Handhabung & Technik Geringe Geldbußen

Dieses Thema im Forum "Effekte, Feuerwerkskörper, Technik, Hilfsmittel" wurde erstellt von doc_decker, 24. Dezember 2015.

  1. Kann mir bitte mal ein Profil diesen Bußgeldkatalog erklären ?

    Ich dachte bisher das Sprengstoffgesetz sei ein Bundesgesetz .
    Warum gibt es dann aber unterschiedliche Bußen, wie zum Beispiel hier in Brandenburg ???

    Blicke da nicht so richtig durch. Oder handelt es sich hierbei um ZUSÄTZLICHE Bußgelder.
    Kann mir gar nicht vorstellen , dass das Bußgeld in Brandenburg für "zünden unterm Jahr" geringer sein soll als woanders eine Ausnahmegenehmigung.

    Wäre nett wenn das jemand erklären könnte, vielen dank

    https://umwelt.bussgeldkatalog.org/feuerwerk-sprengstoff/
     
  2. in diesem Fall muss man nur Tebartz-van Elst fragen der kann es sich leisten
     
  3. "Knallerzertifikat"

    Auf dieser Webseite sind ein paar gravierende Fehler vorhanden. In einem "Bußgeldkatalog" haben Straftatbestände (Vergehen) nichts zu suchen. Umgekehrt können Ordnungswidrigkeiten nicht mit Geldstrafen belegt werden. Auch die sonstige Wortwahl (" .., einen nicht zertifizierten Knaller ... betrieben ...") zeugt von fehlender Fachkunde.
     
  4. Betreiber der Website laut Impressum "Verband für bürgernahe Verkehrspolitik e.V."

    Ein eingetragener Verein, also schon mal nichts Offizielles. So ne Webseite kann sich jeder zusammenbasteln.Weiter fehlen mir da auch die Quellenangaben und unten steht, dass alle Angaben ohne Gewähr sind.
     
  5. Unbekannt wollte ich damit auch nicht sagen, aber ein Verein ist ja keine offizielle Stelle und wenn dort Bußgeldkataloge zitiert werden, dann sollte meiner Meinung nach die Quelle genannt werden. Ich war bisher auch der Meinung das Bußgelder bundeseinheitlich geregelt sind.???
     
  6. Also,
    für alle Länder außer Hamburg, Brandenburg und NRW sind da nur die Rahmen des SprengG bzw. der SprengV wiedergegegeben.
    Für die anderen Länder finden sich spezielle Vorschriften in Länder-Gesetzen z.B. für NRW im Landesimissionsschutzgesetz § 11, Verstöße hiergegen sind dann bußgeldbewährt.
    In den Verwaltungsvorschriften zum LandesImssionsschutzgesetz wird das klarer gestellt:
    Bzw. weiter:
    Das Bußgeld bezieht sich also nur auf das Landesimssionsschutzgesetz, etwaige Verstöße gegen das SprengG bleiben davon unberührt. Wobei es natürlich keine doppelte Strafverfolgung gibt.
     
  7. Also ist es in der Tat so das man für die Ordnungswidrigkeit des Zündens ausserhalb der gesetzlichen Zeiten zum Beispiel in Berlin mit bis zu 10000 Euro belangt werden kann , in umliegenden Brandenburg aber mit 200 Euro. Das finde ich schon extrem erstaunlich.... Aber wenn es so ist ist so so
     
  8. Auszug aus: http://www.bz-berlin.de/berlin/feuerwerk-mit-folgen-das-kostet-boellern-vor-silvester
    Gabs da nicht mal nen § der es vorsieht, Anzeige wegen groben Unfugs zu stellen
    sollte man sich zumindest mal überlegen bei dem absurden Inhalt des Artikels
    Aber Haubtsache als Bild in DE nicht zugelassene F2 PtGs als Silvesterfeuerwerk darstellen
     
  9. Soweit ich das richtig sehe, bezieht sich das nur auf den Verstoß gegen das Landesimisionsschutzgesetz in Brandenburg.
    Das wiederum spricht nur von Kat3 und 4.
    Im Bußgeldkatalog Brandenburg steht dazu:
    Das ist quasi eine zusätzliche Vorschrift zum SprengG.
     
  10. Ich blicke schon lange nicht mehr durch, sonst würde ich ja nicht Fragen...

    Ich war bisher der Meinung man kann für eine Straftat oder hier Ordnungswidrigkeit nicht doppel Bestraft werden.

    Jetzt Steht das Sprengstoffgesetz als Bundesgesetz doch über das Landesimisionsschutzgesetz und sagt man nicht Bundesgesetz über Landesgesetz ?

    Das heist die Bußgelder im Landesimisionsschutzgesetz sind eigentlich schlichtweg gesagt Wurst ?

    ???

    Warum kann man in Deutschland nicht einfache Gesetze machen, selbst die Ermittlungsbehörden schauen nicht mehr durch. Da heisst es zum Beispiel plötzlich nur ein Kilo NEM ist für privat erlaubt. Wobei die Anlage zum SprengG das ja anderes sagt 1 Kg bewohnter Raum 10 Kg unbewohner Raum 15 Kg unbewohntes Nebengebäude max 20 % ohne Verpackung (alles auf private Personen bezogen)

    Aber danke für eure Erörterungen, ich denke für absoluten Klarheit muss man auch hier wieder einen Fachanwalt befragen.
    Ach ja ... frohe Weihnachten
     
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