Handhabung & Technik Feuerwerkversand aus dem Ausland

Dieses Thema im Forum "Effekte, Feuerwerkskörper, Technik, Hilfsmittel" wurde erstellt von DerFuchs, 26. Juni 2013.

  1. Wie sieht es eigentlich aus wenn man sich zugelassenes (CE-geprüftes) Feuerwerk aus dem Ausland zuschicken lässt. Wer meldet die Ware beim Zoll an, der Empfänger oder die Spedition? Bin mir da nicht ganz schlüssig, obwohl ich denke das es der machen muss der es verbringt, sprich die Spedition. Habe da leider keinerlei Erfahrungen damit auch nicht aus anderen Bereichen. Also wie läuft der Grenzverkehr mit Anmeldepflichtigen (in dem Fall Ptg´s) Waren ab? Kann mir da jemand weiterhelfen?

    PS: Es geht um die legale Art und Weise: Scheininhaber ganzjährig , Normalbürger (Kat.2) an den letzten 3 Verkaufstagen

    Gruß
    DerFuchs
     
  2. Wenn der Verkäufer nicht an sich selbst abgibt sondern an einen externen verkauft dann hat der Einführer zu verzollen. Aber das ist in unserem Fall hinfällig.

    Das Zollrechtliche sollte hier nicht im Vordergurnd stehen wenn es sich um ein EU Land handelt bei einem Drittstaat verhält sich das etwas differenzierter. Entscheidender sind die sprengstoffrechlichen Vorgaben sowie die Regelungen bzgl. Transport etc.

    Wenn es sich um legale hier zugelassene Artikel handelt CE und ID, dann sehe ich wenig Sinn darin diese Produkte im Ausland zu erwerben. Die Preise in Deutschland sind verglichen mit den meisten Ländern insbesondere unseren Nachbarstaaten wesentlich günstiger. Hinzu kommt das selbst die ausländische MwSt in einigen Fäller höher ist. Als Endkunde zahlst du die dortige MwSt.

    Wenn du die Produkte im Inland erwirbst unterligt das Rechtsgeschäft der nationalen Gesetzgebung.


    Im Inland erwerben bedeuted:

    günstigere Preise
    rechtlich sicher
    komfortabler
    transparenter
    ggf. anfallender Aufwand entfällt.

    Für Nachbarn lohnt es sich bsp. in Deutschland zu ordern.
     
  3. Hallo pyrocrackxxl05

    Ja, aber wer ist denn nun der Einführer, ich kann es nicht sein weil ich kein Gewerbetreibender bin. Ich bin ledeglich der der bei einem anderen die Einfuhr in Auftrag gibt. Also muss sich wohl die Spedition um die Anmeldung beim Zoll kümmern, etwaige Kosten gehen dann natürlich zu meinen Lasten bzw sind mit unter schon in den Frachtkosten enthalten.
    Feuerwerk wird zolltechnisch immer so behandelt als wäre es aus einem Drittland, sprich einfach so rüberfahren ist nicht , es unterliegt immer der Anmeldepflicht.

    Nein, es geht nicht um Ptgs mit BAM-ID sondern um Zugelassenes Feuerwerk mit CE- Regestierung/ Konformitätsbewertet. Es geht ja gerade darum Produkte zu erwerben die es hier nicht gibt.

    Der Preis ist hier eher nebensächlich mir geht es erstmal ums rechtliche bzw. den Ablauf.

    Was meinst du damit? Wenn ich z.B. Online im Ausland ordere gelten die Rechtsvorschriften des jeweiligen Landes ( Vertragsschluss nach nationalem Recht)

    Hört sich an wie aus einer Broschüre von nem Industrieverband für Feuerwerk :D
    Im Inland erwerben bedeuted:

    günstigere Preise --> gebe ich dir Recht ist aber eher zweitrangig
    rechtlich sicher --> sehe keine Unsicherheit
    komfortabler --> Bestellablauf ist fast überall gleich
    transparenter --> ja, es könnte Sprachprobleme geben
    ggf. anfallender Aufwand entfällt. --> Aufwand ist immer relativ dem einen machts Spass den anderen stinkts an


    Gruß
    DerFuchs
     
  4. Ich war bezüglich der Einfuhr von CE- und konformitätsbewerteten ptGs durch Erwerbsberechtigte mal beim Zoll und hab nachgefragt.

    Kurze schnelle Antwort: "Haben wir keine Ahnung von."

    Danke, Mahlzeit...
     
  5. Da war wohl jemand zu faul zum nachlesen :D
    Wenn die nichts wissen dann weiss ich auch nicht, steht einer Einfuhr wohl nichts im Wege;)
     
  6. Müsste rechtlich überhaupt kein Problem sein, da CE und EU Gesetzeskonform. Es darf nur in D-Land nicht weiterverkauft werden, da keine BAM.
     
  7. Naja ein bisschen was weiss der Zoll schon:

    genauso kann man das auch auf Scheininhaber beziehen, die Berechtigung zum ganzjährigen Umgang ist dir ja erteilt.
     
  8. Im Endeffekt weiß man eh erst was passiert, wenns einem dann doch abgenommen und zur Prüfung beschlagnahmt worden ist.

    Es dreht sich immer darum wie die kontrollierende Person drauf ist, sei es vom Wissensstand oder von der persönlichen Ansicht her.
     
  9. Ja, so läuft das leider öfter hierzulande.

    Willkür (durch Unwissenheit) !

    Und dafür gehen manche sogar studieren oder nennen sich Staatsbeamte...

    Dürfte in solchen Positionen eigentlich überhaupt nicht vorkommen, doch leider sitzen genau dort meistens die größten Flaschen.
     
  10. Einführer bist du, die Spedition verbringt die Ware nur in deinem Auftrag.
    Wenn ich es richtig im Kopf habe lautet die Aussage im Gesetz auch, dass bei erstmaliger Einfuhr in den Geltungsbereich Deutschland eine BAM ID zu beantragen ist. Das schließt Privatkäufe nach meiner Ansicht nicht aus.
     
  11. Dort steht folgendes: ZITAT:" Pyrotechnische Gegenstände sind demnach vom Hersteller oder Einführer vor der erstmaligen VERWENDUNG im Geltungsbereich des Gesetzes der BAM anzuzeigen" !

    ZITAT:" Die Forderung nach einem ID Zeichen im Zusammenhang mit dem ID Verfahren nach § 6 Abs. 4 der 1. SprengV gilt nur für Gegenstände, die ab dem 01.10.2009 in Verkehr gebracht worden sind bzw. erstmalig verwendet worden sind.
    Fehlen des ID Zeichen bzw. Fehlen der Anzeige nach § 6 Abs. 4 der 1. SprengV
    Für den Fall, dass die Gegenstände kein ID Zeichen haben bzw. der BAM nicht vor der erstmaligen Verwendung angezeigt worden sind, gibt es für Privatpersonen (Verwender bzw. Verbringer) keine Möglichkeit diesen Sachverhalt zu ahnden. Der Normadressat für den § 46 Nr. 1a der 1. SprengV in Verbindung mit dem § 6 Abs. 4 der 1. SprengV ist der Hersteller oder Einführer.
     
  12. Zolltechnisch bin ich der Einführer für die Ware und die Spedition muss die Ware beim Zoll deklarieren.
    Sprengstoffrechtlich bin ich nicht der Einführer denn das muss eine Person sein die gewerbsmäßig mit der Ware umgeht.(§3 (3) 4. SprengG) Und in §6 (4) SprengV ist eindeutig vom Hersteller oder Einführer die Rede.
     
  13. Und täglich grüßt das Murmeltier. Wie oft soll dieses Thema denn noch hier eigentlich noch durchgekaut werden. Am Ende beschimpfen und bespucken sich die User doch nur wieder :D
     
  14. doc du hast ja Recht, das Ausgangsthema ist ja eigentlich ein anderes. Es geht nicht darum ob man das darf die Frage ist geklärt, allerdings lässt sich ein abdriften oft nicht vermeiden weil es immer wieder Leute gibt die es nicht wissen oder nicht wissen wollen oder einfach in ihrer eigenen Welt leben und neuem keine Chance geben.:p Mir ging es darum wie so der Ablauf ist, wie funktioniert die Anmeldung der ptgs usw.

    Ich weiss mitlerweile das die Lieferung mit einer Spedition erfolgen muss, diese deklariert beim Zoll anhand von Frachtpapieren die Ware als Feuerwerk. Die Ware kommt zu mir und ich zahle eine Gebühr wenn diese noch nicht in den Frachtkosten enthalten ist je nach Art des Transports. Wenn ich die Ware im jeweiligen Land netto bezahlt habe muss ich an den Zoll bzw. Finanzamt die Mwst(19%) und die Einfuhrsteuer(7%) bezahlen. Mit unter kann es noch sein das man unterm Jahr mein Erlaubnisschein sehen will.
     
  15. Also ich bin der Meinung, wenn ein ausländischer Händler in Deutschland Ware verkauft, dann wird er hier gewerblich tätig, vertreibt in D Ware und demzufolge ist auch eine BAM-ID zu beantragen.

    Anders sieht es meiner Meinung nach aus, wenn Du ins Ausland fährst, dort CE-Kat-2-Artikel kaufst und sie dir selbst per Spedition zusendest. Das wäre ok.

    Wobei es letztendlich aber nur Konsequenzen für den Händler hätte...
     
  16. Hm interessant, naja in erster Linie gilt beim Vertragsschluß das Recht des jeweiligen Landes, allerdings gibt es das Verbraucherrecht innerhalb der EU. Die Rechte, die uns als Verbraucher beim Online-Shopping schützen sollen, beruhen zu einem Großteil auf EU-Richtlinien. In der gesamten EU gilt die Rom I-Verordnung, welche verbindlich für alle Mitgliedstaaten regelt, wann welches Recht anzuwenden ist. Danach gilt grundsätzlich das Recht des Staates, in dem der Verkäufer seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. Es gelten aber einige Besonderheiten, wenn ein Verbraucher bei einem Unternehmer bestellt und dieser Unternehmer seinen Shop auf den Staat des Verbrauchers ausgerichtet hat.(zB. Versand nach Deutschland) Einige Online-Shops enthalten Klauseln wie „Es gilt belgisches/polnisches/… Recht“. Eine solche Rechtswahl ist nicht grundsätzlich unzulässig. Dem Verbraucher bleibt der deutsche Verbraucherschutzstandard als Mindestschutz erhalten.
    Aber ich frage mich wo wir da den Bezug zum Sprengstoffgesetz finden?
     
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