Bestimmung 4. SprengÄndG verkündet

Dieses Thema im Forum "Gesetze und Bestimmungen" wurde erstellt von Nemo Tenetur, 24. Juli 2009.

  1. Das gilt für die Kl. II Sachen, ja, sehe ich auch so. Wobei es sich trotz EU-Gesetz nicht so einfach einführen lassen wird...
    Da gibt es wieder Einschränkungen etc.
     
  2. Moin!
    Ja, das Einkaufsverbot gibt es. Der von Bo zitierte §27 ist da ziemlich eindeutig. Die Neufassung des zitierten Paragraphen erlaubt den Erwerb durch den §20er, schränkt das ganze aber auf die Kategorie 2 ein. Damit darf ein §20er Klasse II ganzjährig einkaufen (siehe auch der neue §22) ohne dafür eine Erlaubnis zu brauchen und das erstreckt sich außerdem auf große Kl2-Raketen und Gegenstände mit BKS. Ob das Sinn macht oder nicht ist die Frage.
    Wobei wirklich die Frage ist - wer soll in Zukunft die Anzeigen schreiben? In §23 Abs. 3 steht eindeutig drin das auch der Befähigungsscheininhaber die Anzeige schreiben kann/soll. Zumindest für Klasse 2 würde ich das schon fast so interpretieren als brauche der Befähigungsscheininhaber für ein Klasse 2-Feuerwerk keinen §7er mehr um es anzuzeigen.
    Auch früher war es ja so, das man mit einer Ausnahmgenehmigung ganz ohne Schein Klasse 2 schießen durfte - wird jetzt die Anzeige auch dann möglich wenn man nur einen §20er besitzt?
    Vielleicht wird man bei einigen Punkten auf die neue SprengVwV warten müssen, die lauf Behördenauskunft im Moment auch in der Mache ist (im Moment läuft die Stellungnahme der Behörden)..

    - Tobi
     
  3. #28 sukopyro05, 27. Juli 2009
    Zuletzt bearbeitet: 27. Juli 2009
    besten Dank HSE Toby für diese ergänzende verdeutlichte Artikulierende Gesetzeszeile.Aber dennoch für Erlaubnisinhaber nach 20§ heißt es dann besser in dem falle beim Abbrennen eine Gute Versicherung haben welche im Schadensfall für Private Zwecke haftet.Es gibt übrigens Versicherungen für Pyrotechniker Privathaftpflicht wo Feuerwerk im Sinne nach Kat 2 mit übernommen wird.Von einem Kollege bei der Feuerwehr selbst Beamter erfahren.Einfach sich mal schlau machen bei seiner eigenen Versicherung wie es aussieht.

    @bo2610 vertreiben richtig einkaufen,was den Erwerb betrifft.Betreiben würde ja gelten für den Händler §7.Haben die nunmal so erläutert klar.-:D

    LG Suko-:)
     
  4. Das ist sowieso immer klar. Es ging hier ja jetzt auch nicht um einen konkreten Fall oder darum das irgendwer das vor hätte sondern um rein theoretische Beleuchtungen der neuen Vorschriften ;)
     
  5. Hoffentlich kommt mal was konkretes Raus. Bei den ganzen wirrwarr an Scheinen und mehr kommt man völlig durcheinander
     
  6. Was genau hast Du nicht verstanden?
    Der 7er darf gewerblich mit Kl-IV handeln, der 20er darf es verwenden (abbrennen)

    Der 27er ist der 7er und der 20er in einem für NICHT-Gewerbliche...

    Man kann eine Firma besitzen und einen 7er beantragen (und erhalten). Gleichzeitig ist man Pyrotechniker mit Befähigung nach §20 und darf Feuerwerk für andere (gewerblich) abbrennen.

    Da man auch noch ein Fan von Feuerwerk ist macht man - just for fun und weil man eben privat nichtgewerblich ebenfalls Feuerwerk der Klasse IV (bald Cat4) abbrennen will den 27er - in dem man ihn beantragt.

    Ich selbst habe die Kombination 20er (im Namen von Dritten unselbstständiger Abbrand) und 27er (für mich privat ohne Gewinnabsicht)

    Da ich für mich (letztes Silvester) und für einen befreundeten Feuerwerker Feuerwerke abgebrannt habe konnte ich beide brauchen
    Ersterer Fall ist wichtig wenn man z.B. keinen Feuerwerker hat, der einem das Feuerwerk anmeldet - präzise keinen 7er... denn als 20er kann man KEIN Feuerwerk anzeigen. (Wenn ich also für den Feuerwerker dessen gewerbliches Feuerwerk (mit Gewinnabsicht) abbrenne könnte ich dieses NICHT beim entsprechenden Amt anzeigen, daß können nur 7er und 27er (letztere in dem Fall nciht, da 27er nur Nichtgewerblichen Abbrand umfasst)

    An sich ganz einfach, wenn man es einmal verstanden hat.
     
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  7. ABER GENAU DAS ÄNDERT SICH DOCH!!!!!
    Lies mal den §23 (3) des 4. SprengÄndG um den es hier geht..
    Da heißt es doch:
     
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  8. Hallo,

    ich weiß das neine Frage jetzt vielleicht etwas blöd rüber kommt.! Aber wurde in der Änderung etwas wichtiges für nicht Scheininhaber verkündet ?

    Nur um sicher zugehen das ich nicht etwas verpasst habe, da ich letzte Woche im Sauerland wahr ;)

    Natürlich habe ich auch schon die PDF gelesen !
     
  9. Nunja, eigentlich beruhen die meisten Veränderungen auf der Umsetzung
    von EU-Vereinheitlichungen:

    -höhere Satzmenge bei Batteriefeuerwerken der Kat.2 (neue NEM 500 g / 600 g mit Fontänen).
    -Höhere Satzmengen bei Bodenfeuerwerk der Kat.2 (Vulkane, Fontänen)
    -pyrotechnische Gegenstände aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat und zukünftigem CE-Zeichen für die Kat.2 dürfen auch in Deutschland verwendet werden, sofern sie den deutschen Spezialanforderungen für die Kat.2 (z.B kein BKS Knallkörper, 20 g Raketen) entsprechen.

    Gruß,
    Alex
     
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  10. genau.PTU-daher heißt es wiegesagt schon abwarten mit der neuen EU-Regelung bis die Behörden entgültig das Konzept verabschiedet haben entgültig das zählt letztendlich.Um es auch für andere zb Silvesterzündler zu vereinfachen deutlich zu erklären ohne §20 Erlaubnis Befähigung bezieht es sich bei Kat 2 also Klasse 2 zu Silvester auf die Satzmenge ohne BKS-Satz in D ganz klar bei Raketen wie bisher die 20Gr und bis 500Gr ohne BKS.---

    §24 für ---------Ohne Befähigung nach 20§ muß nach wie vor 2 Wochen vorher per Außnahmegenehmigung beantragt werden.------Also bleibt,wobei ich da schwarz sehe von Stadt zu Stadt oder Gemeinden bzw GAA.Zukünftig,( da hier nun der §20er wieder erforderlich wäre.


    Für die Leute mit einer Befähigung nach §20er sieht es besonderst besser aus wie ich das entnehme der Zukünftigen Verordnung.

    Zu Silvester denke ich mal wie Kollege PTU-schon saqt nach Kat-2
    keine Anmeldung für Knallkörper mit BKS-Satz, einer Steighöhe bis unter 50M- aber abwarten!
    für Cakes mit BKS-Ladung,sowie Raketen mit mehr als 20Gr Satzmenge.
    Diese Angaben sind aber wohlgemerkt nur unter dem Punkt Kat 2 zu verstehen.

    Kat. 4 ----Großfeuerwerk Klasse 4 muß wiegesagt weiter angezeigt werden und bedarf der Aufgabe eines §7ner und meldet an,da- 20er nach wie vor als Verantwortlicher Pyro abbrennt.------------------------Also bleibt so beim alten.

    Des weiteren kann ein Befähigungsscheininhaber nach §20 Pyrotechnische Gegenstände nur unter Kat 2-ganzjährig einkaufen.Er kann selbst das Feuerwerk anzeigen und abbrennen ohne der alten Regelung das sein Kollege mit §7 anzeigen muß.-------Also der 20§er hat da etwas Freiraum bekommen in einer Begrenzten Autonomie,da der §7ner hierbei bzw dieser Regelung Punkt.Kat 2 wegfällt.

    Ich denke das ich die Regelung hierbei Unterstützenderweise etwas verdeutlicht habe und meine Angaben soweit richtig sind.Ansonsten ergänzt die Sache.-Danke-:blintzel:


    Beste Grüße
    GR Suko-:)
     
  11. Mein Fehler... ich bezog mich auf die Klasse(Cat)4... dort ist alles beim alten geblieben

    Man hat nun nur wohl erkannt daß ein 20er Pyrotechniker durchaus in der Lage ist, ganzjährig Kl-II abzubrennen ohne daß ein 7er ihm den Auftrag dazu erteilt :)

    Aber prinzipiell ist diese Änderung (bezogen auf den 20er in Cat2) wichtig und ich habe diesbezüglich was falsches geschrieben

    Vielen Dank für den Hinweis
     
  12.  
  13. der §7ner ist ja gewerblich mit eigener Betriebsstätte,wobei sein Kollege mit §20 aushilft.Das fällt genau unter Kat 4-Großfeuerwerksbereich und daran hat sich nichts geändert. Der §27er normal Böllerschein,auch als Großfeuerwerker für Vereine und Interne Veranstaltungen, zb Feuerwehr,THW,Schützenverein,tätig ohne Gewinn einnahmen. Darf auch abbrennen und einkaufen Hobbie-Pyrotechniker.Er unterhält seine eigenen Unkosten wie Versicherungen seine Betriebsstätte daher auch keine Konkurenz des §7ner meist auf Profinzebene oftmals noch tätig.

    §27 lohnt sich auch wohl kaum,da einfach ein §20er bei zu hohen Unkosten der Unterhaltung im Jahr wohl sein Geld nicht zum Fenster raus wirft.Stattdessen mit einem Freund mit §7 besser kooperiert.

    GR Suko-:)
     
  14. Na da sei dir mal nicht so sicher. Auch das geht leider (vorerst). :(
     
  15. hm, also bisher hatte ich Glück

    Wenn ich ein Feuerwerk privat abbrennen will dann zeige ich es an. Alle relevanten Themen werden detailiert und vollständig mitgeliefert.

    Kriege ich dann (was bisher nicht passiert ist) ein "nö, wollen wir nicht" sprech ich das mit denen noch mal freundlich durch.
    Kommt dann immer noch ein "nö wollen wir nicht" dann zeigt es eben mein 7er an... gleiche Infos, gleiches feuerwerk, ausser daß in der Zeile für den Auftraggeber er und nicht ich drin stehe.

    Und dann schauen wir mal ob der unwillige Behördenmensch dann beim nächsten Mal wieder nein sagt. Glaube ich nicht.
    Natürlich plane ich meine privaten Feuerwerke lange im Voraus, d.h. 2-3 Monate, damit komme ich mit den Fristen nicht in Zeitprobleme. Da ich ausschliesslich für micht zünde, also nix mit "Omas Feuerwerk" ist mein Bedarf auch nicht so gross.

    Wenn ich für mich Kl-IV kaufen will brauche ich ja sowieso den 27er... also ist er sinnvoll. Muss halt jeder selbst wissen

    Wie man ihn bekommt? (Also 20er und 27er)
    Den 20er begründet man damit, daß man bei befreundeten Feuerwerkern einige Male im Jahr als 20er arbeiten will
    Den 27er begründet man damit, daß man für sich privat ebenfalls ein paar Mal im Jahr Feuerwerk abbrennen und erwerben will.

    Wenn dies dann abgelehnt wird kann man klagen. Es steht einem zu - oder kennt einer ein juristisch wasserfestes Verbot einer Behörde? Kann mir das nicht vorstellen
     
    bugohoss und Pyromaner gefällt das.
  16. Auf irgendeiner Bundesverfassung schieß mich tot Seite habe ich gelesen, dass am 10 Oktober die nächste Sitzung zu diesem Thema dort stattfinden soll. Und dort drin stand auch, dass das neue endgültige Gesetz zum 1.1.10 veröffentlich wird, wobei ich das nicht ganz verstehe. Ein Teil ist ja jetzt schon veröffentlich wurden. Naja, mal schauen was danach kommt.

    Vielleicht finde ich die Quelle dieser Information wieder, ich schau mal.
     
  17. Just my 2 Cents:
    @Thema 1:
    ???
    Ich bin verwirrt - welche Änderung ?
    Finde keine :(
    Alt:
    Neu:
    Die Tatsache, dass jemand einen Befähigungsschein innehat, bedeutet ja noch nicht, dass er auch eine Erlaubnis hat.
    Beispiel:
    Ein 20er als Geschäftsführer einer GmbH hat keine Erlaubnis, also verwendet er "nur" als Befähigungsscheininhaber. :) und in dieser (sprengG-lichen) Funktion kann er auch einkaufen oder verwenden.

    Hat man eine Erlaubnis, bedeutet das noch lange nicht, dass man befähigt ist.
    (Böllerschütze mit 27er und Kl.IV oder 27er der KL.III ohne Fachkunde.)

    Genauso ist jener Umkehrschluß unzulässig: Ich hab' ich eine Befähigung - jetzt darf ich alles, was ein Befähigungsscheininhaber darf.
    Die Befähigung muß passen. Im Einzelfall. Grade da. Und bei der Verwendung von ptG, die nicht ausdrücklich vom Erlaubnisvorbehalt ausgenommen (Kat. 1 und 2, P, T und S 1 / Kl. I, II, T1) sind, heißt es weiterhin und nach wie vor, sich folgender Maßgabe zu unterstellen:
    " .... soweit dies erforderlich ist, um Leben, Gesundheit und Sachgüter Beschäftigter oder Dritter gegen die aus dem Umgang und dem Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen entstehenden Gefahren zu schützen."
    Das heißt im Klartext in verwaltungsrechtlicher Konsequenz:
    Ohne Versicherung keine Erlaubnis; resp. keine anzuerkennende Befähigung und somit auch keine erfolgreiche Anzeige.

    @Thema 2: der Absatz 4 (Heuler und BKS-Knallkörper) des neuen 20ers:
    Hier wird nur (u.A.) klargestellt, dass man einen "Schein" braucht, um jene ptG's verwenden zu dürfen:
    (Also: UB, Versicherung. Jedoch Fachkunde: nein - wie bei Kl. III /Kat. 3.)
    Daraus ergibt sich eine wirkliche (und ungewohnte) Neuerung:

    Jene Bestandteile der Kat. 2, welche die innere Sicherheit der BRD gefährden würden, wenn man sie an "alle" (ü18er) verteilen würde, dürfen von jedem dahergelaufenen (sprenggesetzlichen) Erlaubnis /Bef.-Scheininhaber verwendet werden - und da sie am 31.12 und 01.01 von der Anzeigepflicht (§23 (3) neu) ausgenommen sind, braucht man auch keine Anzeige (aka Verwaltungsakt, bei dem eine Überprüfung erfolgt /erfolgen kann, ob die Voraussetzungen auch stimmen; sprich: paßt die wie auch immer geartete Befähigung denn auf den Verwendungs/ Anzeigentatbestand).
    Der Gedanke dahinter, BKS, Heuler (und Raketen wie im Rest der EU) von nachgewiesen unbedenklichen Personen verwendet werden zu lassen, ist fein - dumm nur die Fragestellung bzgl. der (privathaftpflicht-) Versicherung bei reinen 20ern und der LuftVO (die wiederum darüber hinaus zusätzlich auch bei allen anderen ptG's greift: z.B. dicken Kl.II-Bombenrohren).

    LG
    Thomas
     
  18. moin,
    wurden jetzt dieses jahr auch schon die verkaufszeiten für den handel zu silvester verlängert? oder bleibt es noch bei den drei tagen?
     
  19. Die Verkaufszeiten bleiben wohl, aber wie zu lesen ist
    @cedrik: bisher ist es nur ein Entwurf, entgültig und verabschiedet ist noch nichts. Leider scheint jedoch die Altersgrenze für K1 mit 12 Jahren Wirklichkeit zu werden, ohne Ausnahme. Dafür sollten uns dann wieder aufsteigende Gegenstände erwarten, wenn ich mich nicht verlesen habe.

    Edit.: Vielleicht sollte man den Titel dementsprechend anpassen.
     
  20. Gibt es denn schon Termine, wann neue Infos kommen?

    Z.B. die endgültigen Satzmengen(am besten das endgültige Gesetz), neuer Cat3 Schein, etc.

    Gruß Cedrik!
     
  21. Wenn es nichts zu melden gibt oder keiner was sagen will, liest du auch nichts. Das Verfahren ist nämlich noch gar nicht abgeschlossen, bis alles gültig und fertig ist, werden noch ein paar Monate vergehen.
    Da das ganze nicht allzu wichtig und außerdem europaweit=sehr komplex ist, lässt sich der Gesetzgeber damit auch Zeit, bzw. die Staaten brauchen sie oder nehmen sie sich.

    /* minimales Edit von Pyro */
     
  22. Ansonsten bleibt es dabei, daß es eben noch keine endgültigen Neuigkeiten gibt. Die bisher bekannten Details kann man nachlesen (auch hier in diversten Threads). was aber am Ende umgesetzt wird ist eben noch nicht bekannt :)
     
  23. Das SprenG sowie die 1. SprengV sind im Netz jetzt in der aktuellen Fassung zu finden (leider), ich suchte nämlich gerade die alte. Wenn ich die Sache korrekt lese, sollten wir alle unsere BAM-Bestände bis zum 3. Juli 2017 gezündet haben, sonst bleibt behalten oder vernichten.
    Warum aber einmal von pyrotechnischen Gegenständen und einmal von sonstigen pyrotechnischen Gegenständen die Rede ist, verstehe ich gerade nicht. Was soll denn darunter fallen (Anlage 3B)?
     
  24. Hast mal ein Link der neuen Fassung? Finde irgendwie nur die alte von 1977 oder so?
     
    Pyromaner gefällt das.
  25. ??? Bei Google etc. 1.SprengV eingeben und dann direkt der erste Link von oben, Gesetze im Internet, vom BM für Justiz. Funktioniert auch mit anderen Gesetzen und Verordnungen auf Bundesebene wunderbar. Da ichs grad zum Nachgucken aufgeschlagen habe, der Direktlink:
    http://www.gesetze-im-internet.de/sprengv_1/index.html

    PS: Falls jemand auf Satzmengen etc. spekuliert: die stehen da nicht mehr drin.
     
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