Bestimmung Änderungen im Bezug auf Befähigung nach §20

Dieses Thema im Forum "Gesetze und Bestimmungen" wurde erstellt von pxt, 7. September 2019.

  1. Servus zusammen,

    ich habe von mehreren Seiten mitbekommen, dass sich die rechtliche Lage rund um den Lehrgang und die Befähigungsscheine geändert hat.

    Dass man ab heuer nur noch 20 Helferscheine benötigt, um zum Lehrgang zugelassen zu werden, weiß ich schon etwas länger. Anscheinend aber soll sich auch die rechtliche Situation ändern im Bezug auf den Befähigungsschein. Habe hierbei mehrere Aussagen bekommen, dass bspw. die Verwendung von Schwarzpulver gestrichen worden sei, oder dass kein Bearbeiten von PTG mehr möglich sein soll. Dies würde ja bedeuten, dass bspw. Stoppinen nicht mehr gekürzt oder verleitet werden dürften, was ja ein riesiges Problem darstellen würde - wie soll das denn bitte funktionieren?

    Andere Aussagen waren, dass das eben nicht so kommen soll. Daher bin ich etwas verwirrt... Wäre super, wenn ich hier ein wenig Klarheit darüber bekommen könnte, was denn nun mit dem "neuen" Schein erlaubt wäre, und ab wann diese Änderung gelten soll. Eventuell würde sich ja ein flottes Abschließen rentieren? Oder ist das dann bei der Verlängerung sowieso hinfällig, weil die Passagen dann auch auf die neuen Bestimmungen angepasst werden würden?

    Vielen Dank schonmal und liebe Grüße,
    pxt
     
  2. Ja, ich habe auch schon ganz wilde (blöde) Dinge gehört.
     
  3. T.o.1 und pxt gefällt das.
  4. Oh oh , ich habe mich schon gefreut wegen den 20 Helferscheinchen
     
  5. Über den GFW Lehrgang geht es ab Seite 69
     
  6. #6 pxt, 7. September 2019
    Zuletzt bearbeitet: 7. September 2019
    Vielen Dank!

    Auf Seite 69 (Anlage B 20) unter 1 steht:

    1 Lehrgangsziel

    Mit der erfolgreichen Teilnahme am Grundlehrgang „Abbrennen von Feuerwerken“ ist die Fachkunde für folgende Tätigkeiten erlangt:

    1.1 Verwenden von
    – pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F4
    – pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie T2
    – pyrotechnischen Gegenständen nach § 20 Absatz 4 1. SprengV
    – pyrotechnischen Sätzen der Kategorie S2
    – Anzündmitteln der Kategorie P2, z. B. Stoppinen
    beschränkt auf das Abbrennen von Feuerwerken

    1.2
    – Aufbewahren, Verbringen und Vernichten
    – innerhalb der Betriebsstätte Transport, Überlassen und Empfangnahme
    – Erwerben, in Empfang nehmen und Überlassen
    von explosionsgefährlichen Stoffen nach Nummer 1.1
    Keine Fachkunde wird z. B. vermittelt für:
    – Herstellen, Bearbeiten, Verarbeiten und Wiedergewinnen
    – Vorführen von Effekten in Film- und Fernsehproduktionsstätten
    – Vorführen von Effekten in Theatern oder vergleichbaren Einrichtungen

    Damit ist die Sache dann scheinbar klar geregelt. Die Frage ist wohl nur, was die Behörde in den 20er einträgt.
    Wie lauten denn die aktuellen Einträge von einem 20er hier? Steht dort explizit "Bearbeiten"?
     
  7. Das sieht dann so aus
     

    Anhänge:

    Pyro tha dragon und pxt gefällt das.
  8. In der praktischen Prüfung verzünderst du ja auch, selbst verlade Artikel von Zink sind mit dabei das fällt unter verwenden
     
  9. Äh, abbrennen ist vom Umgang ausgeschlossen?
     
  10. Super, danke für das Teilen!
    In dieser Bescheinigung steht auch "ausgeschlossen das Be- und Verarbeiten".

    Alles klar. Dann hat sich ja eigentlich nichts verändert, sehe ich das richtig?
    Bzw. von wann ist denn der Schein?
     
  11. Nochmal lesen und verstehen... "Verwenden" ist das Zauberwort
     
    Blitzcracker gefällt das.
  12. Das Verwenden gilt für den Umgang...damit wäre dann auch das Abbrennen gemeint, ja.
     
  1. Diese Seite verwendet Cookies, um Inhalte zu personalisieren, diese deiner Erfahrung anzupassen und dich nach der Registrierung angemeldet zu halten.
    Wenn du dich weiterhin auf dieser Seite aufhältst, akzeptierst du unseren Einsatz von Cookies.
    Information ausblenden