Pyrotechniker §7 für Gewerbe

Dieses Thema im Forum "Beruf Pyrotechniker" wurde erstellt von Knaller!, 26. März 2008.

  1. Hallo, Frage an die Profis: bin jetzt 19, sehe ich es da richtig dass ich keinen §7 bekomme, auch wenn ich "nur" Kl.I, evtl. auch T1 und II vertreiben möchte? Gibt es da keine Beschränkung nur dafür?

    PS: bin mir bei meiner Thread-Einordnung nicht ganz sicher, wenns nicht passt bitte ändern.
     
  2. Für den Vertrieb / Handel mit ptG Kl.I ,Kl. II und T1 brauchst du "nur" ne Gewerbeanmeldung.
    Warum einen §7? Brauchst du nicht zum Handeln.
     
  3. Heißt das, der Paragraph
    betrifft mich gar nicht?
     
  4. Solange du bei den vorgenannten Klassen bleibst, betrifft dich das nicht.
    Wenn du aber Kl. III oder Kl. IV vertreiben möchtest, brauchst du den §7 - ansonsten verkauft dir ja auch kein Großhandel was.
    Wenn du möchtest, kannst du aber zum zuständigen Amt (bei mir wars das Amt für Arbeitsschutz) gehen und nen 7er beantragen. Bekommste ohne Probleme - kostet nur Geld.
     
  5. ... und dann stehen darin die Sachen, die erlaubt sind.
    Sollte der handelswunsch für T2 oder Kl.IV Artikel bestehen, müsstest du dann noch einen mit Befähigungsschein einstellen, da nur er mit den Sachen umgehen darf.
     
  6. #6 stefan-1, 3. April 2008
    Zuletzt bearbeitet: 3. April 2008
    Bitte mal klären. Ich habe es so in Erinnerung, daß die verantwortlichen Personen (§ 19 SprengG) durchaus einen 20er brauchen, wobei eine Ausnahme für Kl. I und II gilt *1. Für die anderen Klassen braucht es imho keinen 20er für das Verwenden und Vernichten *2, außer man möchte dies tun (Vorschießen, Entsorgen).

    Hat jemand die passenden Fundstellen im Kopf? Bin jetzt etwas zu faul zum Suchen...

    Eher wichtig ist wohl bei größeren Mengen ein genehmigtes Lager bzw. ein brandschutzmäßig ausgestatteter Aufbewahrungsraum (Anl. 6 und 6a z. Anh. d. SprengV2) und evtl. ein ADR-Schein und ein entsprechendes Fahrzeug bzw. ein solches mit entspr. Ausstattung.

    Nachtrag wegen unklarer Formulierung:

    *1 für den Handel mit Kl. I und II genügt eine Anzeige der Aufnahme des Handels mit den entsprechenden Klassen

    *2 sondern nur einen, der die eigentliche Händlertätigkeiten abdeckt, also 'ausgenommen das Herstellen, Wiedergewinnen, Verwenden und Vernichten' - oder so ähnlich.
     
  7. Für die anderen Klassen braucht es imho keinen 20er für das Verwenden und Vernichten, außer man möchte dies tun (Vorschießen, Entsorgen).

    ?????????

    Kl. I und Kl. II schließt du aus! Für Kl. III und Kl. IV braucht man keinen 20er außer ... ?
    Das ist etwas undurchsichtig.

    Also ich habe nen 7er mit Erweiterung das der Erlaubnisinhaber die Tätigkeiten selber ausführen darf. Also brauche ich keinen 20er und darf alles machen.

    Klär uns mal bitte auf was du gemeint hast.
     
  8. Also ich glaube, dass der Otto-normal-Pyro hier schnell den Durchblick verliert...
    Wie wäre es denn, wenn mal einer der wirklich Ahnung davon hat, einen verständlichen Beitrag schreibt in dem die Bedingungen zum gewerbsmäßigen
    • Herstellen
    • Handeln
    • Verwenden
    von Feuerwerk aufgeführt sind. Das wäre mal eine gute Tat, wie ich denke.

    Max
     
    Vakarian gefällt das.
  9. @stefan-1

    Jetzt blick ich da durch was du wolltest.

    Richtig ist, das es nur einer Anzeige für die Aufnahme der Tätigkeit (Handel - Vertriebsanzeige) für Kl. I, Kl. II und T1 bedarf.
    Möchtest du mit Kl. III, Kl. IV und T2 handeln, bedarf es eines 7er´s. Hier muß nach §14 SprengG die Aufnahme der Tätigkeit auch angezeigt werden.

    Den 7er bekommt man (mit entsprechenden Einschränkungen) ohne jegliche Prüfung der Fachkunde. Dann natürlich nur HANDEL.
    Möchte man auch das Abbrennen / Verwenden selber machen, muß man natürlich die Fachkunde nachweisen und alle 5 Jahre Wiederholen.

    Ich hoffe die Aussagen treffen jetzt deine Frage.

    Da war wieder einer schneller im schreiben.

    Für das Herstellen benötigt man noch einen EXTRA Nachweis der Fachkunde.
    Kommt dann noch SFX hinzu, brauch man noch einen EXTRA Nachweis der Fachkunde.
     
  10. Jetzt mal ein pauschaler Dank an alle hier, die sich der Thematik angenommen haben. Wenn ich es richtig sehe, brauche ich also keinen §7, den ich von Alters wegen eh nicht bekommen würde, und der vorerst eh nur Kosten verursacht.
    Ich plane zunächst, die ganze Sache in kleinem Rahmen nebenbei zu betreiben. Was für spezielle Sachen hätte ich, außer kleinem Lager und Gewerbeschein, denn noch zu erwarten, z. B. Versicherungsmäßig o. ä.? Es soll sich um einen Nebenverdienst handeln, zumindest nach momentanem Ideenstand.

    MfG :knaller:
     
  11. Mir qualmt der Schädel ???.
    Ich lese jetzt zum xten Mal alles zum §7er, §20er und §27er, durchforste die
    Gesetze und das Forum. Es gibt einfach zu viele Meinungen und Antworten von
    "Halbwissenden". (wobei ich dies nicht böse meine) Und auch die Gesetze
    sind derart aufgebläht und unverständlich, das diese vermutlich auch "Experten"
    nicht 100%ig verstehen.

    Worauf ich hinaus will:
    Nehmen wir mal an, ich betreibe einen kleinen Kl.I / II Shop. Ich benötige dafür
    keinen der o.g. Scheine, das weiß ich schon mal sicher.
    Nehmen wir mal weiter an: Ich möchte zusätzlich zum Verkauf auch das
    Zünden eines Kl.II-Feuerwerkes anbieten (gewerblich), benötige ich dazu
    einen der o.g. Scheine ? Es ist ja nur Kl.II.

    Danke im Voraus.
    Ungi
     
  12. Ist genau wie du sagst... keiner Blickt mehr durch bei unserem Gesetzesjungel...

    Habe mir die selben Fragen auch schon mal gestellt.

    KL II selber beruflich verkaufen und auch Zünden... was braucht man dazu?
     
  13. Ja ich blick da auch nicht durch:(:( jeder sagt was anderes! :(:(.
     
  14. Mein Tip: Geht zu eurem zuständigen Amt. Wer sich wirklich ernsthaft damit befasst sich selbstständig zu machen braucht vor allem eines: Eigeninitiative. Keiner schenkt einem was.

    Keiner derjenigen hier im Forum , die von Berufswegen in der Materie Bescheid wissen, wird euch Tips geben wie Ihr ihnen die Feuerwerke wegschießen könnt ;)
     
  15. War ja klar das dies kommt...
    Mal ernsthaft, welcher richtige Feuerwerker hat Interesse ein 400€ Feuerwerk auszurichten? :blintzel:
    Und wieviele Hochzeitspaare, Jubiläumsgeburtstägler haben Interesse an einem Feuerwerk für
    sagen wir 1000€ oder mehr? :dontthinkso:

    Danke ;)
    Ungi
     
  16. Es gibt im Forum - tatsächlich recht verstreut - diverse Infos dazu, einfach ist der ganze Zusammenhang auf jeden Fall nicht. Relativ einfach ist der reine Verkauf zu Silvester, da wird ja auch von genug Geschäften betrieben. Einfach ist auch die rein private Verwendung mit persönlicher Ausnahmegenehmigung. Schwierig wird es Klasse II als nicht-Scheininhaber gewerblich zu berteiben. Ich unterstelle an dieser Stelle ohne es begründen zu können, dass das gesetzlich einfach nicht vorgesehen, ggf. auch "nicht erwünscht" war. Wer Feuerwerke unter dem Jahr gewerblich anbieten, das quasi als Beruf ausübt, übernimmt damit ja quasi den Beruf eines Pyrotechnikers, Klasse II hin oder her. Und als Pyrotechniker hat man die ganzen Rahmenbedingungen wie Lager, Versicherung, den Vorteil der Anzeige usw.
    So oder so dürfte einer der finanziellen Problempunkte die gewerbliche Haftpflichtversicherung sein, die Pyrotechnik abdeckt. Die braucht man definitiv auch als nicht-Pyrotechniker, wenn man Klasse II gewerblich abschiessen möchte, siehe z.B.:

    http://www.feuerwerk-forum.de/showthread.php?t=1465

    Ob man mit den üblicherweise knapp kalkulierten Klasse II Events als nicht-Pyrotechniker die Versicherung mit nur ein paar Feuerwerken finanziert bekommt wird man nach einem Blick auf die genauen Kosten beurteilen müssen.

    Die Frage ist vielmehr, was bei 400 EUR bei korrektem Transport, korrekter Lagerung (entweder Kleinmengen = teuer oder Lager / eigener ADR-Transport = teuer) und nötiger Versicherung von den 400 EUR am Ende noch für ein Feuerwerk übrig bleibt - umso mehr bei dem nicht-Pyrotechniker, der die meisten Sachen nicht "sowieso" zur Verfügung hat.
    Es geht hier ja nicht um ein privates Silvesterfeuerwerk, wo ab und an zu Hause auch für 1-2 Tage mal etwas mehr gelagert wird als erlaubt, sondern um ein gewerbliches Angebot. Da sind die Kontrollen und Konsequenzen um einiges schärfer.
     
    Pyronix gefällt das.
  17. #17 Rippenbruch, 18. Februar 2010
    Zuletzt bearbeitet: 18. Februar 2010
    @Knaller
    wenn Du Kat. 2 FW gewerblich abbrennen willst (von Kat. 1 gehe ich mal nicht aus...wer bucht so ein FW?) benötigst Du:
    1. Gewerbeanmeldung
    2. Erlaubnis nach §7 SprengG (beim zuständigen GAA), diese wird aber inhaltlich beschränkt werden
    3. Haftpflichtversicherung

    ich werde erst einmal die Begriffe auseinandernehmen:

    -Umgang: ist das Herstellen und Wiedergewinnen (wird dir nicht erlaubt, weil keine Fachkunde bzw. Herstellerschein, auch Großfeuerwerkern nicht erlaubt), Bearbeiten (wird dir auch nicht erlaubt-keine Fachkunde), Verarbeiten (wird ebenfalls nicht erlaubt-keine Fachkunde), Aufbewahren (s.Anlage 6 u. 6a 2. SprengV), Verwenden (wird beschränkt auf das Abbrennen Kat. 2 FW), Vernichten (wird dir nicht erlaubt-keine Fachkunde) und Verbringen.


    -Verkehr: ist das Erwerben (wird beschränkt auf Kat.1, Kat. 2 und T1), Vertreiben (wird ebenfalls auf die o.a. Kat. beschränkt), Vertreiben, Feilhalten, Vermittelndes Erwerbes und das Überlassen an andere (auch hier die bekannten Beschränkungen)

    -Verbringen: ist jede ortsveränderung außerhalb der Betiebsstätte innerhalb Deutschlands und der EU (ADR Vorschriften beachten!)

    -Verwenden: Abbrennen (Das Verwenden wird in der Erlaubnis auf das Abbrennen beschränkt)

    - Bearbeiten: ist das patronieren von explosionsgefährichen Stoffen (nicht erlaubt, keine Fachkunde)

    Das bedeutet für Dich dass du mit 19 J. zwar keinen Großfeuerwerkerlehrgang machen kannst (ab 21J.) aber Kat.2 FW gewerblich abbrennen und Ptg. Kat.1 u. Kat. 2 vertreiben kannst. Die Erlaubnis wird aber eben wie oben beschrieben erheblich eingeschränkt werden.
    Ob eine Unbedenklichkeitsbescheinigung (nach §34 Abs. 2 der ersten Verordnung zum SprengG) erwartet wird kann ich nicht sagen-zumindest ist es bei Großfeuerwerkern ein muß.
    Davon abgesehen wird sich bei Einhalten aller Vorschriften (und das sollte man!) das Geschäft mit Kat. 2 FW wohl kaum lohnen
     
  18. Hab jetzt mal eine doofe Frage: Was ist das GAA??????.
     
  19. Das ist das Gewerbeaufsichtsamt.

    Ungi
     
    chriso gefällt das.
  20. @ ivhp. Danke für die Antwort.


    Ich habe ein Lager, Dank der Kleinmengenregelung, bis zu 1 Tonne.
    ADR-Transport ? Gewerblich bis 333 kg NEM ohne große Anstrengungen.

    Ich habe dieses Forum schon 6x umgegraben - die passende Antwort bekam
    ich nie. Heißt das: Den §7-Schein bekomme ich auch ohne den Lehrgang mit
    seinen 26 Helferscheinen ? (natürlich mit o.g. Einschränkungen)

    Den meisten "Freaks", zu denen ich mich inzwischen auch zähle, streben nicht nach
    Gewinn. Es ist ein Gewinn das Feuerwerk abbrennen zu dürfen.
    Den benötigten Gewinn fürs Finanzamt kann man auch anders erwirtschaften
    (Um der Liebhaberei entgegen zu wirken)
     
  21. Bei uns in der Stadt wird kein Feuerwerk der Klasse 2 außer Silvester mehr zugelassen. Sogar Pyrotechnikern wird es untersagt, ein reines Klasse 2 Feuerwerk abzubrennen (die Gründe seien mal dahingestellt). Diese Problematik könnte noch dazukommen.
     
  22. @ungi
    ja den §7 er bekommt man auch ohne Lehrgang und ohne Helferscheine, aber eben mit den genannten Beschränkungen.
    Es kann sogar jenmand ohne Lehrgang und Fachkunde ein Großfeuerwerkerunternehmen mit §7 aufmachen, nur er darf kein Großfeuerwerk machen, nichts kaufen u.s.w., dazu benötigt er einen Angestellten mit §20 Befähigung.
     
  23. Und mit dem eingeschränktem § 7er kann mann auch anzeigen oder braucht mann da dann trotzdem jedes Mal die AG?.
     
  24. Danke, danke, danke.

    Jetzt bin ich beruhigt.Ungi
     
  25. Mit dem §7er allein kannst du aber kein Feuerwerk abbrennen, egal ob Kat.2 oder Kat.4. Es sei denn mit AG und da biste jedem Privatmenschen gleich gestellt.

    Fürs Abbrennen brauchste den §20er (der nur tätig werden kann wenn ihn ein §7er beauftragt, Auftraggeber und Auftragnehmer können auch eine Person sein).

    Für den §20er brauchste dann Lehrgang und Helferscheine.

    Gruß
    Fabian
     
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