Großfeuerwerk Verbringen von F3/ F4 mit §27 aus dem Ausland

Dieses Thema im Forum "Großfeuerwerk, Indoor-Pyrotechnik, SFX" wurde erstellt von Christoph, 6. Juli 2017.

  1. Ich bin noch kein Profi, will aber einer werden.
    Ich stelle hier auch keine Frage.
    Ich gebe eine Erklärung ab:
    Wie es Chris hier ergangen ist, spiegelt schon mal die Arroganz einiger Profis wieder, wie mir es so ergangen ist, als ich wegen Helfertätigkeit angefragt hatte. Die Antwort: Ich ZÜCHTE mir doch nicht meine eigene Konkurrenz ran.
    Ich überlege, wie man in anderen Berufen und Branchen voran kommen soll, wenn man nicht auf die Erfahrung Älterer aufbauen kann? Ich bin seit 1975 Elektriker. Seitdem hat sich einiges getan. Meint ihr denn wirklich, ich hätte jede neue Bestimmung im Kopf? Meint ihr denn wirklich, meine jungen Kollegen kämen ohne meine Erfahrungen aus? Nein!!! Das ist Geben und Nehmen. Wie viele Entwicklungen gäbe es heute nicht, wenn nicht viele schlaue Köpfe drüber nachgedacht hätten. Auch da gab es Konkurrenz, aber auch Einvernehmen. Leider sind aus solchen kollektiven Forschungen auch Atom- und Wasserstoffbomben hervor gegangen.Aber das hat ja mit der zivilen Feuerwerkerei nichts zu tun. Also verhalten wir uns doch bitte wie zivilisierte Menschen.
     
  2. Die deutsche Anleitung ist für den Privatgebrauch nicht notwendig. Nur wenn man die Artikel als Händler dann anbieten will
     
  3. Handelt es sich bei dem Thema nicht um F3 und F4 ?
     
  4. F3 zumindest geht ja auch privat. Zumindest kenn ich da genug Leute die F3 nicht nur für Veranstaltungen uä nutzen.
     
  5. Hallo Christoph,
    für den Transport auf der Straße ist nur die Gefahrgutklasse z.b. 1.3G entscheidet. Ob das jetzt F2, F3 oder F4 ist, ist egal.
    Das Zauberwort heißt ADR "Freistellungen je Beförderungseinheit" Abschnitt 1.1.3.6
    Schau im inet da findest diese entscheidende Tabelle.

    Kurz gesagt:
    Du kannst 1.4G bis zu 333 kg NEM und für 1.3G 20 kg transportieren unter folgender Beachtung:
    -) mind. 2kg Feuerlöscher mitführen
    -) einen unterlegkeil für das Auto
    -) 2stk Pannedreiecke
    -) selbst ausgefültes Beförderungspapier
    -) handschuhe
    -) taschenlampe

    Das gilt immer auch wenn du nur eine 500 g box transportierst !!

    Für den Zoll ist keine Anmeldung notwendig

    Am, wichtig wäre noch die Ladunssicherheit damit nichts verrutscht. Am besten eine Antirutschmatte in den Kofferraum legen. Darauf achtet nemlich die Polizei !

    Falls du detailirtere Fragen hast einfach schreiben

    Ich hoffe ich konnte dir weier helfen.

    Und an den anderen usern: seit nicht so aggresiv, jeder hat mal klein angefangen und Theorie lernen und praxis richtig anwenden sind zwei paar Schuhe.
     
    leski, Christoph, Hacky4u und 2 anderen gefällt das.
  6. Blöde Frage vielleicht, aber heißt dass das jeder der zum Aldi fährt und sich ne Poison Batterie kauft und wieder nach Hause fährt ohne Feuerlöscher im Auto sich strafbar macht?
     
  7. Diese Bestimmungen gilt für ganz Europa auch wenn du von A nach B in Deutschland transportierst !
     
  8. Wenn einer nur ein paar Boxen vom aldi kauft dann braucht er das nicht. Weil im ADR steht für Privatpersonen ausgenommen wenn die Ware einzelhadelsgerecht abgepackt ist. D.h. in kleinen Mengen für privatgebrauch.
    Wenn du aber für ein Geburtstagsfeuerwerk bereits 1 Box holst dann trift das ADR zu.

    Was einzelhandelsgerecht in kleinen Mengen ist, ist leider auslegungssache der Polzei
     
    schneiper und buuii gefällt das.
  9. Einzelhandelsgerecht abgepackteware kann außerdem nur F2 sein für den privathaushalt !
     
    schneiper gefällt das.

  10. Was ich noch vergessen habe:
    -) Schriftliche Weisung mitführen
    -) Schutzbrille
    -) Warnweste

    Das kann man im ADR Kapitel 8 nachlesen.
     
    Hacky4u gefällt das.
  11. Das ist quark
     
  12. Warum eigentlich zwei warndreiecke ?
     
  13. Es müssen immer mind. zwei selbstständig stehende Warneinrichtingen sein.
    Beispielsweise Warnkegel, Warnleuchten, Warndreiecke etc. Kann man auch wahlweise miteinander kombinieren.
     
  14. Zitat von Borr:
    Einzelhandelsgerecht abgepackteware kann außerdem nur F2 sein für den privathaushalt !

    bezüglich ADR Außnahme für Privatpersonen steht leider nur " einzelhandelsgerecht abgepackt und für den privaten häußlichen Gebrauch oder Sport und Freizeit".
    Nicht mehr nicht weniger. Das ist leider sehr dehnbar und führt immer wieder für Probleme.

    Mein Zugang dazu ist, einzelhandelsgerecht abgepackt ist das, was direkt in einem Geschäft steht gekkauft werden kann inkl. Verpackung.
    So für privaten Zweck fällt bei mir das Feuerwerk zu Silverster oder für den eigenen Geburtstag.
    Da der ottonormalverbraucher nur F1 und F2 zünden darf, ist das bei meiner Interpretation der oberen Regel frei verkäufliche Pyrotechnik beschränkt.

    Ich weiß das diese Privatpersonen-Regel auch Sportschüzten nutzen für Patronenhülsen oder selbst Schwarzpulver. Also Anwendung für den Sport.
    Auch Böllerpatronen sind so außgenommen, weils für Brauchtumszwecke dient.

    Ob auch F3 und F4 Pyrotechnik für Privatpersonen augenommen ist würde ich persönlich mit Nein beantworten weil für deren Umgang und Verwendung eine Ausbildung zum Pyrotechniker notwendig ist.
     
  15. in CZ ist F3 frei verkäuflich und z.B. bei Lidl normal im Einzelhandel zu kaufen.
     
  16. Hab kurz in die Richtlinie 2013/29/EG nachgeschaut, dort steht tatsächlich das grundsätzlich F3 frei erhältlich ist. Aber weiters steht auch:
    ... dies hindert den einzelnen Mitgliedstaaten nicht, Beschränkungen der Klasse F3 für Besitz und Verwendung einzuführen.

    Wenn jetzt in CZ F3 frei verkäuflich ist, dann fällt bei mir auch F3 "für den Privatgebrauch" rein, aber nur innerhalb CZ.
    Da er aber aus CZ nach D verbringt und dort F3 beschränkt ist würde ich sagen, dass das dann nicht mehr die ADR Privatpersonen Regel greift.

    Hmm ob die Privatpersonen Regel bei F3 greift oder nicht ist anscheinend gar nicht so einfach.

    Vlt kann da jemand was dazu beitragen ??
     
  17. man kann ja als privatperson den 27er haben, deshalb ist es unproblematisch. Bei F3 kommt mam halt schneller auf viel NEM, aber wenn man da vorsichtig ist sollte es unproblematisch sein.
     
  18. #43 ALHAREZ, 26. Februar 2018
    Zuletzt bearbeitet: 26. Februar 2018
    Hallo zusammen,

    ich bin zwar noch recht neu hier (obwohl schon seit 2008 registriert) und mein 27er ist momentan noch aufm Amt in Bearbeitung, aber auch ich hab mich schonmal mit dem Thema auseinandergesetzt. Nicht zuletzt, da ich nahe der polnischen Grenze wohne. Ich hab in einer LKW Spedition meine Ausbildung gemacht, daher kenne ich mich ein wenig mit den Gefahrgutvorschriften in Deutschland aus.
    Zu aller erst ist es für die Gefahrgutvorschrift völlig egal ob man F1, F2, F3, F4, P1 usw. transportiert. Gerechnet wird hier in Gefahrgutklassen, also 1.1, 1.3 oder 1.4.
    Zunächst muss geklärt werden, das erstmal die ADR als europaweite Vorschrift gilt. Hierbei kann, wie schon erwähnt, nach Punkt 1.1.3.1 gehandelt werden. Hier ist der Unterpunkt a entscheident:

    "Beförderungen gefährlicher Güter, die von Privatpersonen durchgeführt werden, sofern diese Güter einzelhandelsgerecht abgepackt sind und für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit und Sport bestimmt sind, vorausgesetzt, es werden Massnahmen getroffen, die unter norma-len Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern"

    Bedeutet im Klartext, das alles was man zunächst auch als Privatperson abbrennen würde, damit unter diese Regelung fällt. Ausgenommen hiervon sind Großverpackungen wie Beispielsweise ein IBC (Intermediate Bulk Container) (Wer Lust hat kann sich sowas mal bei Google anschauen ;)). Wer also ein paar Batterien, Raketen und Böller transportiert und nicht grade eine Europalette voll verlädt, sollte demnacht mit der ADR kein problem bekommen.

    Jetzt aber aufgepasst, denn zusätzlich zur europäischen ADR kocht die Bundesrepublik wie so oft sein eigenes Süppchen. Hier gilt die nationale Verordnung GGVSEB, welche die ADR zusätzlich beschränkt (inetwa so wie mit dem SprengV und SprengG). Und da ist für uns Anlage 2 Punkt 2.1 interessant. Hier wird aufgeführt wie viel wir von welcher Gefahrgutklasse transportieren dürfen, wenn wir uns auf ADR 1.1.3.1a beziehen.
    Demnach gilt:
    Bei den Unterklassen 1.1 - 1.4 max. 3 KG netto NEM pro Wagen. Darüber hinaus ist zudem auch die Bruttomasse zu beachten:
    Bei Unterklasse 1.3 max 5 KG brutto NEM, und bei Unterklasse 1.4 max. 50 KG brutto NEM.

    Also zusammengefasst: Es muss auf die Gefahrgutklasse sowie die netto und brutto NEM geachtet werden. Wie bei der Aufbewahrung kleiner Mengen (siehe Anlage 7 2.SprengV) richtet sich die max. brutto NEM bei einem kombinierten Transport aus bsp. 1.3 und 1.4 nach der jeweils geringeren Freistellungsmenge, also hier max. 5 KG brutto NEM für 1.3+1.4.

    Ich hoffe ich konnte etwas weiterhelfen.:)
    Alle Angaben natürlich ohne Gewähr, die Vorschriften können sich im laufe der Zeit ändern.

    Literaturverzeichnis:
    GGVSEB (Anlage 2 / stand 2017):
    Anlage 2 GGVSEB - Einzelnorm
    ADR (Teil 1 / stand 2017):
    https://www.astra.admin.ch/dam/astra/de/dokumente/gefahrgut/adr2017/ADR 2017 Teil 1.pdf.download.pdf/ADR 2017 Teil 1.pdf
     
  19. Oh mann, warum kann es in den Gesetzen keine konsequenten Bezeichnungen geben? Nach dem SprengG sind Explosivstoffe nur ganz bestimmte Sachen, keine Munition und PtG, der Oberbegriff sind explosionsgefährliche Stoffe, während in der ADR alles mit ner 1 am Anfang Explosivstoff ist. Kein Wunder, dass es solche Verwirrung gibt.
     
  20. Wie soll ich dann an Silvester meine 70Kg Brutto per Auto nach Bremen kriegen?
    Ich hab ja schon alles hier und es ist laut Lieferscheinen 9Kg NEM 1.4G.
    (Hauptsächlich Single Shots und ein paar Fächerbatterien)

    Dann müsste ich ja drei mal hin und her fahren um jeweils 3Kg NEM mit zunehmen.

    Wieso ist das Aufbewahren solcher Mengen erlaubt, aber nicht der Transport..
     
  21. die 3kg NEM sind pure Stoffe, also z.B. Schießpulver für Wiederlader. Für PtG gelten die Bruttowerte im nächsten Satz.

    Du kannst auch nach 1.1.3.6 ADR transportieren, da musst du halt eine Menge sachen mit Einhalten. Ohne extra Aufwand deinerseits gehen nur 5 Kilo hartes Zeug und 50 Kilo 1.4G BRUTTO.

    Mit dem extra Aufwand darfst du dann viel mehr transportieren, als aufbewahren, nämlich 333 Kilo Netto in 1.4G (als Beispiel)

    Die Unterschiede kommen daher, dass das eine rein deutsches Recht, das andere International ist.

    Da ich mal annehme, dass bei dir 1.3G dabei ist, dürftest du nach 1.1.3.1a nur 5 Kilo Brutto transportieren, das wären dann 14 Fahrten...
     
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  22. 14 Fahrten klingt nach viel Spaß.. :D
    Aber nein, ich habe kein 1.3G bzw. eine Draht VE welche aber noch geschlossen ist und somit auch 1.4G.

    Bei den Frachtpapieren müsste ich mir noch eine Vorlage aus dem Internet suchen.
     
  23. Chemiculus gefällt das.
  24. Ich schmeiße nochmal meinen Post aus dem Sicherheit - 1000 Punkte Regel - Papiere? in den Ring:

     
    Chemiculus gefällt das.
  25. Für den Eigenbedarf bei Privatpersonen ist für diesen Mengenbereich (20kg bis 333kg NEM) nach Ausnahme 18 (S) kein Beförderungspapier erforderlich. Die Ausnahme 18 (S) ist befristet bis 30.06.2021.
     
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