Besucher Wer darf P1 zünden?

Dieses Thema im Forum "Kurze Fragen, schnelle Antworten" wurde erstellt von MaxS07, 12. Februar 2018.

Schlagworte:
  1. Hätte nochmal zu dem Verbringen aus dem Ausland ne Frage.
    Heute in Tschechien gewesen und der Zoll hat fleissig kontrolliert.
    In einem Feuerwerksshop habe ich die neue Variante der DUMBUM 110gramm gesehen,mit Zulassung
    1395-P1-0481/2017.
    Abgesehen von der LGZ dürfte ich diese als Privatperson nach Deutschland verbringen?
    Ja oder nein? :confused: Oder könnten die mir nen Strick drehen :eek:
    1546037332214302287219476399495.jpg
     
  2. musst halt den Gefahrguttransport korrekt machen, aber ansonsten machst du nichts falsch, wenn du sie mitnimmst.

    Aufbewahrung ist natürlich ne andere Geschichte, weil die sich garantiert im Brandfall wie 1.1G verhalten und die ganze Packung in einem Rumms hochgeht. Kann mir zumindest ein anderes Verhalten nicht vorstellen, so viel BKS wie da drin ist.
     
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  3. Das man nichts aufbewahren darf, was keine Lagergruppe hat ist doch Quatsch.

    Was glaubst du wie pyrotechnische Zwischenerzeugnisse gelagert werden, oder Sätze bei Herstellern, oder Produkte für die ich eine Lagergruppenzuordnung beantragen will.
     
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  4. Servus :)

    Ja darfst du!! Lediglich darauf achten dass du nach ADR verbringst!

    Trotzdem ist mit eventuellen Problemen beim Zoll zu rechnen. Deshalb immer richtig informieren und Fakten parat haben dann kann ein größeres Procedere evtl. vermieden werden :)
     
  5. Danke für Eure Antworten ich werde mir morgen mal 2 Packungen dieser Schallerzeuger holen :cool: Eventuell Frage ich einfach nochmal den Zollbeamten vor der Grenze.
    Für den Transport hätte ich eine Alukiste mit Klappverschluss ich hoffe das ist zum Verbringen in Ordnung.
     
  6. Es geht hier spezifisch um die Aufbewahrung nach Kleinmengenregelung im privaten Bereich, für die von dir genannten Fälle gelten ja komplett andere Regeln.
     
  7. Wie war das mit der deutschsprachigen Anleitung? Muss die nun vorhanden sein oder nicht? Hab da schon oft gegensätzliches gehört.
     
  8. Ich glaube die muss nicht vorhanden sein,war doch damals in der Klage gegen die BRD fallen gelassen worden.Also zumindest meine Kenntnis.
     
  9. für den Verkauf muss sie auf jeden Fall vorhanden sein, das ist ja logisch. Aber dem Zoll sollte es bei Mengen für den Privatgebrauch egal sein
     
  10. Ist wie mit der LGZ. Für den Verkauf in DE notwendig, im Ausland natürlich nicht.
     
    Luigi93 gefällt das.
  11. Also ich werde morgen nochmal rüber fahren sind ja nur 20 minuten von mir und werde vorher beim Zoll fragen um nochmal sicher zu gehen.
    Kann dann gerne hier posten was der oder die Beamten dazu sagen.
    Also Aluminiumkoffer zum Transport im Kofferraum und die 2 Packungen dürften ja in Ordnung gehen :quote:
     
    Christoph und haxx0ry gefällt das.
  12. Durch dieses "Nachfragen um sicher zu gehen" werden die Probleme oft erst geschaffen, wo sonst gar keine wären...
     
  13. Entschuldige vielmals dass ich im Forum um rechtlichen Rat ersuche um keine 500€ Strafe zu bezahlen wegen Verstoß gegen Sprengg.
    Du kannst mir ja gerne den Betrag per PayPal überweisen dann schmeiß ich dass Zeug einfach in meine Karre und fahre auf gut Glück über die Grenze.
    Entschuldige vielmals dass wir in Deutschland leben und uns nunmal mit sowas befassen müssen,jaa es könnte so einfach sein aber dafür kann ich ja auch nix und ne Anzeige kann ich mir in meinem Beruf auch nicht leisten also :confused:
     
  14. So hab den netten Zollbeamten vor der Grenze dazu gefragt.

    Feuerwerk der Klassen F1/F2 sowie P1/P2 dürfen ohne jegliche Erlaubnis nach Deutschland eingeführt werden.
    Auf den Hinweis ,dass ich extra einen Alubehälter im Kofferraum habe,wurde nur abgewunken (hat niemanden interessiert).
    Von daher viel spass beim Legalen Verbringen :cool:;)
     
  15. äh P2 is aber ne GANZ andere Geschichte, das ist wie T2 und F4 geregelt...
     
    BMW-Freak gefällt das.
  16. P2.. alles klar...ganz bestimmt!! Die Beamten sind da glaube nicht gut genug geschult...
    Ich bin dafür das jeder Zollbeamte und auch Ordnungsamt Mitarbeiter einen Behörden Lehrgang
    besuchen müssen.
     
    smoker1990, Phantomsirup und Kokeler gefällt das.
  17. Vermutlich war anstatt P2 T1 gemeint und der Zollbeamte hat sich einfach nur vertan. :)
     
    Snajdan, tommihommi1 und BMW-Freak gefällt das.
  18. Also was P2 ist weiss ich selber gar nicht,er hat es mit aufgezählt mehr kann ich dazu leider nicht sagen Leute :quote:
    Auf jeden Fall ist P1 kein Thema.
     
    tommihommi1 gefällt das.
  19. Da hast du einen erwischt der zumindest mal mehr Ahnung als die meisten Beamten hat ....
    Hört sich böse an, ist aber leider so. Verstehe auch nicht das die Kollegen nicht mal anständig geschult werden.
     
    Mofafreund gefällt das.
  20. Wie lange gibt es denn jetzt die "alte" P II nicht mehr, die jetzt F2 heißt?;)
     
  21. Und genau das hab ich gemeint. P2 kannst du ganz sicher nicht einfach so mitbringen, das ist nur für Personen mit entsprechender Berechtigung.
    Wahrscheinlich hat denen einfach mal jemand gesagt, Klasse 1 und 2 ist in Ordnung und der Zollbeamte hat das dann einfach für F, P und T angenommen.

    Also, wie gesagt: Nachfragen (besonders bei Leuten, die keine Ahnung haben, Pyrotechnik ist nicht das Spezialgebiet von Zöllnern) schafft in solchen Fällen oft mehr Probleme als es löst.
     
  22. Hey, sorry dass ich das Thema noch mal aufgreifen muss, aber so richtig vertraue ich der Aussage des Zollbeamten nicht. Im 2. Sprengstoffgesetz §4 steht doch Folgendes:

    Wer explosionsgefährliche Stoffe, die in der vorgesehenen Verpackung von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (Bundesanstalt) noch keiner Lagergruppe zugeordnet sind, gewerbsmäßig herstellt, in den Geltungsbereich des Gesetzes verbringt oder einführt und selbst aufbewahren oder einem anderen überlassen will, hat die Stoffe und die Art der Verpackung der Bundesanstalt anzuzeigen. Die Anzeige muss Angaben enthalten über (...)

    Wenn ich nun von Tschechien nach Deutschland einen Artikel ohne LGZ transportiere, dann handelt es sich doch um eine Verbringung des Artikels in den Geltungsbereich des Gesetztes. Zudem habe ich ja nur die Möglichkeit, den Artikel entweder aufzubewahren oder einem anderen zu überlassen... Heißt also, dass ich in der Pflicht stehe, den Artikel anzuzeigen, oder verstehe ich das falsch :/. Ich weiß, dass die Thematik LGZ häufig im Forum bereits aufgegriffen wurde, allerdings konnte ich keine eindeutige Antwort finden, die sich mal konkret auf das Sprengstoffgesetz bezieht. Ich gehe stark davon aus, dass das "gewerbsmäßig" sich ausschließlich auf das "herstellen" bezieht.
     
  23. das wurde wurde oft diskutiert, ob sich das gewerbsmäßig auf den gesamten Absatz bezieht (was meine Meinung ist). Aussagen von Profis dazu gibt es nur selten, aber das scheint der generelle Konsens zu sein. Einer Privatperson ist die Beantragung einer Lagergruppenzuordnung bei der Verbringung eines PtG nicht zuzumuten.
     
  24. Hey BMW- Freak,

    du darfst die von dir fotografierten DUMBUM 110gramm leider nicht nach Deutschland einführen, denn wie es ausschaut sind die Gebrauchsinformationen und Sicherheitshinweise nicht in deutscher Sprache verfasst und somit erfüllen sie nicht die :
    Richtlinie 2013/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung pyrotechnischer Gegenstände auf dem Markt.

    Also lass die Dinger besser dort, auch wenns schwerfällt...

     
  25. Das stimmt so nicht. Das Verbringen innerhalb der EU ist erlaubt. Es müssen lediglich Sicherheitshinweise in der Amtssprache des jeweiligen Landes vorhanden sein, in dem die Gegenstände erworben werden können:

     
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