Pyrotechniker Das leidige Thema: §27 und/oder §20

Dieses Thema im Forum "Beruf Pyrotechniker" wurde erstellt von Marvin81, 1. November 2005.

  1. Moin Moin,

    ich möchte gerne wieder den Rat der "Experten" hören.

    Folgende Situation:

    Ich habe meine 26 HelferScheine.
    Ich habe meine Unbedenklichkeitsbescheinigung.
    Ich habe den Lehrgang absolviert.
    Ich habe noch keinen Befähigungsschein.

    Ich möchte ganz kurz nochmal die Unterschiede zwischen §27 und §20 nennen, wie ich sie verstanden habe.

    §20:

    - Befähigungsschein
    - nur Verwendung nach Auftrag durch §7
    - daher auch keine eigene Versicherung nötig

    §27:

    - ebenfalls eine Befähigung
    - Feuerwerke können unkommerziell abgebrannt werden
    - Versicherung dann nowendig

    Soweit korrekt?

    Jetzt stellt sich für mich die Frage, welchen Schein beantragen?
    Ich liebäugle ja mit dem 27er, da ich ja alles mit ihm machen kann, was ich mit dem 20er auch kann, oder?
    Das ist die entscheidende Frage...
    Gibt es etwas, was ich mit dem 27er nicht kann, was ich mit dem 20er könnte?

    Das war Punkt 1!

    -----------------------------------------------------------------------------------------------------

    Punkt 2:

    Ich habe bei meinem zuständigen Landratsamt angerufen.
    Dort kann ich den §27 Schein beantragen.
    Allerdings meinte die Frau, das wäre dann nicht gewerblich.
    Nicht zwangsweise, sage ich. Ich könnte ja auch im Auftrag eines §7 abbrennen, gewerblich...!

    Wenn ich den 20er beantragen will, so müsste ich zum Gewerbeaufsichtsamt gehen.
    Das iriitiert mich aber etwas. Weil der 27er letzten Endes dasselbe bietet.
    Jetzt kommt der Hammer.
    Wenn ich den 27er beantragen will, muss ich die Notwendigkeit durch meinen Schützenverein o.ä. bestätigen lassen. --> Ich war ein schrecklicher Schütze beim Bund... ;)

    Ich muss sagen, ich bin etwas unsicher... :cry:

    Wer kann helfen?


    Mein Dank gilt im Voraus...
     
  2. Du kannst nicht gewerblich Feuerwerke abbrennen.

    Nein, kannst du mit einem §27er nicht. Das geht aus dem SprengG ziemlich deutlich hervor.
     
  3. Ich darf also nicht im Auftrag eines §7 - Inhabers ein Feuerwerk abbrennen.

    Das klärt einiges.

    Danke!
     
  4. Hallo Marvin,

    wenn Du sowieso mit dem 27er liebäugelst wegen der Problematik des gewerblichen Abbrennens, dann beantrage doch gleich eine §7 Erlaubnis. Da musst Du dir halt zusätzlich nur noch ein Gewerbe anmelden - die laufenden Kosten dafür sind im Vergleich zu der im Jahr zu zahlenden Versicherungssumme vernachlässigbar... :rolleyes:

    Gruß,

    Knallkopf2003
     
  5. Ha, das passt ja prima! Also frag' ich auch gleich mal.
    Welcher Schein ist denn nötig, wenn man im Auftrag eines Großfeuerwerkers ein Feuerwerk abbrennt. Das heißt, der Feuerwerker "benötigt" einen nur 3 bis 4 mal im Jahr.
    Danke für eure Hilfe

    ... oops ... war ich zu langsam?
     
  6. Darum ging es ja, dann brauchst Du den 20er.
    Mit dem 27er darfst Du das nicht machen...
     

  7. --> Befähigungsschein §20

    edit: jetzt war ich zu langsam...
     
  8. Ob doppelt oder nicht, wichtig ist, dass ich jetzt bescheid weiß. Vielen Dank!
     
  9. Ich melde mich mal überheblicherweise zu Wort, obwohl ich sicher kein "Experte" bin; allerdings tauchen hier Zusammenhänge zur KLasse 3 auf, die dort schon diskutiert wurden:
    Hi Marvin,
    Die zitierte Notwendigkeit nennt sich im Amtsdeutsch "Bedürfnisnachweis".
    Dabei handelt es sich im Zusammenhang mit dem 27er um eine "wichtige" Begründung: Wenn man also mit potentiell allgemeingefählichen explosionsfähigen Stoffen umgehen will und es NICHT aus wirtschaftlichem Interesse macht (was dann schon aus sich heraus als Grund akzeptiert wird), dann muß man sich die Frage nach dem "Warum" gefallen lassen:
    Was soll da gesprengt werden und wieso grade dieser Antragsteller... ?
    Gerade die Böllerschützen haben da nur die Möglichkeit ihr Bedürfnis anhand einer Vereinsmitgliedschaft nachzuweisen.
    In diesem Zusammenhang wird diese zulässige Bedürfnisprüfung auch gern mal der Einfachheit halber auf pyrotechnische Gegenstände übertragen, nach dem Motto: Die Böllerschützen brauchen das ja für ihren 27er auch.
    DAS ist aber schlicht und ergreifend falsch:
    Siehe http://www.feuerwerk-forum.de/showpost.php?p=75775&postcount=30
    oder auch:
    http://www.feuerwerk-forum.de/showthread.php?t=8492
    das gilt auch nach dem 3.SprengÄndG.

    LG Thomas
     
  10. Ich habe übrigens bezüglich §27 Erlaubnis vom letzten Lehrgang in Siegen mitbekommen, das diese Form der GFW-Erlaubnis in vielen Bundesländern in Zukunft nicht mehr ausgestellt wird weil die "Lustfeuerwerkerei" oder wie auch immer man es bezeichnen möchte als Bedürfnis nicht mehr valide sein soll.

    Gruß,

    Knallkopf2003
     
  11. Nicht vergessen der §27 muß nach 5 Jahren neu beantragt werden ( = Kosten...)
    der §7 gilt ewig, solange mann keinen groben Unfug anstellt...
    Grüsse Thomas
     
  12. Hallo Motte,

    das stimmt so nicht!

    Der §7er muss genauso alle 5 Jahre nicht nur verlängert sondern durch einen Wiederholungslehrgang aufgefrischt werden. Dies ist auch keine sprengstoffrechtliche Neuerung sonder schon lange Gang und gebe.

    Gruß,

    Knallkopf2003
     
  13. Hmm ...

    Bisher dachte ich eigentlich das man für einen §7 oder §27 ein Lager benötigt, ein geeignetes Lager zu finden scheint mir so ziemlich des Komplizierteste zu sein:(
    Oder hab ich da was in den falschen Hals bekommen??:eek:
     
  14. Beantrage doch einfach beide.
     
  15. Leidiges Thema...

    also die Aussage mit dem §27 ist schon ganz richtig! Viele Ämter wollen diesen in verbindung mit Feuerwerken aus dem Verkehr ziehen, da es eigentlich ja wirklich ziemlich unplausiebel ist, ein Feuerwerk aus lust und laune abbrennen zu wollen! Dazu kommt dann auch, dass man ebenfalls ein geeignetes Lager sowie eine Versicherung benötigt.

    Mit dem §20 ist es möglich Feuerwerke nicht selbstständig abzubrennen. Das heißt... diese im Auftrag eines Inhabers nach §7 zu tun.

    Der §7 ist lediglich derjenige, der für handel und den Gewerblichen nutzen da ist... aber auch der muß zusätlich, will er selber feuerwerke abbrennen einen §20 beim Amt beantragen.

    In Deutschland ist es üblich, dass eine Versicherung welche zum abbrennen von Feuerwerken vorliegen muß im Monat so um die 700€liegt. dazu kommen dann kosten für ein Sprengstofflager und und und...

    Hoffe euch weitergeholfen zu haben...

    Thomas
     
  16. Hallo Knallkopf2003

    die Fachkunde muß immer §20, §27 oder beim §7 durch einen Wiederholungslehrgang innerhalb von 5 Jahren erneuert werden!

    Die Erlaubnis §7 bleibt unverändert und wird nicht verlängert, nur die Fachkunde wird "aufgefrischt"!

    Das erkennst Du bereits beim Antragsformular:

    Beim §27 müssen die Mengen Schwarzpulver... gleich mit beantragt werden.
    Und nach 5 Jahren beginnt dieses Spiel von vorne.



    Gruß motte
     
  17. ich bin nicht sicher, welche der Aussagen Du jetzt meinst ...
    Da hört sich nach Bedürfnisprüfung an. Wie schon gesagt, is nich. Gleichgültig, wie wichtig der zuständige Beamte die Verwendung und den Erwerb von pyrotechnischen Gegenständen einschätzt:
    Der Antragsteller muß KEIN Bedürfnis für die beabsichtigte Tätigkeit nachweisen. Fakt.
    Das SprengG steht über Landesrecht. Zweiteres kann zwar weiter einschränken (z. B. Lärm-/Emission-/Natursschutz, ADR usw.) kann aber NIEMALS ein Bundesgesetz überstimmen, bzw. wie in diesem Beispiel einen Satz außer Kraft setzen.
    Das so etwas aus Unwissenheit immer wieder vorkommt, ist menschlich, ändert aber der Rechtslage nichts.
    Woher stammt diese Info ?
    1) Zum Lager:
    Ein Lager läßt sich aus dem Sicherheitsvorbehalt ableiten. Demnach folgt aber, dass KEIN Lager notig, solange die Freistellung vom Genhemigungsvorbehalt nach §6 der 2. SprengV (Aufbewahrung kleiner Mengen) zum Tragen kommt.
    Entsprechend ist mit einer Einschränkung des 27er´s auf diese Mengen zu rechnen, falls kein ordentlicher Lagernachweis vorgelegt wird.
    2) Versicherung:
    Ist im nichtgewerblichen Bereich meines Wissens nicht vorgeschrieben. Auch hier würde mich eine Fundstelle interessieren.
    Die grundsätzliche Notwendigkeit einer Versicherung möchte ich aber keinesfalls in Frage stellen, höchstens, ob es mögliche Differenzierungen zum gewerblichen Bereich gibt.
    genau...was er aber nur kann, wenn er die Fachkunde nachweist, welche durch Wiederholungslehrgänge erhalten wird.

    So, wenn ich hier Mist schreibe, dann zerpflückt mich. ;-)

    LG noch ein Thomas
     
  18. @motte:

    Das mit dem Schwarzpulver bei Böllerscheinen ist mir auch klar gewesen, da benötigt man auch keinen Wiederholungslehrgang wie beim Großfeuerwerker sondern muss lediglich die Erlaubnis verlängern um wieder eine bestimmte Menge an Pulver beantragen zu können. Als Großfeuerwerker kann man aber unbegrenzt (sofern das Lager es erlaubt quasi) pyrotechnische Gegenstände erwerben. Dazu zählt auch das für z.B. Bombetten benötigte Feuerwerksschwarzpulver.
    Nochmal Klartext:
    Als Großfeuerwerker muss man, egal ob §7, §20 oder §27 einen Wiederholungslehrgang nach 5 Jahren machen. Das die Erlaubnis unverändert bleibt, ist dort auch klar - es gibt ja auch nichts zum eintragen wie z.B. bei einer §27 Erlaubnis zum Böllerschießen (kleines, grünes DinA 6 Heftchen), die im Übrigen ganz anders aussieht als der Befähigungsschein eines Großfeuerwerkers (DinA4 Blatt mit Wasserzeichen).
    Eine §27 Erlaubnis für´s Böllerschießen ist also gänzlich anders als die Erlaubnisse für Großfeuerwerker (siehe auch die unterschiedlichen Antragsformulare für Böller-/Vorderladerschützen und Feuerwerker).

    Gruß,

    Knallkopf2003
     
  19. Nicht ganz... der §20er muss durch den Wiederholungslehrgang "aufgefrischt" werden - für den §7 brauchst du ja garkeine Fachkunde. Der §7er muss auch nicht verlängert werden..

    - Tobi
     
  20. Ich setze 50 auf HSE :D
     
  21. Natürlich braucht man für die Erlaubnis nach §7 die Fachkunde und muß alle 5 Jahre an einem Wiederholungslehrgang teilnehmen.
    Sonst hätte sich manch Feuerwerker den Lehrgang (+26 Feuerwerke) sparen können.

    SprengG §8 (1)-2
    1.SprenV §32 (5)

    Frank
     
  22. Nein, leider falsch. Wenn ich überhaupt keinen Plan habe von Pyrotechnik kann ich trotzdem einen §7er beantragen, brauche natürlich jemand der die Befähigung hat (§20er, Verantwortliche Person).
    Sonst könnte eine GmbH NIEMALS einen §7er haben - weil eine juristische Person ja keine Fachkunde besitzen kann (irgendwie logisch).
    Manche Behörden legen beides überigens zusammen zu einer Erlaubnis mit Befähigung - eigentlich ein Quatsch, denn wenn da der Wiederholungslehrgang "vergessen" wird, bleibt rechtlich die §7er bestehen, die §20er erlischt - die §7er/§20er-Kombi müsste dann also eigentlich durch eine reine §7er ersetzt werden..

    - Tobi
     
  23. Hmm das ist ja jetzt ein wenig merkwürdig, dann könnte ich ja ohne Peil einfach nen §7er beantragen, den Feuerwerksfirmen den Schein von nem Kollegen (§20) zu faxen und bekomm dann mein Zeug und kann das dann illegal verballern ??!! Das klingt aber nicht nach Deutscher Gesetzgebung ! :dontthinkso: Wozu also 26 Scheine + Prüfung machen ?? ???
     
  24. Du musst auch wenn du ein Feuerwerk abbrennen willst, eine Verantwortliche Person mit einem §20 als auszuführende Person anmelden.
     
  25. #25 fire, 2. November 2005
    Zuletzt bearbeitet: 2. November 2005
    Dazu reicht der gefaxte §20, da ist nicht mal der §7 nötig, nur der schriftliche Auftrag von §7-Inhaber. Ist einfach Urkundenfälschung bzw. der Kollege hat dafür zu sorgen, dass Du keine Kopie bekommst, schließlich ist er auch dafür verantwortlich.

    Der §7 bringt nur wirklich was zusammen mit §20, wer also selber den Umgang incl. Verwendung betreiben will, muss (selbstständig) beide beantragen. §27 ist privat (nicht gewerblich), allerdings darf man dann auch für jemanden, der §7 hat, für diesen gewerblich ein Feuerwerk abbrennen (zumindest in der Praxis). Das Entgeld geht natürlich dann an die Firma (§7 Inhaber) und man erhält evtl. eine Aufwandsentschädigung als verantwortliche Person.

    Eingetragen werden in §27 für Feuerwerk keine Maximal-Mengen, nur bei Böllern (SP), Raketen (T2) etc.
     
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