Sicherheit Worin unterscheiden sich die Gefahrgutklassen?

Dieses Thema im Forum "Professionelle Technik, Sicherheit, Handhabung" wurde erstellt von Knallboss, 13. Februar 2005.

  1. Hallo ZUSAMMEN,

    natürlich sind Beförderungspapiere grundsätzlich immer erforderlich.

    Noch mal zum Gefahrgutbeauftragten ein kleines Kommentar:

    - Ich bin Pyrotechniker aller Klassen nach § 7
    - Bin aber kein Transporteur!!! Obige Erklärung ist falsch
    - Der Verkehr ist uns in kleinen Mengen erlaubt, nicht der Transport
    - Ich habe einen ADR - Schein, dieser erhöht die Menge, die ich befördern darf, nicht den Grund.
    - Also, wenn ich als Pyrotechniker kleine Mengen und mit ADR - Schein beliebige Mengen Befördern darf, benötige ich keinen Gefahrgutbeauftragten.
    - Erklärung hierfür ist der Werksverkehr, dieser besagt: wenn ich einen Auftrag abwickle, in dem der Kunde eine komplette Leistung in Auftrag stellt, ist eine Beförderung Werksbedingt erforderlich, und zählt nicht im Sinne eines Transportunternehmens. Auch Versicherungstechnisch wichtig!!!
    - Wenn jemand also ein komplettes Feuerwerk inkl. Personal kauft, so ist der Transport eine Beförderung im Sinne des Werksverkehrs.
    - Wenn jemand z. B. einzelne Feuerwerkskörper bei mir bestellt, dann versende ich sie per Spedition, selbst Fahren darf ich sie dann nicht. Allerdings benötige ich dann selbst für den Verkauf, nicht nur einen Gefahrgutbeauftragten in meiner Firma, sondern auch einen Verpacker. Der Pyrotechniker darf keine Packstücke verpacken, die an Dritte ausgehändigt werden, sondern nur für den Innerbetrieblichen Zweck. Also z.B. für die Beförderung zum Abbrennplatz.
    - Daraus folgt: Wer keine einzelnen Artikel lose verkauft, benötigt keinen Gefahrgutbeauftragten und keinen Verpacker!!!
    - Eine reine Spedition wiederum benötigt einen Gefahrgutbeautragten.
    - Ein Pyrotechniker hat aber eh schon mehr Ahnung von der Materie als ein Gefahrgutbeauftragter, also wäre in unserem Bereich ein Gefahrgutbeauftragter völlig überflüssig.

    Falls Jemand andere Erkenntnise hat so bitte ich um kurze Info.

    Ich benötige auf jeden Fall wegen der obigen Erklärung keinen Gefahrgutbeauftragten, und das ist selbstverständlich auch mit der Behörde so abgeklärt.

    Alles Gute

    Thorsten
     
  2. Moin Thorsten,

    ich entschuldige mich gleich jetzt für meine unqualifizierte Antwort, aber..... ???

    Bitte Bitte bitte, gehe zu deinem GAA und gib bitte deinen Schein auf Lebenszeit ab!

    Gefahrgutbeauftragter hin oder her, so eine gequirlte S****** habe ich schon lange nicht mehr gelesen.
    Entschuldigung für die Wortwahl, aber deinen Schein musst du wohl im Lotto gewonnen haben, denn in einem Lehrgang wären diese Themen, wenn auch nur das Grundwissen, behandelt worden.


    MfG
    Manuel
     
  3. Hallo Thorsten, na wenigstens hier gehst du konform

    Das ist schön, aber für den Gefahrgutbeauftragten irrelevant. Im Übrigen, §7 regelt nicht irgendwelche pyrotechnischen Klassen. Das heißt, auch jemand ohne Befähigungsschein kann einen §7 besitzen. (GmbH etc)

    Nein? Wie kommt dann dein Feuerwerk zum Abbrennplatz? Werfen?

    Kann es sein, dass du da einiges durcheinander wirfst? Im rechtlichen Sprachgebrauch bedeutet Verkehr den Handel mit einer Ware, Transport immer die Beförderung.

    mmh, dein ADR-Schein erhöht nur dann die Menge, die du befördern (transportieren) darfst, wenn du ein zugelassenes Ex-Fahrzeug besitzt. Ansonsten ist auch mit ADR-Schein bei 20 kg NEM Schluß.

    Sorry für die harten Worte, aber das ist gequirlter Schwachsinn

    Nonsens, im ADR zählt jede Beförderung, egal ob Werksverkehr oder nicht

    mmmh, wenn ich das lese, frage ich mich, ob du deinen Schein im Lotto gewonnen hast. Da stimmt ja gar nichts davon. Wieso kannst du die Artikel nicht selbst fahren? Klar kannst du das. Bis 20 kg NEM ohne, ab 20 kg NEM mit Ex- Fahrzeug. Und die Nummer mit dem Verpacker..... der 1. April kommt doch erst noch. Niemand anderes als ein Befähigungsscheininhaber darf Ware verpacken!!! Und wer ist das? Meistens der Pyrotechniker, oder?

    Richtig, da die Spedition, wenn sie Gefahrguttransporte durchführt, grundsätzlich mit Gefahrgut unterwegs ist. Dabei ist es egal, ob die Spedition nur ab und zu oder ausschliesslich Gefahrgut transportiert. Der grundsätzliche Auftrag der Spedition ist der Transport (auch von Gefahrgut) und ebenso ist es der grundsätzliche Auftrag eines Pyrotechnikers Gefahrgut zu transportieren. Sonst könnte er nur auf dem Werksgelände abbrennen. Also brauch auch eine pyrotechnische Firma einen Gefahrgutbeauftragten

    Deshalb hat ein Pyrotechniker ja auch die Möglichkeit selbst Gefahrgutbeauftragter zu sein. Wobei ich bei deinen Ausführungen denke, dass es dringend notwendig wäre, wenn jemand der Ahnung hätte, das Ganze überwachen würde.

    Na die Behörde, die diesen Schwachsinn absegnet, möchte ich gerne mal sehen.

    Allzeit Gut Schuss

    Pyrodance
     
  4. Bitte, bitte:


    ENTSCHULDIGUNG

    für meinen anscheinend mißverständlichen Beitrag.

    Ich dachte nicht daran, noch einmal zu erklären was wir eh alle wissen.

    Nur war ich bemüht eine Art der Formulierung zu finden, die vielleicht auch ein "Ausenstehender" versteht.

    Selbstverständlich sind mir auch die Begriffe unserer Branche z.B. VERKEHR bekannt.

    Hätte nicht daran gedacht, daß es solche Komentare hervorruft, wenn ich etwas lockerer schreibe.

    Ich gebe Euch Beiden dahingehend recht, daß ich meinen Beitrag etwas locker geschrieben habe.

    Aber dennoch zählt die Fahrt zum Abbrennplatz meiner Meinung nach zum Werksverkehr. Natürlich brauche ich dazu einen ADR, wenn ich die 20 kg NEM überschritten habe. Und natürlich benötige ich dazu auch ein EXII Fahrzeug, aber ich benötige dazu keinen Gefahrgutbeauftragten. Den ich natürlich selbst machen könnte, aber nicht muß!

    NOCH einmal SORRY

    Ich hoffe, Ihr habt nun keinen zu schlechten Eindruck von mir, werde mich bemühen, zukünftig eindeutigere und ausführlichere Formulierungen zu finden.

    MfG

    Thorsten
     
  5. Hallo Thorsten,

    Entschuldigung gut und schön, aber der oben geschriebene Unsinn kann unmöglich nur als Erklärung für "Aussenstehende" durchgehen.

    Aber ok, schaun wir mal drüber weg.

    Ich weiß nicht, was du mit dem Werksverkehr willst. Die Sache hat mit Werksverkehr gar nichts zu tun. Es geht einzig um die Definition "Erfüllung betrieblicher Aufgaben". Und die ist in der GBV bzw. in den Auslegungshinweisen zur GbV vom 31.01.2001 eindeutig und unmißverständlich geklärt. Du brauchst auf jeden Fall als Pyro einen Gefahrgutbeauftragten. Spätestens bei einer Kontrolle wirst du es merken.

    Pyrodance

    [
     
  6. Hallo Pyrodance

    Ein Handwerker der Gasflaschen zum ausüben seiner Tätigkeit braucht ......ok braucht kein gefahrgutbeauftragten, weil er es zum ausüben seiner Tätigkeit braucht.
    Ein feuerwerker braucht Bomben usw. um seine Tätigkeit nachzugehen, ein Feuerwerk abzubrennen.
    So....du sagtest der Handwerker braucht seine Gasflaschen um die Dachpappe ordenlich zu verkleben.....logisch geht ja nicht mit Kaugummi. Dann sagtest du er verkauft ja seine Gasflaschen nicht dem Kunden....
    Tut er aber doch indem er die Füllung mit abrechnet.
    Um ein Feuerwerk abzubrennen braucht ein Feuerwerker numal Bomben usw.
    Man kann schlieslich kein Feuerwerk mit Farbe und Pinsel in den Himmel mahlen.
     
  7. Hallo Lex,

    leider gibt es da aber einen grundsätzlichen Unterschied.

    Der Handwerker arbeitet hauptsächlich mit Werkstoffen die kein Gefahrgut darstellen.
    Du als Feuerwerker gehst aber hauptsächlich mit Gefahrgut um, denn ohne dies kein Feuerwerk!
    Deswegen braucht man den Gefahrgutbeauftragten, ob man will oder nicht.
    Frag mal in einer Lackiererei nach, die haben bestimmt auch einen, denn sie arbeiten nunmal mit Farben und Lacken, also Gefahrstoffen.

    MfG
    Manuel
     
  8. Ich glaube nicht das es ausschlaggebend ist ob du ausschlieslich Gefahrgut für deine auszuübende Tätigkeit verwendest.
    Nochmal Beispiel Dachdecker......wenn der 2 Gasflaschen geladen hatt.... und es rummst ....na ja ...
    Ausschlaggebend ist doch die 50t regelung.
    so wie ich die 50t Regelung verstanden habe ist jeder der über 50t im Jahr an Gefahrgut transportiert ( egal ob Werksverkehr oder öffentlicher Verkehr ) verpflichtet ist einen Gefahrgutbeauftragten zu haben...Oder ???
    In der Ausbildung wird auf solche Deteis leider wenig Beachtung geschenkt...
    Was ich von meiner Ausbilder mitgekrigt habe ist z. B.: das wenn ich vom Betrieb zum Abbrennplatz fahre die Mindermangenregelung nicht unbedingt zutrifft, was ich damit sagen will ist, das ich auch mal ein bischen mehr auf dem Transporter haben darf, ohne gleich ein Spezialfahrzueg zu haben.
    Genuaso ist es mit der lagerung....für den unmittelbaren Gebrauch von einem Feuerwerk .....
     
  9. ja Lex,

    es ist richtig, daß jeder Betrieb der mehr als 50 Tonnen Gefahrgut befördert einen Gefahrgutbeauftragten braucht.
    Wie Pyrodance schon geschrieben hat, ist die 50 Tonne Regelung auf Pyrotechnische Betriebe aber nicht anzuwenden, da wir eben grundsätzlich mit Gefahrgut umgehen.
    Über Sinn oder Unsinn kann man ja gerne streiten, aber es ist eben so. Lies dir einfach mal die dementsprechenden Gesetzestexte und Kommentare durch.

    Was den Transport angeht kann ich nur sagen, 1 Gramm über der Freigrenze, Kontrolle, kein Ex - Fahrzeug und nicht ausgeschildert---> Leider verloren, und die Bußgelder möchte ich nicht bezahlen.
    Auch hier gilt eben das, was im Gesetz geschrieben steht. Da steht nunmal ab 1001 Punkte brauchst du ein Ex - Fahrzeug usw.


    MfG
    Manuel
     
  10. Bei uns im Lehrgang wurde nichts davon erwähn, das man als Feuerwerker einen Kefahrgutbeauftragten braucht um ein Feuerwerk durchzuführen. Wiedermal ein Beispiel dafür das Feuerwerkslehrgänge viel zu Oberflächlich und zu kurz sind.
    Arbeite seit 2003 als selbstständiger Feuerwerker und werde immernoch mit Gesetze konfrontiert von denen ich im Lehrgang nur ansatzweise bzw. garnicht konfrontier worden binn.
    Deshalb ....selbst ist der mann......."gucken"......rescherschieren.....lesen und sich einfach selbst darum kümmern.
     
  11. Hallo Lex,

    möchte mich auch nochmal kurz dazu melden. Ich gebe dir nur in einem Recht, in unseren Ausbildungskursen wird viel zu wenig auf die Vorschriften und Gesetze eingegangen. Und wenn ich von einem "Ausbilder" in einem staatlichen Kurs gesagt bekomme, das Gesetz ist so und so, ich verrate euch jetzt mal wie man es umgeht, dann frage ich mich, in welcher Bananenrepublik wir leben.

    Die Nummer mit den etwas mehr als die bekannten 20 kg NEM hat Manuel ja schon geklärt. Wenn dein Ausbilder dir sowas erzählt hat, dann solltest du dich fragen, ob du an der richtigen Stelle gelernt hast.

    Und das Hauptthema hier ist auch definiert. Salopp ausgedrückt, du hast als Feuerwerker grundsätzlich mit Gefahrgut zu tun, also Gefahrgutbeauftragter. Ein Dachdecker braucht die Gasflaschen zur Erledigung seiner "nicht gefahrgutmäßigen" Arbeit deshalb 50t Regelung. Und die Regelung bedeutet nicht, dass er von allem befreit ist. An die Vorschriften des ADR muß er sich trotzdem halten. Ich kenne im Südhessischen Raum einige Dachdecker, die löhnen mußten, weil sie Gasflaschen transportiert hatten, aber keinen Feuerlöscher und Begleitpapiere dabei hatten....

    Nur weil man nicht kontrolliert wird, heißt noch lange nicht, es ist erlaubt.

    Und für weitere Diskussionen sollte man sich mal was merken. Die Gesetze werden teilweise sehr dehnbar formuliert, weil es zig verschiedene Fälle geben kann und nicht für jede einzelne Gegebenheit ein eigenes Gesetz erlassen kann. Dafür gibt es dann die Auslegungsvorschriften, oder Anwendungsvorschriften oder Kommentare die das Ganze näher erläutern. Und die muß man halt auch mal lesen, dann wird es einem schnell klar. Und leider gilt auch hier der Spruch "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht" Man ist verpflichtet, sich um eventuelle Vorschriften zu kümmern.... ist leider so.

    Pyrodance
     
  12. Hallo,

    dann erklärt mir naivem kleinen Pyro doch mal was so ein GGB so für Dienstleistungen für mich macht, wenn er denn so unverzichtbar ist.

    mfg
    Ralph
     
  13. Aber falls die lieben naiven Kollegen dem Link nicht folgen können, hier die Aufgaben:

    Der Gefahrgutbeauftragte nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

    1. Überwachung der Einhaltung der Vorschriften für die Gefahrgutbeförderung,

    2. unverzügliche Anzeige von Mängeln, die die Sicherheit beim Transport gefährlicher Güter beeinträchtigen, an den Unternehmer oder Inhaber des Betriebes,

    3. Beratung des Unternehmens oder des Betriebes bei den Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Gefahrgutbeförderung,

    4. Erstellung eines Jahresberichtes über die Tätigkeiten des Unternehmens in Bezug auf die Gefahrgutbeförderung innerhalb eines halben Jahres nach Ablauf des Geschäftsjahres. Der Jahresbericht sollte insbesondere enthalten:


    1. Art der gefährlichen Güter unterteilt nach Klassen,
    2. Menge der gefährlichen Güter in einer der folgenden vier Stufen

    - bis 5 t,

    - mehr als 5 t bis 50 t,

    - mehr als 50 t bis 1000 t,

    - mehr als 1000 t,


    3. Zahl und Art der Unfälle mit gefährlichen Gütern, über die ein Unfallbericht nach Anlage 2 erstellt worden ist,


    4. sonstige Angaben, die nach Auffassung des Gefahrgutbeauftragten für die Beurteilung der Sicherheitslage wichtig sind.

    Die Berichte sind fünf Jahre lang aufzubewahren und den zuständigen Überwachungsbehörden auf Verlangen vorzulegen.


    5. Zu den Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten gehört insbesondere auch die Überprüfung des Vorgehens hinsichtlich der folgenden betroffenen Tätigkeiten:


    * Verfahren, mit denen die Einhaltung der Vorschriften zur Identifizierung des beförderten Gefahrguts sichergestellt werden soll,

    * Vorgehen des Unternehmens, um beim Kauf von Beförderungsmitteln den besonderen Erfordernissen in bezug auf das beförderte Gut Rechnung zu tragen,

    * Verfahren, mit denen das für die Gefahrgutbeförderung oder für das Verladen oder das Entladen verwendete Material überprüft wird,

    * ausreichende Schulung der betreffenden Arbeitnehmer des Unternehmens und Vermerk über diese Schulung in der Personalakte,

    * Durchführung geeigneter Sofortmaßnahmen bei etwaigen Unfällen oder Zwischenfällen, die unter Umständen die Sicherheit während der Gefahrgutbeförderung oder während des Verladens oder des Entladens gefährden,


    * Durchführung von Untersuchungen und, sofern erforderlich, Erstellung von Berichten über Unfälle, Zwischenfälle oder schwere Verstöße, die während der Gefahrgutbeförderung oder während des Verladens oder des Entladens festgestellt wurden,

    * Einführung geeigneter Maßnahmen, mit denen das erneute Auftreten von Unfällen, Zwischenfällen oder schweren Verstößen verhindert werden soll,

    * Berücksichtigung der Rechtsvorschriften und der besonderen Anforderungen der Gefahrgutbeförderung bei der Auswahl und dem Einsatz von Subunternehmen oder sonstigen Dritten,

    * Überprüfung, ob das mit der Gefahrgutbeförderung oder dem Verladen oder dem Entladen des Gefahrguts betraute Personal über ausführliche Arbeitsanleitungen und Anweisungen verfügt,


    * die Gefahren bei der Gefahrgutbeförderung oder beim Verladen oder Entladen des Gefahrguts,


    * Einführung von Maßnahmen zur Überprüfung des Vorhandenseins der im Beförderungsmittel mitzuführenden Papiere und Sicherheitsausrüstungen sowie der Vorschriftsmäßigkeit dieser Papiere und Ausrüstungen,

    * Einführung von Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften für das Verladen und Entladen.


    Die Aufgaben nach den Nummern 2 und 3 entfallen für Gefahrgutbeauftragte, die Unternehmer oder Betriebsinhaber sind



    Nichts für ungut Kollegen, aber deutlicher können Gesetze nicht geschrieben werden. Ich kann und will nicht mehr weiter darüber diskutieren, wie jeder seine eigene Interpretation der Vorschriften auslebt. Wir alle ziehen gesamt betrachtet am Ende doch den Kürzeren. Und die Vorschriften werden garantiert nicht weniger.

    Pyrodance
     
  14. Klasse, der war gut! :cool:
     
  15. Hi Pyrodance,

    ich möchte nicht kleinlich sein, aber wo finde ich den Hinweis auf die Beförderungskategorie in der GbV?
    Den einzigen Verweis sehe ich in §1b, 1) Abs. 5 wo die Kategorie 0 von der 50 t Regel ausgenommen wird.

    (Übrigens:
    §1 Abs.2: ..."Nimmt der Unternehmer oder Inhaber eines Betriebes die Funktion des Gefahrgutbeauftragten selbst wahr, ist eine schriftliche Bestellung nicht erforderlich.")

    Grüssle
    Pyrol
     
  16. Hallo Pyrol,

    die Beförderungskategorie findet man selbstverständlich nicht in der GbV, denn dort hat sie nichts zu suchen, da sie ja den zu befördernden Stoff betrifft. Also steht es im ADR.

    In der bekannten Tabelle, in der die Stoffe aufgeführt sind (3.2.1.) findet man in der Spalte 15 die Beförderungskategorie. Damit du nicht suchen mußt, hier eine kleine Hilfe:

    Schwarzpulver gekörnt oder in Mehlform - UN 0027 - Beförderungskategorie 1

    Feuerwerkskörper 1.1 G - UN 0333 - Beförderungskategorie 1

    Feuerwerkskörper 1.2 G - UN 0334 - Beförderungskategorie 1

    Feuerwerkskörper 1.3 G - UN 0335 - Beförderungskategorie 1

    Feuerwerkskörper 1.4 G - UN 0336 - Beförderungskategorie 2

    Feuerwerkskörper 1.4 S - UN 0337 - Beförderungskategorie 4


    Du findest die Zuordnung aber auch adäquat in der unter Pyros noch bekannteren Freistellungstabelle 1.1.3.6.

    Die Beförderungskategorie 1 sind alle Stoffe, deren NEM x 20 = 1000 Punkte ergibt. Also die berühmten 20 kg frei. ( Bevor wieder jemand schreit, da gehören noch viele andere Stoffe dazu, habe dies jetzt nur auf Pyrotechnik bezogen)

    Die Beförderungskategorie 2 sind alle Stoffe, deren NEM x 333 = 1000 Punkte ergibt, also Klasse II Ware

    Die Beförderungsklasse 4 sind alle unbegrenzten Stoffe


    Also Leute, ab und zu mal in den für uns gültigen Vorschriften nachschauen, es findet sich immer eine Lösung ;)

    Und solche Fragen beantworte ich immer gern.

    Pyrodance
     
  17. Hallo Kollegen,

    auch ich bin nicht ganz fehlerfrei. Der von mir o.a. Textauszug (mittlerweile gelöscht) bezog sich nur auf die Beförderungskategorie 0 nicht auf die anderen.

    Hier nochmals der Link

    Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV)


    und für alle Kollegen, die noch kein ADR haben, hier auch die online-Version

    ADR-Online-Version

    Pyrodance
     
  18. also nochmal.... ich kann in keinem Gesetzesauszug definitief nachlesen das ich einen Gefahrgutbeauftragten bestellen... M U ß ....Ich kann z B. , wie Pyrol schon sagte, mein eigener Gefahrgutbeauftrageter sein, also brauch ich keinen bestellen. ...steht auch in der Gbv.
    Zudem macht ein Gefahrgutbeauftragter dasgleiche was ich als Feuerwerker sowieso machen muß und auch gelernt habe.
    In der Gbv steht unter § 1b Ausnahmeregelung definitief die 50t.
    Auszug der GGAV....
    Die Regelung der GGAV, die auf die Mengengrenzen der Tabelle des Absatzes 1.1.3.6 abstellen, gelten ausschlieslich für die in der Beförderungskategorie 1 bis 4 genannten Stoffe und Gegenstände.
    Unterabschnitt 1-3.2 .....bla bla bla ....in Anspruch genommen werden, sofern die entsprechenden Mengengrenzen nich überschritten werden.
    Das heist für mich... keinen Gefahrgutbeauftragten solange ich mich noch in der Mengenbegrenzug befinde.
     
  19. Hallo Lex,

    sehe ich genauso. Sonst wäre ja folgendes denkbar.
    a) Eine Schweißerei müßte auch einen GGB haben, denn sie arbeiten hauptsächlich mit GG in Form von Gasflaschen,

    b) wenn ich Klasse II betrachte könnte meine Oma ohne Probleme ihr Auto volladen und mir zum Abbrenner fahren. Ich hingegen bräuchte dafür einen GGB - kann ja wohl nicht sein.

    Gruß
    Ralph
     
  20. @ Lex

    Für den 1. Teil deines Schreibens hast du recht und doch nicht. In §1 (2) 3 steht ganz klar, dass der Unternehmer oder Inhaber eines Betriebes der die Funktion des Gefahrgutbeauftragten selbst wahr nimmt, sich nicht selbst bestellen muß. Allerdings entbindet dieses den Unternehmer oder Inhaber nicht von einer entsprechenden Schulung.

    Sprich, die Schulung ist Pflicht, nur ein Schriftstück, dass man sich selbst zum Gefahrgutbeauftragten der Firma bestellt braucht man nicht. Aber der Schulungsnachweis muß vorliegen.

    Prinzipiell macht ein Gefahrgutbeauftragter in unserem Metier das, was der Feuerwerker sowieso machen sollte.

    Und auch die Mindermengenregelung trifft zu. Allerdings, wenn du auch nur 1x über der Mindermenge bist, dann ist die Befreiung hinüber. Und bitte liebe Kollegen, es kann mir keiner klarmachen, daß er jahrein, jahraus nur unter den berühmten 20 kg NEM fährt.

    @ McArchie,

    dein Vergleich hinkt,

    zu 2.

    ADR 2005 - 1.1.3.1

    Die Vorschriften des ADR gelten nicht für:

    a) Beförderungen gefährlicher Güter, die von Privatpersonen durchgeführt werden, sofern diese Güter einzelhandelsgerecht abgepackt sind und für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit und Sport bestimmt sind,.....



    Also die Oma darf ihre Klasse II Artikel bis zur Freigrenze 333 kg netto in der Gegend ohne irgendwas rumkutschieren, der Pyrotechniker braucht "theroretisch" schon beim Transport einer Packung Wunderkerzen ein Beförderungspapier

    Und eine "Schweisserei" an und für sich ist mir nicht bekannt. Vielleicht Schlosserei, da würde wieder die 50 t Regel greifen.

    Nichts für ungut

    Pyrodance
     
  21. Es geht ja nich nur um die Mindermenge eines einzelnen Transportes, wo die 1000 Punkte Regelung greift............
    Es geht doch eigentlich darum......darf ich Feuerwerkskörper als Feuerwerker ohne Gefahrgutbeauftragten bis zu einer Grenze von 50t. pro Jahr transportieren oder nicht. Laut Gbv... ja...!!!!! Da die Ausnahmeregelung besagt des die Freigrenze bei 50 t.im Jahr liegt.
     
  22. Sag mal, willst du es nicht oder kannst du es nicht verstehen, die 50 Tonnen gelten nur, wenn das Gefahrgut zur Erfüllung betrieblicher Aufgaben bestimmt ist. Was das heißt ist jawohl an anderer Stelle hinreichend geklärt, und Feuerwerk fällt nunmal nicht darunter.
    Daraus folgt, die 50 Tonnen - Regelung ist auf Feuerwerker nicht anzuwenden.

    MfG
    Manuel
     
  23. ........wo steht das bitte.......aber bitte konkret......
    Ich brauche die Feuerwerkskörper zur ausübung, bzw. zur Erfüllung meiner Betrieblichen Aufgabe als Feuerwerker, ein Feuerwerk abzubrennen und nicht mit Farbe und Pinzel in den Himmel zu mahlen......wo steht das, das Feuerwerker nicht darunter fallen.....
     
  24. Hallo allerseits,

    nachdem mich die hier diskutierte Frage interessiert hat, ob und unter welchen Umständen eine Firma (oder allgemeiner: ein Erlaubnisinhaber §7 SprengG mit dem Unternehmensgegenstand „Abbrennen von Feuerwerken“) einen Gefahrgutbeauftragten braucht, um seiner Tätigkeit nachzugehen, habe ich in den letzten Wochen nachgelesen und recherchiert und bin zu folgendem Ergebnis gekommen.


    Rechtslage (Gefahrgutbeauftragtenverordnung - GbV)

    §1 GbV fordert die Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten von Unternehmern und Inhabern eines Betriebs, der an der Beförderung gefährlicher Güter mit [...] Straßenfahrzeugen [...] beteiligt ist.

    §1b GbV lässt von dieser Forderung Ausnahmen zu für die Fälle in denen



    1. sich die Tätigkeit auf die Beförderung freigestellter Mengen (d.h. im Bereich der Pyrotechnik < 20 kg Nettoexplosivstoffmasse (NEX) oder generell < 1.000 Gefahrgutpunkte gemäß Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR) bezieht oder
    2. die Firma in einem Kalenderjahr an der Beförderung von nicht mehr als 50 Tonnen netto gefährlicher Güter (d.h. in unserem Fall 50 t NEX) für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben beteiligt ist.

    Notwendigkeit des Gefahrgutbeauftragten für "Pyrotechniker"


    Die hier vertretene Meinung, dass die Verwendung von Pyrotechnik durch einen Feuerwerker (mit dem Rahmen §7 + §20 SprengG) nicht als betrieblicher Eigenbedarf zu definieren ist, weil man die Ware inkl. Abbrennen verkauft, kann ich nicht nachvollziehen, auch nicht anhand von Kommentaren und Durchführungsvorschriften zur GbV. Der Feuerwerker verkauft nicht „Pyrotechnik inkl. Abbrennen“, sondern ausschließlich ein Produkt, nämlich das Feuerwerk als Show am Himmel. Die Pyrotechnik (i.d.R. überwiegend Gegenstände der Klasse IV) kann und darf er gar nicht an Otto Normalverbraucher abgeben, der i.d.R. ein solches Feuerwerk bestellt. Der Feuerwerker braucht die Pyrotechnik (das gefährliche Gut der Klasse 1) also für den betrieblichen Eigenbedarf, um das Produkt „an den Himmel zu zaubern“. Ergo fällt der Feuerwerker unter die Ausnahme Nr. 2 nach §1b GbV (solange er weniger als 50 t NEX pro Kalenderjahr befördert, wobei man durchaus manche Ware dreimal durch die Gegend fährt). Weder die GbV noch GGVSE oder ADR regeln irgend etwas, das die Verwendung von gefährlichen Gütern angeht. Auch deshalb lässt sich hieraus keine Aussage bezüglich der Interpretation des Eigenbedarfs oder einer grundsätzlichen Verwendung von Gefahrgütern, die grundsätzlich die Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten erforderlich machen, ableiten.
    Für Kleinkram-Feuerwerker, die grundsätzlich mit weniger als 20 kg NEX für ein Feuerwerk auskommen (auch die soll es geben), gilt Ausnahme Nr. 1 nach §1b GbV – auch sie brauchen keinen Gefahrgutbeauftragten.

    Und nun zum großen ABER:

    Sobald pyrotechnische Gegenstände (Gefahrgut der Klasse 1) an Dritte (die, unabhängig von den Bestimmungen der GbV ebenfalls die Kombination §7+§20 oder §27 SprengG besitzen müssen) abgegeben werden, egal ob entgeltlich oder unentgeltlich, fällt die Ausnahme 2 nach §1b GbV (Eigenbedarf) weg! D.h. der Gefahrgutbeauftragte ist dann unbedingt erforderlich, wenn nicht Ausnahme Nr. 1 §1b GbV anwendbar ist (d.h. wenn Ware mit einer NEX >20 kg an Dritte abgegeben wird)! Und auf welche Feuerwerksfirma trifft das im Laufe einer Saison nicht mehrmals zu?

    Über Anmerkungen und konträre Ansichten freue ich mich, bitte aber ggfs. um Angabe von Fundstellen / Literaturstellen für die in früheren Beiträgen häufig genannten Kommentare und Durchführungsbestimmungen zur GbV, insbesondere bezüglich der Definition des "Eigenbedarfs" und des "grundsätzlichen Umgangs mit Gefahrgut", die angeblich die Bestellung des Gefahrgutbeauftragten grundsätzlich notwendig machen. Ich konnte diese Literaturstellen trotz intensiver Suche leider nicht finden, bin aber der Ansicht, dass wir dies klären sollten.

    Viele Grüße

    Feuer
     
  25. GbV

    Hallo Feuer,

    Pyrodance hat den Kern des Problems genau erkannt:
    vielleicht könnte er uns den Wortlaut der Definition aus den Auslegungshinweisen zur Verfügung stellen?

    Grüssle
    Pyrol
     
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