Bestimmung Abbrennzeiten für Feuerwerk am 31.12 und 01.01

Dieses Thema im Forum "Gesetze und Bestimmungen" wurde erstellt von Acid76, 5. November 2017.

  1. Ich gehe jetzt mal ganz stark davon aus, dass das Zünden an Silvester NICHT als Ruhestörung gewertet wird.
    Laut Sprengstoffverordnung darf man zwischen 31. Dezember um 0 Uhr und 1. Januar um 0 Uhr, Knallartikel zünden.

    Wenn es in der Sprengstoffverordnung so steht, werde ich auch zünden.

    Einige Städte können dies zeitlich ausweiten, oder aber auch einschränken.

    Wenn ich also mit Absicht, laute Musik mit geöffnetem Fenster höre, wird dies als Ruhestörung gewertet.

    Aber das Zünden von Knallartikel an Silvester ist ja keine Ruhestörung. Ich meine, wieso sollte ich hier mit Absicht eine Ruhestörung hervorrufen, mir geht es zu diesem Zeitpunkt nur um den Spaß.
     
  2. in Hamburg gibt es seit Jahren keine Mittagsruhe mehr, deswegen habe ich geschrieben, in unserer Gemeinde. Wohne etwas außerhalb. :)
     
  3. Jep, genau so verhält es sich hier in der Gemeinde auch :)
     
  4. Ich frag mich sowieso wie es in unserer heutigen Zeit noch so etwas wie Mittagsruhe geben kann.
    Die Leute arbeiten die ganze Woche. Viele auch Samstags.
    Samstag ist der einzige Tag, wo man im Sommer mal was draußen im Garten machen kann.
    Und dann auch noch 2-3 Stunden Mittagsruhe?
    Dafür gibts den Sonntag.

    Das mit der Zeiteneinschränkung geht mir auch Jahr für Jahr auf den Senkel.
    Das wird überall falsch oder unvollständig kommuniziert.
    Auch hier im Forum weiß der Großteil noch nicht, dass es bei der Einschränkung lediglich um reines Knallfeuerwerk handelt.
    Klar ist dieser Paragraph mittlerweile Schwachsinn, aber da gibt es noch ne Menge andere Paragraphen die genauso bekloppt sind.
    Und weil unsere lieben Feuerwerksgegner ja sonst auch immer so gesetzestreu sind, bin ich das an Silvester eben auch und halte mich daher strikt an den Gesetzestext! :rolleyes::cool:
     
    Fireblader und Saul.Goodman gefällt das.

  5. Tja mein Lieber, Du hast es auf den Punkt gebracht. Gesetzestreu, Hundehalter lassen ihren Hund frei laufen, überall hinkacken lassen, in meiner Stadt verboten. Dann aber über Feuerwerk aufregen. Das könnte man beliebig weiterführen, belasse es aber dabei und freue mich über Deine Zeilen.
     
  6. @Giga-Knall
    Natürlich grundlegend richtig. Aber es gibt auch genug Menschen die z.B. im medizinischen Bereich, Altenpflege usw. arbeiten. Die haben halt sehr häufig unter der Woche mal 1-2 Tage frei, oder müssen aufgrund von Schichtdienst tagsüber schlafen. Und für die ist es schon sehr angenehm, wenn es mittags mal 1-2 Stunden ruhig ist. Das beziehe ich jetzt nicht auf Silvester, da Silvester nur einmal im Jahr ist. Sondern grundlegend in der Zeit außerhalb von Silvester.
     
    tommihommi1 und DerEr gefällt das.
  7. Gibt es eigentlich, bzgl eines evtl Knallverbots, eine Regelung in welchem Zeitraum die allgemeine Anordnung öffentlich bekanntzugeben wäre?
    Kann nicht wirklich etwas finden.
     
  8. Generell sollte sowas 2 Wochen im Vorraus bekanntgegeben werden.
     
    Saul.Goodman gefällt das.
  9. Die Frage ist wo und wann.
    Wenn im Rathaus irgendwo ein Zettel hängt oder es in einem kleinen Artikel irgendwo im Ortsblatt oder in der örtlichen Zeitung steht, ist das schon eher mit Glück verbunden dass man da mitbekommt.
    Einfach vorher beim Amt nachfragen.
    Hat bisher immer geklappt.
     
  10. Es steht in der Ortsatzung drinne kannste dir mal geben lassen vom Rathaus ..=) Viel spass beim Suchen ..Habs mal vor paar Jahren gemacht ,, und siehe da bei uns steht ganz schick und schön 31.12. - 1.1 .. =)
     
  11. In Bremen wird es wieder so sein. Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Klasse II mit ausschließlicher Knallwirkung in der Zeit von 18 bis 01 Uhr.
    Meine erste Batterie schiesse ich jedes jahr gegen 07 Uhr Morgens, wo es noch Dunkel ist, Fahre dafür immer zu so einer Skater Bahn wo weit nichts ist.
     
    DerEr gefällt das.
  12. Vorsicht im Umgang mit Feuerwerkskörpern mahnt auch die Polizeidirektion Neumünster an. In Deutschland beginnt der Verkauf von Feuerwerk am 29. Dezember 2016 und endet am 31. Dezember 2016. Die Polizei weist darauf hin, dass das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie 2 (z. B. Böller, Kanonenschläge, Raketen) nur am 31. Dezember und am 1. Januar erlaubt ist und nur von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Außerdem gilt ein Abbrennverbot von Feuerwerk in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern. Kinder- und Altenheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern.
    Aus gefahrenabwehrenden Gründen können Böller sichergestellt werden.
    Und noch ein wichtiger Sicherheitstipp: Der Genuss von Alkohol und das Abbrennen von Pyrotechnik vertragen sich nicht!

    Die Feuerwehr der Stadt Neumünster und die Polizei wünschen allen Bürgerinnen und Bürgern einen sicheren und friedvollen Jahreswechsel.


    So war es letztes Jahr auf der Städtischen Homepage zu lesen. Am 22.12.2016. Und da mahnt die Polizei. Vom Ordnungsamt ist bei uns im Internet von Abbrennzeiten weit und breit nix zu finden.
     
  13. Ich habe gerade mal bei meiner Stadt/beim Ordnungsamt nachgesehen und folgenden Blödsinn entdeckt: "Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern ist außerhalb der Silvesternacht zum Jahreswechsel nur mit einer besonderen Erlaubnis zulässig.". Gleichzeitig wird jedoch auf die 1. SprengV als Gesetzesgrundlage hingewiesen.

    Wenn ich mir dann den Antrag für eine Genehmigung anschaue, geht das Verwirrspiel weiter.
    "Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Verwenden (Abbrennen) von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II (sog. Silvesterfeuerwerk)
    Ich beantrage die Freistellung vom Verwendungsverbot des § 23(1) 1. Halbsatz gemäß § 24(1) der 1.
    SprengV".o_O
    §23 (1)? Damit würde ich beantragen, dass ich mein Feuerwerk am 31.12. direkt neben dem Altenheim abbrennen darf! :rolleyes::D

    Soll ich ernsthaft bei dieser Stelle nachfragen, ob es bei uns Einschränkungen für Feuerwerk mit ausschließlicher Knallwirkung nach §24 (2) gibt? Ich werde wohl wie bisher gegen Mittag mit dem Warmzündeln beginnen. Bisher kamen auch eher ironisch gemeinte Anmerkungen bzgl. der Uhrzeit, als ernste Beschwerden.
     
    Wibias gefällt das.
  14. Ich hätte hier mal eine Frage, da das Rumgegoogle nicht wirklich etwas ergeben hat.

    Gibt es einen Paragraphen im Sprengstoffgesetz in welchem explizit steht, dass das Verleiten und elektrische Zünden pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie 1, 2 und T1 keiner weiteren Fachkunde bedarf?

    §23 und §24 habe ich mir bereits ausgedruckt und schön in einen Ordner gepackt, damit ich ein wichtiges Artefakt gegen Muggel jeglicher Art in den Händen halte so wie einst Moses die Steintafeln mit den 10 Geboten! :rolleyes:
     
    Henric94 gefällt das.
  15. Bei mir hat es eine Woche gedauert bis ich eine Antwort von meiner Gemeinde bekommen habe, da diese bei der Sprengstoffbehörde nachgefragt haben. Zumindest ist es hier am 31.12 - 1.1. ohne Einschränkungen erlaubt.
     
    wgriller gefällt das.
  16. Ist es jemals vorgekommen, dass die Polizei kam und jemanden ermahnt hat, weil er Feuerwerk mit ausschließlicher Knallwirkung gezündet hat?
    Ich stelle mir das gerade bildlich vor:
    Polizei: "Wir wurden von einem Passanten informiert, dass sie im nicht erlaubten Zeitraum Feuerwerk mit ausschließlicher Knallwirkung gezündet haben. Hören sie entweder auf oder stellen Sie auf Batteriefeuerwerk um". :D
    Es ist manchmal erstaunlich wie uninformiert unsere Freunde und Helfer sind. Das gilt für alle Bereiche, nicht nur bei Feuerwerk.
     
    JonnyThunderkong gefällt das.
  17. Knallsucht hat letztes Jahr einen solchen Fall in (ausgerechnet) Berlin geschildert. Dabei wurde wohl nicht einmal reines Knallfeuerwerk abgebrannt:
    Pläne & Erlebnisse - Vorfreude 2016 - Auf zum Endspurt...
     
    Brakelmann gefällt das.
  18. Naja, das war ja genau eben NICHT der Fall. Ich wollte damit eigentlich zum Ausdruck bringen wie blödsinnig dieser Paragraph ist und noch nie jemand belangt worden ist, weil er Feuerwerk mit reiner Knallwirkung gezündet hat.
    Dein Link verdeutlicht das. Da wird nicht unterschieden, weil die Mehrheit den Paragraphen garnicht kennt.
     
  19. Ich habe eine Antwort vom Amt der Stadt Köln bekommen.
    Und in ganz Köln (alle Stadtteile) gibt es keine Einschränkugen/Zusatzregelungen zusätzlich zum geltenden Gesetz (31.12-01.01)außer Sonderregelungen und Verbote am Bahnhofsvorplatz und am Dom.
     
    N&NPyro gefällt das.
  20. Finde diese Aussage ganz interessant (für mich nachvollziehbar, habe die irgendwann mal im Forum gefunden):

    Ruhestörung gilt nur für den 31.12 bis früh morgens und am 01.01 ab 22:00 Uhr. Ansonsten kann man nicht wegen Ruhestörung belangt werden, da Feuerwerk zum Jahreswechsel als "Allgemeiner Brauch bzw. Tradition" eingestuft wird und somit über dem Bedürfniss einzelner liegt die "Ruhe" haben wollen. Menschen die Feuerwerk (aus welchem Grund auch immer) nicht ertragen, haben in der Nacht vom 31.12 auf dem 01.01 das Nachsehen. Traditionen werden gesondert vom Gesetzgeber behandelt.

    Aus diesem Grund ist das Abrennen von Feuerwerk in der Nähe von Altersheimen, Kirchen etc. verboten - "um dem Ruhebedürfniss von einigen zu entsprechen".
     
    N&NPyro und Sandy gefällt das.
  21. Nein, einen Paragraphen gibt es nicht, in dem das explizit steht. Es gibt ein Statement der BAM aus dem Jahr 2006, in dem festgehalten wird, dass das Verleiten dem "Verwenden" zuzuordnen ist und nicht dem "Bearbeiten". Daraus ergibt sich dann, dass Personen Ü18 auch ohne Fachkunde verleiten dürfen.
     
    Henric94, MrUniverse und JonnyThunderkong gefällt das.
  22. Vielen Dank! Nun habe ich ein wichtiges Artefakt mehr! Ein weiterer Muggel-Schutz! :rolleyes:
     
  23. Ich wohne in einer kleineren Gemeinde ausserhalb einer grösseren Stadt. Sollte ich mich bei der Polizei über die Regeln bezüglich Feuerwerkszeiten an Silvester erkundigen? Sollte ich bei denen nachfragen?
     
  24. #99 Fireblader, 10. Dezember 2017
    Zuletzt bearbeitet: 10. Dezember 2017
    Nein, besser bei Eurer Gemeindeverwaltung. Die Polizei weis oft selbst nichts genaues. Falls Eure Verwaltung auch nichts weis oder komische Auskünfte gibt, auf den §23 der Sprengstoffverordnung hinweisen, ob es bei Euch zusätzliche Einschränkungen gibt.

    Alle anderen, vermuteten Möglichkeiten(ab 18.00 Uhr usw.) entbehren jeder Grundlage.
     
  25. Schreibe lieber dem Ordnungsamt bzw. deiner Verbandsgemeinde eine Mail.
     
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