Böller & Pfeifen [Funke Fajerwerki] China Böller / Superböller

Dieses Thema im Forum "Effekte, Feuerwerkskörper, Technik, Hilfsmittel" wurde erstellt von Icedol, 22. Oktober 2017.

  1. Um etwas verkaufen zu können braucht man Ware. Ware muss man lagern. Hat die Ware keine LGZ, darf man sie nicht lagern bzw. meines Wissens nach nur nach dem "Worst-Case-Konzept" - also in 1.1G. Und das können die wenigsten Händler lagern
     
    Royan gefällt das.
  2. Könnte ja @ Funke am Samstag mal Fragen .;)
     
    Feuerwerk-Verrückter gefällt das.
  3. Das wäre doch was, Informationen aus erster Hand und keine Spekulationen, wäre Super wenn du Fragen würdest.
     
  4. Die Frage ist ja wo (Gesetz, Paragraph) das wirklich steht. Aber besser noch wäre diese ganze Lagergruppendiskussion nie aufgekommen.. :confused:
     
  5. @saibot_100

    Danke für die Info. Also ist es per se keine Straftat, sondern kommt auf die Umstände an. Ist das Überschreiten der Lagermengen eine Ordnungswidrigkeit?
     
  6. von technischer Pyrotechnik der Kategorie P1
    Das hier ist die Lagergruppenzuordnungsliste vom 12.12.2017, darin sind keinerlei Produkte von Funke oder Triplex (Crazy Robots, und die anderen) eingetragen.

    Heißt doch im umkehrschluss, verkauft werden darf von den neuen P1 Produkten aktuell gar nichts.
     
  7. §4 Abs. 1 2. SprengV
    § 4 2. SprengV - Einzelnorm
     
    Brakelmann gefällt das.

  8. Mal ne einfache Frage von einem Konsumenten. Wenn Artikel durch NB's in Klasse F2 zertifiziert wurden, kommen diese dann generell nicht nur für die Lagerklassen 1.4S, 1.4G oder 1.3 in Betracht? Mir fallen darüber hinaus keine F2-Artikel ein, welche nicht in diese Klassifizierungen fallen. Somit wäre der ganze Tanz um die Lagergruppenzuordnung doch absoluter Zirkus, weil es letzten Endes nur noch darum geht den Artikel entweder in 1.3, 1.4G oder 1.4S einzustufen. Und die Händler sollten bei diesen Lagerzuordnungen ja grundsätzlich keine Probleme haben. War nur so ein Gedanke.. freue mich über Erleuchtung!
     
  9. Danke! Das klingt aber so als würde Anzeigen reichen. Da steht nichts von warten bis die Bam so nett ist die Lagergruppe zu erteilen.
     
    Blackadder und Knallbiest gefällt das.
  10. Hallo PyroMirko, das ist das richtige Zitat. Also dürfte es sich nicht um eine Straftat handeln, da ja eine Verordnung zugrunde liegt. Irgend etwas an den unlängst erwähnten Behördenvertretern scheint also nicht zu stimmen;-). Jetzt wäre nur noch die Fundstelle der zur Verordnung gehörende Sanktionsnorm interessant, habe die nicht entdeckt bzw. übersehen.
     
  11. Heißt also am ende sind die Sachen zwar in DE angekommen aber unser Staat macht da einem wieder nen fetten Strich durch die Rechnung? !
     
  12. Es geht hier nicht um die Lagermengen. Der Artikel darf einfach nicht gelagert werden. Bzw. wenn dann nur in 1.1G (soweit ich weiß).
     
    Chemiculus und Adnan Meschuggi gefällt das.
  13. Ja, solange die P1 Zulassung jedoch nicht angezweifelt wird und Funke hat dahingehend ja schon versichert, dass mit der alles in Ordnung ist, ist der Artikel legal besitzbar und zündbar jedoch leider nicht erwerbbar...
     
  14. Legal besitz und zündbar aber nicht erwerbbar?! Wer kommt denn auf so einen dünnpfiff?

    Ich kann doch nichts besitzen wenn ichs nicht erwerben kann. Also ich kanns grad echt nicht fassen...
     
  15. Naja, in Deutschland jedenfalls nicht, da die Lagergruppe nur hier Gültigkeit besitzt, er ist im restlichen EU Land legal erhältlich und darf dann legal von einer Privatperson verbracht werden.
     
  16. Gerade nochmal nachgeschaut, in der zweiten SprengVO wird in § 7 das Nichtanbringen des Zulassungszeichens als Owi geahndet. Das wird es sein. Wenn keine Lagergruppe beantragt wird, gibt es auch kein Zulassungszeichen, was dann in der Folge zu einem Bußgeld führen kann.

    Bearbeitungszeit des Antrages übrigens: 1-6 Monate.

    Also erstmal alles halb so schlimm. Keine Straftat, hat auch nichts mit dem Lagervorgang als solchem zu tun. Das ist aber natürlich nur meine Schlußfolgerung, vielleicht gibt es ja weitere Meinungen.
     
  17. Ich würde sagen, es stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, und zwar nach §41 Abs. 1 Nr. 1c SprengG i.V.m. §5 Abs. 1 SprengG i.V.m. §6 Abs. 1 Nr. 1 u. Nr. 3 SprengG.
    § 41 SprengG - Einzelnorm
    § 5 SprengG - Einzelnorm
    § 6 SprengG - Einzelnorm

    Ich versuche es möglich kurz zu erklären: Nach §41 Abs. 1 Nr. 1c SprengG handelt man ordnungswidrig, wenn man Gegenstände ohne ausreichenden Konformitätsnachweis auf dem Markt bereitstellt. Wie dieser auszusehen hat steht in §5 Abs. 1. In §6 Abs. 1 Nr. 1 u. Nr. 3 SprengG wird aber geregelt, dass das Innenministerium per Verordnung regeln kann, dass u.a. "explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör in bestimmter Weise zu kennzeichnen und zu verpacken sind" und "welche Pflichten beim Überlassen explosionsgefährlicher Stoffe an andere zu erfüllen sind". Diese Regelungen finden sich dann halt unter anderem in dem von mir vorher zitierten §4 Abs. 1 2. SprengV.

    Hoffe, dass ist halbwegs verständlich ausgedrückt. §7 der 2. SprengV wird es eher nicht sein, da nirgendwo erwähnt ist, dass die von der BAM zugeordnete LGZ auf dem PtG aufgedruckt bzw. an diesem angebracht sein muss. Mit dem Zulassungszeichen ist da das CE Zeichen bzw. die CE Zulassungsnummer gemeint.
     
    Zündreibbrett gefällt das.
  18. Falls die je geschlafen haben, wurden sie längst geweckt - aber wohl nicht erst durch Äußerungen hier. Im Forum gibt es sogar einen eigenen Thread zu dieser Problematik, nicht nur auf Funke bezogen (hab ihn grade nicht parat, will auch nicht verlinken, sonst bekomme ich womöglich auch noch einen auf die Mütze).
     
  19. Genial, :D

    das werd ich mir merken.
     
    Brakelmann gefällt das.
  20. Jungs, können wir nicht

    1. Abwarten bis Funke etwas dazu gepostet hat (schließlich muss man sagen, dass die Informationspolitik von Funke zu den Artikeln echt klasse ist.)?

    2. Mal locker durch die Hose atmen? ;)
     
    NightFlyer und Mesk28 gefällt das.
  21. Wenn beim Gassigehen dein Cleffer statt einer Zeitung einen Beutel Funke ins Maul nimmt und nach Hause trägt, weiß ich nicht, ob es sich hier um ein "Erwerben" handelt :D Eher um den "Fund" eines sächlichen Aufnehmers.

    Wird bestimmt auch bald geregelt werden ... also ... who let the dogs out *sing und pfeif* :D

    @Clef
    ;)
     
    Clef gefällt das.
  22. Seitenweise News...
     
  23. Genial,

    Dann holen wir unsere Ware am 28 gar nicht ab sondern finden die zufällig am Waldrand..... :cool::p
     
    Brakelmann, device_null und Wibias gefällt das.
  24. Ich meinte mit "ausliefern" nicht die Auslieferung an uns Kunden, sondern an die Händler / Verkäufer.
     
  25. naja leute sicher ist es hart wenn die böller nicht kommen ;)
    aber seht es mal so es gibt genug neue funke sachen mit dem man spass haben kann :)
    ja ja ja auch möchte die geilen böller..
    ob sie nu kommen oder nicht ... machen können wir eh nix :p lg
     
  1. Diese Seite verwendet Cookies, um Inhalte zu personalisieren, diese deiner Erfahrung anzupassen und dich nach der Registrierung angemeldet zu halten.
    Wenn du dich weiterhin auf dieser Seite aufhältst, akzeptierst du unseren Einsatz von Cookies.
    Information ausblenden