Besucher §23 Abs. 6 SprengV Auslegungsfrage

Dieses Thema im Forum "Kurze Fragen, schnelle Antworten" wurde erstellt von Unregistriert, 5. Mai 2011.

  1. Hi,
    leider konnte ich trotz Anmeldung nicht im passenden Forum (indoor & FX) posten, daher hier meine Frage...

    Vorab: Es geht um das Abbrennen von T1 in einer Bühenshow. Die VstättV gilt ausdrücklich NICHT, da die Sache in gottesdienstlich genutzen Räumlichkeiten stattfindet. Es greift also nur das Srengstoffgesetz und die SprengV.

    Ich habe seit über 15 Jahren solche Veranstaltungen durchgeführt und immer nur beim Ordnungsamt den Abbrand angezeigt (gemäß §23 (3) ). Nun habe ich das erste Mal den Fall, dass ein Ordnungsamt sich auf §23 (6) beruft und ein Genehmigungsverfahren durchführen will. Absatz (6) findet aber nur Anwendung bei Theatern oder vergleichbaren Einrichtungen. Erfahrene Pyrotechniker bestätigen mir, dass zum Beispiel Mehrzweckhallen und ähnliche Gebäude daher in der Regel NICHT über Absatz (6) behandelt werden und es daher bei der reinen Anzeige bleibt und keine genehmigung erforderlich sei. Da es bei dem Ordnungsamt nicht um eine Kleinstadt geht und inzwischen sogar der Sachebarbeiter für Feuerwerke bem Regierungsbezirk Köln dazu telefonsich Stellung bezogen hat, werde ich um die genehigung wohl nicht umhin kommen. Alelrdings würde ich gerne von einem in Juristischen Fragen erfahrenen Forumsmitglied wissen, ob es bezüglich der Anwendung des §23 Abs. (6) irgendweklche Kommentare oder Urteile gibt, die den Begriff "vergleichbare Einrichtungen" auslegen.

    Der Beamte stellte auch die Frage in den Raum, ob es überhaupt eine Anzeige ohne Prüfung der Behörde geben könne, da dies ja eigentlich wenig Sinn mache. Eine Prüfung resultiert aber in einer Amtshandlung oder einem Verwaltungsakt, welche beide Gebührenpflichtig sind. M.E. gibt aber das Gesetz bei T1 (und Wegfall der VstättV) außerhalb von tehatern und Filmproduktionsstätten keinen Auftrag zur Prüfung. Das Ganze ist eine JURISTISCHE Frage meinerseits. Daher bitte keine ethischen oder moralischen Antworten als Beiträge. Gibt es eine Rechtsgrundlage für Prüfung? Wenn ja, in welchem Gesetz? Gibt es rechtssichere Auslegungen für die in §23 (6) angesprochenen Räumlichkeiten?

    Ich Danke für Eure kompetente Antworten!
     
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