Handhabung & Technik Was ist wenn man eine Genehmigung hat, das Feuerwerk aber nicht zündet?

Dieses Thema im Forum "Einkaufslisten, Pläne, Shops, Erlebnisse" wurde erstellt von protype2509, 8. Jan. 2014.

  1. Was ist wenn man eine Genehmigung hat das Feuerwerk aber nicht zündet,muss man das dann zünden oder ist das eigentlich egal und brauch man einen bestimmten Gewerbeschein um Feuerwerk unterm Jahr zubestellen ?
     
  2. Natürlich ist das egal?! Ist doch ziemlich logisch. Dafür muss man sich auch nicht auskennen ;)

    Und jein..Mit einer Ausnahmegenehmigung darf jeder Bürger Kat.2 (Silvesterartikel) ganzjährig erwerben und zu der entsprechenden Zeit am entsprechenden Ort zünden.

    Einen Gewerbeschein benötigt man dafür nicht. Mit diesem kann man jedoch auch ohne Genehmigung einfach so Kat.2 Artikel erwerben ohne eine AG zu haben.

    Grüße, Lukas
     
  3. Wenn unvorhergesehene Dinge eintreten muss man nicht abbrennen.
    Die Ausnahmegenehmigung ermöglicht einen Kauf auch unterhalb des Jahres, dies steht in der AG.

    "Verwenden und Erwerben"

    Ansonsten kann man mit X-beliebigem Gewerbe das ganze Jahr Kat2 erwerben.


    Grüße
     
  4. Super, Danke für euer Hilfe dann gibs doch auch sicherlich jede menge Schein-Firmen die speziell für denn Kauf "gegründet" wurden
     
  5. dann meldet man dieses Feuerwerk wieder ab! Es ist auch bei den Behörden in diesem Bereich immer ein Nehmen und Geben ...

    Denn für den Zeitraum Deines Feuerwerks stehen Polizei und Feuerwehr gerne einmal in erhöhter Alarmbereitschaft ... und gerade bei Freiwilligen Feuerwehren wäre es unfair ... wenn Kameraden für nix dann erhöhte Bereitschaft abhalten.
     
  6. Antwort: nichts
     
  7. Bist du dir da sicher? Also erhöhte Alarmbereitschaft bei der Polizei, ginge bei uns gar nicht. Die zwei Leute haben anderes zu tun. Die FW versammelt sich auch nicht am Feuerwehrhaus nur weil einer ein KAt2 Feuerwerk zündet. Warum auch, jedes Lagerfeuer bietet mehr Gefahrenpotenzial. Und die sind ganz Genehmigungsfrei, jedenfalls bis zu einer Grundfläche von 1x1 Meter und max. 1 Meter Höhe auf privaten Grund aber das kann natürlich woanders anderes sein. Absagen kann man es ja trotzdem , tut ja keinen weh.
     
  8. Es kam schon oft genug vor, dass das OA der Polizei nicht Bescheid gegeben hat. Egal ob angezeigt oder mit AG. Somit ist zumindest hier in der Gegend niemand auf Lauerstellung.

    Aber ich weiß, dass unsere Bezierksregierung jedes Feuerwerk, welcher Art auch immer statistisch festhält.
    Darum habe ich schon ein Feuerwerk beim OA und beim Herrn der Bezierksregierung abgesagt.
    1. Muss man diese Statistik nicht unnötig in die Höhe treiben...wer weiß was man dann daraus macht!
    Und 2. wäre es blöd, wenn jemand zur Kontrolle rauskommt, aber keiner ist vor Ort! ;)
     

  9. Unwahrscheinlich, denn genau deshalb wird Dein Gewerbe seitens des Amtes eingestampft, wenn hier die Gewinnerzielung nicht gegeben ist ;)
     
  10. Oh gotttogott :shocked:
    Rauch, Emmisionen, Geräusche, Schadstoffe, Hitze, Treibhausgase, CO, keine Fachkunde
    Ohne jeden Schein, zertifizierte Schulungsfeuer, Absperrung, Sicherheitsabstände, Schutzbereiche, Schutzjacken, Funkenschutzbrillen nach EN 516-7413 Wa/hn³,
    Ich sehe förmlich die fehlgeleiteten Flugzeuge bei der Landung auf spielende Kinder zurasen.
    Hilfe !
    Betet mit für Schutz, Schutz, Sicherheit
    Wenn das rauskommt und jeder dauernd so etwas macht, liegt der Staat in Trümmern -> Ich brauche Schutz !
    Breitet die wärmende Decke einer EU-Verordnung über mich oder laßt mich wenigstens zur Ablenkung nach einem Landesbrandschutzgesetz suchen.
    Mindestens eine Zuständigkeitsverordnung muß doch da sein :cry:

    Feuerteufel weiche !
    Fürchte das Schwert des gebeugten Verwaltungsaktes.


    Mist, ich glaub' der Joghurt vorhin war bis Jan 2013 haltbar ...

    Also noch was produktives:
    Protype: Du möchstest also (erstmal nur) unterjährig einkaufen, richtig ?
    Ja, da tut es eine AG (falls man sie bekommt) oder ein Gewerbeschein oder ...
    Wichtig dabei sind die Aufbewahrungsregeln, schließlich ist das Zeug nicht völlig harmlos (Mehrfamilienhaus usw.) und kann auch leiden, wenn die Bedingungen nicht stimmen (übermäßige Feuchte).
     
    B!zzY gefällt das.
  11. Brot statt Brände!
     
  12. Deine Rufe wurden erhört ...

    ...

    PS: nach dem Grillen nicht zu laut rülpsen und pupsen ... denn in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr sind Betätigungen verboten, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind (§ 10 Abs. 2 LImschG NRW).

    :D

    @Protype: beantrage eine AG für den 30.12. ;-) und bestelle online ... und lasse Dir schon am 1.12. liefern ... bequemer und entspannter kann man nicht vorbereiten ... ohne Stress ... dass die Ware nicht rechtzeitig ankommt ... (verstehe nicht ... warum das keiner hier im Forum macht ... habe ich früher immer so gemacht ... ;-) )
     
  13. eigentlich ja. ;-)

    Und im Normalfall soll es auch so überall gehalten werden. Das es "meistens" nicht so ist ... ist personalbedingt auch klar.

    Ab und an machen die Ffw daraus auch gerne für die JF einen kleinen Übungsabend usw. oder kommen auch nur mal so mit einem TLF und drei Mann vorbei ... um ihre Cola abzuholen ;-)

    In Großstädten weniger (oder eher nur gegen Geld ;-) ... aber auf dem Land ist so ein kleine HZ-Fwk. schon mal etwas "besonderes" ... und wenn's Wetter dann auch noch laufwamsommerlich ist ...

    Hinter so einer Anzeige/Genehmigung hängt ja doch schon ein ganz schöner Rattenschwanz ... die alle nachrichtlich informiert werden wollen.
     
  14. @UnkrautEx

    Sehr schön, you made my day...:).

    Interessanterweise gibt es solche Gesetze in vielen Bundesländern, Feuer sind da anmeldepflichtig. In Schleswig-Holstein Gott sei Dank nicht.

    @Doc Decker

    Ich möchte mal das Gartenfeuer sehen, das bei 1 x 1 m Grundfläche nicht höher als 1 m brennt. Schöner Quatsch Eure lokale Verordnung.......aber wen überrascht das noch.

    LG

    GoldDragonII
     
  15. mit AG-Außnahmegenehmigung -nichts-:D! Dumm gelaufen,und hat Geld für die AG rausgeworfen.

    §7ner gewerblich hat er das Fwk angezeigt, Gewerbeaufsicht GAA- Kat 2 mal angenommen würde keinen finden der als Verantwortliche Person mit §20 abbrennt,dürfen seine Leute ohne Schein nicht abbrennen,aber meistens findet sich immer eine Verantwortliche Person mit §20er Schein oder §27 Erlaubnis.

    LG Suko-:)
     
  16. :toll_muell2: es gibt genug Gemeinden wo ein Feuerchen verboten ist und mit hohen Bußgeldern belegt wird. Also was soll das Theater ?
     
  17. Gewerbeschein ist bereits vorhandenen
     

  18. Dann kannst Du normal bestellen, zum Abbrennen wird natürlich dann trotzdem eine AG benötigt.
    Ebenso ist die Lagerung zu beachten (Kleinmengenregelung etc)

    Grüße
     
  19. hey, supi! ... aber ganz ehrlich ... ich finde ... Du bist echt leichtfertig ... ok - den Mutigen gehört die Welt ... aber dann vergess nun nicht, auch noch Deine KFZ-Versicherung zu informieren, dass Du Dein Fahrzeug jetzt auch gewerblich nutzt, vergess den DummenFernsehenGebühreneintreiber nicht mitzuteilen, dass Du nun gewerblich arbeitest und PC, Autoradio, Fernseher, Handy usw. extra bezahlen möchtest ... ach und das FiAmt will ja auch mntl. informiert werden ... etc. viele weitere neue Verpflichtungen als Rattenschwanz hinter einer Gewerbeanmeldung :D

    Viel Spass und viel Glück ... :thumbup:

    Und vergiss nicht ... zumindest an der VHS ein Basis-Kurs zur "kaufm. Denken und Handeln für Selbstständigkeit, mit Buchführung, Kalkulation, Liquitätsplanung etc.", um zumindest nur ansatzweise die laufenden Kosten im Griff zu behalten :dontthinkso:
     
  20. Im Gewerbeschein muss jedoch der Handel mit Feuerwerkskörpern eingetragen sein, ansonsten ist ein Kauf von Pyrotechnik unterhalb des Jahres nicht möglich.
     
  21. Ahh @stefano89 das wollte ich nämlich wissen :D dann muss ich mir woll doch ne Ausnahme genehmigung besorgen
     
  22. Interessante Frage, welche ich mir auch schon gestellt hatte. ;)

    Ich habe nämlich überlegt, für mein Silvesterfeuerwerk, welches ja aufwendig verleitet und aufgebaut werden muss, einen Gewerbeschein bzw. eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen.

    Nur ist die Frage, ob sich sowas überhaupt lohnt, bezogen auf das Silvesterfeuerwerk früher zu Hause haben, oder man besser doch die Finger davon lassen sollte?

    Ich vermute nämlich, dass das Anmelden eines Gewerbescheines einige Verpflichtungen, wie sie hier bereits tlw. geschrieben wurden, mit sich bringen.

    Wäre da nicht eine Ausnahmegenemigung eher sinnvoller? Sprich den Kram für Silvester z.B. Ende November/Anfang Dezember bestellen, dann aber natürlich erst zu Silvester zünden.

    Weil dieses Jahr fängt der Verkauf ja erst am 29.12. wieder an. Bedeutet wieder richtig Stress, bezogen auf das Verleiten und Verkleben, Aufbauen usw. :rolleyes:
     


  23. Das würde ich nicht zwingend unterstreichen, solange bei Endverbrauchershops bestellt werden soll.
    Wenn man natürlich Anfragen an Weco, Blackboxx etc.stellt kann das sicher anders sein, wobei jeder Seriöser Händler seine Ware auch nicht ohne Lagernachweis ausliefern wird insofern Freimengen ggf.überschritten werden.
     
  24. Ich finde es gradezu grotesk, eine AG zu beantragen, um damit im Jahr Feuerwerk zu kaufen, das man dann nicht zum Termin der AG abbrennt.
     
  25. off Topic

    Zum Thema Feuer fällt mir in Bayern wohnend noch folgendes ein:

    Aus: „Waldgesetz für Bayern (BayWaldG) und andere waldrechtliche Vorschriften“
    Bayerisches Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten, 4. Auflage Dezember2001

    Art. 17 Feuergefahr
    (1)
    1 Wer in einem Wald oder in einer Entfernung von weniger als einhundert Metern davon
    1. eine offene Feuerstätte errichten oder betreiben,
    2. ein unverwahrtes Feuer anzünden,
    3. einen Kohlenmeiler errichten oder betreiben,
    4. Bodendecken abbrennen oder
    5. Pflanzen oder Pflanzenreste flächenweise absengen
    will, bedarf der Erlaubnis.

    2
    Diese darf nur erteilt werden, wenn das Vorhaben den Belangen der Sicherheit, der Landeskultur,
    des Naturschutzes und der Erholung nicht zuwiderläuft und Belästigungen möglichst ausgeschlossen sind.
    (2) In einem Wald oder in einer Entfernung von weniger als einhundert Metern davon dürfen nicht
    1. offenes Licht angezündet oder verwendet werden,
    2. brennende oder glimmende Sachen weggeworfen oder sonst unvorsichtig gehandhabt werden,
    3. ein nach Absatz1 Nr.2 angezündetes Feuer unbeaufsichtigt oder ohne ausreichende Sicherungsmaßnahmen gelassen
    werden.

    (3) Im Wald darf in der Zeit vom 1.März bis 31.Oktober nicht geraucht werden.

    (4) Absatz1 Nr.1 und 2 und Absatz3 gelten nicht
    1. für den Waldbesitzer und für Personen, die er in seinem Wald beschäftigt,
    2. für Personen, die behördlich angeordnete oder genehmigte Arbeiten durchführen,
    3. für die zur Jagdausübung Berechtigten und
    4. für die Holznutzungsberechtigten bei der Ausübung des Rechtes.

    (5) Absatz2 Nr.1 gilt nicht bei Maßnahmen zur Rettung von Menschen oder von bedeutsamen Sachwerten aus
    Gemeingefahr oder bei Rettungsübungen.

    (6) Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen
    mit den Staatsministerien des Innern und für Landesentwicklung und Umweltfragen durch Rechtsverordnung Vorschriften
    unter Berücksichtigung der Voraussetzungen des Absatzes1 Satz2
    zu erlassen, mit denen die Kreisverwaltungsbehörden ermächtigt werden, durch Verordnung allgemein
    unter bestimmten Auflagen unverwahrtes Feuer in bestimmten Bereichen zuzulassen.

    Das trifft uns immer wieder mal. :)
     
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