Böller & Pfeifen §34 Pyrotechnikgesetz Österreich - Schweizer

Dieses Thema im Forum "Einkaufslisten, Pläne, Shops, Erlebnisse" wurde erstellt von saibot_100, 12. Juli 2013.

  1. Der Verkauf von Schweizerkracher wurden ja in Österreich mit 4.07.2013 verboten, allerdings hieß es ja immer dass die Verwendung von privaten Restbeständen bis 2017 erlaubt ist.
    Heute hab ich mir die neue Version des Pyrotechnikgesetzes durchgelesen und bin auf folgenden Paragraphen gestossen:

    "§34. Besitz, Verwendung, Überlassung und Inverkehrbringen von zur Knallerzeugung bestimmten pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2, die als Knallsatz einen Blitzknallsatz enthalten, sind verboten"

    Kein Wort von der Verwendung privater Restbestände bis 2017??
    Und ist jetzt tatsächlich auch der Besitz verboten? Heißt dass ich kann meine Restbestände jetzt in den Müll werfen?

    Würde mich über ne Aufklärung freuen.

    Lg Tobias
     
  2. Die Bestimmung...

    ......3.Juli 2017...gilt ausschließlich für Pyrotechnische Gegenstände, welche vom PtG 1974 nicht erfast waren und am 3.Juli 2013 rechtmäßig besessen waren. (siehe Ptg.§ 47 Seite 136 (8) 2 .

    Da der "Pirat" ein Artikel ist, den das PtG 1974 schon "gekannt" hat, interpretiere ich das so:

    Ab 04. Juli 2013 ..verboten.



    Übrigens: In den Müll werfen ist keine gute Idee ! Das Zeug gehört ordentlich entsorgt.

    Z. B. hat das BKA solche Einrichtungen.
     
  3. Danke für den Hinweis auf §47!

    An dieser Stelle widerspricht sich irgendwie das PtG.

    "§34. BESITZ, VERWENDUNG, Überlassung und Inverkehrbringen von zur Knallerzeugung bestimmten pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2, die als Knallsatz einen Blitzknallsatz enthalten, sind VERBOTEN"

    "§47 Abs.6: Pyrotechnische Gegenstände, die unter die Bestimmung des § 34 fallen, dürfen bis 4. Juli 2013 besessen, verwendet, überlassen und in Verkehr gebracht werden. Ab dem 4. Juli 2013 DÜRFEN SIE BESESSEN UND VERWENDET, jedoch nicht mehr überlassen oder in Verkehr gebracht werden. Ab dem 4. Juli 2017 dürfen sie nicht mehr besessen und verwendet werden."

    Irgendwie seltsam.....

    Und dass mit dem "in den Müll werfen" war natürlich symbolisch gemeint. Ist mir schon klar dass die gesondert entsorgt werden müssen ;)
     
  4. Klingt für mich auch widersprüchlich. Soweit ich euer Gesetz interpretiere bist Du auf der sauberen Seite , wenn Du die Reiber bis 2017 verwendest. DEINE Reiber. Wer diese weitergibt (egal ob gewerblich oder privat) macht sich strafbar.

    Allerdings hat Anton ebenfalls recht. Man kann es auch so interpretieren. Eventuell richtest Du eine direkte Frage an eure "BAM" (sofern ihr sowas habt).
    Oder Du lebst mit einem gewissen Restrisiko. ich kann mir aber nicht vorstellen dass Du wirklich Ärger bekommst wenn Du die Teile verwendest und den entsprechenden Paragraphen (der Deine Sichtweise wiedergibt) bei Dir hast.

    Im schlimmsten Fall wirst Du die Teile die Du bei Dir hast wohl abgeben müssen. So würde ich es interpretieren - bin aber kein Jurist. Wenn Du 100%tige Klarheit willst musst Du Dich an eine entsprechende Behörde wenden.
     
  5. Wir haben nicht im entferntesten sowas wie die BAM :p
     
  6. Wie wurde das dann früher überprüft, ob der PtG den Vorgaben für Kat.1 bzw. Kat.2 entspricht? Heute mit CE ist das ja geregelt.
     
  7. Eigentlich gar nicht...
    Deswegen gab es ja zB mal, als für Raketen noch 50g galten, bei Obi von Weco 75g Raketen...
    In den letzten Jahren wurde deshalb ja so oft diskutiert, ob Viper2 nun legal sind oder nicht. Manche Händler haben sie offiziell verkauft, manche unterm Ladentisch und manche eben überhaupt nicht.
     
  8. Gott sei DANK !!
     
    Eistee gefällt das.
  9. Stimmt so nicht.

    Die Polizei, besonders in Wien durch besonders geschulte Beamte überprüften unnd beschlagnahmten immer wieder "verdächtige" Ware. Man setzte aber doch viel mehr auf die "Berufsehre" und den "ordentlichen Geschäftsmann" !

    Ja und noch Was.


    An dieser Stelle widerspricht sich irgendwie das PtG.

    "§34. BESITZ, VERWENDUNG, Überlassung und Inverkehrbringen von zur Knallerzeugung bestimmten pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2, die als Knallsatz einen Blitzknallsatz enthalten, sind VERBOTEN"


    Ich meine, hier widerspricht sich nicht das Gesetz, sondern es stimmt im Grundsatz etwas nicht.

    Ein pyrotechnischer Gegenstand der (NEU) Kategorie F2 müßte eigentlich VOR der Kategorisierung zertifiziert werden.
    Stellt man nun fest, dass dieser ptG. einen Blitzsatz enthält und DAS vom Gesetzgeber in der Kat. F2 verboten ist, dann kann besagter ptG. ja gar nicht mehr der Kat F2 angehören.

    Es sind ja die Grundlagen und Voraussetzungen für Kat.1-4 im Gegensatz zu Kl I-IV gänzlich andere geworden.

    Ich meine , das kommt von diesen Übergangsbestimmungen wo man oft Kl 2 mit F2 verwechselt/gleichgestellt u.Ä. hat.
    Es hat sich insgesamt wahrscheinlich wieder mal in erster Linie die Wirtschaft und nicht der Gesetzgeber durchgesetzt.
     
  10. Hallo Saibot!

    Um etwas Licht in die Sache zu bringen:

    § 34 ist eine generell gültige Bestimmung, quasi für die Zukunft. Die gilt NUR für pG der Kat F2, die zur Knallerzeugung bestimmt sind (da kommt es auf die Zweckbestimmung an!) und einen BKS (Metallknallsatz) haben (also nicht nur für div. Knallkörper, sondern zB. auch für Salutraketen). Auch wenn in der EU solche F2-Gegenstände mit BKS zulässig sind, kann der österr. Gesetzgeber dies für Österr. einschränken/verbieten.

    Knallartikel der Kat. F2 mit Schwarzpulverknallsätzen sind davon NICHT betroffen!

    Die Übergangsbestimmungen im § 47 Abs. 6 overrulen dzt. (bis Juli 2017) den § 34 und legen folgendes fest:
    • Inverkehrbringen (Handel) und Überlassen (theoretisch auch von Privat zu Privat): ist ab 04.07.2013 für diese Gegenstände verboten.
    • Besitz und Verwendung (zB. von persönlichen Restbeständen) sind erst ab 04.07.2017 verboten (bis dahin darfst du deine Vorräte noch verwenden). Ab dann gilt § 34 quasi voll.

    Schöne Grüße
    Preload
     
  11. Wann??? wird es endlich Gesetze geben, die nicht nur Die verstehen die diese gemacht haben.
     
  12. Juristen studieren ja nicht ohne Grund so lange, um Gesetze so zu formulieren, dass sie nur Juristen verstehen/durchschauen können... :rolleyes:

    Im Ernst: die besagte Übergangsbestimmung war wahrscheinlich notwendig, um dem Handel noch die Möglichkeit zu geben, Warenbestände abzuverkaufen.
    Im Übrigen scheint das Verbot im § 34 eine direkte Reaktion des Gesetzgebers auf die in den letzten Jahren überhandnehmende "Silvesterknallerei" (inkl. der illegalen Böllerimporte) und den damit verbundenen Beschwerden und Unfällen zu sein (Aktion - Reaktion).
     
  13. Ehrlich gesagt, glaub ich nicht, dass das in dem Sinne etwas bringt. In Ö gabs zwar jede Menge gutes, lautes Zeug, aber Otto-Normal kannte von hier nur die Schweizer und China Böller, vlt. noch Kubis.
    Die meisten, die lauteres hatten, beschafften sich das im Ausland oder illegal beim Pyro ihres Vertrauens. Und das wird sich durch das Gesetz auch nicht ändern, eher wird es sich noch verschärfen.
     
  14. Ganz so kann ich das nicht sehen.

    Illegal von anderen EU-Ländern, das wird´s immer geben aber "vom Pyro ihres Vertrauens" ???

    WER soll das sein ?? Einer der generell Verbotenes verkauft ? Woher hat DER das ? ( Ev. NOCH )

    Glaubt wirklich WER, dass sich auch nur EIN Händler wegen ein paar lumpige Euro die Finger verbrennen wird ?
     
  15. Wann war das mit den 75g bei obi als noch 50g galten? welche meinst du?

    Jaja die guten Viper2.... sagen wir so: steht zwar klasse2 oben aber kein Hersteller, kein Prüfzeichen etc... also waren die nie richtig legal ;) auf den neueren Chargen steht auch shcon F3 oben ;) cobra1 hingegen hatte prüfzeichen usw oben... aber keine Ahnung wie sie die 120db geschaft haben :D
     
  16. Ohne das Gesetz jetzt über die Zitate hinaus gelesen zu haben: da ist kein Widerspruch :)
    ... oder andersrum: der "Widerspruch" ist volle Absicht :joh:

    Diese Konstruktion ist schlicht und einfach die Regel.
    Erst werden Begriffsbestimmungen und der Geltungsbereich festgelegt, dann im großen Rahmen etwas verboten, um es dann (weiter hinten) in immer spezielleren Verschachelungen und unter bestimmten Voraussetzungen zu erlauben. Vom Allgemeinen zum Speziellen. So "baut" man ganz allgemein Gruppen, Schnittmengen, Teilmengen, Überlappungen und Ausgrenzungen auf, die dann einen Einzelfall zur Einordnung in "maßgeschneiderte" Rahmenbedingungen, Auflagen und auch Sanktionen ermöglichen.

    Ich würde beispielsweise vermuten, dass ein "geprüfter Pyrotechniker aller Klassen" in Österreich von jenem §34 an anderer Stelle wieder freigestellt wird.

    Wird er ja: er bekommt erst das CE-Zeichen, dann darf er auf den Markt gebracht werden.
    Durch die zusätzliche, nationale ID in D erhält ein Kleinblitzknaller oder eine 75g-Raktete beispielsweise nochmal den Zusatz ähnlich wie "Abgabe nur an Erlaubnisinhaber".
    Doch :) gehört er - weil die "F2" ja jene, eu-weite Klasse, ähh Kategorie ist. Dort wurden (unter Zustimmung der Mitgliedstaaten) die Normen erarbeitet (festgelegt), wie man zum CE-Zeichen kommt:
    Kat. 2 sind demnach CE-Raketen bis 75g oder kleine Blitzknaller mit CE.
    DAS war einigen Staaten dann doch etwas zu viel und so werden Teile von Kat.2 speziell behandelt, um nicht die ganze Kategorie abzuwürgen.
    In D bedeutet das, dass man eine Erlaubnis für jene o.g. Gegenstände benötigt. Keine "richtige" (Großfeuerwerker-) Erlaubnis, aber eben mind. 21 Jahre, eine nachgewiesenermaßen weiße Weste ("persönliche Unbedenklichkeit"), i.d.R. eine Versicherung sowie das Durchhaltevermögen vor den Sachberarbeitern und der Gebührenordnung für die Vielzahl von Stempeln.

    Der Rest von Kat. 2 darf in D "einfach so" 48h im Jahr verwendet werden, in Ö dagegen ganzjährig, aber nur außerorts. In Irland meines Wissens nie und nirgends ...
    Der Vorteil entsteht folgendermaßen:
    "Alle" waren sich einig, dass das deutsche Zulassungssystem Sicherheit und Nachvollziehbarkeit bedeutet. Also wurde eine BAM-ähnliche Einrichtung in nahezu jedem Staat benannt.
    In Ö ist das der sogenannte "Notified Body" Nr. 2463 Georg Plaschke & Co OG
    Ein Hersteller oder Importeur muß also die teure Zulassung leisten (wie früher nur in D notwendig)- aber eben genau 1mal - für die komplette EU.
    Die nationale ID ist dagegen recht günstig, da nicht mehr "alles und innen" geprüft wird, sondern nur die Übereinstimmung mit dem jeweiligen nationalen Gesetz, einem möglicherweise notwendigen Hinweis auf dieses und die Übersetzung der Verwendungshinweise.

    LG
    Thomas
     
  17. Kurz gesagt, einzelne Staaten können die Richtlinien ( z Bsp. Aus Sichergeitsbedenken - D/BAM) verschärfen oder aber (z bsp aus traditionellen Gründen, wie Spanien) lockern. Also ist es im Grunde alles ein Witz. Wenn schon EU Regeln, dann doch bitte EU weit die Gleichen, weil sonst sinnfrei - komm, mach neu
     
  18. der §47 ist einer der "übergangsparagraphen", die unter anderem verhindern (sollen), dass man als "normalsterblicher" plötzlich verbotene ptg besitzt, die man vielleicht vor zig jahren mal gekauft hat. er sagt nichts anderes aus, als dass man die restbestände noch selber verbrauchen darf, diese aber nicht mehr weitergeben oder (als händler) in verkehr bringen darf.

    im buch "pyrotechnikgesetz, recht technix praxis" (2. auflage, von csengel, gartner, keplinger, szagmeister (ISBN 978-3-99008-030-6, seite 140 gibt es dazu auch eine nette grafik mit den ganzen fristen für die einzelenen "übergangsparagraphen"
     
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