Bestimmung Abschaffung der BAM nummern?

Dieses Thema im Forum "Gesetze und Bestimmungen" wurde erstellt von Zelfi, 21. Oktober 2013.

  1. Freier Warenhandel in der EU... Ich sage mal nur... Zigaretten, Alkohol, Kaffee, Nachtschattengewächse, Pilze, Benzin usw usw usw... .. Freier Warenhandel in der EU... Naja... Man zwingt uns die EU auf , dann bitte richtig oder man lässt den ganzen Quatsch, hat auch jahrzehnte lang super, sogar besser funktioniert.
     
  2. Ja es gibt nach wie vor Landesgesetze, die eine Einfuhr von bestimmten Sachen verbieten.
    Und von anderen Dingen wie z.B Zigaretten, Alkohol und Kaffee darf man nur eine gewisse Menge einführen.

    Ist aber irgendwo auch nachvollziehbar.
     
  3. Ich weiss, daher gibt es auch keinen freien Warenhandel
     
  4. Ok irgendwas hast du an dem Post nicht verstanden. Das die Einfuhr von F2 ptG ganzjährig erlaubt ist haben viele verstanden. Aber das wichtigere ist das die Einfuhr von F2 Blitzknallkörpern durch" normalo" Privatpersonen zulässig ist. Zumindestens hat mir das der "Besserwisser" vom Zoll so bestätigt. Alles andere ließe sich auch garnicht mit dem Gesetz vereinbaren.
    Die Verwendung steht allerdings auf einem anderen Papier.
     
    Knaller! und Blitzcracker gefällt das.
  5. Einfuhr = Drittland = Nicht-EU im Spiel.
    Innerhalb der EU, von Staat zu Staat = Verbringen (z.B. in den Geltungsbereich des SprengG)
    Oder nicht ?

    LG
    Thomas
     
  6. Richtig!
    Einfuhr = jede Ortsveränderung von explosionsgefährlichen Stoffen aus einem Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist (Drittstaat), in den Geltungsbereich dieses Gesetzes

    Bei Feuerwerkskörpern redet man trotzdem von Einfuhr weil sinngemäß die Bestimmungen zu Reisen aus Drittländern gelten.
     
  7. #82 Tabs, 15. November 2013
    Zuletzt bearbeitet: 15. November 2013

    Ohne dass ich diesbezüglich sicher wäre, ich habe mir die aktuellen Normen also nicht angesehen, so meine ich mich zu erinnern, dass Gefahrgut anmeldepflichtig wäre. Das hat also nichts direkt mit der Einstufung in CE II, III, IV zu tun.

    Ob das jetzt auch für privat gilt ? .... Lt. Hörensagen "Ja". Daher habe ich das hier letztens auch so geschrieben, ohne mich in diesem Punkt nochmal kundig zu machen, wie ich es in meinen Einlassungen zum SprengR an sich tat.

    Auch hat der Zoll in den letzten Monaten eine echte "Reifephase" durchgemacht, in vielerlei Hinsicht. So ja auch bei der Einfuhr von Pyrotechnik. Ich möchte nicht ausschließen, dass heute die private Einfuhr von Feuerwerk nicht mehr als Gefahrgut anmeldepflichtig ist, sofern man die privat transportierbaren Freimengen, der jeweiligen Explosivstoffklasse nicht überschreitet. Die dürften in CE II kaum ohne LKW erreichbar sein.

    Mir fehlen leider die Kommentierungen zu den infrage kommenden Normen, ich kann hier also selbst keine Meinung zu abgeben.
     
  8. #83 chriso, 18. November 2013
    Zuletzt bearbeitet: 19. November 2013
    Ich habe der BAM zu dem Thema eine E-Mail geschrieben herausgekommen ist dass man eben doch keine Artikel die unter §20 fallen einführen darf. Lest es euch mal durch.

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich interessiere mich sehr für Pyrotechnik, und bin im Rahmen dessen, kürzlich zu dem Thema Feuerwerkskörper mit CE aber ohne BAM - Nummer gekommen. Laut der Internetseite des Zolls ist die Einfuhr von Feuerwerkskörpern der Kategorie 2 die eine CE aber keine BAM Nummer haben erlaubt. Nun soweit ist mir das klar. Aber wie funktioniert dass dann mit Feuerwerkskörpern die unter §20(4) SprengV fallen? Im EU-Ausland gibt es ja Feuerwerkskörper die CE Kategorie 2 sind, aber in Deutschland unter die Regelung des §20 fallen. Kann ich diese Feuerwerkskörper nun ohne Erlaubnis einführen, da sie ja ein CE Kennzeichen besitzen und in Kategorie 2 eingestuft sind?




    Antwort :
    [font=&amp]Sehr geehrter Herr XY,[/font]

    [font=&amp]für Sie als Privatperson gibt es keine Sanktionen, wenn Sie für eigene Verwendung Feuerwerk der Kategorie 2 einführen, dass einen Konformitätsnachweis aber keine BAM Identifikationsnummer hat.[/font]
    [font=&amp
    ]Für die in Deutschland sanktionierten Gegenstände der Kategorie 2 gilt dies nicht.[/font]
     
  9. Aber woher soll man als normalo Bürger, der sich nur an den Verkaufstagen für Feuerwerk interessiert wissen was unter §20 fällt und was nicht?
     
  10. Ich gehe mal davon aus, dass in der Praxis trotzdem nur nach dem CE Kennzeichen geschaut wird.
    Anders geht es ja kaum, steht ja schließlich nicht drauf.
     
  11. Meine daherschleichende Vermutung: Die Antwort der BAM impliziert das Verwenden nach dem Verbringen. Sinn der ganzen EU Harmonisierung ist schließlich eine einheitliche Gesamtregelung ohne Barrieren, welche einem portugiesischen EU-Bürger den Kauf von CE-Kat. F2 PTG´s in Polen sowie das Verbringen dieser durch Deutschland, Luxemburg, Frankreich, Andorra, Spanien nach "Hause" ermöglichen soll.

    Nun sagt die Richtlinie 2007/23/EG eben auch:

    (10) Die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen und insbesondere von Feuerwerkskörpern unterliegt in den einzelnen Mitgliedstaaten sehr unterschiedlichen kulturellen Gepflogenheiten und Traditionen. Daher ist es erforderlich, den Mitgliedstaaten aus Gründen der öffentlichen Sicherheit die Einführung nationaler Maßnahmen zur Beschränkung der Verwendung oder des Verkaufs bestimmter Kategorien von Feuerwerkskörpern an die breite Öffentlichkeit zu ermöglichen.


    Insofern erkennt man den Grundgedanke recht eindeutig - freier Warenverkehr für alle Mitgliedsstaaten, beim Binnenmarkt des Mitgliedsstaates aber ganz klar: Verwendung und Verkauf darf eigenständig reglementiert werden.

    Zusammenfassend erklärt es auch die etwas verzwickt scheinende Situation - Eine EU, ein gemeinsamer Wirtschaftsraum, aber verschiedene Sprachen (wichtig für die Bedienungsanleitungen auf den PTG´s) und "Mentalitäten" der einzelnen Mitgliedsstaaten. Wenn ein deutscher Staatsbürger einen zugelassenen PTG mit CE der Kat. F2 in Polen mit polnischer Bedienungsanleitung kauft, diesen dann nach Deutschland verbringt, hat er zu 99,9 % nichts falsch gemacht. Wenn er jetzt aber den PTG in D verwenden will, greifen innerstaatliche Regelungen wie z.B. der Erlaubnisvorbehalt bei BKS-Knallkörpern. Muss er das wissen ? Eigentlich ja, aber die Realität ? Ich glaube, insgesamt wird es noch eine ganze Weile dauern bis solch eine "große" Harmonisierung praktikabel und bürgernah umgesetzt sein wird.

    Fazit: Verwendung und Verkauf mit Beschränkungen, der innerstaatliche Warenverkehr, also das Verbringen, ist frei (vorbehaltlich weiterer nationaler und internationaler Vorschriften wie z.B. ADR & Co.).



    Gruß,
    Alex
     
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  12. Korrekt....
     
  13. Es sei denn man ist Erlaubnisinhaber nach §27 (ohne Einschränkungen) ;)

    Und auch wenn das stimmen mag, was die Bam da schreibt, so glauben die ja wohl selbst nicht, wenn das verbringen erlaubt ist, das dann diejenigen die sich CE Ware holen diese danach in die Vitrine legen...:blintzel:
     
  14. Ähm Doc das ist eine Pressemitteilung von 2010, wir haben jetzt 2013. In den amtlichen Mitteilungen der Bam von 2013(aktuellster Stand) steht drin das das Verwenden legal ist. Andere ältere Mitteilungen wurden geändert oder entfernt. Die von dir genannte Pressemitteilung kann narürlich nicht entfernt werden weil diese auch so 2010 von den Medien weitergegeben wurde und den Stand zum damaligen Zeitpunkt widerspiegeln.
    Wenn man bedenkt das die Gesetze erst 2010 inkraftgetreten sind, kann man sich leicht vorstellen das noch nicht jeder Punkt bis ins Detail ausgefeilt und verinnerlicht war.
    Bestes Beispiel fürs Ausfeilen und Verinnerlichen ist doch der 27er Kat.2+3.
    Bis Anfang letzten Jahres wurden den Ämtern ,die sich fälschlicher Weise in ihrer Not der Überforderung an die Bam gewendet haben, geantwortet diesen Schein gibts nur mit Fachkunde und überhaupt gibt es gar keine Kat.3 Artikel in dem Sinne(Ausführungen von der Bam waren natürlich umfangreicher). Das Ministerium wusste da schon etwas genauer Bescheid (sie erlassen ja auch die Gesetze) und hat dies Intern ins Rechte Licht gerückt.
     
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  15. Mich würde es jetzt mal Interresieren ob es erlaubt ist aus Belgien für Privat personen Knall artikel zu Verbringen?! Selbstverständlich mit CE zeichen.

    z.b
    Ugly Joe etc...?



    Vielen Dank


    Gruss



    P.S Blick durch das Ganze hin und her nicht mehr durch...!
     
  16. Eine kurze Nachfrage zur BAM Nummer, ist diese nun eindeutig oder nicht? Ich weiß das z.B. die Zink Vulkane alle die gleiche F2 (0191) Nummer tragen.
    Aber ist das bei den Batterien/Cakes auch so?
    Siehe Thread.
     
  17. Schau in die Liste von der BAM, da gibt es mehrere Batterien wo unter einer Nummer teilweise fünf, sechs Batterien, auch mit verschiedener Schusszahl zugelassen sind. :blintzel:

    http://www.bam.de/de/service/amtl_m...t/sprengstoffrecht_medien/id_kategorie_f2.htm
     
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  18. Das ist das Phänomen der umfangreicheren Sammel-/Gruppenzulassung, auch eine Neuerung der CE-Geschichte.
     
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  19. Habe mir gerade mal die Liste angesehen, schade das die BAM Liste keine Fotos und mehr Beschreibungen der Produkte beinhaltet.

    Früher konnte man die Umlabelungen einfacher rausfinden, nun wird es zunehmend schwerer.
     
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