Bestimmung Fragen zur Erlaubnis nach § 27 SprengG

Dieses Thema im Forum "Gesetze und Bestimmungen" wurde erstellt von HobbyPyro, 10. Jan. 2015.

  1. Hallo zusammen,

    ich möchte Großfeuerwerk als Hobby betreiben und daher die Erlaubnis nach § 27 erlangen. Es ist keine Gewinnerzielungsabsicht vorgesehen, also nicht-gewerbsmäßig.

    Die sogenannten 26 Helfertätigkeiten habe ich beisammen, die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist beantragt und auch der Lehrgang ist bereits gebucht.

    Da ich mich gerade schon einmal vorab in die Materie einarbeite, um dann im Lehrgang nicht alle rechtlichen Grundlagen zum ersten Mal zu hören, wollte ich hier einmal folgendes fragen:

    -- Ist es richtig, dass ich für eine Erlaubnis nach § 27 für Großfeuerwerk rein rechtlich kein Bedürfnis nachweisen muss, anders als z.B. Böllerschützen...? Ich habe diese Info von der BVPK-Webseite, allerdings, bevor diese umstrukturiert wurde... Es stand dort, dass die Behördenmitarbeiter Grossfeuerwerker gerne in einen gemeinsamen Topf werfen mit Leuten, die die Erlaubnis nach § 27 beantragen als Böller- oder Vorderladerschütze, und diese müssen ein Bedürfnis nachweisen. Ich fühlte schon einmal bei der für mich zustädnigen Behörde vor, und der Mitarbeiter begann leider auch gleich damit, dass er einen Bedürfnisnachweis möchte...

    Wie sind diesbzgl. Eure Erfahrungen, und wie habt Ihr das hinbekommen...? Am besten natürlich aus eigener Erfahrung, wenn Ihr selbst die Erlaubnis nach § 27 für Grossfeuerwerk "erkämpft" habt...

    -- Wenn Ihr Feuerwerk nach der Erlaubnis nach § 27 macht: Wie habt Ihr das dann in der Praxis mit dem Transport zum Abbrennplatz geregelt...? Die sogenannte 1000-Punkte-Regel wäre ja o.k., aber nun sagte mir jemand, diese würde leider nur für den gewerblichen, aber nicht für den privaten Bereich gelten. Für den nicht-gewerblichen Bereich wären die Begrenzungen so stark, dass man damit nicht ansatzweise ein Großfeuerwerk aufbauen könne, noch nicht einmal ein kleines... Stimmt das überhaupt so und wie organisiert Ihr den Transport zum Abbrennplatz (als nicht-gewerblicher Grossfeuerwerker)...?

    Herzlichen Dank bereits im voraus, wenn Ihr mir bei meinen Fragen ein wenig weiterhelfen könntet...

    Viele Grüße...
     
  2. § 27 SprengG: Welche Rubrik nehmen...?

    Hallo zusammen,

    noch eine kurze Frage hinterher:

    Wenn ich mich für dieses Forum registriere, weil ich sicher noch weitere Fragen und Probleme haben werde,
    welche Rubrik soll ich dann am besten nehmen, wenn es rund um Fragen zur Erlaubnis nach § 27 SprengG
    für Grossfeuerwerker geht...?

    Solche Dinge wie Fragen zum Antragsverfahren auf Erteilung der Erlaubnis, zu rechtlichen Bestimmungen, etc. ...

    Es gibt zwar eine Rubrik "Feuerwerker als Beruf", aber keine Rubrik "Feuerwerker als Hobby"....

    Also welche Rubrik bietet sich da am ehesten an...?

    Vielen Dank...

    Viele Grüße...
     

  3. Hallo Gast,

    Ich versuche Dich mal etwas zu beruhigen...
    Zum Thema Bedürfnis: Ich habe als Bedürfnis "Abbrennen von privaten Feuerwerken" angegeben. ...was soll man da sonst auch angeben??? ...außer vielleicht gar keine Angabe, weil das eigentlich selbsterklärend ist.

    Zum Thema Transport: Die Mindermengenregelung greift auch bei privaten Vorhaben. S.h da werden keine Unterschiede gemacht, ob Du nun als 7er / 20er unterwegs bist oder eben mit Deinem 27er.

    Gruß
    Seaman
     
  4. Hallo Seaman,

    erstmal vielen Dank für Deine schnelle Antwort, die mich doch etwas beruhigt hat... :)

    Also ich will ja nicht vorgreifen und erstmal steht der Lehrgang an, aber bei einem ersten
    Telefonat mit meiner Landkreisverwaltung, die für den 27er zuständig ist, merkte ich
    schon sehr schnell sehr deutlich, dass der dortige Mitarbeiter wohl noch nie einen solchen
    Schein für einen Großfeuerwerker ausgestellt haben muß... :shocked:

    Er meinte, überhaupt würde er nur relativ wenige 27er-Scheine "verwalten", und die wären
    wohl auch alle nur für Vorderlader- und Böllerschützen wegen des Schwarzpulverbedarfs...
    und er "kommentierte" mein Anliegen auch gleich mit der Äußerung, dass es für einen
    Bedürfnisnachweis für einen 27er-Schein für Großfeuerwerk nicht ausreichen würde,
    einfach nur zu erklären, dass man eben Großfeuerwerk zu rein privaten Zwecken als
    Hobby abbrennen möchte... :dontthinkso:

    Daher denke ich, könnte die Auseinandersetzung mit der Behörde noch "lustig" werden... :rolleyes:
    Man hört ja zugegeben viel, wenn der Tag lang ist, aber es soll angeblich Leute geben,
    die 1 Jahr (!) und länger um ihren 27er-Schein regelrecht mit der Behörde kämpfen
    mußten... Vielleicht bin ich ja nicht der Einzige in diesem Forum, der schon von sowas
    gehört hat...

    Viele Grüße, Bernhard
     
  5. Es gäbe da die Möglichkeit des MFTB. Bekommst einen Mitgliedsbescheid und dann gibst du das als Bedürfnis an :)
     
  6. Dann weise den guten Mann mal auf den genauen Wortlaut des §27 SprengG hin.
    Dort steht nämlich ganz klar drin, dass man für den Erwerb und die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände keinen Bedürfnisnachweis benötigt.

    Ich zitiere:

    "(3) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
    1. beim Antragsteller Versagungsgründe nach § 8 Abs. 1 vorliegen,
    2. der Antragsteller ein Bedürfnis für die beabsichtigte Tätigkeit nicht nachweist,
    3. inhaltliche Beschränkungen oder Auflagen zum Schutze der in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Rechtsgüter
    nicht ausreichen.
    Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für die Erlaubnis zum Erwerb und zur Verwendung pyrotechnischer Gegenstände. Für den
    Nachweis der Fachkunde gilt § 9 Abs. 1 und 2 entsprechend
    "

    Als §27er ist man immer ein Exot. Bei uns in der Stadt war ich auch erst der Zweite, der das jemals beantragt hat.
     
  7. Herzlichen Dank für die fundierte Antwort und das Zitat aus dem Gesetzestext...
    Damit sollte :rolleyes: sich eigentlich jeder Behördenmitarbeiter überzeugen lassen,
    wenn er denn nur lesen kann... Ansonsten dürfte er in Erklärungsnot kommen,
    warum er der Meinung ist, sich über den Gesetzestext hinwegsetzen zu können...

    Kann mir bitte eventuell auch noch jemand bei meiner anderen Frage so fundiert
    weiterhelfen, dass die 1000-Punkte-Regel (Freistellung nach ADR 1.1.3.6) nicht
    nur für gewerbliche Pyrotechnik-Transporte gilt (7er- und 20er-Schein), sondern
    auch für nicht-gewerbliche Pyrotechnik-Transporte (27er-Schein)...? Also an welcher
    Stelle man das so konkret nachlesen kann wie die Sache mit dem nicht erfroderlichen
    Bedürfnis-Nachweis...? Speziell diese Fragestellung interessiert nicht nur mich,
    sondern auch noch Bekannte von mir, die den 27er-Schein sogar schon haben,
    aber immer noch unsicher sind mit der 1000-Punkte-Regel im privaten bzw.
    nicht-gewerblichen Bereich...

    Vielen Dank.

    Viele Grüße, Bernhard
     
  8. Wenn Du nirgends findest, daß es für den privaten Bereich gilt, dann such doch nach der Stelle wo geschrieben steht, daß es NICHT für den privaten Bereich gilt. Verstehst Du was ich meine? ;)

    Will der Herr vom Amt sich gerne querstellen, dann geh zur übergeordneten Behörde und sprich dort vor. Mit dem Hinweis, daß der Herr "eine Stufe tiefer" meint, daß das Gesetz so nicht gilt und so. Oder aber bring beim nächsten persönlichen Kontakt das Gesetzbuch mit und halte es ihm unter die Nase. Vll glaubt er es dann.
    Das Gesetz gibt (momentan) auch nicht her, Dir Schwarzpulver zu verbieten. Ggf bekommst Du eine Mengenbeschränkung, was Du im Jahr bzw in fünf Jahren kaufen darfst aber ganz verbieten/versagen können sie es Dir nicht. Versuchen sie es, lasse Dir bitte den genauen Gesetzestext vorlegen.
     
  9. Wie Du schon richtig angemerkt hast finden sich alle Vorschriften für Gefahrguttransporte auf der Strasse im ADR wieder. Hier aktuell herunterzuladen:
    http://www.astra.admin.ch/themen/schwerverkehr/00246/00406/06810/index.html?lang=de
    Es wird kein Unterschied zwischen privatem und gewerblichen Verbringen gemacht, denn es geht doch darum das das Zeugs auf der Straße ist. Privat oder gewerblich, völlig "Wurscht". Wenn sich der Kram zu einer plötzlichen Oxidation entscheidet ist es egal, ob es eine "private" oder "gewerbliche" Detonation ist.
    Allerdings sind beim Verbringen die Vorschriften penibel einzuhalten, denn die Strafen sind bei Verstoß wirklich empfindlich.
    Bitte beachte die Punkte Multiplikatoren der einzelnen Lagergruppen, bzw. Beförderungskategorien:
    Lagergruppe 1.4, Verträglichkeitsgruppe S (1.4S) -> Beförderungskategorie 4, Multiplikator 0
    Lagergruppe 1.4, Verträglichkeitsgruppe G (1.4G) -> Beförderungskategorie 2, Multiplikator 3
    Lagergruppe 1.3, Verträglichkeitsgruppe G (1.3G) -> Beförderungskategorie 1, Multiplikator 50
    Lagergruppe 1.1, Verträglichkeitsgruppe G (1.1G) -> Beförderungskategorie 1, Multiplikator 50
    Lagergruppe 1.1, Verträglichkeitsgruppe D (1.1D) -> Beförderungskategorie 1, Multiplikator 50
    Leere ungereinigte Verpackungen -> Beförderungskategorie 4, Multiplikator 0
    Ein Zusammenladeverbot besteht nicht, alle errechneten Punkte einfach zusammenzählen.

    Vielleicht stammt Deine Information aus einer Verwechselung mit der Aufbewahrung. Hier wird durchaus ein Unterschied zwischen privat und gewerblich gemacht. So ist z.B. die ortsbewegliche Aufbewahrung im privaten Bereich nicht mehr möglich.
    Ich hoffe etwas Licht ins Dunkel gebracht zu haben.
    Gruß Rippenbruch
     
    DerFuchs gefällt das.
  10. Danke!

    Hallo zusammen,

    sorry, aus Zeitgründen etwas verspätet, aber ich wollte Euch noch ganz herzlichen Dank
    für Eure ausführlichen Antworten sagen... Damit sehe ich jetzt einige Dinge klarer... :)

    Viele Grüße,

    Bernhard
     
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