Bestimmung Anzündmittel laut 2. SprengÄndG

Dieses Thema im Forum "Gesetze und Bestimmungen" wurde erstellt von PyroTec, 20. Oktober 2002.

  1. Das ist so nicht richtig. Auch ein Erlaubnisscheininhaber darf keinen E-Zünder oder eine Litze ohne BAM-Zulassung verwenden. Diese Artikel sind in der Regel nur für den Export.

    Auch kann nicht jeder Artikel der eine BAM-Zulassung hat auch frei verkauft werden. Es gibt schließlich noch andere Vorschriften die erfüllt sein wollen. Wenn beispielsweise eine Abgabe in Originalverpackung mit Gebrauchsanweisung vorgeschrieben ist, der Artikel aber in Verpackungen zu 500 Stück oder ohne Gebrauchsanweisung vorliegt, läßt er sich nunmal trotz BAM-Zulassung nicht so ohne weiteres verkaufen. Evtl. kommt der Endkunde bei so großen Gebinden dann schon wieder mit den Lager- oder Transportvorschriften in Konflikt. Tapematch z. B. wird vom Hersteller zu 36 Rollen im Karton gepackt. Ergo dürfen wir diesen Artikel auch nicht rollenweise an Endkunden abgeben.

    Es gibt auch Artikel die zwar zugelassen sind, bei denen aber im Zulassungsbescheid wiederum die Auflage enthalten ist, dass eine Abgabe nur an Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber erfolgen darf (Stoppine wäre ein Beispiel dafür). Du kannst also aus der von Dir genannten Liste der BAM nicht so ohne weiteres Schlüsse ziehen ob dieser Artikel erworben werden darf. Andersrum wird eher ein Schuh daraus. Ist der Artikel dort nicht mit einer BAM-Zulassung vorhanden kann er zumindest keinesfalls verkauft werden. Das Gegenteil heißt aber noch nicht dass keine anderen Gründe gegen einen Verkauf sprechen.

    Artikel bei denen die BAM-Nummer in der Liste fehlt können beispielsweise den Status

    - BAM-Zulassung erloschen (da zeitlich befristet)
    - Zulassung beantragt
    - Zulassung zurückgezogen
    o. ä. haben.
     
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  2. Ist Tapematch jetzt doch erlaubt ?

    Gerade habe ich bei egun unter Pyrotechnik ein Angebot über 15m Tapematch, also Klebeband mit Schwarzpulverseele entdeckt.
    Der Verkäufer bietet es als T1 Artikel mit der Bam - ZZS - 0010 als frei verkäuflich ab 18 Jahren an.

    Hier im Forum war häufig die Aussage zu finden daß Tapematch nicht frei ab 18 verkäuflich ist. Bevor ich jetzt welches bestelle und mich vielleicht unbewusst strafbar mache möchte doch noch mal den Rat der Profis einholen. Habe nämlich keine Lust Besuch von den "Grünen" zu bekommen.

    Was meint Ihr ?
     
  3. Hi!
    Er schreibt es ja selber in der Beschreibung:
    BAM-ZZS, nicht BAM-T1
    Ist nicht dasselbe, und wenn mich nicht alles täuscht, dann ist ZZS "Stoppinen u.ä." und die sind definitiv nicht ohne Befähigung erhältlich respektive zu überlassen...
     
  4. NEIN !

    Bam - ZZS - 0010 steht zwar für Tape, aber ZZS steht auch für Stoppine.

    Und Stoppinen sind verboten.
     
  5. hier nochmal der Wortlaut des Angebots - Zitat:
    Zündband - Tapematch - Klebeband mit Schwarzpulverstreifen 15 Meter

    T1 Artikel - frei ab 18 Jahren zu kaufen
    Bam - ZZS - 0010
    *Altersnachweiß in Form von Kopie des Perso oder Führerschein erforderlich*
     
  6. Wie ja bereits aus der Zulassungsnummer BAM-ZZS hervorgeht, ist dieses Anzündmittel den Stoppinen zugeordnet worden. Auch die UN-Nummer von Tapematch steht für "Stoppine, nicht sprengkräftig". Da die BAM Stoppinen nachträglich wieder vom freien Verkauf ausgenommen hat, ist dies auch auf Tapematch anzuwenden.

    Selbst wenn der Verkauf frei wäre, dann dürfte er nur in der Originalverpackung mit Gebrauchsanweisung erfolgen und nicht stückweise. Keinesfalls ist der Artikel auch Klasse T1, wie die BAM-Nummer ja unschwer erkennen läßt.

    Nachtrag: Sorry, hatte nicht bemerkt dass die Frage schon beantwortet war, da ich während dem Schreiben unterbrochen wurde und erst später zum Absenden kam.
     
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  7. ..und zusätzlich zur geforderten kleinsten Verpackungseinheit ist das Zeug auch noch Lagergruppe 1.3, Verträglichkeitsgruppe G. Link.
    folgerichtig ;) steht da im Angebot: Versandkosten: 2,50 EUR :D

    LG
    Thomas
     
  8. Es lockt ihn halt, ne Rolle für 15 € zu verhökern.
    Spekuliert auf "Wird schon gut gehen"......
     
  9. #34 Rocket, 3. Februar 2007
    Zuletzt bearbeitet: 3. Februar 2007
    Und der Gute hatte in der Vergangenheit wohl bereits mal Probleme mit den Behörden. Das Schlimmste aber: Den Betreiber der Seite interessiert es die Bohne, dass es illegal ist. Insofern - Finger davon lassen, der Erwerb ist strafbar!

    Gruß
    Rocket
     
  10. #35 tirsales, 3. Februar 2007
    Zuletzt bearbeitet: 3. Februar 2007
    Ist, wenn ich das richtig interpretiere, "nur" eine OWI. Macht es aber nicht besser ...

    Und
    Und
    Die Straftat (genauer: ein Vergehen, kein Verbrechen) wäre der Verstoß bei "Explosionsgefährlichen Stoffen" und dann nach §40 mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahre oder Geldstrafe. Greift hier aber nicht, da:
    in Verbindung mit (na, nervt es schon?)
    Und da, nach der 1. Anlage der 1. SprengV, die ich hier nicht zitiere da zu lang, sind Stoppinen (Satz 1.3.5.2 Stoppinen) den Anzündmitteln (Satz 1.3.5) zuzuordnen. Zusammen mit
    Damit sind es also (hierfür) Pyrotechnische Gegenstände, damit ist der illegale Erwerb (oder die Überlassung an Nicht-Berechtigte) von Stoppine eine OWI mit Geldbuße bis 50.000 €.

    BTW: Der Umgang mit Anzündmitteln bedarf zwar keiner Erlaubnis, ausgenommen hiervon sind aber Stoppinen:
    Jetzt müsste es eigentlich komplett sein :)
     
    Rocket gefällt das.
  11. Vielen Dank

    Aber mal ne ehrliche Frage:
    Du "liebst" Paragraphen ? So wie Du damit umgehst ist das ja beinahe erschreckend :)

    Viele Grüsse

    Adnan
     
  12. Das Angebot wurde inzwischen ( zwangsweise ? ) beendet...
     
  13. Hmm ... kann man jetzt auf mehrere Arten interpretieren ;-)
    Erschrickt dich die (teilweise brachiale) Kürzung oder die Länge?

    Prinzipiell gilt eigentlich, dass ich mich nur um Exaktheit bemühe :)
     
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