Termin | News VG Göttingen bestätigt VG Halle: Kein Natur-/Tierschutz im SprengG

Dieses Thema im Forum "Termine, Neuigkeiten" wurde erstellt von RA Wübbe, 30. Mai 2016.

  1. #1 RA Wübbe, 30. Mai 2016
    Zuletzt bearbeitet: 31. Mai 2016
    Hallo liebe Pyrotechniker,

    anliegend möchte ich auf eine brandaktuelle Entscheidung hinweisen, welche im Eilverfahren vor dem VG Göttingen erstritten wurde:


    http://www.kanzlei-wuebbe.de/VG_Gottingen.pdf


    In diesem Fall hat das VG Göttingen die Entscheidung des VG Halle aus 2012 (Urteil vom 05.06.2012, Az. 3 A 141/11) bestätigt, mit welcher bereits festgehalten wurde, daß eine Behörde sich nicht wirksam auf den Natur- und Tierschutz berufen kann, um ein Feuerwerk nach dem SprengG zu untersagen.

    Dies beruht darauf, daß § 24 SprengG als Kernvorschrift für Beschränkungen aufgrund des SprengG keine Rechtsgüter der Allgemeinheit wie z.B. den Schutz wildlebender Tiere oder der Natur beinhaltet.

    Damit ist es den sprengstoffrechtlichen Aufsichtsbehörden bereits grundsätzlich verwehrt, unter Berufung auf das SprengG den Natur- und Tierschutz als Begründung für eine Feuerwerksuntersagung oder auch nur -beschränkung heranzuziehen.

    Ob daneben das Naturschutzrecht eine eigene Eingriffskompetenz der Naturschutzbehörden beinhaltet, konnte das VG Göttingen offen lassen, da im konkreten Fall die Gemeinde sich die naturschutzrechtlichen Kompetenzen des Landkreises schlicht angemaßt hatte und den Naturschutz "mal eben" mitentschieden hat, was juristisch ein No Go ist und vom Gericht entsprechend gewürdigt wurde.

    Die Frage, ob das Naturschtzrecht eine eigene Eingrifskompetenz gewährt, ist jedoch meines Erachtens aufgrund der bahnbrechenden Entscheidung des VGH Kassel nunmehr juristisch als geklärt anzusehen: Nein.


    http://www.kanzlei-wuebbe.de/VGH_8_C_113615.N.pdf


    Nach der Rechtsprechung des VGH Kassel ist das SprengG für feuerwerksspezifiche Gefahren wie insbesondere den Lärm abschließend und es gibt daneben keine weiteren Eingriffsmöglichkeiten für die Behörden.

    In Zusammenschau mit der jetzigen Entscheidung des VG Göttingen kann man insoweit nur jedem Pyrotechniker, der von den örtlichen Behörden mit Natur- und Tierschutz behelligt wird, empfehlen, der Behörde die obigen Entscheidungen zur Lektüre vorzulegen.

    Für die besonders uneinsichtigen Behörden, die meinen es trotzdem besser zu wissen, darf ich dann noch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe empfehlen:


    http://www.kanzlei-wuebbe.de/OLG_Karlsruhe_1_U_181-14.pdf


    Fazit hier:

    Wenn die Behörde trotzdem Feuerwerke unter Berufung auf Natur- und Tierschutz untersagt, muß sie für den daraus entstehenden Schaden haften und somit dem Pyrotechniker seinen Schaden (einschließlich dem entgangenem Gewinn) im Wege der Amtshaftung für rechtswidriges Behördenhandeln ersetzen.
     
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  2. Und erneut ziehe ich meinen Hut vor dem Meister!
     
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  3. Danke, aber immer noch nur Rechtsanwalt, nicht Meister. ;)
     
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  4. #4 Virus27, 31. Mai 2016
    Zuletzt bearbeitet: 31. Mai 2016
    Also kann sich ein Ordnungsamt/Kreisverwaltung/Magistrat/SGD/AfAs nicht einfach auf den Naturschutz berufen und sagen wegen Naturschutzgebiet kein Feuerwerk,
    aber wenn die Behörde nachweisen kann, das in unmittelbarer Nähe zum Abrenner besonders schützenswerte Tiere vorkommen (Zählungen etc) dann darf die Behörde sehr wohl das Feuerwerk versagen bzw., anordnen, das z.b. ein Bodenfeuerwerk oder geräuscharm geschossen wird. Korrekt?

    Oder bezieht sich das Urteil eher darauf, das sich eine Behörde angemasst hatte die Pflichten einer Unteren(Oberen Naturschutzbehörde wahrzunehmen?
     
  5. Wenn ich das jetzt beim Überfliegen richtig verstehe, sagt das Urteil doch ansich, das keine Behörde außerer der unteren Naturschutzbehörde im Falle das Naturschutzes entscheiden kann.

    Also kann ich hier immer noch nix machen, wenn durch die untere Naturschutzbehörde gesagt wird - Naturschutzfläche, Brutzeit, Storch etc kein Feuerwerk wird erlaubt.
    Selbst im Landschaftsschutzgebiet sind die mir schon mit der Brutzeit gekommen wo gar kein Naturschutzgebiet ist.
    Die Ansage ist dann immer ziehen sie Ihre Anzeige zurück oder es gibt einen kostenpflichtigen Bescheid. Am Telefon wurde mir schon gesagt, das die so eine Entscheidung auch mit Polizeigewalt durchsetzten.
     
  6. Heisst ja aber auch, da wo die Naturschutzbehörde mitspielt ist das Spiel vorbei?
     
  7. Hallo liebe Pyros,

    vielleicht muß ich das nochmal deutlicher darstellen.

    Der VGH Kassel hat in der angeführten Entscheidung entschieden:

    Durch diese bundesrechtlichen Vorschriften (gemeint ist § 23 1. SprengV) ist der Umgang mit Feuerwerk hinsichtlich der damit einhergehenden Explosionsgefahren sowie der damit verbundenen Lärmimmissionen als feuerwerkspezifischen Gefahren abschließend und mit Sperrwirkung für den Landesgesetzgeber geregelt.

    Das bedeutet, daß Feuerwerke nur aufgrund des SprengG und der 1. SprengV beschränkt werden können und aufgrund sonst nichts.
    Zumindest soweit es um feuerwerksspezifische Gefahren geht. Das Lärm eine solche feuerwerksspezifische Gefahr darstellt, hat der VGH ebenfalls explizit festgestellt.

    Beschränkungen oder Untersagungen gehen daher nur, wenn man diese auf § 24 SprengG gründen kann.Da aber der Tier- und Naturschutz nicht in § 24 SprengG genannt ist, kann sich eine Behörde hierauf ggü. einem Feuerwerk nicht berufen und zwar aus meiner Sicht in gar keinem Fall. Da kann (mal salopp formuliert) im BNatSchG drinstehen was will, es gilt schlicht und einfach nicht für Feuerwerke.

    Nicht zuletzt aufgrund § 51 Abs. 1 Nr. 4 SprengG wider. Diese Norm bestimmt nämlich, dass sonstige landesrechtliche Vorschriften, deren Gegenstände in diesem Gesetz geregelt sind oder die ihm widersprechen, außer Kraft treten.
    (Zitat VGH)

    Da hinsichtlich insb. des Tierschutzes praktisch nur der Lärm herangezogen werden kann, um eine Beunruhigung der Tierwelt zu begründen, ist damit meines Erachtens nach dem Urteil des VGH der Rückgriff auf das Tierschutzrecht zwingend immer verwehrt und zwar egal ob im Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet oder wo auch immer. Da man zudem ein Feldgehölz o.ä. nicht mit Lärm beunruhigen kann, scheidet das für den Naturschutz erst Recht aus.

    Fazit:
    Natur-/Tierschutz kann (egal wo) keine Feuerwerksuntersagung oder -beschränkung rechtfertigen. In keinem Fall. (Zumindest aus meiner Sicht.)

    Weil daher die Naturschutzbehörde gar nicht "mitspielen" darf, ist daher das Spiel auch nicht vorbei.

    Das wird naturgemäß den Naturschützern nicht einleuchten (wollen), so daß abzuwarten bleibt, ob es in Bälde hierzu andere Gerichtsentscheidungen gibt. Es dürfte allerdings wohl sehr schwer werden, an der Rechtsprechung des VGH Kassel vorbeizukommen, der u.a. auch einer anderslautenden Entscheidung des VG Frankfurt (Oder) eine Absage erteilt hat.
     

  8. Hmm, wie sieht es denn mit Lichteinwirkung aus ?
    Das hat der VGH nicht explizit als feuerwerksspezifische Gefahr dargestellt, oder ?

    Überspitzt dargestellt, es könnte ja jemand einen "epileptischen Anfall" bekommen.

    Im speziellen Fall, ab wann muß man sich Gedanken machen ob z.B. ein Verkehrsteilenehmer im öffentlichen Raum beeinträchtigt werden könnte ?

    Grüße,
    Walter
     
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  9. Sehr inetressantes Urteil, danke für Ihre öffentliche Bereitstellung.

    Aber was heißt das nun für mich, wenn ich anzeige, die Behörde sagt "Nee, geht nicht wegen Naturschutz.", sie das aber nicht darf wie wir (spätestens) jetzt wissen. Wie gehe ich dann weiter vor? Erstmal am Tel/persönlich von diesem Urteil hier berichten? Und wenn die Behörde dann doch einen (ihrer Meinung nach) berechtigten Absagebescheid rausschickt und mir dann ans Leder will weil ich einfach doch schieße? Schieße ich überhaupt "einfach so doch" weil die Behörde ja nicht absagen darf mit dieser Begründung?
    Ich als juristischer Laie brauche da mal ein wenig Hilfestellung.
     
  10. @Virus27-Gute Frage denke ich auch??? zumindest ist man im nachhinein schlauer als vorher:joh:! Oder das könnte passen! (Denn sie wissen nicht was sie tun)?

    @OximoronDus---zumindest wenn man ein Feuerwerk anzeigt und hat noch genügend Zeit zu reagieren wäre in dem Fall zu handeln noch rechtzeitig wie ich das jetzt entnehme,da egal ob SGD-Nord,oder Kreisverwaltung die Anzeige genehmigen müssen.Das mag auf Landesebene oft wohl problematisch sein.???-da hilft wohl nur ein ganz klarer Beschluss.Gut das Rechtsanwalt Dirk Wübbe da etwas Licht ins dunkel bringt.
    Worauf ich richtig sauer bin und mich ärgere,wenn Feuerwerk laut AG Landesimmisionschutz ab 22:00 Uhr zt hier nur genehmigt wird Abbrennzeit! Und Partys Technomusik wäre eher Körperverletzung wo sich kein AO drum kümmert und Polizei oft nicht feststellen kann wo der Lärm herkommt.Aber Feuerwerk wird immer als störend empfunden,und eine Region zu beschallen im Umkreis von 500M scheint heutzutage Mode zu sein über Stunden hinweg.

    LG Suko-:)
     
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  11. Genau so und nicht anders habe ich es oben bezugnehmend auf das VGH-Urteil verstanden, deswegen habe ich mich etwas über die Dispute gewundert. Schön aber, dass er das nochmals hier schön erläutert.

    Wenn man ins BNatSchG schaut, stellt lediglich eine mutwillige Beunruhigung von Tieren eine OWi dar, der Rest bleibt ja komplett außen vor. Ich sehe und habe auch nie ein Problem darin gesehen bei Naturschutzgebieten abzubrennen, mitten drinnen möchte ich nicht unbedingt, sonst saufen die Mörser vlt. noch im Sumpf ab :D. Landschaftsschutzgebiete, welche in aller Regel Naturschutzgebiete umgeben, haben noch nie ein Hindernis dargestellt. Ansonsten einfach den Ausführungen von RA Wübbe folgen, dann ist auch nichts mehr mit einer OWi zu wollen. Und noch mal vielen Dank dafür!
     
  12. Ich kann hier nicht sagen, das dies bei uns keine Probleme darstellt, da wir regelrecht eingekesselt sind. Lt. Naturschutzbehörde fällt der Storch ja schon durch die Irritation die durch die Lichteinwirkung entsteht aus dem Nest. Da fällt dir echt nichts mehr dazu ein. :rolleyes:

    Ich sehe es ja ein, das man im Naturschutzgebiet nicht mit schweren Kaliber und Salut arbeiten muss, aber hier drehens ja total frei. Wenn Glück hast und schießen darfst dann bekommste noch ne 10m Höhenbeschränkung reingedrückt.

    Das nächste mal werde ich es aber auch mal mit dem Verweisen auf die neuen Urteile versuchen. Gerne mehr davon.
     
  13. Dan kann man sich auch bei einem privatem Klasse 2 Feuerwerk darauf berufen?
     
  14. Leider nein!

    Dazu braucht es eine Genehmigung, die man dir nicht erteilen muss - da ist man quasi dem Wohlwollen des Amtes ausgeliefert.

    Der Profi hingegen braucht keine Genehmigung, der sagt nur Bescheid und dann braucht es schon sehr gute Gründe für ein Verbot...

    Für uns private ist das hier sozusagen ohne Belang,
    aber dennoch nicht uninteressant - vielen Dank Herr RA!
     
  15. Vielen Dank RA Wübbe.

    Eine wahrhaft gute Nachricht, wollen uns einige Ordnungsämter besonders im Frühjahr und Frühsommer das ein oder andere Feuerwerk zur Brut- und Setzzeit untersagen...

    Das Urteil sende ich zukünftig gleich mit der Anzeige mit... :)

    Nochmals Danke!

    P.S.: Dennoch: Wie verhält es sich, wenn die hiesige Behörde der Meinung ist, das Feuerwerk ohne Zerlegerladung und mit maximaler Steighöhe von 15 Metern zu beauflagen?
     
  16. Aber die aufgeworfenen Frage, inwieweit Behörden Feuerwerke in der Nähe von Straßen versagen dürfen würde mich auch sehr interessieren? Vor allem welche Begündung dafür plausibel ist? Die pauschale Begründung der Ablenkung sollte bei einem Verantwortungsbewussten Fahrer wohl eher nicht zutreffen?
    Leider hat mich das schon einige Feuerwerke gekostet und aktuell hänge ich wieder an diesem Problem.
    Darf man mit dieser Argumentation überhaupt ein Feuerwerk verhindern?
     
  17. #17 sukopyro05, 1. Juni 2016
    Zuletzt bearbeitet: 1. Juni 2016
    über dieses Thema machte ich mir vor kurzem auch Gedanken.
    Meine Planung war wegen Abbrennen eines Feuerwerk Kat4 und hatte eine Bundesstraße vor dem mir bekannten Abbrenner.Zum absperren der Bundesstraße hätte es keine Probleme gegegeben,da Vorkehrungen wie zb Ampelanlage,oder Absperrgitter auch Polizei u Feuerwehr vor Ort wären.Es scheitert oft an den steigenden Unkosten die entstehen bei solchen Vorkehrungen wegen Großfeuerwerk der Kat4 bei einer Hochzeit oft zu scheitern.Aber ich denke mal speziell auf deine Frage hin,wird sich das Thema klären beim punkt Naturschutz zb auf alle Fälle.Das Argument Bundesstraße,bzw Autobahn in der nähe eines Abbrennplatzes das Autofahrer geblendet werden wegen dem Abbrennen eines Feuerwerks geht gar nicht das eine Behörde so was ablehnt.In der Faustregel ist bekannt das der Zuständige Sachbearbeiter davon ausgeht das der nötige Sicherheitsabstand zu Nebenstraßen,Bundesstraßen,Autobahn weit räumig einzuhalten ist,und somit geklärt ist.Mir ist zwar auch bekannt wie du oben deutlich schilderst solche Kapriolen bei Behörden,aber bisher gabs deswegen nie Probleme,und Ablenkung ist kein Argument selbst wenn sehr viel Gefahrengutbeauftragte auf einer Straße unterwegs ist,denn der Fahrer selbst ist verantwortlich sich zu konzentrieren ob da eine Großveranstaltung oder Feuerwerk in der nähe gerade abgeht.Wenn ein Verantwortungsbewußter Pyro mit Erlaubnis §27 oder §20 alle Vorkehrungen getroffen hatte und hat so eine Begebenheit überzeugend mit seiner Behörde abgeklärt dürfte da nichts mehr im Wege stehen was nach dieser Argumentation ein Feuerwerk sei es Kat 4 weder Kat2 verhindert.Zumindest hier in RLP hatte ich noch nichts negatives erfahren was deine Situation betrifft,aber ich sage nochmal zum Abschluß denke ein klares Nein meiner Meinung nach.

    LG Suko-:)
     
  18. ...dann müsste es ja auch sexy Blondinen im knappen Dirndl verboten werden sich in verkehrsnähe aufzuhalten - heute mal Kommafrei :D
     
  19. Ja, auch wenn ich Pyrotechniker bin, so bin ich trotzdem ein Naturfreund...
    Ehrlich. :)

    Aber mir konnte auch noch kein Behördenmitarbeiter sachlich erklären, worin
    seiner Meinung nach der Unterschied besteht zwischen:

    - einem Feuerwerk: es entstehen für 10 bis maximal 15 Minuten helle und blitzende
    Lichteffekte, begleitet von mehr oder weniger stark donnernden und knallenden
    Geräuschen

    - einem kräftigen Gewitter: denke, brauche ich nicht näher zu erläutern... ;)
    Hier gibt's oft Donnerschläge, wo mancher Feuerwerker "neidisch" wird... :D

    Sorry für meine Satire, aber im ersten Fall fallen die Tiere tot um, und im zweiten
    Fall ist alles normal, und es geht ihnen gut... :rolleyes: Ferner dauert so manches Gewitter
    deutlich länger als ein zeitlich sehr eng begrenztes Feuerwerk...

    Viele Grüße, Bernhard
     
  20. Da werden ja aber auch andere Kreativitäten zu Tage gebracht. So heisst es zb. von der UBN:
    mit E-Mail vom 16.07.2015 teilt mir das als örtliche Ordnungsbehörde zuständige Ordnungsamt des Amtes Lütjenburg mit, dass Sie als beauftragte Firma am 25.07.2015 unter Verwendung pyrotechnischer Artikel der Kategorien 3, 4 und T1 ein Feuerwerk am Strand von Sehlendorf durchführen wollen. Durch das aus Sicht der Belange von Natur und Landschaft erhebliche Störpotenzial von Feuerwerken kann es zur Erfüllung von in § 44 Absatz 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) geregelten artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen kommen. Zudem befindet sich der geplante Abbrennplatz in der Nähe des Europäischen Vogelschutzgebietes DE 1530-491 „Östliche Kieler Bucht“ sowie der FFH-Gebiete DE 1629-391 „Strandseen der Hohwachter Bucht“ und DE 1631-392 „Meeresgebiet der östlichen Kieler Bucht“. Die genannten Schutzgebiete unterstehen als Bestandteil der Natura 2000-Schutzgebietskulisse besonderen Schutzanforderungen.

    Das geplante Feuerwerk ist aus arten- und gebietsschutzrechtlichen Gründen unzulässig, sofern mir nicht geeignete und prüffähige Angaben zur Bewertung der Betroffenheit der Belange von Naturschutz und Landschaftspflege vorgelegt werden und ich auf der Grundlage dieser Darlegungen eine Zulässigkeit feststelle. Ich bitte daher um Übersendung der folgenden Unterlagen:

    1. Natura 2000-Studie

    Aus dem räumlichen Zusammenhang zu Natura 2000-Gebieten sowie aus der Art der Veranstaltung und ihrem Störpotenzial ergibt sich die begründete Vermutung einer erheblichen Beeinträchtigung der betreffenden Schutzgebiete und ihrer gebietsspezifischen Erhaltungsziele durch Auswirkungen, die von der Veranstaltung auf die Gebiete einwirken können. Aus diesem Grund muss eine Prüfung nach den Vorschriften des § 34 Absatz 1 BNatSchG i. V. mit § 25 Absatz 1 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) Schleswig-Holstein durchgeführt werden. Projekte, gleich welcher Art, sind vor ihrer Durchführung dahingehend zu prüfen, ob sie allein oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten dazu geeignet sind, anlässlich der vorhabensbedingten negativen Auswirkungen erhebliche Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele oder der maßgeblichen Bestandteile des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung bzw. des Europäischen Vogelschutzgebietes auszulösen.

    In diesem Zusammenhang sind vom Vorhabenträger eigenständige und abgestufte Prüfungsunterlagen vorzulegen. Zunächst ist im Screening, d. h. im Rahmen einer überschlägigen Voruntersuchung, zu klären, ob die Veranstaltung hinsichtlich der Natura 2000-Schutzgebiete unproblematisch ist, weil die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung der Gebiete definitiv auszuschließen ist. Sollte die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung – z. B. durch Licht- und Knalleffekte des Feuerwerks – nicht sicher auszuschließen sein, so hat anschließend eine vertiefte FFH-Verträglichkeitsuntersuchung zu erfolgen.

    Die Feststellung der Verträglichkeit der Veranstaltung mit den Erhaltungszielen und dem Schutzzweck der Natura-2000-Gebiete oder ihrer maßgeblichen Bestandteile im Prüfverfahren ist nach § 34 Absatz 2 BNatSchG Voraussetzung für deren Durchführung, d. h. bei Vorliegen der Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung ist die Veranstaltung unzulässig. Nach § 34 Absatz 1 Satz 3 BNatSchG hat der Projektträger alle zur Prüfung der Verträglichkeit erforderlichen Unterlagen beizubringen.

    2. Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

    Die Ostseeküste ist Lebensraum von zahlreichen besonders und streng geschützten Arten, zu den u. a. alle heimischen Vogelarten gehören. Daher besteht auf der Grundlage artenschutzrechtlicher Vorschriften und von den oben genannten gebietsschutzrechtlichen Anforderungen unberührt eine Verpflichtung, vor der Durchführung der Veranstaltung im Rahmen eines artenschutzrechtlichen Fachbeitrages die Betroffenheit von besonders oder streng geschützten Arten zu prüfen. Auch in diesem Zusammenhang bitte ich Sie um die Vorlage aussagekräftiger Unterlagen.

    Meine Prüfung der naturschutzrechtlichen Zulässigkeit des von Ihnen geplanten Vorhabens kann erst nach den oben benannten Prüfschritten erfolgen. Für die Erstellung entsprechender Unterlagen empfehle ich Ihnen die Inanspruchnahme eines einschlägigen Gutachterbüros. Die Durchführung des geplanten Feuerwerks ohne diese Prüfungen kann naturschutzrechtliche Verbotstatbestände erfüllen, wäre somit rechtswidrig und kann nach den Bußgeld- und Strafvorschriften des BNatSchG geahndet werden.

    Bitte teilen Sie mir mit, inwieweit Sie die aufgeführten naturschutzrechtlichen Anforderungen mit Ihrer Veranstaltungsplanung in Übereinstimmung bringen.

    Ich habe diese E-Mail nachrichtlich an das zuständige Ordnungsamt des Amtes Lütjenburg und den vom Land Schleswig-Holstein für das Naturschutzgebiet „Sehlendorfer Binnensee und Umgebung“ bestellten Schutzgebietsbetreuer weitergeleitet.

    Mit freundlichen Grüßen
    Im Auftrag
     
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  21. Hallo RA Wübbe, leider funktionieren die Links zu den PDFs nicht mehr. Viele Grüße!
     
  22. Auf der HP der Kanzlei Wübbe findest du unter News Links zu ausgewählten Entscheidungen, u.A. auch die oben genannten.
     
  23. Hi zusammen,

    ich stehe gerade auch vor dem Problem, dass mein privates Feuerwerk (§27) wegen Naturschutz abgesagt werden soll.

    Grundsätzlich kann ich den Termin verschieben, da es nur für mich selbst ist. Aber wahrscheinlich wird es dann nochmal abgesagt.

    Kann ich mich in diesem Fall auch auf die Dokumente von Herrn Wübbe beziehen? Oder funktioniert das nur im gewerblichen Bereich? (Stichwort: Berufsverbot).

    Danke!

    Viele Grüße

    Martin
     
  24. Ich denke, das Urteil von Göttingen wg. Naturschutz kannst du nur teilweise anwenden.

    Ursächlich für die Kassierung des Urteils war wohl, das die Behörde, welche mit dem Naturschutz um die Ecke kam, nicht dazu berechtigt war, eine Entscheidung bezgl. Vorschriften, Durchführbarkeit zu treffen.

    Allerdings kann man auch herauslesen, das ein BNatschG im SprengG gar nicht berücksichtigt wird und nicht zu den Versagungsgründen nach SprengG zählen kann/dürfte?

    Seite 4 letzer Absatz und Seite 5 erster Absatz. (Schutz von Beschäftigten, Sachgüter und Dritter), Rechtsgüter der Allgemeinheit (Schutz von wildlebenden Tieren etc) fallen nicht unter den §24, 32 desSprengG

    Damit dürfte das für den 27er Feuerwerker gelten.Den diese §§ unterscheiden nicht zwischen gewerblich und privat.
     
    sukopyro05 und pingufreak83 gefällt das.
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