigen Bundesbehörde, nur welche ust für Pyrotechnik zuständig? Inneres?
     
  3. So seh ich das auch. Auf diese frage sollte es doch eine einfache, klare antwort geben...
     
  4. Die BAM ist die zuständige Bundesoberbehörde und untersteht dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.
     
  5. Also ich kanns mir nicht vorstellen. Dann wären ja sämtliche Pyro - Gesetze komplett überflüssig. Dann würde die 20g Grenze für Raketen nicht gelten, es wären BKS - Böller und Kugelbomben erlaubt...
     
  6. Langsam, langsam...

    WENN das überhaupt so sein sollte (ich würde mich nicht drauf verlassen wollen), dann kann das ausschließlich für Artikel gelten die nicht generell gesetzlich für den Nichtscheininhaber in D verboten sind. Also weder für Blitzknaller noch für Raketen >20 g.
     
  7. Richtig, könnte erklären, warum es in den letzten 2 Jahren extrems mehr geworden sind, also benutzer von solchen sachen. Auf jeden Fall bei uns in der Nähe, aber Grenzkontrollen und so gibt es ja immer noch und so. dann muss ja einer unwissend sein, entweder die Bürger oder der Staat bzw. z.b. die Polizei, was die wohl sagt wenn man den dann von der Bam einen Zettel unter die Nase hält in dem steht Bam ODER Ce.....????
     
  8. M. E. widerspricht das dem oben verlinkten Dokument der BAM nicht:

    Zusammenfassend lese ich daraus, dass für den Verkauf in D auch eine zusätzliche BAM-ID (neben CE-Zeichen und Registrienummer) erforderlich ist. Das entspricht dem, was im Dokument zu Rechtlichen Einordnung... in Bezug zur CE-gekennzeichneten, baumustergeprüften Kat F2-Artikeln zu lesen ist:


    Das ganze kommt mir auch etwas seltsam vor. Man müsste klären, ob Privatpersonen bei der Einfuhr, Besitzund Verwendung und von CE-Zertifizierten, aber nicht mit BAM-ID versehenen F2-Artikeln nicht gegen andere Normen verstoßen
     
    lwbd gefällt das.
  9. Nur solange sie nach den EU-Richtlinien ab 2009 für Kat. 2 zugelassen sind und CE-Zeichen sowie Registreirnunmmer der Baumusterprüfung tragen!
     
  10. Fassen wir mal zusammen:

    1. Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2, die durch benannte Stellen konformitätsbewertet (CE geprüft) wurden dürfen von EINZELPERSONEN in den Geltungsbereich des SprengG eingeführt und verwendet werden. Begründung: §40 Abs. 5 SprengG

    2. Nicht eingeführt oder verwendet werden dürfen gem. §20 1.SprengV:
    a. Knallkörper und Knallkörperbatterien mit Blitzknallsatz,
    b. Raketen mit mehr als 20 g Netto-Explosivstoffmasse,
    c. Schwärmer und
    d. pyrotechnische Gegenstände mit Pfeifsatz als Einzelgegenstand.​
    Und da ist es dann egal ob die Gegenstände CE geprüft sind.

    3. In Deutschland verkauft werden darf nur mit CE UND BAM-ID

    4.
    siehe 2. und: Kugelbomben F2?!?!​

    Der Haken wird sein, ob der Zollbeamte, der dich beim Grenzübertritt festsetzt das auch weiss und nicht erstmal alles beschlagnahmt... :dontthinkso: :rolleyes:
     
    Minos gefällt das.
  11. Schlimm finde ich das die BAM mal wieder bei einer Nachfrage keine klare Antwort gibt , sondern auf ein Dokument verweist das wiederum keine klare Antwort gibt. Statt einfach ja darf man bzw nein darf man nicht zu schreiben. Erinnert etwas an den Professor der vor geraumer Zeit Verordnungen vom Beamten ins normal Deutsch übersetzt hatte und danach der Text 80 % kleiner war.
     
  12. e Batterien mit mehr als 500/600gNEM

    f Batterien mit mehr als 25 g NEM pro Schuss

    g Knallkorper mit mehr als 125 (?) Dezibel in 8m

    h Knallkorper mit einem " Splitterradius" von mehr als 8 Metern

    I Shells

    j Bonvenrohre mit mehr als 30/50 mm


    Usw usw usw

    Da bleiben ja nur die Dinge über, die eh eine BAM Zulassung haben
     
  13. Du hast es verstanden ;) Du könntest dir aus Ö zb eine Aquila mit nach Deutschland nehmen.
     
  14. :thumbup::thumbup::thumbup::thumbup: Its coooooool men :cool:
     

  15. Sind das nicht eh die Vorraussetzungen dass ein ptG in Kategorie F2 fällt? (Du könntest übrigens deine Äußerungen ruhig mal anhand der gültigen Gesetzte belegen) CE-F2 darf ja nur erteilt werden, wenn der Gegenstand diese Vorraussetungen erfüllt. Diese Regeln gelten ja nicht nur in DE, sondern in allen EU Mitgliledstaaten.
    Will es denn keiner verstehen? Eine BAM-Zulassung gibt es nicht mehr! Bei der Einfuhr wird der GEWERBLICHE das der BAM anzeigen und die vergibt anschließend eine Identifikationsnummer - nix mit Prüfung. Danach können die ptG hier in den Handel.

    Ich verstehe nicht was an der Antwort der BAM nicht klar war???
     
  16. Jetzt nörgel doch nicht ständig an der BAM rum. :D Ihr Standpunkt ist doch ziemlich deutlich geworden. ;) Dass sie einen solchen vertritt, ist auch nicht sooo verwunderlich. Schließlich war sie an Ausarbeitung der EU-Richtlinien maßgeblich beteiligt.
     
  17. Es gibt ja durchaus Artikel, die eine CE-Zulassung in Kat. F2 haben und den deutschen Richtlinien entsprechen, aber eben bislang nicht in Deutschland erhältlich sind. Beispielsweise Jorge hat da eine ganze Menge im Angebot ;)

    http://www.jorge.com.pl/eng/fajerwerki-amatorskie-nowosci-15.html
    http://www.jorge.com.pl/eng/fajerwerki-amatorskie-kategoria-5.html
    http://www.jorge.com.pl/eng/fajerwerki-amatorskie-kategoria-12.html

    Wenn man sich diese ganzen Artikel mal anschaut, stellt man fest, dass nur ein Bruchteil bislang eine BAM-Nummer hat, aber sehr viel in Deutschland zugelassen werden könnte. D.h. man dürfte diese Artikel mit CE nach Deutschland einführen?
     
  18. Hmm, interessantes Thema...

    Also ich persönlich verstehe es so:

    1. SprengV §6 Abs. 4 sagt eindeutig:
    Dies gilt nach meinem Verständnis unabhängig davon ob der ptG gewerblich oder privat eingeführt wird. Die Anzeige führt dann zur Erteilung einer BAM-ID-Nummer.

    Aber die BAM schreibt:
    Demzufolge gibt es wenn der Gegenstand privat eingeführt wird und die Verwendung vorher nicht angezeigt wurde, keine Möglichkeit den Verwender/Verbringer zu bestrafen. Er verstößt zwar gegen ein Gesetz, aber es gibt keine Möglichkeit das zu ahnden.

    Interessant wäre nun noch zu wissen, wie sich z.B. eine Versicherung im Schadensfall verhält? Immerhin hätte die Verwendung angezeigt werden müssen...
     
  19. Dem steht aber doch der oben von PyroTec zitierte §20 SprengV entgegen!? Abs. 4 wird da auch sehr konkret:

    "Folgende pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 dürfen nur an Erlaubnisinhaber nach § 7 oder § 27 oder Befähigungsscheininhaber nach § 20 des Gesetzes vertrieben, überlassen oder von diesen verwendet werden:"

    Es folgen die von Pyrotec zitierten PtGs.
     
  20. .

    Einführer = Im Sinne des Außenwirtschaftsrechtes ist gemäß § 21b Abs. 1 AWV Einführer, wer (also jede natürliche oder juristische Person) Waren (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 AWG: bewegliche Sachen, die Gegenstand eines Handelsverkehrs sein können und Elektrizität; ausgenommen sind Wertpapiere und Zahlungsmittel) in das Wirtschaftsgebiet (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 AWG: Deutschland und die österreichischen Gebiete Jungholz und Mittelberg) verbringt oder verbringen lässt. Es gilt bei grenzüberschreitenden Kaufverträgen (also zum Beispiel eine deutsche Firma kauft etwas von einer chinesischen Firma) nur der gebietsansässige Vertragspartner als Einführer. Der Spediteur, Frachtführer, Zollagent, etc. gilt nicht als Einführer, sondern nur der Empfänger der Waren.
    Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Einführer

    Also gewerblich nicht privat
     
  21. Jetzt wo man sich damit beschäftigt kommt einem findigen Geschäftsmann mit §7 Schein, welcher nicht selber aus China importieren möchte, die Idee.
    Er kauft von Hersteller X CE Zugelassene Kat.2 Ware, zeigt diese mit den entsprechenden Unterlagen an, erhält eine BAM- Id, führt diese ein und vertreibt diese unter eigenem Label an seine Kunden. Die Kunden sind begeistert von dem Zeug welches es nirgendwoanders zu kaufen gibt und reißen es Ihm förmlich aus der Hand .
    So einfach gehts.:p
    Sollte jemand diese Geschäftsidee aufgreifen wäre ich mit einer Umsatzbeteiligung zufrieden.:D
     
  22. Natürlich, diese Gegenstände bleiben außen vor. Hier steht auch ausdrücklich "Verwendung" im Gesetz.
     
  23. Im Prinzip läuft es ja so, nur dass das die Hersteller selbst machen...
    Aber natürlich könnte auch ein Zwischenhändler die IDs beantragen (wobei das sicherlich nicht einfach und günstig ist), es muss nicht zwangsweise der Hersteller sein.
     
  24. Ich denke die CE Konformitätsprüfung ist da wesentlich teurer und aufwendiger. Die BAM vergiebt ja nur die Id, ist also eigentlich nur ein Verwaltungsaufwand welcher auch nur einmal pro Produkt/ -gruppe durchgeführt weden muss. Natürlich weiss ich da jetzt keine Zahlen aber vielleicht sollte man sich dafür mal interessieren. Wäre unteranderem auch für Kat.3 interessant *mitdemzaunpfahlwink*.

    Nachtrag:
    BAM Fachgruppe Explosistoffe Stundenverrechnungssatz 137€ http://www.bam.de/de/service/amtl_m.../kostenverordnung_medien/kostenverordnung.pdf
     
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