Bestimmung Signalrevolver an Karnevall - ungeladen - Auslegung des Waffengesetztes

Dieses Thema im Forum "Gesetze und Bestimmungen" wurde erstellt von Zauber-MARTIN, 8. Januar 2005.

  1. Hallo !

    Mich beschäftigt zur Zeit folgende Frage:

    Ob ich an Karnevall, zu einem Cowboykostüm auf einer Sitzung einen passenden Signal-Revolver im Westernholster tragen darf, wenn dieser selbstverständlich ungeladen ist!

    Das Waffengesetz formuliert, dass der sog. kleine Waffenschein nur dann benötigt wird, wenn man beabsichtigt eine Gas- oder Schreckschusswaffe in der Öffentlichkeit geladen und zugriffsbereit bei sich tragen möchte.

    Nun soll der Revolver ja nur ein Detail der Kostümierung sein, welcher selbstverständlich nicht gealden und auch nicht betätigt werden soll - Aus dem Grund, dass dieser besser als die Karnevallsknarren ausschaut, er vorhanden ist und eine entspr. Dekowaffe nicht erst teuer erworben werden müsste ...

    Wie ist denn Eur Meinung dazu...

    Dank und Grüße
    :)

    MARTIN

    PS:
    ich schreibe hier, da ich unter der Rubrik "Kleinfeuerwerk" keinen neuen Artikel erstellen konnte - warum auch immer ? *rätsel* :)
     
  2. Na da bewegst Du Dich in einer zimlichen Grauzone:

    Der kleine Waffenschein befähigt zum Füren der Waffe in der Öffentlichkeit, AUßER auf öffentlichen Veranstaltungen wie Volksfesten u.Ä, also auch dem Karneval.
    Da Du keine Munition bei Dir trägst, fürst Du die Waffe nicht? In verschiedenen Gerichtsurteilen wurden bisher ungeladene Waffen geladenen gleichgestellt. Sollte Dir also ein Polizist über wollen und Dich anzeigen, so wird der Richter wahrscheinlich eine unangenehme Entscheidung treffen.

    Der Transport einer Waffe ist als das ungeladene Verbringen von einem Ort zum Anderen definiert. Da Du die SSW aber nicht von Dir zu Hause zu einem Freund bringst, sondern auf eine öffentliche Veranstaltung wird das sicherlich nicht zutreffen.

    Also kannst Du nur die Waffe für die Dauer der Veranstaltung unbrauchbar machen. Dies könnte durch den Ausbau von Schlagbolzen und Abzug geschehen.

    Leider kenne ich auch nicht alle Gesetze in dieser Hinsicht, so Daß ich Dir empfehlen würde, Dich an das Forum Waffenrecht zu wenden.

    Link FWR
     
  3. Danke für die schnelle und hilfreiche Antwort !
     
  4. VORSICHT !

    Hier ist wohl das Versammlungsgesetz VersG einschlägig.

    Das untersagt das Tragen jeglicher Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen.

    Da bleibt nur die Spielzeugpistole, da diese weder dem WaffG unterliegt noch in ihrer konkreten Verwendung eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand darstellt.

    Das Unbrauchbarmachen einer PTB-Waffe ist evtl schon eine unerlaubte Verändrung einer Waffe und somit ein Verstoß WaffG.

    Armes D...

    *Stardust*
     
  5. Ich hab noch mal im Gesetz nachgeguckt.
    Das reversible Umbauen ohne Veränderung von wichtigen Teilen der Waffe ist i.d.R. zulässig. So darfst Du zum Beispiel Griffschalen, Verkleidungsteile und Armstützen an und abbauen wie Du willst. Leider bleibt es dann vor dem WaffG eine Waffe. Die Unbrauchbarmachung darf nur ein Büchsenmacher durchführen, der dies dann auch der zuständigen Stelle anzeigt.

    Also: Verboten die SSW im Kostüm zu führen!
     
  1. Diese Seite verwendet Cookies, um Inhalte zu personalisieren, diese deiner Erfahrung anzupassen und dich nach der Registrierung angemeldet zu halten.
    Wenn du dich weiterhin auf dieser Seite aufhältst, akzeptierst du unseren Einsatz von Cookies.
    Information ausblenden