Sicherheit Versicherung als Helfer

Dieses Thema im Forum "Professionelle Technik, Sicherheit, Handhabung" wurde erstellt von pingufreak83, 17. Sep. 2013.

  1. Hi zusammen,

    ich habe einige kurze Fragen bezüglich der Versicherung von Helfern und §20ern. Nach einer Recherche im Forum bin ich nicht auf eindeutige Antworten gestoßen, trotzdem möchte ich hier auf Nummer sicher gehen und nicht rumjammern, sollte etwas passieren.

    Folgend kurz erläutert, wie ich es bisher verstanden habe. Bitte berichtigt mich und argumentiert mit Belegen, falls etwas nicht stimmen sollte:

    Helfer ohne §20er:
    - Ein Helfer, der in Zusammenarbeit mit einem §7er Feuerwerke abbrennt, ist automatisch mitversichert.
    - Helfer arbeiten zur Erreichung der 26 Feuerwerke überwiegend unentgeldlich ohne Vertrag.
    - Der Helfer benötigt für den Versicherungsschutz keinen Arbeitsvertrag oder ähnl. Es muss auch nicht hervorgehen, dass sich der Helfer bei der besagten Firma in einer Ausbildung befindet.

    Helfer mit §20er:
    - Ein §20er, der für einen §7er (also im Auftrag, der §7er ist nicht Vorort) ein Feuerwerk abbrennt, jedoch keinen Arbeitsvertrag besitzt oder ähnl. ist nicht mitversichert und arbeitet auf eigene Verantwortung.
    - Um einen gültigen Versicherungsschutz vom §7er auf den §27er übertragen zu können, muss ein Arbeitsvertrag bzw. eine Festanstellung bestehen. Anderenfalls benötigt der Helfer eine eigene Versicherung.

    Konkreter Fall (Bitte Helfer mit und ohne §20er betrachen):
    - Was passiert versicherungstechnisch bei einem Unfall, wenn folgendes auf den Helfer zutrifft:
    -> kein Arbeitsvertrag
    -> arbeitet unentgeldlich
    -> wird bei einem Rohrkreppierer schwer verletzt
    -> das Feuerwerk findet nicht in Deutschland sondern im Ausland statt

    Danke!

    Viele Grüße

    pingu
     
  2. Ich habe die Suchfunktion genutzt und fand Beiträge, die in einiger Entfernung zu meinem Anliegen stehen. Hätte ich diesen nicht gefunden, dann hätte ich vielleiht einen neuen thread eröffnet. Und ausgerechnet hier gibt es dann keine Reaktionen, die Aufklären.

    Also, ich habe inzwischen den 20er erworben und möchte für mich nun mein eigenes Fw. machen. Um Geld, das in meine Richtung fließt, geht es dabei nicht, denn ich bekomme natürlich keins dafür, um die Versicherung geht es allerdings. Wenn mein Erlaubnisinhaber (7er), die Anmeldung ausführt, dann ist damit doch mein 20er mit seinem 7er verbunden, auch schriftlich, aber dennoch greift der 7er für mich nicht? Weil? Kein Versicherungsschutz, weil...? Und/oder aus sprengstoffrechtlicher Hinsicht, weil...? Es steht die Behauptung, ich bräuchte nur einen Arbeitsvertrag, wenn ich entgeldlich arbeiten würde. In meinen Unterlagen (Hauptsächlich die von der BG) wird dieses Detail nirgends so behandelt, nur in meinen Rohdaten, d.h., daß es mündlich wiedergegeben wurde, finde ich den Vermerk "Ein 20er braucht einen Arbeitsvertrag", was genaugenommen aber auch nicht weiter differenziert, ob das nun grundsätzlich gilt, oder unter bestimmten Voraussetzungen nicht erforderlich ist.

    Hoffentlich kommt jetzt eine Reaktion, nachdem ich dieses Thema wieder nach oben gesetzt habe.
     
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  3. Moin,

    sobald der Erlaubnisscheininhaber nach §7 SprengG ein Feuerwerk anzeigt ist es über seine Haftpflichtversicherung abgedeckt, die er ja genau für diesen Zweck hat und auch nachweisen muss. Dabei ist es erstmal unerheblich, ob er es aus Gefälligkeit für Dich anzeigt oder es sich um einen normalen Auftrag für einen zahlenden Kunden handelt. Du arbeitest als Befähigungsscheininhaber nach §20 SprengG nur im Auftrag eines Erlaubnisscheininhabers und benötigst deshalb keine eigene Versicherung. Es sollte aber mit der Versicherung geklärt sein, dass Du als Befähigungsscheininhaber dort gemeldet bist, damit alles in geordneten Bahnen läuft. Evtl. ist das auch mit Mehrkosten verbunden, je nach Versicherung und Anzahl gemeldeter Befähigungsscheininhaber, die im Auftrag des Erlaubnisinhabers arbeiten sollen.

    Du brauchst im Übrigen auch keinen Arbeitsvertrag wenn Du entgeltlich für den Erlaubnisinhaber arbeitest. Viel sinnvoller ist in den meisten Fällen eine Gewerbeanmeldung, mit der Du dem Erlaubnisinhaber deine Dienste in Rechnung stellst, die er dann entsprechend bezahlt. Gerade bei kleineren Firmen ,wirst Du wohl kaum eine "Anstellung" bekommen ;).

    Gruß,
    Fietje
     
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  4. Ich muss zugeben, ein Thema welches mich auch beschäftigt...

    Folgender Sachverhalt: ich (§20) arbeite unentgeltlich für einen 7er. Dieser ist bei jedem FW selbst mit vor Ort, auch immer als Verantwortlicher Pyro in der Anzeige. Was muss ich bzw. der 7er machen, damit ich im Falle eines Falles bei der BG rechtmäßig gemeldet/versichert bin? Was ist mit der SV? Da bin ich ja über meinen Hauptarbeitgeber gemeldet.
    Es geht hier nicht um Sach- sondern um Körperschäden an meiner Person.

    Wie gesagt, das ganze FW verläuft unentgeltlich bzw. über eine Einmalpauschale am Jahresende.

    Mal gespannt, auf Eure Meinung...

    Der Inhaber nach §7 ist keine GmbH o. ä.

    Gruß
    Helvetica
     
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  5. Grundlage für die Versicherung der Helfer ( egal ob mit oder ohne 20er ) ist die Anmeldung des 7er bei der Berufsgenossenschaft, in der Regel ist das für Pyrotechniker die BG Chemie. Dabei ist es unerheblich, ob eine Zahlung erfolgt oder nicht. Es ist hier von einem Arbeitnehmerverhältnis auszugehen, da der Helfer für die Zeit seiner Tätigkeit in einem Abhängigkeits- und Weisungsverhältnis zum 7er steht.

    Arbeitet der Helfer auf eigene Rechnung, quasi als Subunternehmer, ist es auch sein Problem, wie er sich versichert. Man kann sich als Unternehmer auch in der BG freiwillig versichern.

    Was Schäden angeht, die ihr als Helfer möglicherweise an Dritten verursacht, so ist entscheidend, was in der Haftpflichtversicherung des 7er geregelt ist.

    Viele Grüsse
     
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  6. Wieso ist die Grundlage für die Versicherung der Helfer die Anmeldung des 7er bei der Berufsgenossenschaft? Es wird doch immer gesagt die Grundlage ist die abgeschlossene Haftpflichtversicherung ohne die der 7er eh nix darf.
     
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  7. Worüber reden wir?
    Helfer sind über den FEUERWERKER (egal ob 7er mit 20er oder 27er) mitversichert.
    Das ist die Aufgabe des verantwortlichen Feuerwerkers.

    Wenn einer als 20er für einen 7er ein Feuerwerk abbrennt welches der 7er auf den 20er anzeigt ist der 7er der Versicherungspartner, der 20er muss nicht selbst versichert sein

    Wer als 27er ein Feuerwerk abbrennen will muss (zumindest in vielen Bundesländern) eine eigene Feuerwerker-Haftpflichtversicherung (meine kostet 300 EUR im Jahr) vorweisen

    Ein 20er/27er hat also im Regelfall sowieso eine EIGENE Versicherung, ein 20er ohne 27er ist immer über den 7er versichert.

    Übertragen in andere Bereiche:
    Ein 20er der für einen 7er tätig ist wäre ein Fahrzeugführer eines LKW. Die KfZ-Versicherung bezahlt ja nicht der Fahrer (es sei denn er ist auch der Besitzer der Firma) sondern die Firma.


    Klingt alles kompliziert, ist aber einfach.

    Wichtig dabei: Die Versicherung des 7ers muss "sauber" sein. Sollte hier gepfuscht werden, d.h. diese schliesst Dritte als Versicherte aus (was nicht viel Sinn machen würde, ggf. gibt es aber solche Konstrukte dass nur der 7er selbst als 20er versichert wäre) wäre es so:
    7er zeigt Feuerwerk auf Dritten (20er) an. Es passiert was, der Schaden entsteht dem 7er (!), nicht dem 20er.... sollte dessen Versicherung nicht bezahlen geht der 7er über die Wupper.
    Der 20er selbst handelt ja im Auftrag des 7ers....

    Aus diesem Grund braucht ein 27er zwingend diese Versicherung. Er ist ja 7er (nichtgewerblich) und 20er (ausführender) in einer Person.

    Das Konstrukt "selbstständiger 20er OHNE 7er" mag da noch anders sein, wer aber sein Geld mit der Feuerwerkerei verdient, die 20 EUR für eine Gewerbeanmeldung für den 7er nicht hat - sorry, dass ist halt natürliche Selektion.
     
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  8. Für Arbeitsunfälle mit Personenschaden ist die berufgenossenschaftliche Versicherung zuständig, nicht die Haftpflichtversicherung des 7ers.

    Bei Schäden, die ein Helfer / angestellter Pyrotechniker an Gegenständen (Sachschaden) oder dritten Personen (Personenschaden) verursacht, tritt die Berufshaftpflichtversicherung des 7ers ein.
     
  9. Du meinst also sowas, wie Helfer klemmt sich Hand zwischen Gestellen ein oder ist so blöd und nagelt sich selber fest, dann ist die BG zuständig.

    Zum näheren Verständnis mal folgenden Geschichten:

    Ganz blöder konstruierter Fall: Helfer läd Bomben, Bombe kommt, Helfer hat vorschriftsmässig nicht den Kopf drüber und erleidet nur Verbennungen.
    Wer wäre jetzt zuständig? Auch noch die BG oder schon die Haftpflicht?

    Oder ist die Haftpflicht dann nur zuständig, wenn beim Abbrand was passiert?

    Wie zbsp: Fallout wird durch Wind weitergetragen und versaut die teure Hochzeitslimousine, welche blöderweise noch das Schiebedach offen hatte.

    Oder Bombe kommt beim Feuerwerk im Rohr, zerstörrt dieses und Gestell, Gestellteile fliegen auf den sichernden Helfer am Abbrennerrand.
     
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  10. In dem Fall ist die BG als Kostenträger der gesetzlichen Unfallversicherung für die Regulierung aller Behandlungen im Zusammenhang mit diesem Unfall zuständig.

    Aber das ist ein kompliziertes Beispiel, denn es wird sehr genau untersucht werden, warum es zu der ungewollten Zündung kam. Die BG wird sich gewiss das Geld von irgendjemandem zurückholen wollen.
    Hat der Pyrotechniker/Helfer unter Umständen fahrlässig gehandelt? Handelt es sich um eine Betriebsstörung der Zündanlage?

    Deine ersten beiden Beispiele wären der klassische Fall für die BG.

    Das ist der klassische Haftpflichtschaden.

    Und wieder ein Fall für die BG, welcher genaueste Untersuchungen nach sich ziehen wird.
     
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  11. Wenn der Helfer fahrlässig gehandelt hat ist trotzdem der Feuerwerker dran.
    Die Frage war ja, ob der Helfer sich einen Kopf machen muss wegen Versicherung. Dazu ein klares NEIN
    Und ein 20er, der für nen 7er abbrennt: Ebenfalls ein klares nein.

    So verstehe ich die Sache jedenfalls.
     
    sukopyro05 und pingufreak83 gefällt das.
  12. Hallo :),

    ich habe den Thread erst jetzt wieder entdeckt. :dontthinkso:

    Erstmal Danke für die vielen Antworten. Das Ganze scheint doch ein ziemlich kompliziertes Thema zu sein und hat viel mit Vertrauen zu dem 7er zutun.

    Wäre es generell nicht sinnvoll, ein Feuerwerk mit einer GoPro aufzubauen/abbrennen? Sollte etwas passieren, dann wäre zumindest der Unfallhergang klar. Ich stelle mir das ziemlich unglücklich vor, wenn die Verantwortung von der BG hin und her geschoben wird.

    Hat ein 7er unter euch vielleicht schon einen solchen Fall gehabt, dass ein 20er verletzt wurde? Wenn ja, wie ist das Ganze abgelaufen?

    Danke!

    Lg

    Martin
     
  13. So kompliziert ist es gar nicht:
    die BG des 7er zahlt für Folgeschäden bei Unfällen von Mitarbeitern nur dann, wenn dieser bei der BG gemeldet ist ( dann hat er auch eine Nummer - einfach mal danach fragen :) ) und Beiträge bezahlt. Diese setzen sich aus den Lohnsummen zusammen.
    Ergo - bezahlt Dich Dein 7er mit Abrechnung und allem drumherum - wirst Du mit grosser Wahrscheinlichkeit versichert sein.
    Bekommst Du abends 'n 10 er in die Hand, empfehle ich Dir dringend eine private Unfallversicherung abzuschliessen, die Dein Hobby einschliesst.

    PS. das mit der Gopro ist ein netter Gimmick und hilft vielleicht bei der Klärung von strafrechtlichen Verantwortlichkeiten, ob die BG zahlt oder nicht, ist dafür irrelevant.
     
  14. Hallo,

    vollkommen unabhängig von der BG, hat ein Erlaubnisinhaber nach §7 eine Betriebshaftpflicht vorzuweisen.
    In dieser Betriebshaftpflichtversicherung sollten sowohl Helfer, als auch Verantwortliche nach §19 SprengG mitversichert sein.

    Ganz wichtig ist die Bestellung einer verantwortlichen Person im Sinne des §19 SprengG, also des 20er der im Sinne
    des 7er, explosionsgefährliche Gegenstände entgegennimmt, verbringt und verwendet. <<< Tätigkeiten vor und auf dem Abbrennplatz und ggfl. danach.

    Somit ist er nur dann in der Betriebshaftpflicht des 7er inkludiert, sofern die Bestellung beim zuständigen Amt im Vorfeld per Anzeige erfolgt ist.

    Ist der Unternehmer mit Erlaubnis nach §7 gleichzeitig auch der Verantwortliche nach §20 und brennt auch ab, so hat er ohnehin seine eigene Betriebshaftpflicht inkl. Helfer eingeschlossen.

    Schicke ich als Erlaubnisinhaber nach §7 einen befreundeten Feuerwerker mit Befähigungsschein nach §20 auf den Abbrennplatz, so muss ich diesen zwingend im Vorfeld bei der zuständigen Behörde
    als verantwortliche Person im Sinne des §19 Anzeigen und sollte tunlichst die schriftliche Bestellung dem Verantwortlichen als Nachweis mitgeben.

    Diese Formalitäten werden im Schadensfall, sowohl von einer Betriebshaftpflichtversicherung, als auch von der Berufsgenossenschaft BGRCI geprüft.

    Bestelle ich ihn nicht, lasse Ihn aber in meinem Auftrag werkeln, verstoße ich gegen geltende Gesetze des SprengG.

    Salut Tom
     
    sukopyro05 gefällt das.
  15. Yup! Genau so geht das!
     
  16. Die Betriebshaftpflicht ausschließlich kommt für Schäden auf, die ich oder meine Helfer gegenüber Dritten anrichten. Haut sich mein Helfer die Birne beim Arbeiten ein, interessiert es die Haftpflicht einen Sch...

    Bin ich in der BG, kommt die aber für die folgenden Kopfschmerzen auf - und ich meine, dass dies die entscheidende Frage ursprünglich war.
     
  17. Schäden
    - Die Betriebs-Haftpflicht kommt für Schäden auf, die der Pyro oder seine Angestellten/Helfer gegenüber 3. verursachen.

    -Schäden die von einem Angestellten/Helfer am Inventar der Firma verursacht werden, deckt nur die Mobiliar- oder Betriebsversicherung.

    Unfälle
    - Für den Pyro selbst muss die Betriebsunfall-Versicherung aufkommen.
    Diese kann, (sofern mitversichert) auch für Betriebsunfälle der Angestellten / Helfer aufkommen.

    -Wenn nicht mitversichert muss das jedem Helfer seine eigene Nicht-Berufs-Unfall Versicherung oder Krankenversicherung übernehmen.
     
  18. #18 Labmaster, 2. Sep. 2015
    Zuletzt bearbeitet: 3. Sep. 2015
    Also eigentlich ist es genau anders herum. (zumindest in DE)

    Unternehmer müssen sich bei der entsprechenden Berufsgenossenschaft anmelden, unmittelbar nach Eröffnung des Unternehmens.
    Versichert werden damit dann die Angestellten.
    Der Unternehmer selbst benötigt üblicherweise für sich eine eigene freiwillige Versicherung (so denn gewünscht). Die Berufsgenossenschaften bieten hierfür (wie auch andere Versicherungsfirmen) für den Unternehmer selbst auch freiwille Versicherungen (gegebenfalls auch für den Ehepartner, sofern dieser nicht Angestellt jedoch in der Firma tätig ist) .

    Die Pflichtversicherung, also die für die Angestellten wird automatisch bei Anmeldung bei der Berufsgenossenschaff abgeschlossen, die freiwillige Versicherung also die für den Unternehmer selbst erfolgt auf schriftlichen Antrag bei der Berufsgenossenschaff.

    Achtung, diese Versicherung gilt quasi nur für Unfälle und Krankheiten welche Betriebsbedingt sind. Da Sie für die Angestellten ja automatisch abgeschlossen wird, interessiert sich das GAA auch nicht weiter dafür.

    Was das GAA jedoch sehen möchte ist eine Haftpflichtversicherung zur Deckung von Schäden Dritter, das hat mit der Versicherung über die Berufsgenossenschaft, bzw. der freiwilligen Versicherung für den Unternehmer selbst nichts zu tun.

    Grüße,
    Walter
     
  19. Dann hast du die ganz große Arschkarte gezogen, denn jeder wird versuchen sich aus der Verantwortung zu ziehen, insbesondere im Ausland. Für deine Schäden kommst du am Ende selber auf. Außer, der Ausbildungsbetrieb hat dich VORHER bei der BG-Unfallversicherung als kostenlosen Azubi oder als bezahlten Arbeiter (20er) gemeldet. Wer macht denn so was ?
     
    sukopyro05 gefällt das.
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