Hallo, [font="]am 16.06.2017 wurde das Fünftes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes unter folgenden Link veröffentlicht.[/font] [font="]https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27I_2017_37_inhaltsverz%27%5D__1497811173564[/font] [font="]Gleichzeitig wurde auch die Zweite Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz unter folgenden Link veröffentlicht.[/font] [font="]https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/star...*[@attr_id='bgbl117s1617.pdf']__1497811287312[/font] [font="]Vor allen Dingen die Ziffer 28. zu §49 Absatz (2) der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz dürfte für Sie interessant sein, da hier folgendes steht:[/font] [font="]"Explosivstoffe, die bis zum 4. April 2013 ohne die nach § 17 Absatz 1 bis 3 vorgeschriebene Kennzeichnung in den Verkehr gebracht wurden, dürfen nach dem 5. April 2015 vom Besitzer ausschließlich[/font] [font="]aufbewahrt, verwendet, zur eigenen Verwendung verbracht, vernichtet oder zur Vernichtung verbracht werden oder[/font] [font="]den in § 1a Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sowie Absatz 2 Nummer 5 des Sprengstoffgesetzes bezeichneten Stellen zur dienstlichen Nutzung überlassen werden."[/font] [font="]Und diese Ziffer tritt am 17.06.2017 in Kraft (ist also am Samstag gewesen), steht im Artikel 3 auf Seite 15, die restlichen Änderungen treten am 01.07.2017 in Kraft. [/font] Mit freundlichen Grüssen Gerald Dünnebier Gefahrgutbeauftragter & Referent nach Gefahrgutrecht und Lehrgangsträger nach Sprengstoffrecht www.gefahrgut-duennebier.de PS: Mein nächster Verbringen- bzw. Pulverhändlerlehrgang findet am 21.09.2017 statt.