Bestimmung Feuerwerksverkaufsfrist in Deutschland

Dieses Thema im Forum "Gesetze und Bestimmungen" wurde erstellt von rhodium, 7. Januar 2015.

  1. Gilt selbige eigentlich auch für Private? Wie ist die Weitergabe von ptG unter Privaten in Deutschland geregelt?
     
  2. Ein Verkauf durch Privatpersonen ist generell verboten auch innerhalb der Frist. Abzugrenzen ist das Überlassen.
     
  3. Ist was ich weiß in Österreich nicht so. Wir haben aber auch keine zeitliche Beschränkung beim Verkauf. D.h. wer in Deutschland sich eine Batterie zuviel kauft bleibt darauf sitzen oder verschenkt sie?
     
  4. Naja, man kann sie ja einem anderen überlassen und wenn der einem dann etwas Geld überlässt, ist das ja dem seine Sache. [emoji4]
    Wobei, was Justitia nicht Weiß macht Justitia nicht heiß. [emoji1]
     
  5. #5 Minos, 8. Januar 2015
    Zuletzt bearbeitet: 8. Januar 2015
    1. SprengV § 22:

    KLICK (Abs. 1 ist relevant)

    Überlassen = verkaufen, verschenken usw.
     
  6. Mhhh.....

    These zu einem anderen Aspekt der Formulierung:

    "Verbraucher" = Verwender, der anzündet / anzünden wird - sprich: der den Gegenstand "verbraucht".

    Dem "Sammler" (der rare Gegenstände ja niemals verbrauchen würde!) darf also IMMER überlassen werden....

    Oder?!

    ;-)))
     
    Lutzmannrollerfahren gefällt das.
  7. Den "Verbraucher" würde ich hier als "Endkunden" sehen, also derjenige, der den ptG zum Verbrauch, Einlagern, Knuddeln, Trocknen, Einfrieren oder was auch immer erwirbt.

    Damit wird der Endkunde vom "Wiederverkäufer", der die ptG z. B. in der Metro oder beim Großhändler mit Gewerbeschein auch außerhalb der Verkaufstage erwerben kann, abgegrenzt.

    In diesem Sinne wäre auch der "Sammler" als Endkunde, bei dem der ptG letztendlich verbleibt, als "Verbraucher" im Sinne des Gesetzes zu sehen.
     
  8. und nur dafür....;).
     
    Bilsom gefällt das.
  9. Hallo Andre,

    mhhh.....
    hatte mit dieser Antwort gerechnet.
    ;-)))

    Aber stimmt schon:
    auch allzu heftiges Knuddeln "verbraucht" ja die Gegenstände durch zunehmende äußere Abnutzung.
    Vor allem, wenn man die Pappe vorm Streicheln auch noch ansabbert....
    *ggg*

    VG -
    Michael
     
  10. Definition "Verbraucher" im bürgerlichen Gesetzbuch (Deutschland! Österreich/Schweiz ggf. abweichend!)
    "Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können." http://dejure.org/gesetze/BGB/13.html

    Die hier relevante Voraussetzung, als "Verbraucher" zu gelten, ist also, ein "Rechtsgeschäft" abzuschließen. http://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsgesch%C3%A4ft

    Die entscheidende Frage ist, ob der private Verkauf oder Tausch von Gegenständen ein "Rechtsgeschäft" ist. Mir scheint es ist tatsächlich so, denn es handelt sich dabei um eine "Übereignung" (eine Variante des "Verfügungsgeschäfts", das wiederum ein Subtypus des Rechtsgeschäfts ist). Also: Ich gebe dir 2 € und du gibst mir ein Brot dafür. Komischerweise scheint es keine Unterscheidung zu geben, ob der Verkäufer privat oder gewerblich ist. Definiert ist lediglich, dass der Empfänger mit Verbraucherstatus privat sein muss. Demzufolge wäre also selbst mein Bruder rechtlich als "Verbraucher" einzustufen, wenn ich ihm für 50 Cent ein Päckchen Pyrocracker verkaufe. Sogar dann, wenn ich es ihm schenke! (Def. "Übereignung: "Die Übereignung beweglicher Sachen erfolgt durch Einigung und Übergabe"). Und am 02.Januar getätigt, wäre das laut SprengV § 22 also illegal. Rein theoretisch... inwiefern die Rechtspraxis diese Interpretation tatsächlich kennt, müsste man mal genauer recherchieren bzw. einen Experten befragen. Fakt ist dass ein solcher Vorgang bisher kaum rechtlich relevant war, denn ich habe keine jursitischen Fallbeispiele dazu finden können.

    Gewerbliche Feuerwerk-Onlineshops übereignen die Ware zwar auch an "Verbraucher". Es handelt sich jedoch erst dann um eine Übereignung, wenn die Ware dem Empfänger ausgehändigt wurde. http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__929.html Solang die Ware also nur an den gesetzl. zulässigen Tagen versendet wird, ist das Bestellen und Bezahlen von Feuerwerk auch unterm Jahr erlaubt. Das ist ziemlich eindeutig.


    Mein praktisches Fazit: Mangels Fallbeispiele ist das Recht bei privaten Tauschs/Verkäufen nicht klar definiert. Man bewegt sich also in einem juristisch undefinierten Raum. Bedeutet, dass man sich bei solchen privaten Tausch/Verkaufgeschäften möglicherweise rechtlich nicht absichern kann (im Betrugsfall z.B.).
     
  11. Ich zitier ich mal selbst:

    Warum soll denn der Verkauf von privat nicht erlaubt sein?

    Fangen wir mal bei Null an §27 SprengG verbietet, den Umgang mit jeder Pyrotechnik für nicht Erlaubnisinhaber.

    § 4 (2) der 1.SprengV erlaubt dann folgendes:

    Die §§ 7 bis 13, 20, 21, 22 Absatz 1 und 2, die §§ 23, 27 sowie § 28 des Gesetzes, soweit er sich auf § 22 Absatz 1 und 2 und § 23 bezieht, sind nicht anzuwenden auf das Aufbewahren, das Verwenden, das Vernichten, den Erwerb, den Vertrieb, das Verbringen und das Überlassen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien 1, 2 (Feuerwerk) ...

    Vertrieb bedeutet nichts anderes als Feilbieten, Entgegennehmen und Aufsuchen von Bestellungen.
    Das ist auch der Grund warum der Supermarkt Kat. 2 verkaufen darf ohne eine 7er Erlaubnis zu haben.

    § 22 (1) der 1. SprengV schränkt das Überlassen ein:
    Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 dürfen dem Verbraucher nur in der Zeit vom 29. bis 31. Dezember überlassen werden; ...

    Der Adressat ist hier imho jeder, wie auch jeder Adressat des §23 ist.
    Jetzt kommt die gute Nachricht, es gibt keine Möglichkeit das zu ahnden. Wenn man sich die Ordnungswidrigkeiten in § 46 1. SprengV ansieht findet man keine für einen Verstoß gegen §22 (1). Allerdings kann es die Zuverlässigkeit gefährden.

    §21 (3) der 1. SprengV ist auch noch zu beachten:
    Pyrotechnische Gegenstände dürfen außer im Versandhandel an den Verbraucher nur in Verkaufsräumen vertrieben und anderen überlassen werden.

    Das kann dann auch geahndet werden.
     
  12. Feuerwerk im Vorferkauf

    Ein freundliches hallo an alle

    kann mir jemand sagen wie genau das, mit dem Feuerwerkskörpern abbrennen gesetzlich geregelt ist?
    denn hier wo ich wohne laufen immer noch jugendliche rum die immer noch fröhlich Knaller zünden und werfen ,auch auf die Leute :(

    Ich weiß gar nicht so recht was ich dagegen tun kann, denn wenn man sie darauf anspricht werden sie echt noch frech

    Danke für eure antworten
     
  13. Abbrennen nur am 31.12 sowie am 01.01 (anders mit Ausnahmegenehmigung). Wenns zu arg wird, Polizei rufen. Die nehmen den Kids das zeug dann ab (weiss ich aus eigener Erfahrung ;) )
     
  14. Kannst sie ja mal fragen ob sie lieber mit dir reden oder der Polizei. So es nicht grad die Kiddygangster-Contest des Jahres sind ...
     
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