Bestimmung Verladen von Bombetten mit Schwarzpulver (!)

Dieses Thema im Forum "Gesetze und Bestimmungen" wurde erstellt von Firefly16, 26. April 2018.

  1. Aus gegebenem Anlass hatte ich bei der BAM angefragt, ob das "Verladen von Bombetten (etc.) mit Schwarzpulver" einem Pyrotechniker verboten ist. Falls ja, seit wann?

    Die Antwort hat mir nicht gefallen; aber lest selbst:


    Ihr Ausschlussbezug auf den 04. Juli 2017 für die Verwendung von Verladeartikeln auf dem Abbrennplatz zeigt mir einmal mehr, dass die Wunsch- und Sachlagen weit auseinander liegen.


    Die individuelle Verwendung von Verladeartikeln durch Pyrotechniker fällt seit dem SprengG von 1978 unter die Definition des Herstellens. Bei Vorhandensein einer Erlaubnis/Befähigungsschein zum Herstellen wäre die Verwendung der Verladeartikel auf dem Abbrennplatz rechtlich bis zu dem Zeitpunkt in Ordnung, zu dem auch eine Zulassung (jetzt Baumusterprüfung) verlangt wird. Ein Zulassungserfordernis für Feuerwerk der Klasse PIV gab es in Deutschland ja bekanntlich nicht. Mit der Änderung des Sprengstoffgesetzes von 2002 wurde für Feuerwerk der Klasse PIV der Nachweis eines Qualitätssicherungsverfahrens eingeführt. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde die Bestimmung der Steig-/Effekthöhen vorgeschrieben, welche zur Berechnung der Schutz-/Sicherheitsabstände Verwendung fanden. Auch schon zu diesem Zeitpunkt wurde die Rechtmäßigkeit der Verwendung von Verladeartikel auf dem Abbrennplatz diskutiert. Spätestens 2002 war das Vorhandensein einer Erlaubnis zum Herstellen rechtlich nicht mehr ausreichend, weil Gegenstände/Effekte in einer Kombination verwendet wurden, für die kein Qualitätssicherungsverfahren nachgewiesen war. Die Empfehlungen des Herstellers, der die Verladeartikel in einer bestimmten Kombination/Konfiguration einem Qualitätssicherungsverfahren unterzogen und daraus die Effekthöhe ermittelt hat, waren formalrechtlich für den Verwender nicht bindend.

    In einem Zwischenfazit möchte ich sagen, dass das Verwenden von Verladeartikeln auf dem Abbrennplatz von 1978 bis 2009 von grau zu dunkelgrau wechselte. Fehlende Ahndungen spiegeln dem Grunde nach eine Duldung wieder, keine rechtliche Würdigung. Mit dem 4. SprengÄndG wurde die Richtlinie 2007/23/EG (neu 2013/29/EU) 2009 ins Sprengstoffrecht übernommen. Danach mussten sich auch Feuerwerksgegenstände der Kategorie F4 einem Konformitätsbewertungsverfahren unterzeihen. Das Ende der Übergangsfrist für „Altzulassungen“ (die es ja, abgesehen vom Qualitätssicherungsverfahren für die Klasse PIV nicht gab) gemäß Richtlinie ist auf den 03. Juli 2017 festgelegt worden. Ab dem 04. Juli 2017 dürfen pyrotechnische Gegenstände ohne Konformitätsnachweis nicht mehr vertrieben, verwendet, … werden.

    Wenn man weiterhin Verladeartikel – pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F4, die einen Konformitätsnachweis als Zwischenerzeugnis/Halbfertigprodukte (semi finished product) auf dem Abbrennplatz verwendet, so entspricht dies auch nach dem 5. SprengÄndG (2017) gemäß Definition dem Herstellen. Im Rahmen des Konformitätsbewertungsverfahrens für Zwischenerzeugnisse werden keine Leistungsparameter (Steig-/Effekthöhen) bestimmt. Diese wären aber zur Verwendung als Endprodukt zwingend erforderlich (siehe auch Anlage 6 der 1. SprengV – Bestimmung von Sicherheitsabständen) und müssen auf der Kennzeichnung ersichtlich sein. Empfehlungen des Herstellers entsprechend seiner Prüfung in einer spezifischen Konfiguration können diesen Mangel nicht heilen. Wie bereits in der Beschreibung weiter oben geschrieben, kann der Verwender die Verladeartikel inklusive Ausstoßladung (dies wäre ein Thema für sich) frei kombinieren. Damit fehlt ein Konformitätsnachweis, inklusive Baumusterprüfung (Modul B), Qualitätssicherung (Module C2, D, E oder H) und Feststellung der Leistungsparameter. Gegenüber dem SprengG von 1978 – 2002 hat also formalrechtlich nur die Pflicht für einen Konformitätsnachweis geändert, was allerdings eine weitere Verschärfung mit sich brachte.

    Das Problem könnte gelöst (bzw. weiter geduldet) werden, wenn der Hersteller Verladeartikel in verschiedenen Kombinationen (Gegenstandstyp, Anzahl, Ausstoßladung) einem Konformitätsbewertungsverfahren als Endprodukt unterzieht und sicher stellt, dass dem Verwender auch nur die konformen Kombinationen zur Verfügung stellt. Der Verwender selbst darf diese dann auch nur in dieser Kombination verwenden. Eine weitere Möglichkeit wäre, den Gesetzgeber zu bitten, das Herstellen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F4 auf dem Abbrennplatz zu gestatten (die entsprechenden Erlaubnisse verstehen sich von selbst). Den fehlenden Nachweis der Effekthöhen vor dem Verwenden müsste man dann durch die Festlegung fester Schutzabstände für Verladeartikel ausgleichen (in die Anlage 6 der 1. SprengV übernehmen). Dafür gibt es meiner Kenntnis nach keine Ansätze.
     
  2. #2 anton, 27. April 2018
    Zuletzt bearbeitet: 27. April 2018
    Ich zitiere mal UNSER Gesetz in "Ö" auszugsweisen.

    Vorher werden die versch. Verladeartikel us.w. beschrieben,dann..

    Zitat: Zusammenfassend betrachtet, kann das Verladen von Bombetten.....ohne eigener Ausstoßladung durch Pyrotechniker NICHT als Herstellung eines neuem PtGs.sondern als zulässiges Vorbereiten und verwenden...betrachtet werden..

    Ich frage mich noch immer (und schon lange) WAS bitte hat Eure heilige BIM BAM da noch immer mitzureden?

    Wir in Österreich gehen da auch nicht so lange fragen, bis wer daherkommt und das verbietet.

    Allein schon diese Aussage:

    Das Problem könnte gelöst (bzw. weiter geduldet) werden,..

    .zeigt doch, wie "majestätisch" man handeln will, und wie "unterwürfig ihr behandelt werdet.
     
  3. Im Wiederholer bei SDL wurde als der notwendige Umgang für das Verladen von Bombetten mit Schwarzpulver das "Verarbeiten" gelehrt und so kannte ich es auch vorher. Dieses ist in der normalen Fachkunde für das Abbrennen von Großfeuerwerk enthalten, muss aber explizit im Befähigungsschein stehen. Sonst bekommt man auf dem Abbrennplatz ggf. sehr unangenehme Fragen gestellt.
     
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  4. Warum lernt man bei Euch alles so "zitzerlweise" und macht es den "Ausgebildeten" dann so schwer?
    Wann stellt sich da endlich mal Wer auf die Hinterbeine und rebelliert gegen diese Art der "Harmonisierung".
    Erst vorgestern lernte ich was von F2+ in Deutschland.
     
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  5. Zink stellt doch alle Hinweise und Abwendungsbeschreibungen für die jeweiligen Bauteile.


    UMGANG MIT BAUTEILEN
    Die EN 16261-1, Kap. 6 (Anm.: EU-Norm Kategorie F4, Begriffe) regelt:
    „Die Auflistung der Bauteile ist nicht abschließend. Diese Bauteile sind nicht nur für die Verwendung
    durch Hersteller von Feuerwerkskörpern vorgesehen, sondern auch für Personen mit Fachkenntnissen,
    die entsprechend ausgebildet sind.“
    Zu diesem besonders qualifizierten Personenkreis zählen regelmäßig die Inhaber einer Erlaubnis
    bzw. eines Befähigungsscheines zum Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F4.
     
  6. Was lerntest du über F2+? Diese Kategorie gibt es ja eigentlich nicht...
     
  7. Diese Info ist uns auch bekannt, allerdings sehen das die Behörden ein wenig anders. Dadurch, das man durchaus (wissentlich oder unwissentlich) eine falsche Menge Pulver verwenden kann, gilt die Konformitätserklärung des geprüften Verladeartikels nicht mehr.
    Ich könnte praktisch hingehen und das Rohr/Effekt mit Pulver über- oder unterladen und verändere damit die Leistungsparameter (spez. die Steighöhe) des zuvor geprüft und zugelassenen Effekts und schaffe damit quasi meinen "eigenen" Effekt.
    Alleine schon die Verwendung einer anderen Körnung wäre gegen die Zulassung.

    Wäre für uns schon sehr doof, da wir noch viele Artikel auf Lager haben, wenn wir diese jetzt nicht mehr verwenden dürften.
     
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  8. Und WAS bitte wäre Das dann...?


    Zitat von DerKaiser:
    F2+ = pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 die durch die Deutschen Gesetze ( SprengV §20 Abs.4) nur durch Erlaubnisscheininhaber zu Erwerben und zu benutzen sind. Umgangssprachlich F2+.
    Da diese aber weiterhin zur Kategorie F2 zählen, und nix anderes drauf steht, müssen diese , zu Silvester, auch nicht angezeigt werden. Für F3 hast du natürlich recht.
    Aber genug Offtopic jetzt :D
    Oh Anton! Kuck da!:D ist F2 mit mehr als 20g Satzmenge! Zink 905 z.B.
     
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  9. #9 sukopyro05, 27. April 2018
    Zuletzt bearbeitet: 27. April 2018
    So wie du es schilderst,laut Wiederholer ist mir das auch bekannt,unter der Verwendung,Verarbeitung in der Fachkunde,und als Eintrag im Befähigungsschein nach §20! Fakt ist aber auch das ich weiß das manche Firmen aufgrund der Aufwändigen Arbeit kaum noch Verladeartikel wie von Zink ABA wie wir es kennen Bündel 15mm Knallpatronen, 24mm Kreiselblitze 45mm Bombette oder 60mm Blitz Titansalut verwenden auch Briketts für Effeksatz als Sätze mit Wano Schwarzpulver! Um so mehr aus der alten Fassung hat mich das sehr gewundert mit der BAM,als ich das erfahren hatte!Demnach dürfte keiner nach der Sachlage der BAM nach 2017 lose Pyrotechnische Sätze der Kategorie F4 mehr verarbeiten bzw verladen,verwenden,bzw überlassen mit §20 und handelsüblich nach §7 in Verkehr bringen! Dagegen Pyrotechnische Gegenstände in F4 die als fertiger Satz mit gedeckter Stoppine als Verladeartikel auch von Zink angeboten werden,wären dem nach Legal im Handel und der Verarbeitung bzw Verwendung!

    Lg Suko
     
  10. Stimmt nur zum Teil, besitzen darfst du Sie noch und auch überlassen ,nur nicht damit umgehen.
     
  11. Wie soll man sich als Pyrotechniker auf der sicheren Seite fühlen, wenn manches nicht eindeutig definiert oder gelehrt wird? Das mit den Verladeartikeln ist ja nur eins von vielen Beispielen. Ich würde mir gerne eine klare Linie wünschen, sodass man sich sicher sein kann, dass alles richtig gemacht wird. Und das alle Unklarheiten schon bei den Lehrgängen beseitigt werden.

    Andere Beispiele:
    - SprengLR 410 veraltet, aber immer noch gültig, was zählt, Anlage 6/7 oder SprengLR? Warum fällt die Anlage der SprengLR nicht offiziell weg?
    - privat ADR 1000 Punkte fahren, theoretisch möglich, aber die Meinungen gehen immer wieder auseinander
    - Ausschlüsse in Versicherungen
    - ohne UG / GmbH / Limited -> Privathaftung
    - Landesimissionen über dem SprengG? Geht ja theoretisch nicht.

    Oder das ist einfach gewollt, da dieser Berufszweig zu viele Risiken hat und deshalb nicht alles klar definiert wird...

    Vielleicht wäre es auch sinnvoll, einen Thread mit einer Liste aller Unklarheiten zu starten.
     
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  12. Produziert Zink jetzt eigl. noch Verladeartikel , jetzt wo sie keiner mehr verwenden darf?
     
  13. Naja, nur weil es in Deutschland keiner mehr dürfen darf .....
     
  14. Wird dann nicht EU weit die fehlende CE Kennzeichnung als "Gesamtgegenstand" zum Problem ?
     
  15. Das ist Geschichte.
    Verarbeiten und Bearbeiten werden nicht mehr im Grundlehrgang Großfeuerwerk gelernt und sind explizit ausgeschlossen.
    Es gibt jetzt klare Lehrgangsregeln.
     
  16. Gelehrt wurde dieses Thema nicht, aber am Rande die möglichen Einträge im Befähigungsschein im Wiederholer-Lehrgang erwähnt.
     
  17. Weshalb sollte das ein Problem werden? Nur weil Deutschland eine Kennzeichnung des "Gesamtgegenstandes" fordert ist das doch in anderen Ländern nicht auch so. Somit können Verladeartikel immer noch problemlos produziert und exportiert werden.
    Oder übersehe ich was?
     
  18. Wenn die anderen EU Staaten Regelungen geschaffen haben ,die die Verwendung von Bauteilen oder Bauteilgruppen durch den "Endverbraucher " zulässt dann nicht =)
     
  19. Seit wann ist das Geschichte?
    Als ich den Großfeuerwerkerlehrgang gemacht habe wurde es sogar ausführlich erklärt... Und wir handhaben das auch nach wie vor immer noch so!
     
  20. In der Zink Preisliste 2018 ist alles unverändert ... Das nur zur Info . Fertige Feuertöpfe werden auch bereits angeboten diese befinden sich noch im CE Zulassungsverfahren .

    Schönen 1. Mai wünsche ich .
     
  21. In den zukünftigen Lehrgängen wird das Bearbeiten und Verarbeiten wohl nicht mehr Teil des normalen Großfeuerwerk-Lehrgangs sein, siehe Bestimmung - NEUE Lehrgangsgrundsätze.
     
    Christoph gefällt das.
  22. #22 Dobi, 1. Mai 2018
    Zuletzt bearbeitet: 1. Mai 2018
    Jahrzehntelang wurde mit Verladeartikeln gearbeitet, ohne dass es zu nennenswerten Zwischenfällen kam und die Bevölkerung über das Radio zur Blutspende aufgerufen werden wurde.
    Und selbst, wenn mal zu wenig, oder zuviel Ausstoß im Rohr war......oder man hat die Verladeartikel falsch herum eingebracht........oder einfach vergessen und das Rohr blieb leer........oder es wurde doppelt geladen. :rolleyes:
    Das kann in Zukunft nicht mehr passieren.
    Alles muss behindertengerecht geprüft und genormt werden. Weil.....der Mensch grundsätzlich dazu neigt, Fehler zu machen.
    Irgendwann gibt es idiotensichere und mundgemalte Feuerwerke.......gut dass ich schon so alt bin. Es macht doch keinen Spaß mehr.:(
    [​IMG]
     
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  23. Ja. das ist ein seltsames Paradoxon:

    Man verherrlicht den Menschen als das beste Seiende und hält ihn doch für völlig dumm.
     
    Rocketboy25 gefällt das.
  24. Da war die BAM wieder einmal extrem Praxisnah zu Gange... genau wie bei der T2 Abstandsberechnung.... warum nicht eine Lösung wie in Ö? Verladung innerhalb der Herstellerparameter = Bestimmungsgemäßer Gebrauch.... aber ne Stoppine abschneiden darf ich noch?
     
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