Bestimmung T1 Artikel für Outdoorveranstaltung

Dieses Thema im Forum "Gesetze und Bestimmungen" wurde erstellt von Magic_of_Heart, 15. Juni 2008.

  1. Hallo

    In einen nicht-pyrotechnischen Forum entstand eine Diskussion über T1 Feuerwerk für Outdoorveranstaltungen, dabei wurden unterschiedliche Standpunkte festgestellt:


    Der Kollege meint das für Outdoorveranstaltungen, das Zünden von T1 Artikel genehmigungspflicht ist.
    Ich meine aber das für Outdoorveranstaltungen, das Zünden von T1 Artikel NUR anzeigepflicht ist.


    Ich beruhe mich auf das SprengG §23 (4) und (5).


    Für mich ist klar das für § 23 (4) Indoorveranstaltungen gemeint sind, wie an dem Wortlaut auch erkennbar ist:
    " und deren Sätzen in Theater und vergleichbaren Einrichtungen und Effekte mit explosionsgefährlichen Stoffe für Film- und Fernsehnproduktsstätten)

    Im § 23 (5) kann ich erkennen das damit Outdoorveranstaltungen gemeint sind.
    " Wer in eigener Person außerhalb der Räume seiner Niederlassung oder ohne eine solche zu haben, auf Tourneen pyrotechnische Effekte in Anweisenheit von Besucher verwenden will...)

    Für Indoorveranstaltungen ist es klar: Bedarf der Genehmigung durch Ordnungsamt
    Für Outdoorveranstaltungen ist nur eine schriftliche Anzeige von nöten...


    Ich gehe aber noch weiter... Es wird auch dazu berichtet das bei Veranstaltung die Versammlungsstättenverordnung in Kraft tritt.. (ich habe als Beispiel die niedersäschische V StättVO)

    Darunter ist unter § 1 Anwendungsbereich Absatz 1 folgendes:

    "Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für den Bau und Betrieb von

    1. Versammlungsstätten
    a) mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucherinnen und Besucher
    fassen, oder
    b) mit mehreren Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucherinnen und
    Besucher fassen und einen gemeinsamen Rettungsweg haben
    2.Versammlungsstätten im Freien, die Szenenflächen haben und deren Besucherbereich
    mehr als 1.000 Besucherinnen und Besucher fasst und ganz oder teilweise aus
    baulichen Anlagen besteht, sowie
    3.Versammlungsstätten in Form von Sportstadien, die mehr als 5.000 Besucherinnen und
    Besucher fassen "


    Das heißt also nach dem (2) ist die Verordnung hinfällig wenn Veranstaltungen unter 1000 Personen stattfindet oder nicht?


    Im weiteren steht unter § 2 (4)

    " Szenenflächen sind Flächen für Darbietungen; für Darbietungen bestimmte Flächen
    unter 20 m2 gelten nicht als Szenenflächen. "

    Das heißt also wenn ich ein Zauberprogramm vorführe und T1 Feuerwerk verwende und meine Auftrittsfläche nur 18 m² groß ist. (Egal wie viele Personen)

    Entfällt auch hier wieder die Verordnung)...

    Ihr seht Fragen über Fragen

    Kurzfassung:

    T1 Feuerwerk Genehmigungspflichtig oder nur Anzeigepflichtig für Outdoorveranstaltungen?

    Freue mich auf eure Beiträge

    Gruß Kevin
     
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