Pyrotechniker § 27 (5) SprengG

Dieses Thema im Forum "Beruf Pyrotechniker" wurde erstellt von botafogo, 6. November 2003.

  1. Hallo Pyros!
    Mir ist bei nuerlichem Studium unseres Sprengstoffgesetztes der obengenannte Paragraphen-Artikel aufgefallen. Wortlaut des Artikels:

    §27 (5) des SprengG
    Zum besseren Verständnis:

    § 8 (1) 1. c) des SprengG

    Das hört sich sehr interesant an, wirft aber auch einige Fragen auf!
    Im Grunde heißt das doch, dass ich, falls ich solch ein Einzelfall wäre meinen Lehrgang früher, und damit meinen §27er Schein ebenfalls früher machen könnte, oder?
    Wo liegt da die Grenze nach unten? Evtl. unter 18?
    Das hieße, dass mich Firmen sogar unter 18 mit auf den Abbrenner nehmen könnten? Oder dürfen sie das sowieso?
    Nach welchen Kriterien wird über Freistellung oder Nicht-Freistellung entschieden?
    Was wären Gründe, einen Antrag auf Freistellung zu stellen?
    Was ist hier unter "öffentlichem Interesse" zu verstehen?

    Könnte es sein, das dieser Fall noch nicht mal so "einzeln" ist? Schließlich hat die Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz sogar ein Pauschale dafür vorgesehen!

    Vielleicht hat der ein oder andere Schein-Inhaber ja schon Erfahrungen mit diesem Paragraphen gesammelt.
    Es würde mich sehr freuen, wenn ich Näheres darüber erfahren könnte!

    Gruß und Schuss,
    -Pyroboy
     

  2. Hierunter versteht man schon ein "gewaltiges" Interesse.
    Will heißen , du müsstest vom Bundespräsidenten an dem Feiertag, der dir zu Ehren zuvor eingeführt wurde, hierfür vorgeschlagen werden.

    Ok , jetzt bin ich mal ernst.:D

    Nein, das ist schwer zu sagen. Hat aber letzten Endes nichts, damit zu tun , ob jetzt der Chef eines kleinst- Unternehmen :" Der braucht des." (bei der Deutschen Bank , Siemens etc. könnten eine Ausnahme gemacht werden... :D)
    Ein "Promibonus" wäre von Vorteil.

    Es gab da einmal einen anderen Fall, allerdings ging es damals , um Ausländerrecht. Einem Koch, der eine Gaststätte wieder zum "laufen" brachte und hierdurch sogar indirekt Arbeitsplätze schuf, sollte die Arbeits- und Aufenthaltsygenehmigung entzogen werden.
    Nun beriefen sich Einge auch auf einen Passus im Ausländergesetz in dem ,es ebenfalls heißt "bla bla bla bei öffentlichem Interesse bla bla bla" müßte er noch in Deutschland bleiben und arbeiten dürfen.
    Die zuständigen Behörden sahen das ganze aber garnicht so, und so wurde dieser Koch abgeschoben.

    Na ja , um wieder zum Thema zu kommen:

    Praktisch unmöglich. Theoretisch nur mit sehr, sehr viel Vitamin B .
     
  3. Also, beim Abbrenner-Lehrgang bei der BG Chemie gab's mal eine solche Ausnahme, der gute Mann war allerdings 18 Jahre und sein Onkel (Firmeninhaber) hat ihm ein besonderes Bedürfnis wegen Mitarbeit in der Firma bescheinigt. Wenn's wirklich interessiert vielleicht einfach mal bei der BG bei Herrn Wunderlich nachfragen. Außerdem hat er den Lehrgang gemacht um eine §20er zu kriegen.

    Gruß,
    Morat
     
  4. Danke!

    Hi socrates001, hi Morat,
    danke für die Antworten!

    Socrates001, das hört sich ja schon recht interesant an, aber im Pragraphen steht, "...wenn öffentliche Interessen nicht entgegnstehen...", du beschreibst hier eher, wie es aussieht, wenn öffentliche Interessen da sein müssen, dass etwas passiert.
    Trotzdem vielen Dank!

    Morat, dass ist ein sehr hilfreicheBeispiel, vielen Dank! jetzt kann ich mir erst mal richtig vorstellen, was unter dem "öffentlichem Interesse" zu verstehen ist.
    Hast du vielleicht ne Addresse von Herrn Wunderlich? Ich habe auf der Homepage der BG Chemie leider keine Kontaktdaten gefunden. Danke!

    Bleibt noch die Frage, ab welchem Alter einen Firmen laut SprengG bzw. Verordnungen, Verwaltungsvorschriften ect. mit auf den Abbrenner nehmen dürfen. (Unabhängig von dem hier besprochenen Pragraphen)

    Gruß und Schuss,
    -Pyroboy
     
  5. Re: Danke!

    Ab 18 Jahren soweit ich weiss.

    - Tobi
     
  6. Asche auf mein Haupt.
    Wer lesen kann, ist klar im Vorteil...
    Aber ich wollte da mit nur zeigen, dass der Begriff öffentliches Interesse
    reine Auslegungssache der zuständigen Behörden ist und an sich nicht genau definiert ist.
     
  7. HiHo!

    Kein Thema, war trotzdem Intessant! ;)

    Da scheint die weitläufige Meinung zu sein, und die meisten Firmen praktizieren das wohl so! Allerdings bin ich mir nach wie vor nicht sicher ob das gesetzlich auch so festgelegt ist.
    Wenn mir jetzt noch jemand den entsprechenden § nennen könnte, wäre ich rund rum glücklich! :p ;)

    Gruß und Schuss,
    -Pyroboy
     
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