Großfeuerwerk 27er Schein für Kategorie F4 Feuerwerk ‎

Dieses Thema im Forum "Großfeuerwerk, Indoor-Pyrotechnik, SFX" wurde erstellt von pingufreak83, 30. September 2016.

  1. Servus Gemeinde,

    ich greife den Thread wieder mit einer Frage auf:

    Wenn man seinen §27er bekommen hat, innerhalb welchen Zeitraums muss ich Feuerwerke nachweisen? Und wieviele Feuerwerke muss ich schießen um den Schein nicht zu verlieren?

    Freu mich über Infos!

    Viele Grüße,
    Chris
     
  2. Du musst dein 1. Feuerwerk innerhalb eines Jahres nach Ausstellung des §27er schießen/nachweisen
    Ferner gilt, das wenn du die Tätigkeit 2 Jahre nicht ausübst/nachweist, die Erlaubnis ebenso erlischt.

    SprengG §11
     
  3. Ah super, vielen Dank für die Info! Knackig, kurz und knapp auf den Punkt gebracht!
    Diese Gesetzgebung war mir schon bekannt (von meinem 20er), war mir nur nicht ganz sicher ob sich das auch auf den 27er bezieht.

    Danke dafür :)
     
  4. §11 SprengG gilt nur für gewerblichen Umgang also 7er und 20er. Für den 27er gibt es da keine Regelungen.
    In §28 SprengG stehen die für den nichtgewerblichen Bereich geltenden Vorschriften. §11 ist nicht dabei.
     
    sukopyro05 gefällt das.
  5. Macht ja auch keinen Sinn, jemanden für private Feuerwerke zu zwingen.

    Warum das beim gewerblichen so geregelt ist, kann ich auch nicht nachvollziehen. Jemand der das schonmal gemacht hat, vergisst doch nicht nach einem Jahr alles oder verliert die Praxis. Anders herum kann jemand auch schon nach einer Woche alles oder etwas wichtiges vergessen. :) Ich finde die Regelung daher überholt und nicht sinnvoll. Oder hat das was mit der Vermeidung von Liebhaberei zutun? Wenn ja, wäre das auch sinnfrei. Denn der gewerbliche Schein verursacht so viele Kosten, sodass sich das überhaupt nicht lohnt.

    Also mich würde interessieren, warum es die Regelung überhaupt gibt?!?
     
  6. Was soll jemand mit einem gewerblichen Schein wenn er kein Gewerbe betreibt. Und Ausserdem gibt es neben Feuerwerkern noch viele andere Betriebe die so einen Schein benötigen.
     
  7. Ok, stimmt der §28 schließt den §11 nicht ein :dontthinkso: Komische Regelung.

    Wie sieht es aber dann mit dem Nachweis der Bedürftigkeit aus, wenn ich den 27§ verlängern möchte. Dazu stelle ich ja einen Antrag auf Verlängerung. Es kann doch dann der Sachbearbeiter prüfen, das der Herr Müller in 5 Jahren kein einziges Feuerwerk angezeigt hat und somit kein Bedürfnis für den Schein hat. Spätestens dann hat mann ein Problem, oder?
     
  8. Wird für den Sachbearbeiter aber glaube ich schwierig...

    Bei mir ist die zuständige Behörde die Waffenbehörde. Das Feuerwerk wird ja bei der Gemeinde angezeigt.
    Wenn ich das nicht nachweise, sucht der sich einen Wolf. Oder habe ich einen Denkfehler?
    Ich kann ja Aufträge in Berlin und in Frankfurt meine Firma haben....
     
  9. Im gewerblichen Bereich musst du die Aufnahme des Betriebes nach §14 SprengG Anzeigen und die Verantwortliche Person nach §19 SprengG benennen. Genauso musst du die Aufgabe des Betriebes anzeigen.
    Der 20er weisst seine Tätigkeit auch über den §19 SprengG nach. Er muss immer als verantwortliche Person benannt werden. Somit ist die Zuständige Stelle informiert.
    Wenn man also aus einer Firma als Feuerwerker ausscheidet muss man innerhalb von 2 Jahren wieder eine Tätigkeit aufnehmen sonst erlischt der 20er.

    27er sind von dieser Regelung nicht betroffen.
    Ein Bedürfnis für den 27er zum Umgang mit ptG's gibt es nicht und daher auch keine Nachweispflicht für angezeigte Feuerwerke.
     
  10. #35 sukopyro05, 22. März 2017
    Zuletzt bearbeitet: 22. März 2017
    @Pyro Wolle das muß dir der Sachbearbeiter erst einmal nachweisen.Der §27er ist doch privat für deine Feuerwerke!:blintzel:!Ich kenne das Theater auch,aber der Sachbearbeiter welcher mit dem Waffengesetz zu tun hat,wollte mir den 27er für Wiederlader schmackhaft machen für Feuerwerk privat kennt er gar nicht.Aber du mußt den mit klaren Argumenten überzeugen zb §5 mit deinem Fachkundenachweis bedarf dieser Erlaubnis! Es gibt fälle wo jemand als Nebentätigkeit für einen mit §7 wie es in §19 steht keine Erlaubnis von seinem Arbbeitgeber bekommt? In dem Fall muß er dir den §27er für Vereinswesen Hobby ausstellen.Hast du Befähigungsschein nach §20 bist tätig Beschäfftigigungsverhältnis für Firma X §7 gewerblich tätig? Gute Frage dann könntest du eventuell den Sachbearbeiter damit in Kenntnis setzen das du mit §27 deine Kategorie F4 Sachen Neuheiten testen möchtest für Feuerwerke und im Jahr mal für Verein oder Dorffest mit der Freiwilligen Feuerwehr zusammen wenns hoch kommt 3 Feuerwerke machst!

    Also wenn ich richtig verstehe ist das mit dem Nachweis der Feuerwerke mit §27 innerhalb 5 Jahre nicht notwendig,bei §20 klar schon wegen Erhaltung der Fachkunde nach §32! Wenn er noch einen §20er besitzt der läuft ganz klar über §19 weil er für einen Erlaubnisinhaber §7 tätig ist oder wahr. Das mit dem §27 ist eine völlig andere Sache muß er genau klären um die Spreu vom Weizen zu trennen bei den Sachbearbeiter.Aber nach Austellung des §27er im ersten Jahr denke ich muß er innerhalb eines Jahres seine Tätigkeit nachweisen hat aber nichts mit dem Bedüfnisnachweis zu tun denn das bezieht sich auf den Böllerschein bzw für Wiederlader nach §27 dem Waffen §! Aber in §11 steht das deutlich drin,hat aber rein gar nichts mit einem Bedürfnisnachweis zu tun.
    .

    Lg Suko-:)
     
  11. Wird in F4 eigentlich zwischen 7er oder 27er unterschieden oder bekommt der 27er (obwohl nicht gewerbetreibend) auch Händlerpreise ??? ?
    In F2+3 irgendwie ja undenkbar....
     
  12. Das kommt auf den jeweiligen Händler an. Manche machen womöglich keinen Unterschied, manche haben unterschiedliche Preislisten und von einem weiß ich, dass er gar nicht an 27er verkauft, weil er sagt, er wolle seinen eigentlichen Kunden (den 7ern) nicht das Geschäft vermiesen.
     
    sukopyro05 und Feuer_und_Flamme! gefällt das.
  13. ja zb wenn einer einkauft mit §7 bei einem Händler dann bekommt er auch für seine Ware 19% MwST drauf kann er ganz klar bei der Einkommenssteuererklärung absetzen.Der §27nichtgewerhblich auf keinen Fall wäre Eigenbedarf! Es mag ohne weiteres sein das es mitlerweile Händler gibt die an §27 da keine Außnahme mehr machen mit Preisnachlass bei Kategorie F4 gut möglich.Wobei bei denen die nur an §7 Handel betreiben gehts ja wohl nur im Sinne der Gewerblichen Nutzung ist daher eine völlig andere Liga.Der mit §7 kauft auch größere Mengen als einer mit §27Erlaubnis.Einer mit §7 wird sich da schon wenn er vor der Saison mal mindest 10 Kunden betreut also 10 Feuerwerke anstehen in F4 mit Bomben,Cakes,Feuertöpfe,Single Shots, Römischen Lichter ausstatten,das er bei einem Angebot VE-Einheit eventuell Mengenrabatt ganz klar zuschlägt.
     
  14. Stimmt.
    Viele Händler geht erstmal davon aus, dass sie mit einem gewerblichen 7er höhere Umsätze erzielen, als mit einem 27er, der vielleicht nur ein Fw im Jahr schiesst.
    Grundsätzlich kommt es aber auf die Abnahmemenge an.
    Wer als 27er die vorgeschriebenen Lagermöglichkeiten hat und grössere Mengen einkauft, wird auch bessere Preise bekommen.
     
    sukopyro05 gefällt das.
  15. Ich grabe den Thread aus aktuellem Anlass wieder aus der Versenkung ;)

    Ich habe heute meinen 27er bekommen. Nun wollte ich euch dran teilhaben lassen :)

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  16. Herzlichen Glückwunsch! :) Steht soweit auch nix schlimmes im Schein. Also viel Spaß und Gut Schuss.
     
  17. Unbegrenzt will ich auch :D

    Glückwunsch Chistoph :)
     
  18. Das Einzige, was in der o.a. Erlaubnis fehlt, ist der Umgang mit Treibladungspulver... und "Verkehr" sollte eigentlich auch extra aufgeführt sein. Sonst könnte es sein, dass du keine PTG kaufen kannst...

    §3 SprengG (rote Markierungen durch mich): "

    2) Im Sinne dieses Gesetzes ist
    1. 1.
      Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen: das Herstellen, Bearbeiten, Verarbeiten, Wiedergewinnen, Aufbewahren, Verbringen, Verwenden und Vernichten sowie innerhalb der Betriebsstätte der Transport, das Überlassen und die Empfangnahme explosionsgefährlicher Stoffe sowie die weiteren in § 1b Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis e bezeichneten Tätigkeiten, (<-wobei das natürlich auch evtl. den Erwerb mit einschließt...?)
    (...)



    1. 4.
      Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen: die Bereitstellung auf dem Markt, der Erwerb, das Überlassen und das Vermitteln des Erwerbs, des Vertriebs und des Überlassens explosionsgefährlicher Stoffe,
     
    Christoph gefällt das.
  19. #44 Christoph, 22. Juli 2017
    Zuletzt bearbeitet: 23. Juli 2017
    Vielen Dank für deine Info :)

    Wie du bereits erwähnt hast, schließt der "Umgang" das Verarbeiten, Verwenden, Aufbewahren, Verbringen, etc. ein... Der Erwerb ist separat in meiner Erlaubnis aufgeführt, was auch richtig ist, da ich ausschließlich für private Zwecke PtG kaufe und auch nur für mich schieße! Hat bisher auch noch keine Probleme beim Einkaufen gegeben. "Verkehr" bedeutet ja soviel wie der Handel mit PtG, ist für mich irrelevant und auch nicht gestattet mit dem 27er... :)

    Und auf Treibladungspulver kann ich verzichten, brauche ich nicht ;)
     
  20. Herstellen? Nein. Dafür bedarf es natürlich den Herstellerschein.
     
    Christoph gefällt das.
  21. Hätte zufällig jemand ein Bild von seinem 27er mit F4 Eintragung usw.
    Ich hab letzte Woche den Staatlichen Lehrgang absolviert und würde mir dieses auch gerne in den 27er Schein eintragen lassen.
     
  22. Ich schicke dir eine PM.
     
  23. Hi, an alle die sich schon immer mal gefragt haben, wie ein 27er in F4 von innen aussieht. Hier ein Auszug aus meinem. Ja es war ein langer Weg, aber er ist frei von Einschränkungen. :D:D

    VG

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    McA, schnix, PyroWolle und 8 anderen gefällt das.
  24. Bedeutet III Nr. 3, dass du nur nach 1.1.3.6 verbringen darfst?
    "nach Regelungen für Freistellungen"

    Ich habe zwar auch (noch) kein ADR, aber theoretisch könnte man mit (Blitz-)Bomben und sonstiges ab 1.3G ganz leicht über die 1000 Punkte kommen.
     
  25. Herzlichen Glückwunsch.

    Aber so richtig auch nicht konsistent. Was ist denn die "Betriebsstätte" bei einer reinen Privatperson (wofür ein §27er ja nunmal "gedacht" ist)?

    Hier wird nach meiner Ansicht selbst innerhalb des §27er Privat und Gewerblich vermischt.
     
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