Großfeuerwerk Wiederholerlehrgang..

Dieses Thema im Forum "Großfeuerwerk, Indoor-Pyrotechnik, SFX" wurde erstellt von spike601, 27. Nov. 2016.

  1. Hallo...

    Mein 20er läuft im April aus ..muss also dafür eine Verlängerung beantragen.
    Für die Verlängerung braucht das Amt eine U Bescheinigung und ein Zeugnis bzw eine Bescheinigung über den Wiederholerlehrgang..
    Lehrgang wäre am 9.1.2017..
    Brauche ich die U-Bescheinigung auch schon auf dem Wiederholerlehrgang? Denn das dauert ja teilweise 6-8wochen..
    Muss zufällig noch jemand von Euch nächstes Jahr hin?

    Lg
     
  2. UB

    die U-Bescheinigung brauchst bereits zum Wiederholerlehrgang , ohne UB kein Lehrgang
     
  3. Es kann sein, dass die UB zum Lehrgangsbeginn nicht vorliegt und kann hast du ein Problem.
    Warum hast Du dich nicht früher informiert und die UB beantragt?
     
  4. Also ich kenne es so, dass wenn die UB nicht rechtzeitig eintreffen sollte, man den Lehrgang schon besuchen kann. Man bekommt das Zeugnis mit Verlängerungsvermerk halt erst dann wenn die UB positiv nachgereicht ist.
    Kommt aber wahrscheinlich auf den Lehrgangsträger an. Man sollte sich in dem Fall vorher mit demselben unterhalten.

    Von wieder anderen Lehrgangsträgern habe ich schon mal gehört, dass die Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht verlangt wird. Das Argument lautete dort: So lange der Befähigungsschein vorhanden ist, liegen auch keine Gründe vor diesen nicht zu verlängern...
     
  5. Wiederholer

    Die Auflösung auf die Frage ist hier zu finden:

    §34 Absatz 2 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)

    (2) Die Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung sind durch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der für die Erteilung der Erlaubnis oder des Befähigungsscheines zuständigen Behörde nachzuweisen. Wird innerhalb eines Jahres nach Ausstellung der Unbedenklichkeitsbescheinigung eine Erlaubnis oder ein Befähigungsschein beantragt, so ist die erneute Prüfung der Zuverlässigkeit und der persönlichen Eignung des Antragstellers nicht erforderlich, sofern nicht neue Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung nicht mehr besitzt. Die Prüfung der Zuverlässigkeit und der persönlichen Eignung kann entfallen, wenn der Inhaber eines Befähigungsscheines die Zulassung zu einem Sonder- oder Wiederholungslehrgang beantragt.

    Man sollte diese Vorgehensweise jedoch mit dem Lehrgangsträger und event. der zuständigen Behörde absprechnen damit es nicht vor Ort zu Unstimmigkeiten kommt. Es heißt "kann entfallen".

    Viele Grüße
    Ralf
     
  6. Kommt relativ häufig vor....

    Problem mit Lehrgangsträger UND Behörde besprechen. Die Chancen stehen relativ gut, daß Du den Wiederholer antreten darfst.

    Beim Grundlehrgang sind die Lehrgangsträger gehalten keine Ausnahmen diesbezüglich zuzulassen.
    Macht ja auch Sinn: Unzuverlässige sollen keine Fachkenntnisse erlangen.

    Beim Wiederholer hast Du die Kenntnisse ohnehin bereits und eine Auffrischung wird dann keinen Schaden anrichten.....

    meint Raini
     
  1. Wir verwenden Cookies, um die technisch notwendigen Funktionen der Forum-Software zur Verfügung zu stellen und registrierte Benutzer angemeldet zu halten. Wir verwenden dagegen keine Cookies zu Statistik- oder Marketingzwecken. So analysieren wir weder die Seitennutzung noch das Suchverhalten der Benutzer und bieten auch keine personalisierte Werbung an. Wenn du dich weiterhin auf dieser Website aufhältst, akzeptierst du den Einsatz der essenziellen Cookies, ohne die das Forum technisch nicht richtig funktioniert.
    Als angemeldeter Benutzer kannst du diesen Hinweis dauerhaft ausblenden.
    Information ausblenden