Pyrotechniker 27er

Dieses Thema im Forum "Beruf Pyrotechniker" wurde erstellt von dutsche, 24. Feb. 2015.

  1. Hallo Leute,

    Bin verwirrt habe gerade gelesen, dass ich als 27er nur bis kat 3 abbrennen darf ist das wirklich so? ?

    Auszug aus der Mitgliedschaft bei röder..
    "Zudem dürfen Sie*bis zu Kategorie 3-Feuerwerkskörper zünden"
     
  2. Dein zitierter Teil scheint aus dem Zusammenhang gerissen zu sein.

    Die Eintragungen im 27er entscheiden darüber was Du darfst und was nicht.
    Also mit bestandener Prüfung zum Großfeuerwerker kann man Dir auch Kat 4 eintragen, oder als Böllerschütze eben den Umgang und Erwerbserlaubnis von Schwarzpulver.
    Beides Beispiele sind als "Normalfall" anzusehen, der "Kat 2/3 27er" ist eher die Ausnahme und wohl fast nur hier bekannt!
     
  3. Ich schätze, Röder meint mit diesem Abschnitt die Beantragung des Erlaubnisscheins nach §27 für Kat2 und Kat3. Mit diesem, der aktuell ohne Helfernachweise und Lehrgang beantragt werden kann, darf man natürlich nur Feuerwerkskörper bis zur Kategorie 3 zünden.

    Wenn die folgende Abfolge eingehalten wird:
    26 Helferscheine -> Lehrgang -> §27
    dann erhält man natürlich auch die Erlaubnis, Kat4-ptGs zu zünden.
     
  4. Ich bin beruhigt... besten Dank
     
  5. So, da hier noch nicht so viel steht, dieser thread noch nicht so alt ist, und ich nicht noch ein neuen thread zum 27er eröffnen möchte, bringe ich hier jetzt was ein.
    Meißt ging es um den F2/F3-27er, der umstritten ist, ist das der F4-27er auch?
    Ich habe eine Befähigung nach §20. Ich möchte nur für mich Feuerwerk abbrennen, was bedeutet: nichtgewerblich. Nun habe ich erfahren, daß eine 27er Erlaubnis grundsätzlich nicht mehr für F4 ausgestellt wird, oder sollte. Den schriftlichen Nachweis dafür habe ich noch nicht gesehen. Ich habe die Information telefonisch von einer Person erhalten, die es wissen sollte/muß. Zudem wurde noch gesagt, daß auch für die Beantragung eines F2/F3-27er, Fachkunde verlangt werde. Das kann, meiner Meinung nach nicht wahr sein. Das bedeutet, daß F4 nur gewerblich verwendet werden dürfte.


    Dann noch was anderes. Was ist der Vorteil einer 27er Erlaubnis im Vergleich zu der 7er?
    Die Erlaubnisse müssen ja in Abständen von maximal 2 Jahren in Anspruch genommen werden, muß im Falle der 7er E. das dann gewerblich sein, oder besser, muß eine Gewinnabsicht zu Grunde liegen? Oder kann man auch ausschließlich, bzw. innerhalb von 2 Jahren ohne, und in einem Zeitraum größer 2 Jahre mit Gewinnabsicht Fw. abbrennen? Gilt “gewerblich“ nur durch die Gewinnabsicht, oder automatisch durch die 7er Erlaubnis an sich?
    Wenn zweiteres zutrifft, welche Mehrkosten hat dann der 7er, und damit der 27er Vorteile?
    Viele wollen den 27er und haben massive Probleme mit der Beantragung, warum dann nicht “einfach“ den 7er beantragen und das Gleiche machen wie mit einem 27er?
     
  6. Weil der 7er nur kaufen, verkaufen usw darf?! .. Er darf nichts schießen.

    Ist auch gar nicht so verkehrt das die 27er nicht mehr so schnell ausgestellt werden.
    Es gibt viel zu viele Hobbyfeuerwerker im F4 Bereich. Das muss ein Ende nehmen ;)
     
  7. Der 27er steht im Gesetz, also müssen die bei der Erfüllung der Kriterien den auch ausstellen zumal du ja die Fachkunde eh hast, wenn du den 20er schon hast. Also beantragen und vielleicht mal den Gesetzestext dazu packen.

    Den 7er muß man innerhalb eines Jahres nutzen und den bekommt man auch nur mit der Gewerbeanmeldung und Versicherung. Mit der Gewerbeanmeldung, kommt automatisch das Finanzamt und der Rest das Rattenschwanzes. Du bist also gezwungen zu wirtschaften, sonst kann dir Scheingewerbe unterstellt werden und die machen den Laden zu, so biste auch deinen 7er wieder los.
     
  8. Hallo,

    eigentlich ist es ganz einfach:

    Erlaubnis nach:

    - §27 SprengG = REIN private Nutzung

    Das bedeutet kein Abbrennen von Feuerwerken für andere Personen. Auch nicht für Muddis Geburtstag und ganz bestimmt nicht, wenn Dir irgendwer irgendwelches Geld oder Tauschgegenstände / Dienstleistungen entgegenbringt. Auch keine Materialkosten!!! Du darfst das Zeug selbst kaufen, aufbauen und für Dich abbrennen.

    - §7 SprengG = gewerbliche Nutzung

    Das bedeutet, Du musst ein Gewerbe anmelden und darfst fortan mit Gewinnabsicht Feuerwerke anzeigen und abbrennen. Muddi kann Dir die Unkosten zahlen oder etwas dazusteuern und Du gibst das ganze beim Finanzamt an. Ich bin mir nicht 100% sicher aber die ersten 3 oder 5 Jahre kannst Du negative Einkünfte ausweisen, danach solltest Du aber in der Gewinnzone sein. Es reicht ja da schon 50 Euro plus zu machen und zu versteuern.

    Ansonsten gilt es als Liebhaberei und Du darfst Alles abgeben und auch noch die steuerlichen Vorteile der letzten Jahre zurückzahlen an den Staat.


    VERSICHERUNG: Die Haftpflichtversicherung mit ausreichend Deckung wird in beiden Fällen benötigt!


    ACHTUNG:

    Die Erlaubnisse nach §7 und §27 ERLAUBEN Dir das Du etwas zu tun DARFST!

    Erst mit dem Befähigungsschein nach §20 SprengG KANNST Du auch etwas tun. Du brauchst also zwangsläufig beides!


    Ich kann verstehen das der Staat Leuten ohne gewerbliche Absicht einen Riegel vorschieben möchte. Ob ich das gut finde oder nicht, sei mal dahingestellt.

    LG

    Loki
     
  9. §27,§7,§was-wo-wer?

    Ich lese hier viel Richtiges, aber auch vieles wo ich Fehler sehe oder meines Wissensstands entsprechend vermute. Ich werde versuchen die Dinge, die mir aufgefallen sind mit Hilfe entsprechender Quellen richtig zu stellen.

    Warum sollte er das nicht dürfen? Grundsätzlich kann erst einmal jeder den 7er beantragen. Was der Besitzer des 7ers dann darf oder nicht darf, hängt ganz von der Qualifikation des Antragstellers oder dessen, was dieser letztlich eintragen lässt ab.
    Ich selbst habe einen 7er mit eingetragener Fachkunde, er beinhaltet also auch das Abbrennen von Feuerwerken. Im Klartext erlaubt er mir also den Umgang nach SprengG §3 Abs, 2 – beschränkt auf Aufbewahren, Verwenden, Verbingen, Vernichten sowie innerhalb der Betriebsstätte den Transport und die Empfangnahme. Zusätzlich enthält er die Angabe, dass der Verkehr das Erwerben beinhaltet.

    Nicht ganz richtig. Siehe oben...
    ...oder ganz unten.

    So lange hier keine Änderung des §27 SprengG erfolgt und keine Versagungsgründe nach nach § 8 Abs. 1 SprengG vorliegen kann dir grundsätzlich niemand den 27er versagen! Dass verschiedene Ämter gerne verschiedene Rechtsauffassungen vertreten ist nicht neu. ABER dein Trumpf ist immer das Gesetzt. Denn das ist auf deiner Seite. Fakt ist: Wer einen 27er hat, muss damit rechnen, dass einem zuständige Behörden ganz genau auf die Finger schauen. Damit kommen wir auch schon zum nächsten Punkt.

    Richtig ist: Der §7 SprengG ist hier überdeutlich:

    "§ 7 Erlaubnis
    (1) Wer gewerbsmäßig, selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes oder bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern
    1.** mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen will oder
    2.** den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreiben will
    bedarf der Erlaubnis."

    Was bedeutet gewerbsmäßig? Die GewO hat dafür keine Legaldefinition parat. Aufgrund einer Reihe von Positiv und Negativ Kriterien, die die GewO für gewerbliche Tätigkeit benennt schlussfolgert sich folgende Definition: "Ein Gewerbe ist jede erlaubte selbständige zum Zwecke der Gewinnerzielung vorgenommene nach außen erkennbare Tätigkeit, die planmäßig und für eine gewisse Dauer ausgeübt wird und kein „freier Beruf" ist."

    Als nächstes müssen wir einen Blick darauf werfen, was genau unter Gewinnerzielungsabsicht verstanden wird: "Von Gewinnerzielungsabsicht spricht man, wenn die Tätigkeit darauf abzielt, einen nennenswerten Überschuss über die Selbstkosten zu erwirtschaften. Sollen nur die Selbstkosten gedeckt werden oder überschreitet der Überschuss die Bagatellgrenze nicht scheidet eine Gewinnerzielungsabsicht aus." (BeckOK Gewerberecht-Pielow Rn. 209 f)

    Demnach wäre es also sehr wohl möglich eine Leistung (Feuerwerk vor- und nachbereiten, abbrennen etc.) gegen Deckung der Selbstkosten zu erbringen, ohne gewerblich tätig zu sein. Gegenüber den zuständigen Behörden, bist du aber im Sinne der Nachschau § 31 SprengG jederzeit zum Nachweis verpflichtet.
    Stell dir vor, man würde dir grundsätzlich gewerbliche Tätigkeit unterstellen und du wärst in der Pflicht permanent das Gegenteil zu beweisen. Damit wären wir recht nahe an der Realität.


    Sofern du dich in derart niedrigem Umsatzniveau bewegst spielt Steuerliches eine untergeordnete Rolle. Bis zu einem Umsatz von rund 17.499€ p.a. kannst du nach § 19 UStG die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. Damit bist du von der Umsatzsteuer befreit, kannst selbige nicht auf Rechnungen ausweisen und gleichzeitig verzichtest du auf die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs. Dir entstehen also keine steuerlichen Vorteile.
    So lange dein Betrieb also Einkommens und umsatzsteuerlich nicht relevant ist, kann es dir also meines Wissens egal sein, ob das was du tust als Liebhaberei gilt. Es erlischt weder dein Gewerbeschein, noch musst du deine Erlaubnis abgeben. Oder um es einmal anders auszudrücken: Liebhaberei ist kein verbrechen. Der Begriff der Liebhaberei ist zunächst einmal wertneutral zu betrachten. Komplexer wird es falls du später einen Übergang vom Liebhaberbetrieb zum "Steuerpflichtigen" Betrieb planst.

    Ein Liebhaberunternehmen hat zwar keine wirtschaftliche/ steuerliche Relevanz, ist dadurch aber nicht mit einer Scheinselbstständigkeit gleichzusetzen. Eine Scheinselbstständigkeit kann dir dann unterstellt werden, wenn du in deiner Eigenschaft als Unternehmer wie ein Arbeitnehmer agierst. Genaueres dazu findest du HIER Angenommen du würdest über die gesamte Dauer deiner Unternehmung im Auftrag ein und des selben Pyrotechnikers Arbeiten, so als ob du ein unselbstständiger im sinne einer Festanstellung wärst, würde das als Scheinselbstständigkeit gewertet werden. Natürlich ist hier der Einzelfall unter bestimmten Gesichtspunkten/ Kriterien unter die Lupe zu nehmen.

    Passender wäre für diese Art der Auftragsbeschaffung ein 20er in Verbindung mit einem geeigneten Anstellungsverhältnis, denn genau dafür existiert der § 20. An dieser Stelle kann ich die Abhandlung "Der „freie Mitarbeiter“ als „Aufsichtsperson“ nach dem SprengG" von Jürgen Schröer empfehlen. Erschienen ist diese in der SPRENGINFO 36 Jahrgang 2014 (Besonders Interessant, für all jene, die hin und wieder Feuerwerke an "freie Mitarbeiter" mit 20er abgeben/ oder umgekehrt)

    Im Gegensatz zur Liebhaberei ist eine Scheinselbstständigkeit im sinne des SchwarzArbG eine strafbare Handlung.

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    Obwohl ich versucht habe, alle Fakten nach bestem Wissen und Gewissen zusammenzutragen, kann ich ihre Richtigkeit nicht gewährleisten. Wendet euch für eine rechtliche Beratung auf jeden fall an einen Anwalt oder eine entsprechende Beratungsstelle.
     
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  10. Was du hast ist wahrscheinlich ein 7er mit eingetragenen 20er. Denn bekommste so nur mit der Fachkunde. Wobei es da wohl auch verschiedene Auffassungen gibt, ob das so noch erlaubt ist.
    Ich wollte es absichtlich getrennt haben und habs auch so beantragt, aber die Behörden machen eh was sie wollen. Nun hab ich nen 7er mit eingetragenen 20er und nen 20er. ??? Was der Blödsinn soll, weiß ich auch nicht. Bei der Abholung meinten die das wäre egal, wenn ich das nun doppelt hab. :rolleyes:
     
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