Sicherheit Worin unterscheiden sich die Gefahrgutklassen?

Dieses Thema im Forum "Professionelle Technik, Sicherheit, Handhabung" wurde erstellt von Knallboss, 13. Februar 2005.

  1. Weiss eigentlich nur, dass von 1.1 bis 1.4 differenziert wird. Hat von Euch jemand ne Aufstellung, worin die einzelnen Unterschiede liegen?
     
  2. Hi,

    Lagergruppe 1.1 (Massenexplosionsgefährlich): Massenexplosion möglich
    Gefährung: Druckwirkung, Flammen, Spreng- und Wurfstücke

    Lagergruppe 1.2 (teilexplosionsgefährlich): Explosivstoffe explodieren nicht in der Masse
    Gefährdung: Druckwirkung bleibt auf die unmittelbare Umgebung beschränkt

    Lagergruppe 1.3 (Massenfeuergefährlich): Massenexplosion nicht möglich, sehr heftiges Abbrennen bei starker Wärmeentwicklung (Massenfeuer)
    Gefährdung: Brandausbreitung, Wärmestrahlung, Flugfeuer

    Lagergruppe 1.4 (Reaktion bleibt auf Verpackung begrenzt): Bedeutsame Gefahren nicht zu erwarten
    Gefährdung: Abbrennen, einzelne Gegenstände können explodieren

    Grüße,
    Tobi
     
  3. Aha und die Turbo salut Rakete ist 1.4?
    Weil in den Shops immer drin steht das man es vorher denen Mitteilen muss wegen der Gefahrengutklasse.
    Danke Funky

    Mfg demon decibel
     
  4. Die TSR ist der Lagergruppe 1.3 zugeordnet.
     
  5. Hallo Fans,
    ich glaube, hier muß mal etwas Grundsätzliches klargestellt werden. Wir reden hier von unterschiedlichen Einteilungen.

    1. Lagergruppen

    2. Klassifizierung nach ADR

    Die Lagergruppen der einzelnen Gegenstände werden gemäß SprengG durch die BAM zugeteilt. Die Definition erfolgt grundsätzlich nach der ausführlichen Deklaration von FunkyDoctor.

    Es gibt aber auch die Klassifizierung nach ADR, also dem Gefahrgutrecht. Und nur zufällig entsprechen die Lagergruppen auch der Gefahrenklasse. Der Zufall ist allerdings gewollt, d.h. die Einteilung der Gefahrenklasse richtet sich schon nach der Lagergruppe. Allerdings gilt das nur für old Germany. Und das ist die Krux an der Sache. ADR gilt weit über Europa hinaus, Lagergruppen nach SprengG nur in D. Und dann wird es kompliziert beim Transport und Lagern.

    Nehmen wir mal die netten lauten Europäer Itanien. Dort waren und sind Feuerwerksbomben eigentlich Lagergruppe 1.4 oder 1.3. EGAL WAS DRIN IST. Deshalb sind dort auch Salutbomben immer noch mit 1.3G gelabelt. Problem ist mittlerweile nur der Transport durch Deutschland, da eine Salutbombe (1.1G) gelabelt mit 1.3G falsch deklariert ist und damit nicht transportiert werden darf. Deshalb erhält man ja soviele überklebte Kartons aus Itanien....

    So ist es jederzeit möglich, dass ein Gegenstand, der der Lagergruppe 1.3 zugeteilt ist, beim Transport 1.1 sein kann. Dies wird leider oft zusammengeworfen. Siehe auch die etwas größeren Cakes für Austria. Die sind mit 1.4 gelabelt. Aber nach deutschem Recht Klasse IV. Und 1.4G heißt also nicht gleichbedeutend Klasse II und für jeden käuflich.

    Oder einfacher. Ich nehme eine Silvesterbatterie Klasse II, Gefahrgutklasse 1.4G, Lagergruppe 1.4 und eine Salutbombe und verpacke die in einem Karton. Die Lagergruppe bleibt gleich, aber der Karton muß jetzt mit 1.1G ausgelabelt werden.

    Pyrodance
     
  6. Auszug aus dem ADR (Kapitel 2, Klassifizierung) :

    Unter den Begriff der Klasse 1 fallen:
    a) Explosive Stoffe: Feste oder flüssige Stoffe (oder Stoffgemische), die durch chemische Reaktion Gase
    solcher Temperatur, solchen Drucks und solcher Geschwindigkeit entwickeln können, dass hierdurch
    in der Umgebung Zerstörungen eintreten können.
    Pyrotechnische Sätze: Stoffe oder Stoffgemische, mit denen eine Wirkung in Form von Wärme, Licht,
    Schall, Gas, Nebel oder Rauch oder einer Kombination dieser Wirkungen als Folge nicht detonativer,
    selbstunterhaltender, exothermer chemischer Reaktionen erzielt werden soll.

    b) Gegenstände mit Explosivstoff: Gegenstände, die einen oder mehrere explosive Stoffe oder pyrotechnische Sätze enthalten.

    c) Stoffe und Gegenstände, die oben nicht genannt sind und die hergestellt worden sind, um eine praktische
    Wirkung durch Explosion oder eine pyrotechnische Wirkung hervorzurufen.

    ... Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 müssen einer Unterklasse nach Absatz 2.2.1.1.5 und einer Verträglichkeitsgruppe nach Absatz 2.2.1.1.6 zugeordnet sein....

    2.2.1.1.5 Beschreibung der Unterklassen
    Unterklasse 1.1
    Stoffe und Gegenstände, die massenexplosionsfähig sind. (Eine Massenexplosion ist
    eine Explosion, die nahezu die gesamte Ladung praktisch gleichzeitig erfasst.)

    Unterklasse 1.2
    Stoffe und Gegenstände, die die Gefahr der Bildung von Splittern, Spreng- und Wurfstücken
    aufweisen, aber nicht massenexplosionsfähig sind.

    Unterklasse 1.3
    Stoffe und Gegenstände, die eine Feuergefahr besitzen und die entweder eine geringe
    Gefahr durch Luftdruck oder eine geringe Gefahr durch Splitter, Spreng- und Wurfstücke
    oder durch beides aufweisen, aber nicht massenexplosionsfähig sind,
    a) bei deren Verbrennung beträchtliche Strahlungswärme entsteht oder
    b) die nacheinander so abbrennen, dass eine geringe Luftdruckwirkung oder Splitter-,
    Sprengstück-, Wurfstückwirkung oder beide Wirkungen entstehen.

    Unterklasse 1.4
    Stoffe und Gegenstände, die im Falle der Entzündung oder Zündung während der Beförderung
    nur eine geringe Explosionsgefahr darstellen. Die Auswirkungen bleiben im
    wesentlichen auf das Versandstück beschränkt, und es ist nicht zu erwarten, dass
    Sprengstücke mit größeren Abmessungen oder größerer Reichweite entstehen. Ein von
    außen einwirkendes Feuer darf keine praktisch gleichzeitige Explosion des nahezu gesamten
    Inhalts des Versandstückes nach sich ziehen.

    Unterklasse 1.5
    Sehr unempfindliche massenexplosionsfähige Stoffe, die so unempfindlich sind, dass
    die Wahrscheinlichkeit einer Zündung oder des Überganges eines Brandes in eine Detonation
    unter normalen Beförderungsbedingungen sehr gering ist. Als Minimalanforderung
    für diese Stoffe gilt, dass sie beim Außenbrandversuch nicht explodieren dürfen.

    Unterklasse 1.6
    Extrem unempfindliche Gegenstände, die nicht massenexplosionsfähig sind. Diese Gegenstände
    enthalten nur extrem unempfindliche detonierende Stoffe und weisen eine zu
    vernachlässigende Wahrscheinlichkeit einer unbeabsichtigten Zündung oder Fortpflanzung
    auf.
    Bem. Die von Gegenständen der Unterklasse 1.6 ausgehende Gefahr ist auf die Explosion eines einzigen
    Gegenstandes beschränkt.

    2.2.1.1.6 Beschreibung der Verträglichkeitsgruppen der Stoffe und Gegenstände

    A Zündstoff

    B Gegenstand mit Zündstoff und weniger als zwei wirksamen Sicherungsvorrichtungen. Eingeschlossen
    sind einige Gegenstände, wie Sprengkapseln, Zündeinrichtungen für Sprengungen und Anzündhütchen,
    selbst wenn diese keinen Zündstoff enthalten

    C Treibstoff oder anderer deflagrierender explosiver Stoff oder Gegenstand mit solchem explosiven Stoff

    D Detonierender explosiver Stoff oder Schwarzpulver oder Gegenstand mit detonierendem explosivem
    Stoff, jeweils ohne Zündmittel und ohne treibende Ladung, oder Gegenstand mit Zündstoff mit mindestens
    zwei wirksamen Sicherungsvorrichtungen

    E Gegenstand mit detonierendem explosivem Stoff ohne Zündmittel mit treibender Ladung (andere als
    solche, die aus entzündbarer Flüssigkeit oder entzündbarem Gel oder Hypergolen bestehen)

    F Gegenstand mit detonierendem explosivem Stoff mit seinem eigenen Zündmittel, mit treibender Ladung
    (andere als solche, die aus entzündbarer Flüssigkeit oder entzündbarem Gel oder Hypergolen
    bestehen) oder ohne treibende Ladung

    G Pyrotechnischer Stoff oder Gegenstand mit pyrotechnischem Stoff oder Gegenstand mit sowohl explosivem Stoff als auch Leucht-, Brand-, Augenreiz- oder Nebelstoff (außer Gegenständen, die durch
    Wasser aktiviert werden oder die weißen Phosphor, Phosphide, einen pyrophoren Stoff, eine entzündbare
    Flüssigkeit oder ein entzündbares Gel oder Hypergole enthalten)

    H Gegenstand, der sowohl explosiven Stoff als auch weißen Phosphor enthält

    J Gegenstand, der sowohl explosiven Stoff als auch entzündbare Flüssigkeit oder entzündbares Gel enthält

    K Gegenstand, der sowohl explosiven Stoff als auch giftigen chemischen Wirkstoff enthält

    L Explosiver Stoff oder Gegenstand mit explosivem Stoff, der ein besonderes Risiko darstellt (z.B. wegen
    seiner Aktivierung bei Zutritt von Wasser oder wegen der Anwesenheit von Hypergolen, Phosphiden
    oder eines pyrophoren Stoffes) und eine Trennung jeder einzelnen Art erfordert

    N Gegenstand, der nur extrem unempfindliche detonierende Stoffe enthält

    S Stoff oder Gegenstand, der so verpackt oder gestaltet ist, dass jede durch nicht beabsichtigte Reaktion
    auftretende Wirkung auf das Versandstück beschränkt bleibt, außer das Versandstück wurde durch
    Brand beschädigt; in diesem Falle müssen die Luftdruck- und Splitterwirkung auf ein Maß beschränkt
    bleiben, dass Feuerbekämpfungs- oder andere Notmaßnahmen in der unmittelbaren Nähe des Versandstückes weder wesentlich eingeschränkt noch verhindert werden.


    guter link mit beförderungsvorschriften (auch ADR komplett!):

    http://www.adr-info.de/


    lg joker
     
  7. Gefahrgutbeauftragten VO

    Hello Joker,

    danke für den Link! Folgender Sachverhalt war mir bisher unbekannt:

    §1b Befreiungen:

    (1) Die Vorschriften dieser VO über Bestellung von Gefahrgutbeauftragten gelten nicht für Unternehmen und Inhaber eines Betriebes,
    2. wenn sie in einem Kalenderjahr an der Beförderung von nicht mehr als 50t netto gefährlicher Güter, ..., für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben beteiligt sind.

    Bisher war ich der Meinung, man bräuchte generell einen Beauftragten, wenn man einen EX II Transporter betreibt.

    Grüssle
    Pyrol
     
  8. Hallo Pyrol, diese Ausnahmeverordnung gilt nicht für Pyrotechniker. Diese Ausnahme gilt für "normale Gewerbetreibende" die zur Ausübung ihrer eigentlichen Tätigkeit auch mal Gefahrgut transportieren müssen. Ein beliebtes Beispiel ist ein Dachdecker, der zur Ausübung seiner Tätigkeit auch mal ne Gasflasche transportiert um Dachpappe zu verschweißen. Die normale Tätigkeit hat also nichts mit Gefahrgut zu tun. Nur um seine betrieblichen Aufgaben zu erfüllen, muß er ab und zu Gefahrgut transportieren. Übrigens kommen dabei einige Dachdecker in Schwierigkeiten, wenn sie ständig eine oder zwei Gasflaschen auf dem LKW transportieren. Jede Fahrt ist ein Gefahrguttransport. Also hin zum Kunden und zurück vom Kunden. Und da kommen das Jahr über u.U. schon 50 to zusammen und dann braucht er einen Gefahrgutbeauftragten.

    Bei uns Pyrotechnikern ist aber die grundsätzliche Ausübung unserer Tätigkeit mit Gefahrgut verbunden. Also nix mit Ausnahmeregelung. Jeder Pyrotechniker braucht einen Gefahrgutbeauftragten. Also entweder selbst die Gefahrgutbeauftragtenprüfung machen (und nicht vergessen sich selbst als Gefahrgutbeauftragten zu bestellen) oder einen externen Gefahrgutbeauftragten bestellen.

    Pyrodance
     
  9. Hallo Pyrodance,

    wo kann ich das nachlesen?
    (Den Beauftragten hab ich schon, hier geht´s nur mal um die generelle Erforschung der Gesetzeslage.)

    Grüssle
    Pyrol
     

  10. Du hast den Text doch selbst geschrieben!! ...für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben.

    Wenn du ein Feuerwerk schiesst und dafür die Ware zum Abbrennplatz kutschierst ist das nicht der EIGENBEDARF, den die Ware hast du incl. dem Abbrennen verkauft. Wenn du jetzt sagen wir mal Bomben aus dem Bunker in dein Lager bringst um sie zu verleiten, dann ist dieser Transport für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben. Wenn du aber damit zum Feuerwerk fährst dann ist es die gleiche Tätigkeit wie eine Gefahrgutspedition und für die sind sie vorgeschrieben.

    Ich weiß viele Firmen sträuben sich dagegen, aber die Gesetzeslage ist nun mal sehr eindeutig. Und es gibt einige Kollegen, die das schon spüren mußten. Die Ämter handeln zwar noch unterschiedlich, aber so langsam kommen sie alle.

    Im übrigen ist es kein Problem einen Gefahrgutbeauftragten-Kurs zu absolvieren und sich selbst dazu zu bestellen. Dann läuft man allerdings Gefahr öfters kontrolliert zu werden und hat im Falle eines Falles ein doppeltes Problem. Sprich: passiert irgend etwas dann ist der Beauftragte dran, wenn der Schaden hätte vermieden werden können und der Inhaber sowieso. Also doppeltes Geld. Bei einem Externen haften zwar auch beide ( sofern keine Weisung vom Beauftragten gegeben wurden) aber die Kasse wird nur einmal belastet... grins

    Pyrodance
     
  11. Hallo Pyrodance,

    wo genau steht, dass ein Pyrotechniker einen GG-Beauftragten braucht?, sofern er nicht mehr als die 50t transportiert?
    Ich habe vor nem Monat meinen ADR in Dresden gemacht und da keine Rede davon, bzw. eben die Ausnahmeregelung für bist zu 50t

    gruß
    Ralph
     

  12. Hallo Ralph,

    ich hoffe, du hast meinen obigen Teil gelesen. Aber nur zur kompletten Information:

    §1 der GbV ( Gefahrgutbeauftragtenverordnung)

    (1) Unternehmer und Inhaber eines Betriebes, die an der Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahn-, Straßen-, Wasser- oder Luftfahrzeugen beteiligt sind, müssen mindestens einen Gefahrgutbeauftragten schriftlich bestellen.

    Jeder Feuerwerker ist prinzipbedingt an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt. Das heißt, um den Beruf auszuüben, müssen gefährliche Güter transportiert werden. Folge: Gefahrgutbeauftragter

    Die 50 t Regelung gilt nur für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben. Die Definition kannst du weiter vorne lesen.

    Also, was man dir gesagt hat ist falsch.

    Aber auch das kann ich dir nachweisen:

    In den Auslegungshinweisen zur GbV ( die gibt es offiziell und sind Bestandteil der GbV) steht unter 3.5 (Absatz 1 Nr. 2

    Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben

    "Gefährliche Güter für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben" sind solche gefährlichen Güter, die ein an der Beförderung dieser Güter Beteiligter für seine Betriebszwecke ge- oder verbraucht. Hierunter fallen z.B. Gase, die ein Handwerker zum Schweißen benutzt, oder Schädlingsbekämpfungsmittel, die ein Landwirt zum Besprühen seiner Pflanzen verwendet, oder Reinigungsmittel, die ein Einzelhändler für die Warenausstattung seiner Niederlassung benötigt.

    Da wir Pyros aber grundsätzlich mit Gefahrgut umgehen, kann die 50 t Regel hier nicht angewandt werden.

    Siehe §1 GbV



    Pyrodance
     
  13. Hmm, rein logisch besagt der Umkehrschluß nach §1b GgV folgendes:

    Da ja ein Pyrotechniker angeblich NIE für den Eigenbedarf Gefahrgut transportiert, sind dies wiederum weniger als 50 t (Eigenbedarf) pro Jahr. Er erfüllt also die Vorraussetzungen nach $1b GgV. Weiterhin bedeutet dies sogar, daß Gefahrgutspeditionen, die NICHT oder weniger als 50t für den Eigenbedarf transportieren, ebenso keinen Gefahrgutbeauftragten brauchen.
    Ergo: Es werden nur Gefahrgutbeauftragte benötigt, die für den EIGENBEDARF mehr als 50t jährlich befördern (wie unser Dachdecker).
    Könnt ihr mir folgen :joh: ?

    Wie gesagt, viele Gesetze sind so "eindeutig", daß man auf den "brillianten" Intellekt ihrer Schöpfer schließen darf.

    Gruß Frank
     
  14. Hallo Frank,

    kann ich nicht nachvollziehen. Eine Spedition, die Gefahrgut transportiert, braucht einen Gefahrgutbeauftragten. Unabhängig von der Menge, genau wie wir Feuerwerker.

    Also könnte man deinen Umkehrschluß nur folgendermaßen beantworten.

    Für die Tätigkeit als Pyrotechniker brauchst du einen Gefahrgutbeauftragten. Für den Transport deines Eigenbedarfs nicht... Schwachsinn? :rolleyes:

    Pyrodance
     
  15. Kurze Verständnisfrage:

    "Gefährliche Güter für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben" sind solche gefährlichen Güter, die ein an der Beförderung dieser Güter Beteiligter für seine Betriebszwecke ge- oder verbraucht."

    Verbrauche ich die gefährlichen Güter in meiner Firma nicht für den Eigenbedarf? Wenn ich ein Feuerwerk abbrenne dann verbrauche ich die Güter doch für meine Betriebszwecke? Mein Betriebszweck ist doch schließlich das Abbrennen von Feuerwerken..!?


    - Tobi
     

  16. Hi Tobi, das ist genau das Mißverständnis, dem viele Kollegen folgen. Wie in den Auslegungshinweisen zur GbV dargelegt, greift diese 50 t Regelung nur dann, wenn du Gefahrgut für den Eigenbedarf transportieren mußt um deinen Auftrag zu erfüllen.

    Nochmals den Dachdecker zum Vergleich. Die betriebliche Aufgabe ist es ein Dach mit irgendwelchen Materialien zu decken. z.B. Teerpappe. Weder ist die Teerpappe ein Gefahrgut noch ist gegenüber dem Kunden als Produkt Gefahrgut im Spiel. Um mehrere Lagen Teerpappe, die nebeneinander liegen dicht zu bekommen, musst man sie mit einem Gasbrenner verschweissen. Die Gasflasche ( Gefahrgut) muß also für den Eigenbedarf transportiert werden, um den Gasbrenner zu betreiben. Das Endprodukt hat mit Gefahrgut nichts zu tun. Sprich, dem Kunden kann es egal sein ob du einen Gasbrenner oder Kaugummi benutzt um das Dach dicht zu bekommen.

    Jetzt der Feuerwerker. Du transportierst grundsätzlich Gefahrgut. Dein Auftrag ist es Gefahrgut zum Abbrennplatz zu transportieren und dort zu verwenden. Also greift da der §1 der GbV. Oder deutlicher gesagt, du kannst zur Ausübung deines Berufes nicht auf Gefahrguttransporte verzichten. Und das ist der springende Punkt. Die Betriebsaufgabe ist die Verwendung von Gefahrgut!.

    Oder mal salopp beide Berufe verglichen. Rein theoretisch könnte der Dachdecker zur Erfüllung seiner betrieblichen Aufgabe ein Bügeleisen benutzen um die Dachpappe zu verschweissen. Aber der Feuerwerke transportiert immer Gefahrgut, wenn er seinen betrieblichen Aufgaben nachkommt. Und es ist kein Eigenbedarf, denn du verkaufst deinem Kunden ja Gefahrgut, dass du nur gemäß den Vorschriften auch verwendest.

    Was mich an den Diskussionen immer wundert ist die Tatsache, dass viele Kollegen generell dagegen sind. ( Kostenfrage) Aber man muß ja keinen externen Gefahrgutbeauftragten bestellen, einen Kurs absolviert, Prüfung ( zugegeben, nicht für jeden easy) und schon kann der Unternehmer sich selbst zum Gefahrgutbeauftragten bestellen. Zwar mit der doppelten Haftung, aber ehrlich, wann passiert in unserem Bereich schon was? Selten.

    Pyrodance

    Gefahrgutbeauftragter Straße, Eisenbahn, See
     
  17. @pyrodance
    ...
    Folgendes läßt sich aus den Aussagen ableiten:

    Die Gasflaschen sind wesentlich gefährlicher, wenn sie von einem gelernten Schweißer befördert werden, als von einem tumben Dachdecker. D.h., die Gefährlichkeit eines Stoffes ist vom Beruf des Fahrers abhängig (und zwar im umgekehrten Verhältnis)


    Für Feuerwerker gilt §1 der GbV, außer wenn §1b zutrifft:

    Beispiel 1:
    So könnte ein Pyrotechniker z.B. 5Kg Benzin für seinen Stromgenerator befördert haben. (Das sind weniger als 50t für den Eigenbedarf).

    Beispiel 2:
    Ein Pyrotechniker macht SFX-Effekte. Dem Kunden ist es egal, ob der Effekt pyrotechnisch oder softwaremäßig in den Film hineingerechnet wird.

    Oder allgemein:
    Eine Firma kann sich ihres Gefahrgutbeauftragten entledigen, wenn sie darauf achtet ein wenig "Eigenbedarf" transportieren zu müssen ??
    (Wer lesen kann, wird feststellen, dass dann die Voraussetzungen von §1b GbV erfüllt sind)

    Macht das Sinn ??? ??

    Weniger widersprüchlich und sinnvoller wäre die Annahme, dass ALLE Gefahrgüter die von Pyrotechnikern befördert werden als "Eigenbedarf" eingestuft werden.


    Gruß
    Frank


    Die Politik ist ein Versuch der Politiker, zusammen mit dem Volk mit den Problemen fertig zu werden, die das Volk ohne die Politiker niemals gehabt hätte.
    Dieter Hildebrandt
     
  18. Hallo Frank,

    ich bin gerne bereit über die Unsinnigkeit von Vorschriften und Gesetzen zu diskutieren. Auch über die Auslegung mancher Gummiparagraphen lässt es sich vortrefflich streiten.

    Aber gequirlten Schwachsinn werde ich nicht kommentieren.

    Pyrodance


    PS: Im übrigen, fragt mal bei Gefahrgutbeauftragten nach, wie diese Vorschriften zu verstehen sind und konstruiert nicht irgendwelche Auslegungen über 150 Ecken. Es gibt zur GbV auch entsprechende Kommentare und Auslegungen. Schafft sie Euch an, lest sie durch und dann reden wir weiter. Wollte eigentlich nur helfen.
     
  19. Sorry, der cholerische Anfall war nicht meine Absicht :rolleyes:.



    Eine einfache didaktische Methode um Kritik zu üben, besteht darin Aussagen ad absurdum zu führen, da man gleich eine implizite Begründung mitliefert.

    Wenn also ein Pyrotechniker ein paar "Knallfrösche" befödert, benötigt er "in diesem unserem Lande":

    1. ein Befähigungsschein nach §20 SprenG
    2. ein ADR-Basis Schein
    3. ein ADR Aufbauschein für das Befördern von Gegenständen der Klasse I
    4. ein Gefahr(en)gutbeauftragten
    5. ein Ex-II-Fahrzeug
    (hab ich was vergessen?, Vielleicht ein "Hirn"-Zertifikat von einer BAM-zugelassenen ISO-9001 Psychatrie?)

    Merkt ihr nicht, dass wir uns zu den Deppen der Nation machen?
    Natürlich gibt es einige von uns, die stolz darauf sind, diese n Punkte (n >=5) einhalten zu können. Aber kann das unser Ziel sein ?
    Inzwischen ist es mir schon peinlich, ein Pyrotechniker zu sein.

    Gruß Frank
     
  20. Hi Frank, damit kann ich leben ;)

    leider hast du recht.....

    Frage: Warum darf Lieschen Müller vor Silvester Feuerwerk transportieren wie blöd und wir theoretische schon bei einer Packung Wunderkerzen ein Begleitpapier schreiben müssen?

    Ich weiß nicht ob man stolz darauf sein kann, aber je mehr man sich dagegen wehrt, desto mehr Vorschriften kommen. Und irgendwann wird das teuer.....

    Pyrodance
     
  21. Gefahrgutbeförderung

    ???...nicht gerade sachlich mit den paar Knallfröschen und der theoretischen Packung Wunderkerzen.

    Dafür braucht auch kein Pyrotechniker/Großfeuerwerker einen ADR-Schein geschweige denn ein Ex II Fahrzeug...ich glaube nicht das Ihr noch nie etwas von Freimengen/Mindermengen etc. gehört habt... auch das Beförderungspapier ist nicht immer 100% gefordert(meine Ladezettel schreibe ich in Excel bzw. Access(Ok das erstellen und pflegen dauert etwas) in wenigen Minuten(und ich glaube ich habe mehr UN-Nr. / Klassen bzw. Verträglichkeiten als Ihr auf dem Zettel) was soll eine Diskussion auf dieser Ebene bringen...noch dazu wie immer bei uns Deutschen am quasi Stammtisch(wo es eh nichts bringt)... Nur gut in diesem Fall, die Behörden hätten bestimmt so ihre Zweifel ob die Unbedenklichkeit mancher Schreiber hier noch gegeben ist...

    Die Sache mit der BPG muß ich erst nachlesen, aber selbst wenn-was ändert sich...Ok, ein Lehrgang mehr, dies bedeutet doch aber auch ein gutes Stück eigene Sicherheit oder? Und wenn ich mich nicht ganz irre könnt Ihr die Kosten für diese Aufwendungen ja wohl auch geltend machen, oder nicht?

    Sicher nerven manche Restriktionen im deutschen Paragraphendschungel, nur sprechen die Unfallstatistiken im Bereich Gefahrgut(ADR) bzw. mit Feuerwerk(BAM/SprengG&SprengV) im internationalen Vergleich doch für sich.

    Schönes Wochenende

    tOBi
     
  22. naaaaaaaa, immer ruhig Blut........

    das mit den Mindermengen......, gefährlich, wenn nicht in der Gefahrstoffausnahmeverodnung ( immerhin Bestandteil des ADR ) nachgesehen wird. Da begibt sich mancher auf`s Glatteis und da hat sich auch so manch einer schon die Finger verbrannt.
    Ich bin mir nicht mehr hundertprozent sicher, aber Deine grüne Trachtengruppe bewegt sich meist in Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben und wird doch sicherlich nicht beim BAG so sehr auf dem Zettel stehen, oder?
    Aber, im Grunde hast Du Recht. Pyrodance hat schon im Gefahrstoffrecht ein fundiertes Wissen und solch Entgleisungen wie vorstehend sind unser nicht würdig. Von Bremen nach Bremen....
    Tschüss
     

  23. Hallo Detonator, ( die richtige Schreibweise schenk ich mir mal)

    Grundsätzlich ist bei jedem Gefahrguttransport ein Beförderungspapier zu erstellen und auch die Umverpackung muß entsprechend gekennzeichnet sein. Bei Mindermengen kann man nur auf ein Ex-Fahrzeug und die Kennzeichnung des Fahrzeuges verzichten!!!

    Siehe Ausnahmeregelung 1.1.3.6.2 ADR-Freistellungen. Im Abschnitt Dokumentation ( Kapitel 5 des ADR) ist nur der Bereich 5.4 ausgenommen. Also Fahrzeugkennzeichnung.

    Erst nachschauen, dann meckern.

    @ Knallbumm. Vielen Dank für die Blumen. Endlich mal jemand, der meine Bemühungen zum gesetzeskonformen Handeln in unserer Branche akzeptiert. Sind die vielen Kurse und Lehrstunden doch nicht umsonst.

    Pyrodance
     
  24. Hallo Pyrodance,

    ich kann mich ja auch auf die 1000-Punkte-Regel berufen. Somit entfällt das Beföderungspapier
    -> ohne Beföderungspapier auch keine Schriftlichen Weisungen
    -> keine Kennzeichnung der Beföderungseinheit.

    zumal mir ja auch mein §20er erlaubt 20kg NEM zu transportieren ohne ADR.

    gruß
    Ralph
     
  25. Ääh, Ralph,
    was ist die 1000 Punkte Regel?

    Wenn du die Mindermengenregelung ( deine angeführten 20 kg NEM) meinst, dann trifft das genau die Regelung, die ich oben angeführt habe.

    Auch unter 1000 Punkte brauchst du ein Beförderungspapier. Du kannst auf die schriftlichen Weisungen verzichten.

    Wie willst du einem Kontrolleur ohne Beförderungspapier erklären, dass du unter 1000 Punkte liegst?

    Da verstehst du etwas falsch..

    Gruß Pyrodance
     
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