Bestimmung 4. SprengÄndG - Anzeige wenn Scheini, sonst nicht?

Dieses Thema im Forum "Gesetze und Bestimmungen" wurde erstellt von HSE, 24. Juli 2009.

  1. Moin!
    Ich habe gerade mal die jetzt beschlossene Fassung des 4. SprengÄndG gelesen (siehe hier).
    Ein kleiner Schönheitsfehler findet sich immer noch: Die Verwendung (außer Kategorie 1, klar) hat der Befähigungsscheininhaber oder Erlaubnisinhaber anzuzeigen. Diese Verpflichtung trifft den "nicht-Scheini" aber offenbar nicht..?

    In der Neufassung wird folgendes geregelt:
    - Die Altersfreigabe (§15 des ÄndG)
    - Kat 2 nur für Silvester überlassen, Kat 3 & 4 sowie T2, P2 und S2 nur für Scheinis (Seite 2075 unter §22)
    - Kat 2 nur an Silvester verwenden (Seite 2075 §23 Abs. 2) außer wenn §7, §20 oder §27 bzw. Ausnahmgenehmigung

    - Anzeige:
    Was soll das? Muss ich jetzt wenn ich als Privatmann T1 oder P1 schieße (was ja auch draußen als "Feuerwerk" benutzt werden kann) nichts anzeigen aber sobald ich einen Schein habe bin ich dazu verpflichtet..?!

    Komische Sache - oder habe ich was übersehen?
     
  2. Die Kategorien 1, P1, T1 und S1 unterliegen, so wie ich das sehe, keiner Beschränkung hinsichtlich des Verwendungszeitraums und Anzeigepflicht? Dann wäre in der Tat nur der Scheininhaber dazu verpflichtet eine entsprechende Verwendung anzuzeigen...???
     
  3. Eine (zugegebenermaßen etwas fiese) Gegenfrage:
    Was war vorher anders (mal abgesehen von den Begriffen Klasse -> Katergorie) ?

    LG
    Thomas
     
  4. Nichts ;) Ich hatte gehofft das sich da was ändern würde oder zumindest klargestellt wird was diese Regelung für einen Sinn hat. Mein zuständiger StAfA-Mann wusste dazu nämlich auch nichts..

    - Tobi
     
  5. Na ja, wenn man T1 abbrennt, hat man eben keinen Schein dabei. Schon darf mans.

    Wenn man allerdings T1 (Bengalartikel) in einem Stadion abbrennt, sollte man dies 2 Wochen vorher anzeigen, oder man bekommt so oder so richtig Ärger, wenn man erwischt wird. Macht ja auch Sinn.
    Mit Schein darf man mit T1 Artikeln eben mehr wie ein Normal-Bürger, sogar T1 Artikel zu Vergnügungszwecken (=Feuerwerk) verwenden, was für Normalanwender explizit untersagt ist (z.B. Bengalen oder T1 Wunderkerzen auf der Gartenparty ohne Filmaufnahmen zu machen).

    Wenn man also T1 gegen die angegebene Verwendung verwenden will, muss man dies anzeigen. Was natürlich Sinn macht, denn Normalo darf das eben nicht, auch wenn dies die Masse nicht checken will ??? oder anders sieht (z.B. Rauchpulver an Silvester, manche Leuchten fragen da jedes Silvester an).
     
    HSE gefällt das.
  6. Ah, super. Das stimmt natürlich. Wobei ich davon ausgegangen war, das jeder T1-Artikel der nicht der Zulassung entsprechend verwendet wird automatisch in Klasse IV "zurückfällt". Dafür eine Anzeige zu schreiben wäre dann ja sowieso selbstverständlich.

    - Tobi
     
  7. Naja so richtig logisch ist das alles nicht... ehemals T1 erfasst ja ziemlich viel, von anzeigepflichtig bis frei.
    Die Kat 1 und 2 sind ja explizit in dem Satz nicht erwähnt, die P1 aber schon. Selbst wenn man die neue T1 als "muss sowieso angezeigt werden" (Bühne/Theater) sieht, was wird dann aus P1? Der Scheini müsste also den Modellraketenstart doch anzeigen (Ex T1, jetzt P1, Verwendung für nicht-Scheini anzeigefrei).
    Es sei denn, man argumentiert mit "man hat keinen Schein dabei". Ja, dann machts Sinn.
     
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