Bestimmung Kat. 2 Feuerwerk ab dem 28. Dez auch aus Polen in Deutschland erlaubt?

Dieses Thema im Forum "Gesetze und Bestimmungen" wurde erstellt von High-LiFe, 18. Dezember 2018.

  1. Hallo liebe Leutz,

    und zwar hätte ich da mal eine Frage an EUCH bitte!

    Ab dem 28. Dez geht ja nun der offizielle bzw. erlaubte Feuerwerksverkauf von Kat. 2 Produkten in Deutschland los! Dürfte man ab dem 28. Dez auch Kat. 2 Feuerwerk aus Polen in Deutschland einführen bzw. über die Grenze bringen? Ich mein, Kat. 2 ist Kat 2... ob nun in Deutschland gekauft oder in Polen... vorallem dann wenn noch ein CE - Zeichen mit drauf ist! Die Antworten dazu würden mich brennend interessieren, da ich keinen Schein nach §27 besitze oder welcher das genau sein soll, den man für über das Jahr kaufen braucht!

    VIELEN DANK IM VORAUS LIEBE LEUTZ =)
     
  2. Ja nur KAT2 mit CE oder BAM Zeichen.

    KEINE Böller mit BKS, nur Schwarzpulver Böller.
    KEINE Raketen über 20g NEM.
     
    Christoph gefällt das.
  3. Danke für die erste Antwort @ since89 =)

    also wären zum Beispiel die Sirenenraketen von Funke ab dem 28. Dez, wenn man sie auf dem Polenmarkt kauft auch in Deutschland legal? Nicht das ich mir 5 Packungen Sirenenraketen kaufe und der Zoll trotzdem Faxen macht, obwohl da Kat. 2 und das CE - Zeichen zu sehen ist?! Habe nämlich schon öfters gehört das beim Zoll "teilweise" Amateure bzw. Idioten arbeiten sollen, wo sich halt nicht jeder Zoll - Fritze mit den eigenen Gesetzen auskennt o_O

    Raucherzeuger?
    Die RDG 2 zum Beispiel von Klasek, oder der Smoke Generator von Triplex, die beiden Raucherzeuger sind ja in der Kat. P1 bzw. T1 und somit erstrecht erlaubt oder?

    VIELEN DANK IM VORAUS =)

    MfG
     
  4. Tja, das Problem ist, wenn Du an solche unwissenden Beamten gerätst, was willst Du dann machen? Selbst wenn sich irgendwann herausstellen sollte, dass die gekauften Sachen legal gewesen wären. Dein Tag ist erstmal Versaut und vielleicht Dein ganzes Silvester. Die Sachen werden so oder so eingezogen. Der Beamte vor Ort kontrolliert nur und muss wahrscheinlich nicht einmal bis ins Detail Bescheid wissen.

    Kauf lieber hier, dann bist Du auf der sicheren Seite.
     
  5. Da hast du natürlich auch wieder recht @ drangduewel

    Ich würde ja gerne mein gesamntes Zeug nur hier in Deutschland kaufen wollen, aber nirgendswo kriegt man mehr zum Beispiel die Sirenenraketen von Funke! Oder auch die Funke D - Böller bzw. Funke Super Böller 2, überall ausverkauft bzw. nicht vorhanden! Deshalb war meine Überlegung gewesen... P1 Funke Böller, T1 oder P1 Raucherzeuger und ein paar Kat. 2 Batterien in Polen zu kaufen!

    Weiß denn vielleicht jemand von Euch wo man noch Sirenenraketen von Funke in Berlin oder Brandeburg kaufen kann?

    VIELEN DANK IM VORAUS =)

    MfG
     
  6. Also in F2 kannst du alles verbringen außer:
    "Knallkörper und Knallkörperbatterien mit Blitzknallsatz,
    Raketen mit mehr als 20 g Netto-Explosivstoffmasse,
    Schwärmer und
    pyrotechnische Gegenstände mit Pfeifsatz als Einzelgegenstand.
    "

    In P1 geht auch alles außer Teile für Fahrzeuge und Sachen die als Munition angesehen werden könnten wie Knallpatronen.
     
    Christoph gefällt das.
  7. Was genau meinst du mit Knallkörperbatterien mit Bks?
    Die ganzen Salutbatterien haben Bks und sind erlaubt,nur in Bodenknallkörpern ist Bks defakto verboten!
    BG
     
  8. Solange es auch in Deutschland erlaubte Artikel sind, darfst du sie ganzjährig verbringen. Nicht erst ab dem 28.12.
     
  9. Mit "Knallkörperbatterien" werden Knallketten gemeint. Ist nur umständliches Amtsdeutsch;)
     
  10. "Knallkörper und Knallkörperbatterien mit Blitzknallsatz,

    Da wohl kaum draufsteht, ob BKS oder SP würde ich davon grundsätzlich die Finger lassen. Oder sind die Zollbeamten so allwissend, dass die das wissen?
     
  11. Das steht auf jedem konformen Gegenstand drauf, weil flash-banger = BKS einer anderer Typ ist als banger = Schwarzpulver.
     
  12. Muss die Bedienungsanleitung bzw Gefahrenhinweise nicht auch in deutscher Schrift versehen sein???
     
  13. Das ist falsch!

    Das Verbringen ist Privatpersonen nur ab dem 28./29. bis 1.1. erlaubt!
     
  14. Alle Jahre wieder... :D
     
    Lexxx gefällt das.
  15. 1. SprengV
    Paragraph 22
    Habe extra nochmal nachgeschaut!
     
  16. Meines Wissens nach nur, wenn du den Artikel in Deutschland verkaufen willst. Dann LGZ + Deutsche Beschreibung.
     
  17. Wie kommst du denn auf so einen Unsinn.
    Man kann das ganze Jahr über verbringen und auch in Deutschland erwerben.

    Lediglich das Überlassen an Vebraucher wird in der SprengV beschrängt und das übrigens auch nicht auf den von dir genannten Zeitraum.
    Ein Überlassen außerhalb von Deutschland wird dadurch nicht beschränkt.

    "Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 dürfen dem Verbraucher nur in der Zeit vom 29. bis 31. Dezember überlassen werden; ist einer der genannten Tage ein Sonntag, ist ein Überlassen bereits ab dem 28. Dezember zulässig. "
     
  18. §22 behandelt aber das überlassen. Nur weil man dem normalen Bürger in Deutschland nur zu diesen Zeiten überlassen darf heißt das nicht das er auch nur in dieser Zeit berechtigt ist es auch zu verbringen.
     
  19. Ahhh super danke für die Info ja das leuchtet ein war mir diesbezüglich auch nicht genau sicher daher auch die Fragezeichen.
     
  20. Genau so ist es. Ich kann an dieser Stelle nur an die Geschichte erinnern, die 4m@ru erleben musste:
    Handhabung & Technik - CE Kennzeichnung verbringen
     
  21. Deutschland hat aber zusätzlich die BAM .
    CE ist nur eine Europäische Zulassung nicht für Deutschland.
    Funke Böller in F1 könntest du zum Beispiel mitbringen.
    Mit dem 27-er Schein sogar von Zink die Bukett Raketen in F3
     
  22. :ignore: :wall:

    Du meinst wohl P1 ...

    Ich wollte es in den anderen Threats ja nicht gleich glauben aber du hast MaxP von Patz 1 verdrängt ... Respekt!
     
    OLburger, wgriller, NaKa und 6 anderen gefällt das.
  23. Die Geschichte war noch 2015
    2016 fällte der EuGH das Urteil, daß eine zusätzliche Prüfung und Erteilung eine BAM-ID durch die BAM nicht den Europäischen Richtlinien für den freine Warenhandel entspricht
    EuGH-Urteil : Deutschland darf Böller nicht zusätzlich prüfen - Wirtschaft - Tagesspiegel
     
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