Sonstiges Oh Oh, das riecht nach ÄRGER!!!

Dieses Thema im Forum "Pyrotechnik allgemein, Erfahrungen, Tipps" wurde erstellt von Gabba, 12. Mai 2005.

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  1. Oh Oh, das richt nach ÄRGER!!!

    Hallo erstmal!
    Also ich bin neu hier und habe mich aus folgendem Grund angemeldet:

    Ich hab für einen Freund im Internet Böller verkauft (noch keine Verkauft, nur Angeboten) Und da schickt mir so ein Hannes ne Mail er sei von irgendeinem Amt und ich hab ne Strafanzeige am Hals.

    FAKT IST: ICH BESITZE DIESE BÖLLER GAR NICHT

    Was kann mir nun passieren?
    Ich hab die Böller für meinen Kumpel zum Verkauf Angeboten, da er kein I-Net hat...


    MfG
    Tom
     
  2. Nunja, DU hast jedoch versucht die zu verkaufen.
    Der Besitz ist ja nicht das Problem, aber der Verkauf.
    Da ist zumindest der Versuch einer Straftat zu erkennen.
    Wenn was kommt: Anwalt nehmen.
     
  3. Könnte es eventuell sein daß sich auf den besagten Böllern keine BAM-Nummer befindet?
     
  4. WAS?? Anwalt?
    Ich bin Unschuldig!!!
    Wieso soll ich dann den Anwalt auch noch bezahlen, meine mum bringt mich um...
     
  5. Woher soll ich das wissen, mir gehören die Dinger nicht.

    Was soll ich jetzt machen?! Einspruch?!
     
  6. Nunja, der Versuch des Vertriebs pyrotechnischer Gegenstände könnte eventuell einen Straftatbestand erfüllen. Da spielt es eigentlich kaum eine Rolle, ob du nun das Zeugs besitzt oder nicht.

    Warum den Anwalt?
    Weil wenns zur Anklage respektive den dazugehörigen Ermittlungen und Anhörungen kommen sollte, kannst du deine Rechte vermutlich nicht ohne juristische Hilfe wahrnehmen.

    Davon ab schicken Männer vom Amt keine Emails in der Regel.

    Abwarten was passiert, und aus Blauäugigkeit lernen lautet nun die Devise.
     
  7. Das mit den Mails kommt mir auch spanisch vor... er hat nur nen namen gesagt und ein paar paragraphen aufgezählt, soll ich ma die mail hier reinkopieren?

    Ich bin doch Unschuldig ich hab nix gemacht...
     
  8. 1. Mail:
    wie Sie wissen ( sonst hätten Sie Ihre Auktion nicht so betitelt), ist der
    Verkauf dieser Waren in der zeit vom 1.1. bis zum 28.12. verboten.

    Das zuständige Gewerbeaufsichtsamt wurde informiert, ebay sowieso,
    Strafanzeige wegen Verstoß gegen §23 1. SprengV wird gestellt.

    Mit freundlichen Grüßen

    Thomas Winter
    staatl. gepr. Pyrotechniker
    staatl. gepr. Gefahrgutbeauftragter

    2. Mail:
    die von Ihnen angebotenen Artikel fallen unter die Feuerwerkskörper der
    Klasse II. Das können Sie auch an dem Aufdruck erkennen: " Abgabe nur an
    Personen über 18 Jahren".

    Lt. §23 der 1. Sprengverordnung (SprengV) zum Sprenggesetz (SprengG) dürfen
    Artikel der Klasse II nur in der Zeit vom 29.12. bis zum 31.12. verkauft
    werden. Der Verkauf ist vom 1.1. bis zum 28.12. VERBOTEN!!!

    Und der Verkauf ist bei ebay grundsätzlich verboten!!

    Dies ist nach der neuesten Verordnung keine Ordnungswidrigkeit sondern eine
    Straftat. Und damit ermittelt die Staatsanwaltschaft gegen Sie. Sollten Sie
    zufällig noch unter 18 Jahren sein, dann wird es auch für Ihre Mutter Ärger
    geben.

    Was Ihnen Ihr Freund mitgeteilt hat ist ganz einfach falsch.

    Zu Ihrer Frage, wer ich bin. Ich bin staatlich gepr. Pyrotechniker,
    staatlich gepr. gefahrgutbeauftragter und Kommissar der IFA ( International
    Fireworks Association) Sie können also sicher sein, dass ichs ehr genau
    weiß, was ich Ihnen mitteile.

    Mit freundlichen Grüßen

    Thomas Winter

    3. Mail:
    vielleicht kennen Sie das nette Sprichwort

    Dummheit schützt vor Strafe nicht.

    Am besten, Sie nennen mir auch den Namen Ihres Freundes. Dann werde ich das
    der Staatsanwaltschaft ebenfalls mitteilen. Sie allerdings haben die Auktion
    gestartet und die Artikel angeboten, insofern müssen Sie auf jeden Fall den
    Kopf hinhalten.

    Eine persönliche Meinung... Jeder kann Ware bei ebay verkaufen, warum hat
    Ihr Freund Sie damit beauftragt? Schöner Freund......

    ich hoffe nur, Sie sind wenigstens volljährig. Der Gesetzgeber ist bei
    Explosivstoffen und das sind Feuerwerkskörper nun mal, alles andere als
    gnädig.

    Thomas Winter
     
  9. Jetzt wird's witzig! :) :D
     
  10. Wieso denn das?!
     
  11. Ahja, der Herr Winter.

    Nunja, is sein gutes Recht und auch seine Pflicht als Gefahrgutbeauftragter dich anzuzeigen.
    Generell bist du zu Aussagen nicht verpflichtet, da du dich selbst damit belasten könntest.
    Wird dann wohl Post vom Oberamtsanwalt geben.

    Mit dem kann man dann eventuell reden.
     
  12. Ebay oder sonst wer hat bereits meine mum angerufen, ich bin angezeigt, was wird wohl als nächstes passieren?!
     
  13. Dachte ich mirs doch... ;)

    Also, der Junge hat die Böller bei ebay angeboten. Sehr verklausuliert ( Klasse I räusper...) und ist mal gerade 16 Jahre alt.

    Nur damit man versteht, warum ich so reagiert habe...:

    Böllerangebot1

    Böllerangebot2

    Böllerangebot3

    Böllerangebot4

    Böllerangebot5

    Böllerangebot6

    Böllerangebot7



    Wohlgemerkt, absichtlich als Suuuperwahnsinnsteile angeboten. Wegen Ebay-Zensur nur per Mail.... Da wird man doch hellhörig.

    Und irgendwann gibt es im Laden nur noch Wunderkerzen.....

    Pyrodance

    Und alle die mich kennen, wissen was passiert


    :rolleyes:
     
  14. Nunja, war nix mit Taschengeld aufbessern :D

    Anleitung zur weiteren Laufbahn deines Strafverfahrens siehe oben ;)
     
  15. Wo oben?!

    MfG
    Tom
     
  16. Versuch macht kluch! :D
     
  17. Oh mann Pyrodance...dich möchte ich nicht zum Feind haben ;) Aber auch nicht zum Freund....
    ***pyrodaemmi***
     
  18. Tja, wer Thomas kennt, weiß was ihm blüht...

    Als Anhang mal ein Auszug aus dem SprengG. die fett markierten Teile betreffen dich.
    Allesammt Straftaten.
    Und meiner Meinung nach auch zu Recht.
    Ich hoffe, ich hab nichts vergessen.

    Abschnitt VIII
    Straf- und Bußgeldvorschriften
    § 40
    Strafbarer Umgang und Verkehr sowie strafbare
    Einfuhr
    (1) Wer ohne die erforderliche Erlaubnis
    1. entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 1 mit explosionsgefährlichen
    Stoffen umgeht,
    2. entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 2 den Verkehr mit
    explosionsgefährlichen Stoffen betreibt oder

    3. entgegen § 27 Abs. 1 explosionsgefährliche
    Stoffe, ausgenommen pyrotechnische Gegenstände,
    erwirbt oder mit diesen Stoffen
    umgeht
    wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
    Geldstrafe bestraft.


    (2) Ebenso wird bestraft, wer
    1. entgegen § 15 Abs. 1 Satz 1 explosionsgefährliche
    Stoffe einführt oder verbringt oder
    durch einen anderen einführen oder verbringen
    lässt, ohne seine Berechtigung zum Umgang
    mit explosionsgefährlichen Stoffen oder
    zu deren Erwerb nachgewiesen zu haben,
    2. ein Lager ohne Genehmigung nach § 17
    Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder nach einer wesentlichen
    Änderung ohne Genehmigung nach
    § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 betreibt,

    3. explosionsgefährliche Stoffe, ausgenommen
    pyrotechnische Gegenstände,
    a) entgegen § 22 Abs. 1 Satz 2 an Personen
    vertreibt oder Personen überlässt, die mit
    diesen Stoffen nicht umgehen oder den
    Verkehr mit diesen Stoffen nicht betreiben
    dürfen,

    b) entgegen § 22 Abs. 1 Satz 3 innerhalb einer
    Betriebsstätte einer Person, die nicht
    unter Aufsicht oder nach Weisung einer
    verantwortlichen Person handelt oder
    noch nicht 16 Jahre alt ist oder einer Person
    unter 18 Jahren ohne Vorliegen der
    dort bezeichneten Voraussetzungen überlässt,
    c) entgegen § 22 Abs. 2 einer anderen als
    dort bezeichneten Person oder Stelle überlässt,
    d) entgegen § 22 Abs. 3 einer Person unter
    18 Jahren überlässt oder
    e) entgegen § 22 Abs. 4 Satz 1 vertreibt oder
    anderen überlässt.


    (3) Wer wissentlich durch eine der in den Absätzen
    1 oder 2 bezeichneten Handlungen Leib oder Leben
    eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem
    Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
    fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
    (4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatz es 1
    oder 2 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis
    zu einem Jahr oder Geldstrafe.


    § 43
    Einziehung
    Ist eine Straftat nach § 40 oder § 42 oder eine Ordnungswidrigkeit
    nach § 41 begangen worden, so
    können
    1. Gegenstände, auf die sich die Straftat oder
    Ordnungswidrigkeit bezieht, und
    2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder
    Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt
    gewesen sind,
    eingezogen werden. § 74 a des Strafgesetzbuches
    und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
    sind anzuwenden.


    Gruß
    Manuel
     
  19. Ich hab doch Niemanden gefährdet...
     
  20. Allein der Verkauf an "Unbedarfte" ist eine Gefährdung!!!!
     
  21. Zitat:
    2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder
    Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt
    gewesen sind,
    eingezogen werden. § 74 a des Strafgesetzbuches
    und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
    sind anzuwenden.

    Bedeutet das, das er auch seinen Rechner abgenommen bekommt sowie seine Diggicamm. Den irgendwie müssen die Sachen ja bei Ebay eingestellt worden sein.
     
  22. Wenn es sich um in Deutschland zugelassene Böller handelte (Kl. 2) und Du über 18 Jahre alt bist, sollte nicht allzuviel passsieren. Verboten ist der gewerbliche Verkauf ohne Ausnahmegenehmigung, nicht aber der private Handel (zumindest wenn man das Gesetz eng auslegt). Ich würde Dir dringend empfehlen in diesem Fall einfach einmal eine Rechtsberatung bei einem fachversierten Anwalt in Anspruch zu nehmen. Das kostet nicht die Welt und dir werden sicherlich hilfreiche Hinweise gegeben.

    Daß ebay sich telefonisch bei jemandem meldet wäre mir auch neu. Bei allen Problemen die ich bisher mitbekommen habe wurde zuerst ein längerer e-mailverkehr geführt. Es ist also eher anzunehmen daß der nette Herr Gefahrengutbeauftragte Dich bzw. Deine Verwandten angerufen hat.

    Also, ruhig bleiben, Hilfe in Anspruch nehmen und harre der Dinge die da kommen mögen. Ich vermute aber daß der Versuch Kl. 2 Böller zu Verkaufen von der Staatsanwaltschaft eher mit einem klärenden Gespräch beendet wird als ein Verfahren dafür anzustrengen. Anders sieht es da aber bei polnischem Dynamit aus....
     
  23. Ich denke auch das er im Höchstfall eine Ermahnung vor Gericht bekommt. Wenn der Staatsanwalt und die Richter sich mit jedem illegalem Böllerverkäufer rumärgern müssten hätten die ohnehinn überlasteten Gerichte viel zu tun.
     
  24. Der Junge ist 16. Dürfte nach dem Gesetz diese Sachen gar nicht besitzen

    Da bist du aber auf dem Holzweg. Das SprengG ist da eigentlich sehr eindeutig und lässt auch keine Deutung zu.

    Täusch dich da nicht. Die Ware wurde bei ebay angeboten, die Mengen sind nicht gerade klein und je nach Richter gibt es Bußgeld ( und das nicht zu knapp) oder Arbeitsstunden. Wenn man allerdings einen Richter erwischt, der ganz eng beim Auslegen ist, gibt es mindestens eine Bewährungsstrafe. ( Ist KEINE Ordnungswidrigkeit mehr)

    Pyrodance
     
  25. Er besaß oder besitzt sie ja auch nicht. Er hatte sie wie er schrieb im Auftrrag verkauft. Wenn der andere für den er sie verkaufen sollte nun 18 war hat der die Böller ja legal besessen. Damit müsste dieser ja auch eine Anzeige bekommen wegen Anstiftung zu einer Straftat
     
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